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   BSG, 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R   

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https://dejure.org/2014,20810
BSG, 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R (https://dejure.org/2014,20810)
BSG, Entscheidung vom 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R (https://dejure.org/2014,20810)
BSG, Entscheidung vom 18. Juni 2014 - B 3 KR 8/13 R (https://dejure.org/2014,20810)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 1 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 Alt 3 SGB 5 vom 26.03.2007, § 33 Abs 8 SGB 5, § 34 Abs 4 SGB 5, § 61 S 1 SGB 5
    Krankenversicherung - Gehörlosigkeit - Anspruch auf Rauchwarnmeldesystem - Zuzahlung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Versorgung eines gehörlosen Versicherten mit zwei vertragsärztlich verordneten Rauchwarnmeldern in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch von Gehörlosen gegen Krankenversicherung auf Rauchwarnmeldesystem mit Lichtsignalen

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Gehörlosigkeit - Anspruch auf Rauchwarnmeldesystem - Zuzahlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 33 Abs. 1; SGB IX § 31 Abs. 1
    Anspruch auf Versorgung eines gehörlosen Versicherten mit zwei vertragsärztlich verordneten Rauchwarnmeldern in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung; soziale Pflegeversicherung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Wer zahlt Spezial-Rauchmelder für Hörgeschädigte?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gehörloser hat Anspruch auf Versorgung mit Rauchwarnmeldern für Gehörlose

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Schwerhörige haben Anspruch auf Rauchmelder per Lichtsignal

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schwerhörige haben Anspruch auf Rauchmelder per Lichtsignal

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Rauchmelder für Hörgeschädigte - über Krankenkasse bekommen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Spezielle Rauchmelder für Gehörlose können von den Krankenkassen beansprucht werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rauchmelder mit Lichtsignalanlage auf Krankenkassenkosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 116, 120
  • NZS 2014, 738
  • ZMR 2014, 992
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für

    Auszug aus BSG, 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R
    Bei einer rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten zur Versorgung des Klägers mit zwei Rauchwarnmeldern ist kein zusätzlicher Streit über das Fabrikat zu erwarten (vgl BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31 - Treppensteighilfe).

    Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen (vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 - zweisitziges Elektrofahrzeug; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 40 - Unterschenkel-Sportprothese; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31 - Treppensteighilfe) .Nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, 20, 27; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 16, RdNr 20; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 32) .

    Eine Ausweitung der Leistungspflicht der GKV war bei der Hilfsmittelversorgung aber nicht beabsichtigt (vgl auch BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31, RdNr 39) .

    Hilfsmittel sind danach nur solche Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können; der Begriff des Hilfsmittels umfasst also nur "bewegliche" Sachen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S 180 = Juris RdNr 13; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31) .

    Von der Leistungspflicht der GKV grundsätzlich nicht erfasst sind Hilfsmittel wie zB Mobilitätshilfen, wenn sie ausschließlich aufgrund der konkreten Wohnverhältnisse des Versicherten benötigt werden, sie also nach einem Umzug regelmäßig nicht mehr erforderlich wären (BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31 - Treppensteighilfe) .

  • BSG, 24.04.2008 - B 3 KR 24/07 B

    Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Rauchmeldeanlage

    Auszug aus BSG, 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R
    In dem vom LSG in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 24.4.2008 (B 3 KR 24/07 B) beruhte die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nur auf fehlenden Darlegungen zu der oben genannten Entscheidung.
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R
    Bei Hilfsmitteln, die neben ihrer Zweckbestimmung iS von § 33 Abs. 1 SGB V einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen, haben die Versicherten einen Eigenanteil für ersparte Aufwendungen in Höhe des wirtschaftlichen Wertes des ersetzten Gebrauchsgegenstandes selbst zu tragen (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 - Therapiedreirad; BSGE 77, 209, 215 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 S 102 - Telefaxgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 146 - Tandem-Therapiefahrrad).
  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96

    Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus BSG, 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R
    Bei Hilfsmitteln, die neben ihrer Zweckbestimmung iS von § 33 Abs. 1 SGB V einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen, haben die Versicherten einen Eigenanteil für ersparte Aufwendungen in Höhe des wirtschaftlichen Wertes des ersetzten Gebrauchsgegenstandes selbst zu tragen (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 - Therapiedreirad; BSGE 77, 209, 215 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 S 102 - Telefaxgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 146 - Tandem-Therapiefahrrad).
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Treppenlift - Treppenraupe - Anpassung des

    Auszug aus BSG, 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R
    Hilfsmittel sind danach nur solche Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können; der Begriff des Hilfsmittels umfasst also nur "bewegliche" Sachen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S 180 = Juris RdNr 13; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31) .
  • BSG, 15.11.1989 - 8 RKn 13/88

    Korrektions-Schutzbrille als medizinisches Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R
    Vielmehr hat das BSG in einer Entscheidung vom 15.11.1989 (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 116) ausdrücklich ausgeführt, dass eine Korrektionsschutzbrille zur Unfallverhütung ein medizinisches Hilfsmittel ist, wenn damit eine vorhandene Sehminderung ausgeglichen wird.
  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R

    Krankenversicherung - Beweisanforderung für Funktionstauglichkeit,

    Auszug aus BSG, 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R
    Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, RdNr 15) .
  • BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95

    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,

    Auszug aus BSG, 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R
    Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen (vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 - zweisitziges Elektrofahrzeug; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 40 - Unterschenkel-Sportprothese; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31 - Treppensteighilfe) .Nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, 20, 27; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 16, RdNr 20; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 32) .
  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem

    Auszug aus BSG, 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R
    Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, RdNr 15) .
  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96

    Anspruch eines behinderten Schülers auf Versorgung mit zwei behinderungsgerecht

    Auszug aus BSG, 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R
    Im Gegensatz zu allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens muss ein Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts bereits seiner Konzeption nach den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen oder im Einzelfall den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommen; es wird daher von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 - Personalcomputer) .
  • BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Ausstattung einer blinden und gehbehinderten

  • BSG, 15.11.2007 - B 3 A 1/07 R

    Aufsichtsbehörde - formelle und materielle Anforderungen an

  • BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R

    Deckenlifter keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R

    Krankenversicherung - Blinder - Hilfsmitteleigenschaft - zusätzliche Braillezeile

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Therapie-Dreirad - Genehmigungsfiktion nach §

    Zwar ersetzt das Hilfsmittel beim unmittelbaren Behinderungsausgleich die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion unmittelbar selbst, während es beim mittelbaren Behinderungsausgleich nur die direkten und indirekten Behinderungsfolgen ausgleicht (stRspr; vgl nur zuletzt BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18) .

    aa) Im Bereich des von der GKV zu erfüllenden Behinderungsausgleiches bemisst sich die originäre Leistungszuständigkeit der GKV nach dem Zweck des Hilfsmittels, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des Gehens und Stehens, der Erschließung des Nahbereichs und einem möglichst selbstbestimmten Leben und selbstständigen Leben befriedigt (vgl allgemein zu den Grundbedürfnissen stRspr; zB BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 30 RdNr 12 - Lichtsignalanlage; BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, RdNr 18 - Rauchwarnmelder; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18 - Fingerendgliedprothese, jeweils mwN) .

    Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (stRspr; vgl zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 26; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 - C-Leg; BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, RdNr 16 ff - Rauchwarnmelder; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 RdNr 19 ff - Autoschwenksitz; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18 - Fingerendgliedprothese, jeweils mwN) .

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R

    Kein Anspruch auf Gewährung einer Unterschenkelprothese mit einem Prothesenfuß

    Zwar ersetzt das Hilfsmittel beim unmittelbaren Behinderungsausgleich die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion unmittelbar selbst, während es beim mittelbaren Behinderungsausgleich nur die direkten und indirekten Behinderungsfolgen ausgleicht (stRspr; vgl nur zuletzt BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18) .

    Das Hilfsmittel kann auch die durch die Amputation beeinträchtigte Körperfunktion bei der Klägerin unmittelbar ausgleichen und dient schon deshalb der Befriedigung der allgemeinen Grundbedürfnisse des Gehens und Stehens, der Erschließung des Nahbereichs und einem möglichst selbstbestimmten und selbstständigen Leben (vgl allgemein zu den Grundbedürfnissen stRspr; zB BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 30 RdNr 12 - Lichtsignalanlage; BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, RdNr 18 - Rauchwarnmelder; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18 - Fingerendgliedprothese, jeweils mwN) .

    Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (stRspr; vgl zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 26; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 - C-Leg; BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, RdNr 16 ff - Rauchwarnmelder; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 RdNr 19 ff - Autoschwenksitz; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18 - Fingerendgliedprothese, jeweils mwN) .

  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - L 6 R 504/14

    Verschaffungspflicht des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers bei Erfordernis

    Entscheidend ist, ob das Mittel im Einzelfall der kranken oder behinderten Person dadurch zugutekommt, dass die Auswirkungen ihrer Krankheit oder Behinderung behoben oder gemildert werden (vgl. BSG, Urteil vom 03.08.2006 - B 3 KR 25/05 R -, juris Rn. 12; Urteil vom 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R -, juris Rn. 11).
  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 12/17 R

    Kein Anspruch auf Gewährung eines Elektrorollstuhls als Hilfsmittel zum

    Zwar ersetzt das Hilfsmittel beim unmittelbaren Behinderungsausgleich die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion unmittelbar selbst, während es beim mittelbaren Behinderungsausgleich nur die direkten und indirekten Behinderungsfolgen ausgleicht (stRspr; vgl nur zuletzt BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18) .

    Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (stRspr; vgl zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 26; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 - C-Leg; BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, RdNr 16 ff - Rauchwarnmelder; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 RdNr 19 ff - Autoschwenksitz; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18 - Fingerendgliedprothese, jeweils mwN) ; anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs. 1 S 5 SGB V von dem Versicherten selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 S 6 SGB V iVm § 47 Abs. 3 SGB IX idF des BTHG) .

  • LSG Bayern, 20.06.2018 - L 20 KR 139/17

    Krankenversicherung

    Gehörlose Versicherte haben regelmäßig gegen ihre Krankenkasse Anspruch auf Versorgung mit einem ihren Bedürfnissen angepassten Rauchwarnmeldesystem in ihrer eigenen Wohnung (BSG, Urteil vom 18. Juni 2014 - B 3 KR 8/13 R).

    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, seien bei hörgeschädigten Menschen die Kosten für diese speziellen Rauchmelder den Hilfsmitteln gemäß § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zuzuordnen, auch wenn sie stationär untergebracht seien.

    Dagegen hat der Kläger am 27.07.2016 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, verwiesen, wonach die Kosten für spezielle Rauchmelder für hörgeschädigte Menschen den Hilfsmitteln gemäß § 33 SGB V zuzuordnen seien.

    Auch das BSG habe im Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, ausgeführt, das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen umfasse die Fähigkeiten, die notwendig seien, um selbstbestimmt im häuslichen Umfeld verbleiben zu können.

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das BSG in seinem Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, ausgeführt, dass Rauchwarnmelder für Gehörlose nicht als fester Bestandteil einer Wohnung anzusehen sind, weil sie lediglich unter geringfügiger Substanzbeeinträchtigung mit einer kleinen Grundplatte an der Zimmerdecke befestigt werden, die bei einem Umzug leicht wieder gelöst werden kann.

    Solche Gegenstände werden nach der Verkehrsauffassung bei einem Umzug mitgenommen und in der neuen Wohnung wieder verwendet (BSG, Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, juris).

    Denn Rauchmelder für Gehörlose, die mit einer Lichtsignalanlage kombiniert werden, sind in Wohnungen von nicht hörbeeinträchtigten Menschen nicht vorzufinden und daher gerade keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (BSG, Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, juris).

    Beim mittelbaren Behinderungsausgleich geht es in einem weiteren Sinne darum, einem behinderten Menschen, dessen Beeinträchtigung durch medizinische Leistungen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern (BSG, Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, juris).

    Hierzu zählen das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Schreiben, das Sehen und Hören sowie die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, juris).

    Dass ein visueller Rauchmelder für einen gehörlosen Menschen einen mittelbaren Behinderungsausgleich bzgl. des Grundbedürfnisses nach möglichst selbständigem Wohnen bewirkt, hat das BSG im Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, wie folgt begründet:.

    Für Gehörlose kann die Wahrnehmbarkeit der Rauchwarnmelder über Lichtsignale ggf in Kombination mit anderen Warnsignalen, wie beispielsweise Vibrationskissen, sichergestellt werden (BSG, Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R).

  • LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 30/19

    Streitigkeiten nach dem SGB IX

    Im Bereich des von der GKV zu erfüllenden Behinderungsausgleichs bemisst sich die originäre Leistungszuständigkeit der GKV nach dem Zweck des Hilfsmittels, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des Gehens und Stehens, der Erschließung des Nahbereichs und einem möglichst selbstbestimmten Leben und selbstständigen Leben befriedigt (vgl. allgemein zu den Grundbedürfnissen z. B. BSG, Urteil vom 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 30 = juris Rn. 12; BSG, BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42 = juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 = juris Rn. 18, jeweils m. w. N.).

    Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 26, S. 152; BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 44, S. 149; BSG, Urteil vom 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R - BSGE 116, 120, 123 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, Rn. 16 ff.; BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 Rn. 19 ff.; BSG, Urteil vom 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 Rn. 18, jeweils m. w. N.).

  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht für

    Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 26; BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, RdNr 16 ff - Rauchwarnmelder; BSG Urteil vom 8.7.2015 - B 3 KR 5/14 R - CGMS, vorgesehen für SozR 4, jeweils mwN) ; anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V (ebenso § 31 Abs. 3 SGB IX) von dem Versicherten selbst zu tragen.

    Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 - C-Leg; BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, RdNr 16 bis 20 - Rauchwarnmelder; BSG Urteil vom 8.7.2015 - B 3 KR 5/14 R - CGMS, vorgesehen für SozR 4, mwN) .

  • BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als Hilfsmittel der

    Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (stRspr; vgl zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 26 S 153; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 S 249 - C-Leg; BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, RdNr 20 - Rauchwarnmelder; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 RdNr 23 - Autoschwenksitz; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18 - Fingerendgliedprothese, jeweils mwN) ; anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 6 SGB V von dem Versicherten selbst zu tragen (idF von Art. 1 Nr. 2 Buchst a DBuchst aa Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung, Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG, vom 4.4.2017, BGBl I 778, mWv 11.4.2017 iVm § 47 Abs. 3 SGB IX idF des BTHG) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 421/21

    Selbstbestimmungsrecht von Rollstuhlfahrern

    Danach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten; Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.Nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste ( BSG, Urteil vom 18. Juni 2014 - B 3 KR 8/13 R -, BSGE 116, 120-130, SozR 4-2500 § 33 Nr. 42 Rn 9 ).

    Es besteht Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung (BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 4/16 R Rn 46; BSG, Urteil vom 7. Mai 2020 - B 3 KR 7/19 R Rn 27 ).Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist ( stRspr; vgl zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 26; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 - C-Leg; BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, RdNr 16 ff - Rauchwarnmelder; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 RdNr 19 ff - Autoschwenksitz; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18 - Fingerendgliedprothese, jeweils mwN); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs. 1 S 5 SGB V von dem Versicherten selbst zu tragen.

  • LSG Baden-Württemberg, 15.06.2018 - L 4 KR 531/17

    Anspruch auf Versorgung mit einem Fußheber- und Oberschenkelsystem

    Nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist allerdings, ob das begehrte Hilfsmittel tatsächlich im Hilfsmittelverzeichnis gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste (BSG, Urteil vom 18. Juni 2014 - B 3 KR 8/13 R - juris, Rn. 9 m.w.N.).

    Diese Differenzierung ist notwendig, weil unter Einbeziehung einer historischen Betrachtung unzweifelhaft ist, dass der Ausfall einer Körperfunktion den Krankheitsbegriff in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt und es daher zu deren Aufgabenbereich gehört, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen soweit wie möglich wiederherzustellen oder zu verbessern (BSG, Urteil vom 18. Juni 2014 - B 3 KR 8/13 R - juris, Rn. 16).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.09.2020 - L 2 R 2454/19

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2020 - L 4 KR 220/20

    Rauchmelder als Hilfsmittel - gehörlose Menschen - mittelbarer

  • VG Karlsruhe, 27.05.2020 - 2 K 7367/18

    Beihilfefähigkeit eines PTBS-Assistenzhundes

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2019 - L 9 KR 110/16

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung (hier: mobiler Patientenlifter) -

  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2018 - L 5 KR 1365/16

    Krankenversicherung - Hörbehinderter - Kostenübernahme eines

  • SG Köln, 16.11.2023 - S 36 KR 622/21
  • LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KR 270/18
  • VG Düsseldorf, 19.02.2016 - 13 K 6264/15

    Rauchmelder für Schwerhörige = beihilfefähige Aufwendung?

  • VG Gießen, 16.02.2017 - 4 K 670/15

    Akustischer Rauchmelder als Hilfsmittel

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - L 28 KR 34/20

    Anspruchs eines Schülers bzw. Heranwachsenden auf Versorgung mit einer

  • BSG, 04.03.2020 - B 3 KR 5/19 BH
  • SG Köln, 08.12.2022 - S 36 KR 1420/21

    Versorgung mit dem Hilfsmittel Innowalk medium der Firma made for movement

  • LSG Thüringen, 01.09.2014 - L 6 KR 292/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - Turnmatte kein Hilfsmittel iS des § 31 SGB 9

  • LSG Baden-Württemberg, 04.07.2016 - L 4 KR 1490/16
  • SG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - S 25 KR 2655/18
  • LSG Baden-Württemberg, 18.08.2020 - L 4 KR 1630/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.10.2017 - L 4 KR 287/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2019 - L 4 KR 308/17
  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2014 - L 6 VG 2391/12
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