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   BSG, 18.02.2016 - B 3 KR 15/15 R   

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https://dejure.org/2016,4262
BSG, 18.02.2016 - B 3 KR 15/15 R (https://dejure.org/2016,4262)
BSG, Entscheidung vom 18.02.2016 - B 3 KR 15/15 R (https://dejure.org/2016,4262)
BSG, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - B 3 KR 15/15 R (https://dejure.org/2016,4262)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 KVLG 1989, § 9 Abs 2 S 1 KVLG 1989, § 9 Abs 3 KVLG 1989, § 11 S 1 KVLG 1989, § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989
    Krankenversicherung der Landwirte - Betriebshilfe - kein Anspruch für notwendige Stallarbeiten in ausgelagertem Tiermastbetrieb

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Betriebshilfen in der Krankenversicherung der Landwirte für notwendige Stallarbeiten in ausgelagertem Tiermastbetrieb

  • rewis.io

    Krankenversicherung der Landwirte - Betriebshilfe - kein Anspruch für notwendige Stallarbeiten in ausgelagertem Tiermastbetrieb

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KVLG (1989) § 11; KVLG (1989) § 9
    Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Betriebshilfen in der Krankenversicherung der Landwirte für notwendige Stallarbeiten in ausgelagertem Tiermastbetrieb

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 11.02.1982 - 11 RLw 2/81

    Betriebshilfe im Bereich des landwirtschaftlichen Unternehmens

    Auszug aus BSG, 18.02.2016 - B 3 KR 15/15 R
    Ein Landwirt, der ein auf Bodenbewirtschaftung ausgerichtetes landwirtschaftliches Anwesen als Einzelunternehmer betreibt und seinen Tiermastbetrieb in eine Kommanditgesellschaft ohne Bodenbewirtschaftung ausgelagert hat, in der er als Mitunternehmer (Komplementär und Geschäftsführer) fungiert, hat bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Betriebshilfe für notwendige Stallarbeiten in dem Tiermastbetrieb (Ergänzung zu BSG vom 11.2.1982 - 11 RLw 2/81 = BSGE 53, 75 = SozR 5850 § 7 Nr. 1).

    Anders als in der - vom SG für einschlägig erachteten - BSG-Entscheidung vom 11.2.1982 (11 RLw 2/81 - BSGE 53, 75 = SozR 5850 § 7 Nr. 1) würden vom Kläger zwei rechtlich voneinander getrennte Unternehmen der Landwirtschaft betrieben, sodass eine Zusammenführung aller landwirtschaftlichen Aktivitäten des Klägers zu einem einheitlichen, "Ackerbau und Viehzucht" umfassenden landwirtschaftlichen Unternehmen ausscheide.

    Insoweit hat das BSG zu § 51 BewG bereits entschieden, es sei nicht erforderlich, dass die durch die Bodenbewirtschaftung gewonnenen Produkte für die Tierhaltung eingesetzt werden müssen; vielmehr sei auf das zahlenmäßige Verhältnis von Fläche und Vieheinheiten abzustellen (BSG Urteil vom 11.2.1982 - 11 RLw 2/81 - BSGE 53, 75 = SozR 5850 § 7 Nr. 1) .

    Für die Alterssicherung der Landwirte nach dem früheren GAL hat das BSG bereits entschieden, dass der Einsatzbereich der nach jenem Gesetz möglichen Betriebshilfe (§§ 7 und 9 GAL) - auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich ausspricht - sich mit dem Bereich des Unternehmens deckt, das nach den Vorschriften über die Versicherungspflicht das landwirtschaftliche Unternehmen bildet (BSGE 53, 75 = SozR 5850 § 7 Nr. 1) .

  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 902/06

    Kündigungsschutzgesetz - Anwendungsbereich

    Auszug aus BSG, 18.02.2016 - B 3 KR 15/15 R
    Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit, innerhalb der ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern durch sachliche und immaterielle Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl BAG NJW 2005, 90 und 2008, 2665; Weidenkaff in Palandt, BGB, 74. Aufl 2015, Einführung vor § 611 RdNr 14) .
  • BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 718/98

    Übergang eines Teilbetriebs - Veräußerung einzelner Lastkraftwagen

    Auszug aus BSG, 18.02.2016 - B 3 KR 15/15 R
    Dabei ist ein Betriebsteil eine organisatorische Untergliederung, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird (BAG NJW 2000, 1589; BAG NZA 2006, 263, stRspr; Weidenkaff, aaO, § 613a RdNr 10) .
  • BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 45/05

    Teilbetriebsübergang - betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BSG, 18.02.2016 - B 3 KR 15/15 R
    Dabei ist ein Betriebsteil eine organisatorische Untergliederung, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird (BAG NJW 2000, 1589; BAG NZA 2006, 263, stRspr; Weidenkaff, aaO, § 613a RdNr 10) .
  • BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 386/03

    Betriebsbegriff

    Auszug aus BSG, 18.02.2016 - B 3 KR 15/15 R
    Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit, innerhalb der ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern durch sachliche und immaterielle Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl BAG NJW 2005, 90 und 2008, 2665; Weidenkaff in Palandt, BGB, 74. Aufl 2015, Einführung vor § 611 RdNr 14) .
  • BAG, 13.08.2008 - 7 ABR 21/07

    Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus BSG, 18.02.2016 - B 3 KR 15/15 R
    Davon zu unterscheiden ist ein Gemeinschaftsbetrieb; er liegt vor, wenn sich mehrere Unternehmen zur gemeinsamen Führung eines Betriebes rechtlich verbinden und dazu einen einheitlichen Leitungsapparat schaffen, wie es zB bei einer Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmern zur Durchführung eines großen Bauprojekts der Fall ist (BAG NZA-RR 2009, 255; Sprau in Palandt, BGB, aaO, § 705 RdNr 37) .
  • BSG, 27.08.1998 - B 10 KR 5/97 R

    Freiwillige Krankenversicherung - Beitritt - Gestaltungsrecht - Ende - Tod -

    Auszug aus BSG, 18.02.2016 - B 3 KR 15/15 R
    Rechtsgrundlage des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs ist im vorliegenden Fall § 8 Abs. 1 KVLG 1989 iVm § 13 Abs. 3 SGB V (vgl dazu BSGE 82, 283, 285 f = SozR 3-5420 § 24 Nr. 1 S 4 mwN) .
  • BSG, 03.05.1984 - 11 RK 1/83

    Forstwirtschaft - Nutzungsrecht - Vermutung der forstwirtschaftlichen

    Auszug aus BSG, 18.02.2016 - B 3 KR 15/15 R
    Dementsprechend hat das BSG auch bereits entschieden, dass der Begriff der Landwirtschaft sich in der Alterssicherung der Landwirte anders als in der Unfallversicherung auf seinen "Kernbereich" beschränke und dies auch für das KVLG gelte, der Begriff der Landwirtschaft in der Alterssicherung und Krankenversicherung der Landwirte mithin gleich auszulegen sei (BSG Urteil vom 3.5.1984 - 11 RK 1/83 - SozR 5420 § 2 Nr. 30 S 48) .
  • BSG, 25.10.1984 - 11 RK 3/83

    Landwirtschaftliche Krankenkasse - Ersatzkraft - Antrag auf Betriebshilfe -

    Auszug aus BSG, 18.02.2016 - B 3 KR 15/15 R
    Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 11 Satz 2 KVLG 1989 ist somit ausgeschlossen (vgl BSGE 57, 206 = SozR 5420 § 36 Nr. 1 zur Vorgängerregelung des § 36 KVLG idF 1974) .
  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2022 - L 11 KR 684/22

    Krankenversicherung der Landwirte - Betriebshilfe - Heranziehung der

    Deshalb geht es für die Zeit vom 19.10.2020 bis zum Zugang des Ablehnungsbescheids vom 29.10.2020 um Kostenerstattung nach § 8 Abs. 1 KVLG 1989 iVm § 13 Abs. 3 SGB V wegen Selbstbeschaffung der beantragten Betriebshilfe als unaufschiebbare Leistung und für die gesamte Folgezeit um Kostenerstattung wegen Selbstbeschaffung nach rechtswidriger Ablehnung der Betriebshilfe als Sachleistung der Krankenversicherung der Landwirte (§§ 9 und 11 Satz 1 KVLG 1989 iVm § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V; vgl BSG 18.02.2016, B 3 KR 15/15 R, SozR 4-5420 § 9 Nr. 3 = SozR 4-5420 § 2 Nr. 4, Rn 10).

    Diese allgemeine Regelung steht neben der speziellen Kostenerstattung nach § 11 Satz 2 KVLG 1989 (BSG 18.02.2016, B 3 KR 15/15 R, SozR 4-5420 § 9 Nr. 3 = SozR 4-5420 § 2 Nr. 4, Rn 15).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2017 - L 16 KR 1/17
    Das von dem Kläger zitierte Urteil (BSG vom 18. Februar 2016 - B 3 KR 15/15 R) sei hier nicht einschlägig und völlig aus dem Kontext gerissen.

    Aus dem vom Kläger im Berufungsverfahren genannten Urteil des BSG vom 18. Februar 2016 - B 3 KR 15/15 R ergibt sich ebenfalls keine andere Beurteilung.

  • SG Neuruppin, 04.10.2021 - S 20 KR 150/18
    Sowohl § 11 S 2 KVLG 1989 als auch § 37 Abs. 4 SGB V setzen für den Kostenerstattungsanspruch des Versicherten voraus, dass die Krankenkasse grundsätzlich das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen des Sachleistungsanspruchs ( § 11 S 1 KVLG 1989 bzw § 37 Abs. 1 SGB V und § 37 Abs. 2 SGB V ) anerkannt hat und von der Gewährung von Sachleistungen entweder absieht oder diese ihr nicht möglich ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Februar 2016 - B 3 KR 15/15 R, RdNr 14 mwN ).

    Die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V regelt also andere Sachverhalte als die Kostenerstattung nach § 11 S 2 KVLG 1989 bzw § 37 Abs. 4 SGB V und unterscheidet sich zudem - wenn auch nur geringfügig - in der Rechtsfolge ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Februar 2016 - B 3 KR 15/15 R, RdNr 15 mwN ).

  • BSG, 12.04.2018 - B 3 KR 60/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassung der

    a) BSG Urteil vom 18.2.2016 - B 3 KR 15/15 R - Juris RdNr 19: "Dem Anspruch stand nicht entgegen, dass der Kläger für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne stationäre Behandlung der Beklagten keine ärztlichen AU-Bescheinigungen vorgelegt hat, wie es in § 30 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung angeordnet worden ist.".
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