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   BSG, 18.02.1987 - 2 RU 19/86   

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BSG, 18.02.1987 - 2 RU 19/86 (https://dejure.org/1987,7530)
BSG, Entscheidung vom 18.02.1987 - 2 RU 19/86 (https://dejure.org/1987,7530)
BSG, Entscheidung vom 18. Februar 1987 - 2 RU 19/86 (https://dejure.org/1987,7530)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verantwortungsbereich der Schule - Versicherungsschutz eines Schülers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 1160 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 26.03.1986 - 2 RU 54/84
    Auszug aus BSG, 18.02.1987 - 2 RU 19/86
    Der unfallrechtliche Schutzbereich der Schule bestimmt sich nach dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule (ständige Rechtsprechung; BSGE 35, 207, 210; zuletzt Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 54/84 -).

    Auch außerhalb des eigentlichen Schulunterrichts liegende Verrichtungen können in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule einbezogen sein (BSGE 51, 257, 259; 57, 260, 261; SozR 2200 5 539 Nr. 102; Urteil vom 26. März 1986 aaO), wie zB der Besuch außerlehrplanmäßiger Veranstaltungen (BSGB 28, 204; MM, 9M; BSG, USK 82148).

  • BSG, 31.03.1981 - 2 RU 29/79

    Unfall auf dem Schulweg - Arbeitsunfall - Besorgung für den Unterricht

    Auszug aus BSG, 18.02.1987 - 2 RU 19/86
    Auch außerhalb des eigentlichen Schulunterrichts liegende Verrichtungen können in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule einbezogen sein (BSGE 51, 257, 259; 57, 260, 261; SozR 2200 5 539 Nr. 102; Urteil vom 26. März 1986 aaO), wie zB der Besuch außerlehrplanmäßiger Veranstaltungen (BSGB 28, 204; MM, 9M; BSG, USK 82148).
  • BSG, 22.02.1973 - 2 RU 150/70

    Verteilung der Entschädigungslast nach Reichsversicherungsordnung (RVO). -

    Auszug aus BSG, 18.02.1987 - 2 RU 19/86
    Der unfallrechtliche Schutzbereich der Schule bestimmt sich nach dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule (ständige Rechtsprechung; BSGE 35, 207, 210; zuletzt Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 54/84 -).
  • BSG, 28.02.1964 - 2 RU 30/61

    Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall - Arbeitsunfall eines

    Auszug aus BSG, 18.02.1987 - 2 RU 19/86
    Für die Entscheidung, daß eine Tätigkeit dem Unternehmen dienlich ist, ist zudem insoweit ausreichend, daß der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, daß eine Tätigkeit geeignet sei, den Interessen des Unternehmens zu dienen (BSGE 20, 215, 218; Brackmann aaO S ü80 n mwN).
  • BSG, 13.12.1984 - 2 RU 33/83
    Auszug aus BSG, 18.02.1987 - 2 RU 19/86
    Auch außerhalb des eigentlichen Schulunterrichts liegende Verrichtungen können in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule einbezogen sein (BSGE 51, 257, 259; 57, 260, 261; SozR 2200 5 539 Nr. 102; Urteil vom 26. März 1986 aaO), wie zB der Besuch außerlehrplanmäßiger Veranstaltungen (BSGB 28, 204; MM, 9M; BSG, USK 82148).
  • BSG, 01.03.1989 - 2 RU 59/87

    Zuständiger Versicherungsträgers bei der durch die Ausbildungsordnung

    Bedeutsam ist dabei auch, inwieweit das Praktikum sowohl formal als auch inhaltlich Bestandteil des Schulunterrichts ist und der Praktikant während der praktischen Tätigkeit weiterhin dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule unterliegt (s BSG SozR 2200 § 539 Nr. 120 mwN), oder inwieweit er in erster Linie dem Direktionsrecht der Ausbildungsstelle unterliegt.

    Diese Umstände sprechen gegen eine Einbeziehung des Praktikums der Beigeladenen in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 120).

    Eine Zuständigkeit des Beklagten nach § 657 Abs. 1 Nr. 5 RVO iVm § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst b RVO scheidet aus den oben angeführten Gründen schon deshalb aus, weil die Beigeladene während Ihrer Tätigkeit als Praktikantin nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule (s BSG SozR 2200 § 539 Nr. 120) unterlag und sie in ihrer Eigenschaft als Praktikantin und nicht als Schülerin verunglückte.

  • BSG, 18.04.2000 - B 2 U 5/99 R

    Unfallversicherungsschutz eines Auszubildenden bei der dualen Berufsausbildung

    Nach diesen Grundsätzen hat das BSG Versicherungsschutz angenommen bei einem beruflich Fortzubildenden auf dem Weg zur Universitätsbibliothek, um sich dort Fachliteratur für einen Fernlehrgang auszuleihen (BSGE 35, 207, 209 = SozR Nr. 37 zu § 539 RVO), bei einem Schüler auf dem Weg zur Besorgung von Material für den Unterricht im Auftrag eines Lehrers (BSGE 51, 257 = SozR 2200 § 548 Nr. 55), einem Schüler beim Austausch eines Schulbuches außerhalb der Schule mit einem Mitschüler, mit dem er gemeinsam das Buch mit der Anordnung des Austausches erhalten hatte (BSG SozR 2200 § 549 Nr. 9), einem Schüler, der seinen zu Hause vergessenen Ausweis holen wollte, ohne den er an der Schulveranstaltung nicht teilnehmen konnte (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 120), einer Studentin auf dem Nachhauseweg nach der Einschreibung (SozR 2200 § 539 Nr. 122), einem Schüler auf dem Weg zu einer Buchhandlung, um sich - auf Veranlassung der Schule - Bücher anzuschaffen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), einer Schülerin auf dem Nachhauseweg von einer von einem eingetragenen Verein getragenen Hausaufgabenhilfe, an der nur Schüler teilnehmen durften, die vom Schulleiter auf Vorschlag des Klassenlehrers ausgewählt waren (BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 -2 RU 79/90- USK 91178), einem Schüler während eines von der Schule organisierten Auslandsaufenthalts - Schüleraustausch - (SozR 3-2200 § 539 Nr. 22) und schließlich einem Studenten beim Aufenthalt in der Universitätsbibliothek, um - erfolglos - zu erforschen, ob ein geeignetes Buch für seine Studienzwecke vorhanden ist (BSG Urteil vom 4. Juli 1995 -2 RU 45/94- USK 95163).
  • BGH, 19.10.1993 - VI ZR 158/93

    Haftung des Tierhalters für Verletzung eines Kindes durch ein Pferd

    Die Berufung hiergegen ist durch Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 8. April 1993 - L 3 U 82/91 - zurückgewiesen worden, weil die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits bei ihrem nur objektiv arbeitnehmerähnlichen Tun in Wirklichkeit wesentlich allein ihre eigenen Angelegenheiten verfolgt habe, infolgedessen nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig geworden sei und daher nicht nach § 539 Abs. 2 RVO unter Versicherungsschutz stehe (BSG Urteil vom 18. Februar 1987 - 2 RU 19/86 - und SozR 2200 § 539 RVO Nr. 119; vom 25. November 1992 - 2 RU 48/91 -).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.08.2006 - L 1 U 602/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Nach diesen Grundsätzen hat das BSG Versicherungsschutz angenommen (vgl die Aufzählung im Urteil des BSG vom 18.04.2000 - B 2 U 5/99 R -, SozR 3-2200 § 539 Nr. 49) bei einem beruflich Fortzubildenden auf dem Weg zur Universitätsbibliothek, um sich dort Fachliteratur für einen Fernlehrgang auszuleihen (BSGE 35, 207, 209 = SozR Nr. 37 zu § 539 RVO), bei einem Schüler auf dem Weg zur Besorgung von Material für den Unterricht im Auftrag eines Lehrers (BSGE 51, 257 = SozR 2200 § 548 Nr. 55), einem Schüler beim Austausch eines Schulbuches außerhalb der Schule mit einem Mitschüler, mit dem er gemeinsam das Buch mit der Anordnung des Austausches erhalten hatte (BSG SozR 2200 § 549 Nr. 9), einem Schüler, der seinen zu Hause vergessenen Ausweis holen wollte, ohne den er an der Schulveranstaltung nicht teilnehmen konnte (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 120), einer Studentin auf dem Nachhauseweg nach der Einschreibung (SozR 2200 § 539 Nr. 122), einem Schüler auf dem Weg zu einer Buchhandlung, um sich - auf Veranlassung der Schule - Bücher anzuschaffen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), einer Schülerin auf dem Nachhauseweg von einer von einem eingetragenen Verein getragenen Hausaufgabenhilfe, an der nur Schüler teilnehmen durften, die vom Schulleiter auf Vorschlag des Klassenlehrers ausgewählt waren (BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 79/90 - USK 91178), einem Schüler während eines von der Schule organisierten Auslandsaufenthalts - Schüleraustausch - (SozR 3-2200 § 539 Nr. 22) und schließlich einem Studenten beim Aufenthalt in der Universitätsbibliothek, um - erfolglos - zu erforschen, ob ein geeignetes Buch für seine Studienzwecke vorhanden ist (BSG Urteil vom 4. Juli 1995 -2 RU 45/94 - USK 95163).
  • BSG, 28.02.1990 - 2 RU 34/89

    Versicherungsschutz in der Unfallversicherung bei studienbezogenem

    Indessen hat der Senat für den Bereich der Schülerunfallversicherung nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b RVO in st Rspr entschieden (vgl. zuletzt SozR 2200 § 539 Nr. 120 m.w.N. und Urteil vom 24. Januar 1990 - 2 RU 22/89 -), daß nicht von einem umfassenden Versicherungsschutz des Schülers ohne Rücksicht auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule ausgegangen werden kann (s Brackmann aaO. S. 474r I m.w.N.).
  • BSG, 30.05.1988 - 2 RU 5/88
    Indessen kann in der Schülerunfallversicherung nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst b RVO nicht von einem umfassenden Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule ausgegangen werden; hier ist der Versicherungsschutz deutlich enger als in der gewerblichen Unfallversicherung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl zuletzt SozR 2200 § 539 Nr. 120 mwN und Urteil vom 30. März 1988 - 2 RU 41/87 -).

    Das gilt sowohl in räumlicher Hinsicht (s BSGE 55, 141, 143 = SozR 2200 § 550 Nr. 55; BSGE 56, 129, 131) als auch bezüglich der sachlichen Voraussetzungen der Aufgabe, die gerade keine organisatorischen Vorgaben und Sachzwänge enthält, unter denen der Senat in anderen Fällen Versicherungsschutz bejaht hat (s SozR 2200 § 539 Nr. 120; BSGE 57, 260 = SozR 2200 § 549 Nr. 9; BSGE 51 aaO).

  • BSG, 30.03.1988 - 2 RU 61/87
    Die Vorschrift verlangt vielmehr eine innere bzw sachliche Verknüpfung mit dem Schulbesuch, welche nur gegeben ist, wenn der Schüler im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule verunglückt, nicht dagegen zB bei der Erledigung von Schulaufgaben im häuslichen Bereich (ständige Rechtsprechung zum Besuch allgemeinbildender Schulen: BSGE 35, 207, 210; 51, 257, 259; zuletzt Urteil vom 18. Februar 1987, SozR 2200 § 539 Nr. 120; für den Besuch berufsbildender Schulen: BSG SozR 2200 § 539 Nr. 102).

    Der Beschaffung des Doppel-T-Stücks lag weder eine Anregung, geschweige denn eine Weisung des Lehrmeisters zugrunde, noch war die Besorgung erforderlich, um die ergänzende Prüfungsarbeit fertigzustellen (s BSGE 51 aaO, 57 aaO; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 120).

  • BSG, 24.01.1990 - 2 RU 22/89

    Unfallversicherung; Schule; Verantwortungsbereich

    In seinem Urteil vom 18. Februar 1987 (SozR 2200 § 539 Nr. 120) hat er diese Rechtsprechung ergänzt und klargestellt, daß ein Weg, den ein Schüler außerhalb der Schule zurücklegt, -5.
  • SG Gießen, 20.01.2006 - S 1 U 166/05

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anwendbarkeit des § 131 Abs 5 S 1 SGG auf

    Nach diesen Grundsätzen hat das BSG Versicherungsschutz angenommen (vgl die Aufzählung im Urteil des BSG vom 18.04.2000 - B 2 U 5/99 R -, SozR 3-2200 § 539 Nr. 49) bei einem beruflich Fortzubildenden auf dem Weg zur Universitätsbibliothek, um sich dort Fachliteratur für einen Fernlehrgang auszuleihen (BSGE 35, 207, 209 = SozR Nr. 37 zu § 539 RVO), bei einem Schüler auf dem Weg zur Besorgung von Material für den Unterricht im Auftrag eines Lehrers (BSGE 51, 257 = SozR 2200 § 548 Nr. 55), einem Schüler beim Austausch eines Schulbuches außerhalb der Schule mit einem Mitschüler, mit dem er gemeinsam das Buch mit der Anordnung des Austausches erhalten hatte (BSG SozR 2200 § 549 Nr. 9), einem Schüler, der seinen zu Hause vergessenen Ausweis holen wollte, ohne den er an der Schulveranstaltung nicht teilnehmen konnte (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 120), einer Studentin auf dem Nachhauseweg nach der Einschreibung (SozR 2200 § 539 Nr. 122), einem Schüler auf dem Weg zu einer Buchhandlung, um sich - auf Veranlassung der Schule - Bücher anzuschaffen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), einer Schülerin auf dem Nachhauseweg von einer von einem eingetragenen Verein getragenen Hausaufgabenhilfe, an der nur Schüler teilnehmen durften, die vom Schulleiter auf Vorschlag des Klassenlehrers ausgewählt waren (BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 79/90 - USK 91178), einem Schüler während eines von der Schule organisierten Auslandsaufenthalts - Schüleraustausch - (SozR 3-2200 § 539 Nr. 22) und schließlich einem Studenten beim Aufenthalt in der Universitätsbibliothek, um - erfolglos - zu erforschen, ob ein geeignetes Buch für seine Studienzwecke vorhanden ist (BSG Urteil vom 4. Juli 1995 - 2 RU 45/94 - USK 95163).
  • LSG Brandenburg, 29.10.2001 - L 7 U 80/00
    Zwar können auch solche Verrichtungen, die außerhalb des eigentlichen Schulunterrichts liegen, in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule einbezogen sein (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 120).
  • BSG, 19.01.1995 - 2 RU 7/94

    Unfall - Nichtbetriebliche Veranstaltung - Umzug von Doktoranden - Versicherte

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2002 - L 3/9/6 U 452/99
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