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   BSG, 18.05.2011 - B 5 R 94/11 B   

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https://dejure.org/2011,40477
BSG, 18.05.2011 - B 5 R 94/11 B (https://dejure.org/2011,40477)
BSG, Entscheidung vom 18.05.2011 - B 5 R 94/11 B (https://dejure.org/2011,40477)
BSG, Entscheidung vom 18. Mai 2011 - B 5 R 94/11 B (https://dejure.org/2011,40477)
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  • BSG, 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumen der Klagefrist - Wiedereinsetzung -

    Auszug aus BSG, 18.05.2011 - B 5 R 94/11 B
    Schuldhaft handelt, wer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die einem gewissenhaften Prozessführenden, der seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnimmt, nach den Gesamtumständen des konkreten Falles zuzumuten ist (BSG SozR 4-1500 § 67 Nr. 7 RdNr 14 und Beschluss vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B - Juris RdNr 7).

    Handeln Hilfspersonen des Bevollmächtigten schuldhaft, so gilt dasselbe, wenn der Bevollmächtigte dieses Verschulden selbst zu vertreten hat, also als dessen eigenes Verschulden anzusehen ist (BSG SozR 4-1500 § 67 Nr. 7 RdNr 14).

  • BSG, 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B

    Fristversäumnis bei der Einhaltung der Revisionsfrist, Organisationsverschulden

    Auszug aus BSG, 18.05.2011 - B 5 R 94/11 B
    Schuldhaft handelt, wer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die einem gewissenhaften Prozessführenden, der seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnimmt, nach den Gesamtumständen des konkreten Falles zuzumuten ist (BSG SozR 4-1500 § 67 Nr. 7 RdNr 14 und Beschluss vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B - Juris RdNr 7).
  • BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 10/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung - Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus BSG, 18.05.2011 - B 5 R 94/11 B
    Dabei ist dem vertretenen Beteiligten das Verschulden seines Bevollmächtigten gemäß § 73 Abs. 6 Satz 6 iVm § 85 Abs. 2 ZPO stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen (BSG aaO und SozR 3-1500 § 67 Nr. 21 S 60 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 67 RdNr 3e).
  • BSG, 18.03.1987 - 9b RU 8/86

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus BSG, 18.05.2011 - B 5 R 94/11 B
    Das ist ua der Fall, wenn eine Frist versäumt wurde, weil der Rechtsanwalt sein Büro hinsichtlich der Fristen- und Terminüberwachung unzweckmäßig oder unzureichend organisiert hat (BSGE 61, 213, 215 = SozR 1500 § 67 Nr. 18 S 43; Curkovic in Hennig, SGG, Stand: August 2003, § 67 RdNr 21).
  • BSG, 28.12.1999 - B 6 KA 18/99 R

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlerhafter Berechnung der

    Auszug aus BSG, 18.05.2011 - B 5 R 94/11 B
    Zu den Routinefristen gehört die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG regelmäßig nicht (vgl insgesamt BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 15 S 43 mwN).
  • BSG, 26.11.1996 - 6 RKa 61/96

    Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter

    Auszug aus BSG, 18.05.2011 - B 5 R 94/11 B
    Insbesondere darf der Prozessbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis über die Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (BSG vom 26.11.1996 - 6 RKa 61/96 - Juris).
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