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   BSG, 18.06.2014 - B 10 ÜG 1/14 B   

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BSG, 18.06.2014 - B 10 ÜG 1/14 B (https://dejure.org/2014,25352)
BSG, Entscheidung vom 18.06.2014 - B 10 ÜG 1/14 B (https://dejure.org/2014,25352)
BSG, Entscheidung vom 18. Juni 2014 - B 10 ÜG 1/14 B (https://dejure.org/2014,25352)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 170 Abs 5 SGG, § 112 Abs 1 S 2 SGG
    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen - Divergenz - Bindungswirkung einer zurückverweisenden BSG-Entscheidung - Zurückverweisung wegen Prozess- statt Sachurteil - Geltendmachung einer abweichenden Rechtsprechung zur Begründetheit - Verfahrensmangel - Fehlen ...

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen - Divergenz - Bindungswirkung einer zurückverweisenden BSG-Entscheidung - Zurückverweisung wegen Prozess- statt Sachurteil - Geltendmachung einer abweichenden Rechtsprechung zur Begründetheit - Verfahrensmangel - Fehlen ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen - Divergenz - Bindungswirkung einer zurückverweisenden BSG-Entscheidung - Zurückverweisung wegen Prozess- statt Sachurteil - Geltendmachung einer abweichenden Rechtsprechung zur Begründetheit - Verfahrensmangel - Fehlen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2011 - L 3 KA 55/10
    Auszug aus BSG, 18.06.2014 - B 10 ÜG 1/14 B
    Streitig ist eine Entschädigung von Nachteilen infolge einer überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 322/01 (SG Hannover), L 3 KA 156/04 und L 3 KA 55/10 WA (LSG Niedersachsen-Bremen).

    Am 25.5.2010 reichte der Kläger beim LSG in Bezug auf dessen Urteil vom 9.4.2008 eine Nichtigkeitsklage ein, die das LSG durch Beschluss vom 16.12.2011 - L 3 KA 55/10 WA - abwies.

    In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 und L 3 KA 55/10 WA immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln solle.

    Zu keinem anderen Ergebnis führe das Argument des Klägers, dass das Verfahren S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 aufgrund der Erhebung der Nichtigkeitsklage (L 3 KA 55/10 WA) erst im Dezember 2011 (Beschluss des LSG vom 16.12.2011) beendet worden sei.

    Eine Entschädigung des Klägers komme mangels Verzögerungsrüge auch nicht im Hinblick auf das Verfahren L 3 KA 55/10 WA in Betracht (vgl § 198 Abs. 5 S 1 GVG) .

    Zwar sei in Bezug auf dieses Verfahren das ÜGG anzuwenden, weil insoweit der zeitliche Geltungsbereich des Gesetzes zu bejahen sei; denn dieses Gesetz gelte auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3.12.2011 bereits anhängig gewesen seien, was auf das am 25.5.2010 begonnene und am 16.12.2011 abgeschlossene Verfahren L 3 KA 55/10 WA zutreffe.

    Der letzte Schriftsatz des Klägers in dem Verfahren L 3 KA 55/10 WA datiere ausweislich der Akten vom 5.8.2011, ohne dass eine Verzögerungsrüge erhoben worden sei.

    Das LSG habe sowohl betreffend das Verfahren S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 als auch das Verfahren der Nichtigkeitsklage L 3 KA 55/10 WA zu Unrecht ein Prozessurteil anstelle eines Sachurteils gefällt.

    In Bezug auf das Verfahren der Nichtigkeitsklage L 3 KA 55/10 WA habe das LSG zu Unrecht eine Unzulässigkeit der Entschädigungsklage wegen Fehlens einer Verzögerungsrüge angenommen, weil diese als materielle Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs konzipiert sei und nicht als Zulässigkeitskriterium für dessen prozessuale Geltendmachung angesehen werden könne.

    Auch in Bezug auf den Streitgegenstand L 3 KA 55/10 WA sei die zulässige Entschädigungsklage unbegründet, weil eine Entschädigung des Klägers mangels Vorliegens einer Verzögerungsrüge nicht in Betracht komme.

    Ferner habe das LSG aufgrund unterlassener Sachverhaltsermittlung zu Unrecht unterstellt, dass in dem Verfahren L 3 KA 55/10 WA eine Verzögerungsrüge nicht erhoben worden sei.

    Denn die Behauptung, die Entscheidung des LSG setze sich nicht mit der Entscheidung des BSG auseinander, verhält sich nicht dazu, dass sich die Ausführungen des LSG sowohl hinsichtlich des Streitgegenstandes S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 als auch hinsichtlich des Streitgegenstandes L 3 KA 55/10 WA lediglich mit der Begründetheit der Klage befassen, zu der das BSG in seinem Beschluss vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 9/13 B) keinerlei rechtliche Beurteilungen abgegeben hat.

  • BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 9/13 B

    Überlanges Gerichtsverfahren - abgeschlossenes Verfahren - Art 23 S 1

    Auszug aus BSG, 18.06.2014 - B 10 ÜG 1/14 B
    Mit Beschluss vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 9/13 B) hat das BSG das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, weil ein Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliege.

    Es reiche vielmehr aus, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger dadurch in eigenen Rechten verletzt sei, dass der Beklagte die begehrte Zahlung unterlassen habe (vgl Senatsbeschluss vom 27.6.2013 - B 10 ÜG 9/13 B - RdNr 19 ff mwN) .

    Denn wie das BSG in seiner Entscheidung vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 9/13 B) ausdrücklich entschieden habe, könnten zumindest missbräuchlich erhobene bzw offensichtlich unzulässige Individualbeschwerden zum EGMR sicher nicht die Anwendung des ÜGG für Altfälle eröffnen, da sonst die Übergangsvorschrift leerlaufen würde.

    Der Kläger macht ua eine bestehende Divergenz des Urteils des LSG vom 17.12.2013 zum Beschluss des BSG vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 9/13 B) geltend und beruft sich auf verschiedene Verfahrensfehler.

    Auch habe das LSG in seinem Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht die rechtliche Beurteilung des BSG aus dessen Beschluss vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 9/13 B) zugrunde gelegt unter Verstoß gegen § 170 Abs. 5 SGG.

    Der Kläger trägt insoweit im Wesentlichen vor, es liege eine Abweichung des LSG von dem vorangehenden zurückverweisenden Beschluss des BSG vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 9/13 B) vor und arbeitet verschiedene vermeintliche Rechtssätze des BSG und des LSG aus diesen Entscheidungen heraus.

    Sofern der Kläger unter Bezugnahme auf die zurückverweisende Entscheidung des BSG vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 9/13 B) im Rahmen der Divergenzrüge geltend macht, das LSG weiche von der Entscheidung des BSG entgegen deren Bindungswirkung nach § 170 Abs. 5 SGG ab, hat er auch insoweit einen Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt.

    Denn die Behauptung, die Entscheidung des LSG setze sich nicht mit der Entscheidung des BSG auseinander, verhält sich nicht dazu, dass sich die Ausführungen des LSG sowohl hinsichtlich des Streitgegenstandes S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 als auch hinsichtlich des Streitgegenstandes L 3 KA 55/10 WA lediglich mit der Begründetheit der Klage befassen, zu der das BSG in seinem Beschluss vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 9/13 B) keinerlei rechtliche Beurteilungen abgegeben hat.

  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 18.06.2014 - B 10 ÜG 1/14 B
    Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 21, 29) .

    Ein solcher Mangel stellt jedoch, auch wenn er vorläge, keine Divergenz iS des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG dar (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 21, 29; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26) .

    Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 24, 34, 36) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04

    Ermächtigung des Landesschiedsamtes zum Erlass eines Honorarverteilungsmaßstabs

    Auszug aus BSG, 18.06.2014 - B 10 ÜG 1/14 B
    Streitig ist eine Entschädigung von Nachteilen infolge einer überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 322/01 (SG Hannover), L 3 KA 156/04 und L 3 KA 55/10 WA (LSG Niedersachsen-Bremen).

    Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung wies das LSG mit Urteil vom 9.4.2008 - L 3 KA 156/04 - zurück; eine gegen einen weiteren Honorarbescheid vom 6.4.2006 gerichtete Klage wies es ab.

    Da dieses eine Verlängerung der Sache L 3 KA 156/04 darstelle, sei von einer tatsächlich erhobenen "Verfahrensdauerrüge" auszugehen.

  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 18.06.2014 - B 10 ÜG 1/14 B
    Es ist nicht zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde, ob das LSG richtig entschieden hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7 S 10) .

    Dies gilt auch hinsichtlich der weiteren Rügen, insbesondere der vermeintlichen unzulässigen Prüfung des Verfahrensrechts des EGMR durch das LSG sowie dessen fehlerhafter Kostenentscheidung, mit denen er lediglich die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung des LSG kritisiert (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7 S 10) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 10 SF 28/13
    Auszug aus BSG, 18.06.2014 - B 10 ÜG 1/14 B
    Sodann hat das LSG mit Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2013 (L 10 SF 28/13 EK KA ZVW) die Klage als unbegründet abgewiesen, weil im Hinblick auf den Streitgegenstand S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 Art. 23 ÜGG den Geltungsbereich des Gesetzes für den vorliegenden Fall ausschließe.
  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 131/98 B

    Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 18.06.2014 - B 10 ÜG 1/14 B
    Ein solcher Mangel stellt jedoch, auch wenn er vorläge, keine Divergenz iS des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG dar (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 21, 29; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26) .
  • BSG, 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B

    Verfahrensfehler und Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 18.06.2014 - B 10 ÜG 1/14 B
    Ungeachtet des Umstandes, dass ein solches Vorbringen ganz überwiegend ausschließlich als Rüge eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG wegen Verstoßes gegen § 170 Abs. 5 SGG gesehen wird (vgl BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 11b; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 408 und 539 mwN; wohl aA Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG , in SGb 2007, 261, 268) , berücksichtigt der Kläger aber auch die oben genannten Begründungserfordernisse nicht ausreichend.
  • BSG, 29.11.1989 - 7 BAr 130/88

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Abweichung

    Auszug aus BSG, 18.06.2014 - B 10 ÜG 1/14 B
    Ein solcher Mangel stellt jedoch, auch wenn er vorläge, keine Divergenz iS des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG dar (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 21, 29; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26) .
  • BSG, 28.10.2021 - B 1 KR 90/20 B

    Ruhen von Leistungsansprüchen aus der gesetzlichen Krankenversicherung;

    Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Ausführungen des LSG sich mit Umständen befassen, zu denen das BSG keinerlei rechtliche Beurteilungen abgegeben hat (vgl BSG vom 18.6.2014 - B 10 ÜG 1/14 B - juris RdNr 21; dort zur Zurückverweisung wegen des Vorliegens eines Prozess- anstatt eines gebotenen Sachurteils) .
  • BSG, 30.04.2015 - B 9 V 33/14 B

    Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung

    Zwar stellt die Nichtbeachtung der Bindung des LSG an die Beurteilung des BSG nach § 160a Abs. 5 iVm § 170 Abs. 5 SGG einen Verfahrensfehler dar (vgl BSG Beschluss vom 18.6.2014 - B 10 ÜG 1/14 B, RdNr 21 mwN; vgl Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 110 mwN).
  • BSG, 20.04.2015 - B 12 KR 122/14 B

    Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs

    Der aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip bzw Art. 6 EMRK abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren soll sicherstellen, dass Streitigkeiten von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werden (vgl BSG Beschluss vom 18.6.2014 - B 10 ÜG 1/14 B - Juris RdNr 22).
  • BSG, 07.10.2015 - B 9 SB 47/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verwerfungsbeschluss wegen

    Die Beschwerdebegründung hat nicht ausreichend dargelegt, dass das LSG verfahrensfehlerhaft durch Verwerfungsbeschluss statt Zurückweisungsbeschluss entschieden hat (hierzu BSG Beschluss vom 18.6.2014 - B 10 ÜG 1/14 B - RdNr 9).
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