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   BSG, 18.03.1999 - B 3 P 8/98 R   

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BSG, 18.03.1999 - B 3 P 8/98 R (https://dejure.org/1999,2341)
BSG, Entscheidung vom 18.03.1999 - B 3 P 8/98 R (https://dejure.org/1999,2341)
BSG, Entscheidung vom 18. März 1999 - B 3 P 8/98 R (https://dejure.org/1999,2341)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Pflegeversicherung - gesetzliches Verbot bezüglich Vertragsabschluß mit Haushaltsangehörigen ist verfassungsgemäß - kein Herstellungs-, Folgenbeseitigungs- oder Schadensersatzanspruch bei Weigerung bezüglich Vertragsabschlusses vor Inkrafttreten des Verbots - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflegedienst - Pflegegeld - Parkinson - Pflegekasse - Pflegevertrag - Abschluß - Klagefrist - Kombinationsleistungen - Pflegestufe

  • Judicialis

    GG Art 3; ; GG Art 6; ; SGB XI § 77 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzliches Verbot von Vertragsabschlüssen mit Haushaltsangehörigen in der Pflegeversicherung verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1813
  • NZS 2000, 35
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 18.03.1999 - B 3 P 9/98 R

    Pflegeversicherung - Kündigung - Vertrag mit Haushaltsangehörigen -

    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 3 P 8/98 R
    Die Verweigerung des Abschlusses eines Vertrages mit einer einzelnen Pflegekraft über die Erbringung von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege nach § 77 Abs. 1 SGB XI ist ebenso wie die Kündigung eines solchen Vertrages (vgl dazu Urteil des Senats vom 18. März 1999 - B 3 P 9/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) kein Verwaltungsakt, weil ein öffentlich-rechtlicher Status damit nicht verbunden ist.

    Gerade die Einbeziehung der Familien- und Haushaltsangehörigen als vertragliche Pflegekräfte in die Pflegesachleistung, die nach der ursprünglichen Fassung des § 77 Abs. 1 SGB XI nicht ausdrücklich ausgeschlossen war, sah der Gesetzgeber als Gefährdung der Finanzierung der Pflegeversicherung an; diese Möglichkeit war bei der ursprünglichen Kalkulation der Gesamtkosten nicht in Erwägung gezogen worden (vgl hierzu Urteil des Senats vom 18. März 1999, B 3 P 9/98 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Zwischen der Gruppe der pflegenden Angehörigen und mit dem Pflegebedürftigen in Hausgemeinschaft lebenden Personen einerseits sowie derjenigen der externen professionellen Pflegekräfte andererseits bestehen die oben dargestellten Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigen (vgl BVerfGE 55, 72, 88), auch wenn im Einzelfall ein nicht professionell Pflegender über berufliche Pflegekenntnisse verfügt (vgl zum Ganzen auch die Entscheidung des Senats vom gleichen Tage, B 3 P 9/98 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 29.11.1990 - 2 RU 18/90

    Unfallversicherungsschutz bei der Pflege eines schwerbehinderten, volljährigen

    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 3 P 8/98 R
    In der Rechtsprechung ist es nur ausnahmsweise im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gebilligt worden (vgl BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 6).
  • BSG, 27.06.1991 - 4 REg 2/91

    Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf den Erziehungsgeldanspruch des Vaters,

    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 3 P 8/98 R
    Aber selbst wenn es in diesem Zusammenhang als ausreichend angesehen würde, daß jedenfalls in erster Linie Ehegatten oder Eltern und Kinder betroffen sind (sog versteckte Diskriminierung), gewährt das verfassungsrechtliche Schutzgebot für Ehe und Familie als solches keinen Anspruch auf Leistungen (BVerfGE 39, 316, 326; BSGE 69, 95, 99 = SozR 3-7833 § 7 Nr. 1; zum Sonderfall des Kindergeldes als Leistung zur Gewährleistung des steuerrechtlichen Existenzminimums vgl BVerfG vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 = BStBl II 1999, 174), und damit auch keinen Anspruch darauf, anstelle eines Pflegegeldes die übliche Vergütung für erwerbsmäßige Pflegeleistungen an den Ehegatten zu zahlen.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 3 P 8/98 R
    Aber selbst wenn es in diesem Zusammenhang als ausreichend angesehen würde, daß jedenfalls in erster Linie Ehegatten oder Eltern und Kinder betroffen sind (sog versteckte Diskriminierung), gewährt das verfassungsrechtliche Schutzgebot für Ehe und Familie als solches keinen Anspruch auf Leistungen (BVerfGE 39, 316, 326; BSGE 69, 95, 99 = SozR 3-7833 § 7 Nr. 1; zum Sonderfall des Kindergeldes als Leistung zur Gewährleistung des steuerrechtlichen Existenzminimums vgl BVerfG vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 = BStBl II 1999, 174), und damit auch keinen Anspruch darauf, anstelle eines Pflegegeldes die übliche Vergütung für erwerbsmäßige Pflegeleistungen an den Ehegatten zu zahlen.
  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 26/95

    Statusbegründender Charakter des Krankenhaus-Versorgungsvertrages, Ermittlung der

    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 3 P 8/98 R
    Deshalb kann sowohl offenbleiben, ob hier - anders als bei der Klage auf einen statusgewährenden Verwaltungsakt (insoweit verneinend BSGE 78, 243, 248 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2) - überhaupt ein rückwirkender Vertragsabschluß in Betracht kommen könnte, als auch, ob es sich um einen privat- oder öffentlich-rechtlichen Vertrag handeln würde (vgl etwa Wigge in Wannagat, Sozialgesetzbuch, Soziale Pflegeversicherung, Stand Februar 1996, § 77 RdNr 6 einer- und Spellbrink, aaO, RdNr 17 andererseits, sowie die Rechtsprechung des Senats, wonach in der gesetzlichen Krankenversicherung Verträge mit nichtärztlichen Leistungserbringern dem privaten Recht zuzuordnen sind - BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 5).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 3 P 8/98 R
    Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, für Einzelfälle, in denen eine abweichende Regelung vertretbar wäre, Ausnahmen vorzunehmen (BVerfGE 77, 308, 338; 79, 87, 100).
  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 3/97 R

    Pflegeversicherung - Feststellung der Pflegebedürftigkeit - Zuordnung zur

    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 3 P 8/98 R
    Angesichts des begrenzten Finanzbudgets, das für die Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt werden konnte, erschien eine umfassende Versorgung von Pflegefällen allein aus der Pflegeversicherung ohnehin nicht durchführbar (vgl hierzu im einzelnen Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 1998, B 3 P 3/97 R, BSGE 82, 27, 35 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2).
  • BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG

    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 3 P 8/98 R
    Aber selbst wenn es in diesem Zusammenhang als ausreichend angesehen würde, daß jedenfalls in erster Linie Ehegatten oder Eltern und Kinder betroffen sind (sog versteckte Diskriminierung), gewährt das verfassungsrechtliche Schutzgebot für Ehe und Familie als solches keinen Anspruch auf Leistungen (BVerfGE 39, 316, 326; BSGE 69, 95, 99 = SozR 3-7833 § 7 Nr. 1; zum Sonderfall des Kindergeldes als Leistung zur Gewährleistung des steuerrechtlichen Existenzminimums vgl BVerfG vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 = BStBl II 1999, 174), und damit auch keinen Anspruch darauf, anstelle eines Pflegegeldes die übliche Vergütung für erwerbsmäßige Pflegeleistungen an den Ehegatten zu zahlen.
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 3 P 8/98 R
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 85, 248, 259 - stRspr) genügen zur Rechtfertigung einer Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit "alle vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls, die den Berufstätigen nicht übermäßig und unzumutbar treffen".
  • BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88

    Sozialhilfe - Pflegegeld - Anrechnungsbefreiung

    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 3 P 8/98 R
    Die Verwaltungsgerichte sind in bezug auf den sozialhilferechtlichen Anspruch auf Pflege in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß eine Vergütung auch für solche Familienangehörige nicht in Betracht kommt, die über eine entsprechende Qualifikation, etwa zur Pflege von Schwerstpflegebedürftigen, verfügen (vgl BVerwGE 90, 217, 219 sowie Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 15).
  • BSG, 10.07.1996 - 3 RK 11/95

    Verjährung des Vergütungsanspruchs des Heilmittelerbringers gegen die

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BSG, 28.07.1987 - 7 RAr 39/86

    Rückwirkende Abzweigung oder Auszahlung von Teilen des Arbeitslosengeldes als

  • BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R

    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Wohngruppe - Wohngemeinschaft

    Mit dem Pflegegeld für die "ehrenamtliche" Pflege (vgl BT-Drucks 12/5262, S 112) durch Angehörige wurde lediglich eine finanzielle Anerkennung vorgesehen, die durch die soziale Absicherung der Pflegeperson in der Unfall- und Rentenversicherung (§ 44 SGB XI) ergänzt wurde (vgl BSG Urteile vom 18.3.1999 - BSGE 84, 1, 7 = SozR 3-3300 § 77 Nr. 2 S 16 und BSG SozR 3-3300 § 77 Nr. 1 S 4; dazu zuletzt BVerfG vom 26.3.2014 - 1 BvR 1133/12 - NZS 2014, 414, 415 RdNr 5).

    Solche Ansprüche können sich allenfalls unter dem besonderen Aspekt des Benachteiligungsverbots von Ehe und Familie gegenüber sonstigen gesellschaftlichen Gruppen und damit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben (vgl BSG vom 18.3.1999 - SozR 3-3300 § 77 Nr. 1 S 6) .

  • BSG, 30.03.2000 - B 3 KR 23/99 R

    Anspruch auf häusliche Krankenpflege bei nicht ausgebildeten Pflegepersonen und

    Der Senat hat eine Inpflichtnahme von Angehörigen im Bereich der Pflegeversicherung als verfassungsgemäß angesehen (BSGE 84, 1, 7 = SozR 3-3300 § 77 Nr. 1), soweit es sich darum handelte, ob tatsächlich erbrachte Pflegeleistungen durch Angehörige von einer Vergütung, wie sie professionelle Pflegekräfte erhalten, ausgeschlossen werden dürfen, so daß nur das geringere Pflegegeld in Anspruch genommen werden kann.
  • BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 1133/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die unterschiedliche Höhe von

    Insoweit verweist die hier angegriffene Entscheidung des Landessozialgerichts zu Recht auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts vom 18. März 1999 (B 3 P 8/98 R - SozR 3-3300 § 77 Nr. 1) über die gegenseitige Beistandspflicht von Ehegatten untereinander sowie zwischen Eltern und Kindern.
  • BSG, 16.08.2017 - B 12 KR 19/16 R

    Kein Abschluss einer Ausnahmevereinbarung nach Art 17 EWGV 1408/71 zur

    Die Klägerin begehrt eine Leistung des Beklagten iS des § 54 Abs. 5 SGG, namentlich dass er das Angebot der ZUS zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung nach Art. 17 VO (EWG) 1408/71 annimmt (zur echten Leistungsklage im Fall eines auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Begehrens vgl auch BSG vom 18.3.1999 - B 3 P 8/98 R - SozR 3-3300 § 77 Nr. 1 S 2) .
  • BSG, 10.04.2012 - B 3 P 1/12 B
    Die Klägerinnen betonen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zwar das übereinstimmende Ziel von "ehrenamtlicher" und professioneller Pflege, nämlich die Sicherstellung einer sachgerechten Pflege, gehen aber nicht auf die substantiellen Unterschiede ein, die beide Pflegeformen prägen und einen sachlichen Grund für die geringere Höhe des Pflegegeldes darstellen, das lediglich eine finanzielle Anerkennung für eine "ehrenamtliche" Pflege sein soll, während Pflegedienste für die professionellen Dienstleistungen angemessen honoriert werden müssen (BSG SozR 3-3300 § 77 Nr. 1 und BSGE 84, 1 = SozR 3-3300 § 77 Nr. 2).

    9 Dass das Schutzgebot für Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG als solches keinen Anspruch auf Leistungen vermitteln kann, ist ebenfalls geklärt (BVerfGE 39, 316, 326 = SozR 2600 § 60 Nr. 1; BSG SozR 3-3300 § 77 Nr. 1).

    Auch der besondere Aspekt des Benachteiligungsverbots von Ehe und Familie im Vergleich zu sonstigen gesellschaftlichen Gruppen (und damit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG) kann nicht zum gewünschten Ziel führen, weil die Regelung zum Pflegegeld nicht auf die häusliche Pflege durch Ehepartner und Kinder beschränkt ist, sondern alle Formen von "ehrenamtlicher" Pflege (also auch jene durch sonstige Verwandte, Freunde, Nachbarn) umfasst (BSG SozR 3-3300 § 77 Nr. 1).

  • BSG, 12.08.2010 - B 3 KR 9/09 R

    Krankenversicherung - zugelassener Physiotherapeut - Voraussetzungen für

    Die Erteilung der Abrechnungsbefugnis geschieht in Form der Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung durch die Beklagte; diese Willenserklärung stellt eine "Leistung" iS des § 54 Abs. 5 SGG dar (BSG SozR 3-3300 § 77 Nr. 1; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 41).
  • BSG, 30.03.2000 - B 3 KR 11/99 R

    Anspruch auf häusliche Krankenpflege bei nicht ausgebildeten Pflegepersonen und

    Der Senat hat eine Inpflichtnahme von Angehörigen im Bereich der Pflegeversicherung als verfassungsgemäß angesehen (BSGE 84, 1, 7 = SozR 3-3300 § 77 Nr. 1), soweit es sich darum handelte, ob tatsächlich erbrachte Pflegeleistungen durch Angehörige von einer Vergütung, wie sie professionelle Pflegekräfte erhalten, ausgeschlossen werden dürfen, so daß nur das geringere Pflegegeld in Anspruch genommen werden kann.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2016 - L 19 AS 1083/16

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs

    Zum anderen entspricht die Pflege von Angehörigen auch einer sittlichen Pflicht (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.1999 - B 3 P 8/98 R - SozR 3-3300 § 77 Nr. 1).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2015 - L 11 KA 17/14

    Gutachterwesen in der vertragszahnärztlichen Versorgung

    Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) als sog. echte Leistungsklage i.S.d. § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz zulässig, weil der Kläger behauptet, gegenüber der Beklagten einen Rechtsanspruch auf die begehrten, von dieser verweigerten Leistungen im Sinne eines Tuns zu haben, ohne dass dazu ein Verwaltungsakt zu ergehen hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.03.1999 - B 3 P 8/98 R -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2004 - L 16 P 5/03

    Pflegeversicherung

    Mit Fax vom 30.9.2003 hat sich der Berichterstatter mit u.a. dem Hinweis an die Beteiligten gewandt, daß ein solcher Umstieg vom Pflegegeld auf die Sachleistung durch die Änderung des § 77 SGB XI durch das Gesetz vom 14.6.1996 (BGBl 830) grundsätzlich hat verhindert werden sollen (Hinweis auf: BSG in SozR 3-3300 § 77 Nr. 1 und 2).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2008 - L 10 (6) P 63/06
  • SG Köln, 27.05.2020 - S 37 R 1621/17
  • SG Hildesheim, 25.11.2005 - S 52 P 2/05
  • LSG Niedersachsen, 30.08.2001 - L 1 RA 129/00
  • SG Kassel, 08.12.1999 - S 12 P 1636/99
  • SG Kassel, 26.01.2000 - S-12/P-1504/99

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines Versorgungsvertrages; Qualitative

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