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   BSG, 18.03.2021 - B 10 EG 6/19 R   

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https://dejure.org/2021,5494
BSG, 18.03.2021 - B 10 EG 6/19 R (https://dejure.org/2021,5494)
BSG, Entscheidung vom 18.03.2021 - B 10 EG 6/19 R (https://dejure.org/2021,5494)
BSG, Entscheidung vom 18. März 2021 - B 10 EG 6/19 R (https://dejure.org/2021,5494)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • Bundessozialgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 BEEG, § 30 Abs 3 S 1 SGB 1, § 4 SGB 4, § 8 AO 1977
    Elterngeldberechtigung - inländischer Wohnsitz - Auslandsaufenthalt von über einem Jahr - dauerhafter Schwerpunkt der Lebensverhältnisse - Doppelwohnsitz - zumindest annähernde Gleichwertigkeit mehrerer Lebensmittelpunkte - Vorrang des Familienwohnsitzes

  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Eine Wohnung macht noch keinen Wohnsitz

  • rewis.io

    Elterngeldberechtigung - inländischer Wohnsitz - Auslandsaufenthalt von über einem Jahr - dauerhafter Schwerpunkt der Lebensverhältnisse - Doppelwohnsitz - zumindest annähernde Gleichwertigkeit mehrerer Lebensmittelpunkte - Vorrang des Familienwohnsitzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Kein Anspruch auf Elterngeld bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland Anforderungen an die Nutzung einer Wohnung als Mittel- und Schwerpunkt der Lebensverhältnisse Keine Bindung an Entscheidungen im steuerrechtlichen Kindergeldverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Elterngeldberechtigung - inländischer Wohnsitz - Auslandsaufenthalt von über einem Jahr - dauerhafter Schwerpunkt der Lebensverhältnisse - Doppelwohnsitz - zumindest annähernde Gleichwertigkeit mehrerer Lebensmittelpunkte - Vorrang des Familienwohnsitzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 27.03.2020 - B 10 EG 7/18 R

    Kein Anspruch auf Elterngeld bei fehlendem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

    Auszug aus BSG, 18.03.2021 - B 10 EG 6/19 R
    Damit ein Wohnsitz besteht, müssen sie den Schluss auf den - tatsächlich umsetzbaren - Willen des Wohnungsinhabers tragen, die Wohnung (auch) in Zukunft dauerhaft zu nutzen (hierzu und zum Vorstehenden insgesamt Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 19 f).

    Insbesondere darf die Lebensführung an beiden Orten nicht nur begrenzte Ausschnitte, sondern sie muss in vergleichbarem Umfang die ganze Bandbreite des alltäglichen Lebens umfassen (vgl Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 20; Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr. 1 RdNr 18; Meißner/Timme in Krahmer/Trenk-Hinterberger, SGB I, 4. Aufl 2020, § 30 RdNr 6, jeweils mwN).

    Beabsichtigt der Anspruchssteller innerhalb eines Jahres zurückzukehren und hält er seine Inlandswohnung jederzeit nutzbar, wird hiernach widerleglich vermutet, dass zumindest ein Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am bisherigen Wohnort fortbesteht (vgl Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 21 f mwN) .

    Damit der inländische Wohnsitz trotz eines geplanten Auslandsaufenthalts von mehr als einem Jahr bestehen bleibt, müssen die erforderlichen zwischenzeitlichen Aufenthalte im Inland vielmehr den Charakter eines zeitweisen Wohnens - im Sinne einer Nutzung der Wohnung als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse - haben (Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 21; BSG Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 14/94 - SozR 3-5870 § 2 Nr. 36 S 141 f = juris RdNr 15) .

    Schließlich ist in einem dritten und letzten Schritt auf dieser tatsächlichen Grundlage die Prognose zu treffen, ob der Elterngeldberechtigte die Wohnung in Deutschland während des Auslandsaufenthalts im Bezugszeitraum weiterhin innehaben, behalten und benutzen wird (vgl hierzu und dem Folgenden ausführlich Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 24 ff mwN) .

    Rechtlich hat das BSG auf dieser Grundlage nur noch zu prüfen, ob das Tatsachengericht für seine Prognose sachgerechte Kriterien gewählt und richtig angewendet hat (vgl hierzu Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 30 ff mwN) .

    Denn eine bloße Absicht für die fernere Zukunft begründet keinen aktuellen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in Deutschland (vgl hierzu Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 20 mwN) .

    Dafür genügt ein tatsächliches, absehbar längeres, zukunftsoffenes und mehr als zufälliges Verweilen (vgl Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 43 f; Mrozynski, SGB I, 6. Aufl 2019, § 30 RdNr 23, jeweils mwN) .

    Ohne begründete Verfahrensrügen hat das BSG in dieser Hinsicht lediglich - wie oben ausgeführt - zu prüfen, ob die Tatsachengerichte für ihre Prognose sachgerechte Kriterien gewählt und richtig angewendet haben (Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 45).

    Insbesondere bestehen ohnehin keine grundlegenden Unterschiede zwischen dem sozialrechtlichen Wohnsitzbegriff nach § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I und dem steuerrechtlichen Wohnsitzbegriff nach § 8 AO und der jeweiligen Auslegung durch das BSG einerseits und des BFH andererseits (Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 39) .

    Ein doppelter Wohnsitz ist aber - wie oben bereits erläutert - auch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl zB Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 40; Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr. 1 RdNr 18 mwN) möglich, wenn nach den ("allen") erkennbaren inneren und äußeren Umständen des Einzelfalls der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen an verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind .

    Die während des Auslandsaufenthalts verbliebene (Rest-)Bindung an seinen deutschen Arbeitgeber umfasste nicht mehr den Schwerpunkt der typischen tatsächlichen und rechtlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses, sondern beschränkte sich auf ein sogenanntes Rumpfarbeitsverhältnis, das keine Ausstrahlungswirkung hat und daher keinen Anspruch auf Elterngeld begründen kann (zu den Voraussetzungen im Einzelnen Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 49; Senatsurteil vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 RdNr 18 f; BSG Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 1/14 R - SozR 4-2400 § 4 Nr. 2 RdNr 19) .

    Mit der damit verbundenen Ungleichbehandlung verfolgt der Gesetzgeber mit geeigneten Differenzierungskriterien ein rechtlich zulässiges Differenzierungsziel in angemessener und insgesamt verhältnismäßiger Weise (vgl dazu ausführlich Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 51 ff) .

    Innerhalb der - auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) - besonders weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung steuerfinanzierter Sozialleistungen ist demnach auch die sich aus dieser Anknüpfung ergebene Ungleichbehandlung durch hinreichend gewichtige Gründe sachlich gerechtfertigt (Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 54) .

  • BSG, 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R

    Elterngeld - Anspruch - EU-Ausland - Zuständigkeit der Behörde - gegenwärtiger

    Auszug aus BSG, 18.03.2021 - B 10 EG 6/19 R
    Allein der Besitz einer Wohnung reicht dafür ebenso wenig aus, wie die polizeiliche oder ordnungsbehördliche Meldung eines Wohnsitzes, solange keine ausreichende Benutzung dazukommt (Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr. 1 RdNr 18) .

    Dafür muss am Wohnort ein Lebensmittelpunkt von bestimmter Dauer bestehen (Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 6/08 R - BSGE 105, 70 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 10, RdNr 31) ; die Wohnung muss den (oder zumindest einen) Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bilden (Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr. 1 RdNr 18) .

    Insbesondere darf die Lebensführung an beiden Orten nicht nur begrenzte Ausschnitte, sondern sie muss in vergleichbarem Umfang die ganze Bandbreite des alltäglichen Lebens umfassen (vgl Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 20; Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr. 1 RdNr 18; Meißner/Timme in Krahmer/Trenk-Hinterberger, SGB I, 4. Aufl 2020, § 30 RdNr 6, jeweils mwN).

    Ein doppelter Wohnsitz ist aber - wie oben bereits erläutert - auch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl zB Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 40; Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr. 1 RdNr 18 mwN) möglich, wenn nach den ("allen") erkennbaren inneren und äußeren Umständen des Einzelfalls der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen an verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind .

  • BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 14/94

    Anspruch auf Kindergeld bei Auslandsaufenthalt

    Auszug aus BSG, 18.03.2021 - B 10 EG 6/19 R
    Eine nur vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort steht der Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht entgegen, solange sich dadurch nicht der alleinige Schwerpunkt der Lebensverhältnisse an einen anderen Ort verlagert (BSG Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 14/94 - SozR 3-5870 § 2 Nr. 36 S 141 f = juris RdNr 14 f) .

    Damit der inländische Wohnsitz trotz eines geplanten Auslandsaufenthalts von mehr als einem Jahr bestehen bleibt, müssen die erforderlichen zwischenzeitlichen Aufenthalte im Inland vielmehr den Charakter eines zeitweisen Wohnens - im Sinne einer Nutzung der Wohnung als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse - haben (Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 21; BSG Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 14/94 - SozR 3-5870 § 2 Nr. 36 S 141 f = juris RdNr 15) .

    Ein erneuter, aber nur vorübergehender oder besuchsweiser Inlandsaufenthalt nach einer solchen Verlagerung genügt dann allein nicht, um einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (vgl BSG Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 14/94 - SozR 3-5870 § 2 Nr. 36 S 140 ff = juris RdNr 13 ff) .

  • BFH, 17.12.2015 - V R 13/15

    Zur Verfolgungsverjährung bei zu Unrecht erlangtem Kindergeld

    Auszug aus BSG, 18.03.2021 - B 10 EG 6/19 R
    Auch nach der Rechtsprechung des BFH ist die Frage der Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Wege der Tatsachenwürdigung zu beurteilen (vgl BFH Urteil vom 17.12.2015 - V R 13/15 - juris RdNr 23 mwN) .

    Das setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl zB BFH Urteil vom 17.12.2015 - V R 13/15 - juris RdNr 23; BFH Urteil vom 15.7.2010 - III R 6/08 - juris RdNr 12, jeweils mwN) neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen insbesondere das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig nutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsucht.

  • BSG, 24.06.2010 - B 10 EG 12/09 R

    Erziehungsgeld - Anspruchsberechtigung ab 1. 1. 2001 - Auslandsaufenthalt -

    Auszug aus BSG, 18.03.2021 - B 10 EG 6/19 R
    Die während des Auslandsaufenthalts verbliebene (Rest-)Bindung an seinen deutschen Arbeitgeber umfasste nicht mehr den Schwerpunkt der typischen tatsächlichen und rechtlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses, sondern beschränkte sich auf ein sogenanntes Rumpfarbeitsverhältnis, das keine Ausstrahlungswirkung hat und daher keinen Anspruch auf Elterngeld begründen kann (zu den Voraussetzungen im Einzelnen Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 49; Senatsurteil vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 RdNr 18 f; BSG Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 1/14 R - SozR 4-2400 § 4 Nr. 2 RdNr 19) .

    Mit diesem auf eine hinreichende Anbindung ans Inland abzielenden Regelungskonzept steht es in Einklang, Elterngeld bei Auslandserziehung auch solchen Personen zukommen zu lassen, die während eines nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts noch einen hinreichend engen Bezug zur inländischen Arbeitswelt haben (vgl Senatsurteil vom 24.6.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 RdNr 35) .

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 6/08 R

    Bundeserziehungsgeld - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer -

    Auszug aus BSG, 18.03.2021 - B 10 EG 6/19 R
    Entscheidend ist der an den objektiven Verhältnissen zu messende, tatsächlich umsetzbare Wille, an einem bestimmten Ort zu wohnen (Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 6/08 R - BSGE 105, 70 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 10, RdNr 25) .

    Dafür muss am Wohnort ein Lebensmittelpunkt von bestimmter Dauer bestehen (Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 6/08 R - BSGE 105, 70 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 10, RdNr 31) ; die Wohnung muss den (oder zumindest einen) Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bilden (Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr. 1 RdNr 18) .

  • BFH, 05.01.2012 - III B 42/11

    Grundsätzliche Bedeutung in Bezug auf Klagebefugnis des Ehegatten eines

    Auszug aus BSG, 18.03.2021 - B 10 EG 6/19 R
    Bei einem ins Ausland entsandten Arbeitnehmer gelten nach der Rechtsprechung des BFH in dieser Hinsicht keine anderen Maßstäbe (vgl BFH Beschluss vom 5.1.2012 - III B 42/11 - juris RdNr 13 f) .
  • BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 11/87

    Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Anfechtungs- und Feststellungsklage

    Auszug aus BSG, 18.03.2021 - B 10 EG 6/19 R
    Den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verliert nicht, wer sich von vornherein zeitlich begrenzt und nur vorübergehend im Ausland aufhält, solange er seine maßgeblichen Lebensbeziehungen zum Aufenthaltsort im Inland aufrechterhält (BSG Urteil vom 22.3.1988 - 8/5a RKn 11/87 - BSGE 63, 93, 97 f = SozR 2200 § 205 Nr. 65 S 183 f = juris RdNr 21 ff für ein Auslandsstudium) .
  • BSG, 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Auszug aus BSG, 18.03.2021 - B 10 EG 6/19 R
    Die fehlende gesetzliche Anordnung der Bindungswirkung unterscheidet die vorliegende Konstellation maßgeblich von der Rechtsprechung des Senats zur Steuerakzessorietät des Begriffs der sonstigen Bezüge (Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 - SozR 4-7837 § 2c Nr. 2, RdNr 27 ff) , die das LSG als Anlass für seine Revisionszulassung angeführt hat.
  • BFH, 22.11.2011 - III B 154/11

    Kindergeld: Wohnsitz bei Auslandsaufenthalt des Kindes

    Auszug aus BSG, 18.03.2021 - B 10 EG 6/19 R
    Hierbei lässt sich für die Dauer des Auslandsaufenthalts keine maximale Grenze ziehen (vgl BFH Beschluss vom 22.11.2011 - III B 154/11 - juris RdNr 8 mwN) .
  • BFH, 15.07.2010 - III R 6/08

    Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R

    Fremdrentenrecht - Rentenberechnung - Entgeltpunkte Ost - gewöhnlicher Aufenthalt

  • BFH, 12.01.2001 - VI R 64/98

    Kindergeld - Wohnsitz im Inland

  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 1/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall im Ausland - Entsendung -

  • BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 83/99 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs aufgrund einer Abfindung nach

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 EG 12/12 R

    Elterngeld - Berechnung - vorgeburtliches Einkommen - Insolvenzgeld

  • BSG, 26.07.1979 - 8b RKg 12/78

    Anspruch auf Kindergeld für die Zeit eines Auslandsaufenthaltes - Begriff des

  • BSG, 20.09.2023 - B 4 AS 8/22 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

    Die darauf aufbauende Prognose und rechtliche Beurteilung, dass diese Person auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe, unterliegt hingegen der Beurteilung des Revisionsgerichts (vgl BSG vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R - juris RdNr 16 f; BSG vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 32; BSG vom 18.3.2021 - B 10 EG 6/19 R - SozR 4-7837 § 1 Nr. 11 RdNr 30) .
  • BSG, 14.12.2023 - B 10 KG 1/22 R

    Kindergeld für ohne Eltern eingereistes Kind aus Syrien?

    In der Rechtssprache charakterisiert der "schlichte" bzw "einfache" Aufenthalt auch ein bloß vorübergehendes Verweilen an einem räumlich bestimmbaren Ort (vgl Ogorek in Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 56. Edition, Stand: 15.8.2023, Art. 11 RdNr 11 mwN) im Gegensatz zum "gewöhnlichen Aufenthalt" und insbesondere zum "Wohnsitz", die eine gewisse Dauerhaftigkeit voraussetzen (vgl hierzu BSG Urteil vom 18.3.2021 - B 10 EG 6/19 R - SozR 4-7837 § 1 Nr. 11 RdNr 20 ff und 37 ff; BSG Urteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 19 ff und 42 ff, jeweils mwN) .
  • BSG, 14.12.2023 - B 10 KG 2/22 R

    Unter welchen Umständen hat ein in Deutschland lebendes Kind Kenntnis vom

    In der Rechtssprache charakterisiert der "schlichte" bzw "einfache" Aufenthalt auch ein bloß vorübergehendes Verweilen an einem räumlich bestimmbaren Ort (vgl Ogorek in Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 56. Edition, Stand: 15.8.2023, Art. 11 RdNr 11 mwN) im Gegensatz zum "gewöhnlichen Aufenthalt" und insbesondere zum "Wohnsitz", die eine gewisse Dauerhaftigkeit voraussetzen (vgl hierzu BSG Urteil vom 18.3.2021 - B 10 EG 6/19 R - SozR 4-7837 § 1 Nr. 11 RdNr 20 ff und 37 ff; BSG Urteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 19 ff und 42 ff, jeweils mwN) .
  • VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22

    Fortbildungspflicht für Kindertagespflegepersonen; Ungeeignetheit der

    Der gerichtlichen Überprüfung dieser Aufhebungsentscheidung ist deshalb die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über die Aufhebung gegebene Sach- und Rechtslage, nicht aber eine spätere Entwicklung zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteile vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R - NZS 2015, 214, juris Rn. 17, und vom 18.3.2021 - B 10 EG 6/19 R - juris Rn. 22).
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