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   BSG, 18.05.2011 - B 5 R 58/11 B   

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https://dejure.org/2011,40556
BSG, 18.05.2011 - B 5 R 58/11 B (https://dejure.org/2011,40556)
BSG, Entscheidung vom 18.05.2011 - B 5 R 58/11 B (https://dejure.org/2011,40556)
BSG, Entscheidung vom 18. Mai 2011 - B 5 R 58/11 B (https://dejure.org/2011,40556)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 15.12.1959 - 10 RV 750/56
    Auszug aus BSG, 18.05.2011 - B 5 R 58/11 B
    Andernfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis gemäß § 73 Abs. 6 Satz 6 iVm § 85 Abs. 2 ZPO seine Mandantin (vgl BSGE 11, 158, 160).
  • BSG, 27.06.1975 - 10 BV 35/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Prozeßbevollmächtigter - Ende der Vertretung -

    Auszug aus BSG, 18.05.2011 - B 5 R 58/11 B
    Bringt aber der Prozessbevollmächtigte, nachdem er Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (vgl BSG SozR Nr. 10 zu § 67 SGG; SozR 1500 § 160a Nr. 8; Beschlüsse vom 29.9.1993 - 11 RAr 39/93 - Juris RdNr 16 und vom 22.9.2003 - B 9 VG 18/03 B - Juris RdNr 3).
  • BSG, 29.09.1993 - 11 RAr 39/93

    Berechnung der Höhe von Eingliederungsgeld - Voraussetzungen für die Gewährung

    Auszug aus BSG, 18.05.2011 - B 5 R 58/11 B
    Bringt aber der Prozessbevollmächtigte, nachdem er Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (vgl BSG SozR Nr. 10 zu § 67 SGG; SozR 1500 § 160a Nr. 8; Beschlüsse vom 29.9.1993 - 11 RAr 39/93 - Juris RdNr 16 und vom 22.9.2003 - B 9 VG 18/03 B - Juris RdNr 3).
  • BSG, 22.09.2003 - B 9 VG 18/03 B

    Versäumen der Begründungsfrist bei der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 18.05.2011 - B 5 R 58/11 B
    Bringt aber der Prozessbevollmächtigte, nachdem er Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (vgl BSG SozR Nr. 10 zu § 67 SGG; SozR 1500 § 160a Nr. 8; Beschlüsse vom 29.9.1993 - 11 RAr 39/93 - Juris RdNr 16 und vom 22.9.2003 - B 9 VG 18/03 B - Juris RdNr 3).
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 18.05.2011 - B 5 R 58/11 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 41).
  • BSG, 26.07.2011 - B 13 R 133/11 B
    Hierzu wäre zum einen die Wiedergabe des der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden, vom LSG für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG) festgestellten Sachverhalts erforderlich und zum anderen die Darlegung, an welcher konkreten Stelle der dann vorzunehmenden Prüfung das Revisionsgericht über die aufgeworfenen Fragen jeweils zu entscheiden hätte (vgl BSG vom 18.5.2011 - B 5 R 58/11 B - BeckRS 2011, 73140 RdNr 9).
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