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   BSG, 18.03.1999 - B 14 EG 1/98 R   

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https://dejure.org/1999,5152
BSG, 18.03.1999 - B 14 EG 1/98 R (https://dejure.org/1999,5152)
BSG, Entscheidung vom 18.03.1999 - B 14 EG 1/98 R (https://dejure.org/1999,5152)
BSG, Entscheidung vom 18. März 1999 - B 14 EG 1/98 R (https://dejure.org/1999,5152)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Erziehungsgeld - Einkommensberücksichtigung - Einkommensgrenze - Einkommensanrechnung - mehrere Kinder - Mehrlinge - Minderungsbetrag - Kinderfreibetrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erziehungsgeld - Zweites Kind - Einkommen des Ehemannes - Berücksichtigung

  • Judicialis

    Erzg; ; BErzGG § 1 Abs 1; ; BErzGG § 3 Abs 1 Satz 2; ; BErzGG § 5 Abs 1; ; BErzGG § 5 Abs 3; ; BErzGG § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BErzGG § 5 Abs. 2 S. 2, § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 1
    Einkommensanrechnung beim Erziehungsgeld bei mehreren Kindern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 14 EG 1/98 R
    Die Höhe des Kinderfreibetrages von 4.200 DM pro Kind steht hier nicht im Streit und unterliegt verfassungsrechtlich auch weniger strengen Maßstäben, weil die Sozialleistung Erzg nicht durch eigene Arbeit oder Beiträge erwirtschaftet ist und weder der existentiellen Sicherung wie die Sozialhilfe noch dem Ausgleich der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums wie das Kg dient (vgl BVerfGE 87, 153 und 82, 60, 78).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 14 EG 1/98 R
    Die Höhe des Kinderfreibetrages von 4.200 DM pro Kind steht hier nicht im Streit und unterliegt verfassungsrechtlich auch weniger strengen Maßstäben, weil die Sozialleistung Erzg nicht durch eigene Arbeit oder Beiträge erwirtschaftet ist und weder der existentiellen Sicherung wie die Sozialhilfe noch dem Ausgleich der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums wie das Kg dient (vgl BVerfGE 87, 153 und 82, 60, 78).
  • BSG, 16.02.1989 - 4 REg 6/88

    Zulassung der Sprungrevision, Bundeserziehungsgeld bei Mehrfachgeburten,

    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 14 EG 1/98 R
    Durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des BErzGG und anderer Vorschriften vom 30. Juni 1989 (BGBl 1, 1297) ist anstelle der Beschränkung auf die nur einfache Gewährung von Erzg auch bei gleichzeitiger Betreuung mehrerer Kinder (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BErzGG idF vom 6. Dezember 1985 - BGBl 1, 2154) eine Verbesserung eingeführt worden, weil die ursprüngliche - wenn auch nicht verfassungswidrige (vgl BVerfG SozR 7833 § 3 Nr. 2; BSGE 64, 296 = SozR 1500 § 161 Nr. 33) - Regelung, insbesondere bei Mehrlingen, als unbefriedigend empfunden worden war; denn bei mehreren betreuten Kindern ist zwar nicht zwingend die Einkommenseinbuße, wohl aber der Betreuungsaufwand erheblich höher (vgl BT-Drucks 10/3926 zu § 3 Abs. 1 Satz 2: "Bei Mehrlingsgeburten entsteht ein besonders hoher Betreuungsaufwand, der eine mehrfache Gewährung des Erzg rechtfertigt."; BT-Drucks 11/4776 zu § 3: "Durch die Regelung wird die Begrenzung des Anspruchs auf Erzg, auch wenn mehr als ein Kind betreut wird, auf monatlich 600 DM aufgehoben. Das betrifft die Fälle, in denen während des Erzg-Bezugs ein weiteres Kind geboren wird und die Geburt von Mehrlingen.").
  • BSG, 27.06.1974 - 2 RU 39/72

    Rechtsverordnung - Erforderlichkeit - Feuerwehr-Unfallkasse - Versicherungsträger

    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 14 EG 1/98 R
    Es kommt somit nicht darauf an, ob auch die Voraussetzungen des § 96 SGG zur Einbeziehung des neuen Bescheids in das laufende Berufungsverfahren vorgelegen haben, unter denen generell die Durchführung eines Vorverfahrens für entbehrlich gehalten wird (vgl BSGE 18, 93, 94 = SozR Nr. 16 zu § 96 SGG; 38, 21, 28 = SozR 2200 § 725 Nr. 1; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage 1998 § 96 RdNr 11c).
  • BSG, 30.10.1962 - 2 RU 270/59
    Auszug aus BSG, 18.03.1999 - B 14 EG 1/98 R
    Es kommt somit nicht darauf an, ob auch die Voraussetzungen des § 96 SGG zur Einbeziehung des neuen Bescheids in das laufende Berufungsverfahren vorgelegen haben, unter denen generell die Durchführung eines Vorverfahrens für entbehrlich gehalten wird (vgl BSGE 18, 93, 94 = SozR Nr. 16 zu § 96 SGG; 38, 21, 28 = SozR 2200 § 725 Nr. 1; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage 1998 § 96 RdNr 11c).
  • BSG, 30.03.2006 - B 10 EG 5/05 R

    Bundeserziehungsgeld - Zahlbetrag - Berechnung - Mehrlinge -weiteres Kind -

    Die Änderung der Richtlinien sei zudem auf die klarstellende Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. März 1999 - B 14 EG 1/98 R -) zurückzuführen, in der dieses sich der in der Literatur vorherrschenden Meinung angeschlossen habe.

    Hieraus folgt, dass die mögliche mehrfache Erziehungsgeldgewährung an einen Leistungsempfänger auch nicht mehr auf Grund eines einheitlichen Anspruchs für alle bei der Berechnung zu berücksichtigenden Kinder, sondern auf Grund mehrfacher, also für jedes Kind einzeln zu berechnender Ansprüche erfolgt (vgl insoweit BSG SozR 3-7833 § 5 Nr. 5, S 18 f; s auch Zmarzlik/Zipperer/Viethen, Mutterschutzgesetz, Mutterschaftsleistungen, BErzGG, 8. Aufl, 1999, § 3 RdNr 4; Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz und Erziehungsgeldgesetz, 7. Aufl, 2003, § 3 RdNr 1; aA Behn, Versorgungsverwaltung 1994, 36, 38).

    Hierzu hat die bisherige Rechtsprechung auch bereits Stellung genommen; der Senat schließt sich den einschlägigen Ausführungen des 14. Senats des BSG in der Entscheidung vom 18. März 1999 (SozR 3-7833 § 5 Nr. 5) an.

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