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   BSG, 18.07.1996 - 4 RA 16/94   

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https://dejure.org/1996,2313
BSG, 18.07.1996 - 4 RA 16/94 (https://dejure.org/1996,2313)
BSG, Entscheidung vom 18.07.1996 - 4 RA 16/94 (https://dejure.org/1996,2313)
BSG, Entscheidung vom 18. Juli 1996 - 4 RA 16/94 (https://dejure.org/1996,2313)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe der Altersversorgung nach Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung - Gewährung einer Zusatzversorgung durch Vereinbarung über die zusätzliche Altersversorgung für Ärzte und Zahnärzte in eigener Niederlassung - Umwertung beziehungsweise Rentenberechnung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwertung von Zusatzversorgungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1997, 133 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96

    Rentenüberleitung III

    a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 1996 - 4 RA 16/94 -,.
  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 33/98 R

    Entgeltpunkteermittlung - "Alte Versorgung" - Deutsche Reichsbahn

    Diese Vorschrift ist immer dann maßgeblich, wenn der in der früheren DDR erworbene Gesamtanspruch auch nur zum Teil aufgrund einer sog Versorgungszusage erworben wurde (BSGE 78, 41, 45; BSGE 76, 257 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3, BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 4 S 7).
  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 24/98 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei zusatz- und sonderversorgten

    Dabei werden die allgemeinen, auch für Rentenneuzugänge geltenden Regeln in den §§ 248 ff SGB VI durch die Spezialregelungen für ehemals Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigte (§ 307b SGB VI, §§ 5 bis 7 AAÜG) nur für die Anerkennung und Bewertung solcher Zeiten verdrängt, die nach § 5 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten iS des SGB VI gelten, weil in ihnen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, die ihrer Art nach von einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum AAÜG) erfaßt waren (BSGE 83, 104, 108 ff = SozR 3-2200 § 256a Nr. 3; BSGE 78, 41, 45 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 5; BSGE 76, 257 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3; BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 4).
  • BSG, 06.12.1996 - 13 RA 1/95

    Zusatzrenten aus der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte,

    So sind für letztere gemäß Nr. 9 Buchst b EinigVtr besondere Anpassungsmaßnahmen vorgesehen, wobei insbesondere ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen waren (vgl BSGE 72, 50, 64 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 2; BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - SozR 3-2600 § 307b Nr. 4).

    Gegen die pauschale Umwertung von Rentenansprüchen nach § 307b Abs. 5 SGB VI bestehen nach der Rechtsprechung des BSG (vgl BSGE 76, 257, 266 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3; BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 2; BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - SozR 3-2600 § 307b Nr. 4) keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal es sich um eine Übergangsregelung handelt, die einen Bestandsschutz gewährt (vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1996 - 13/4 RA 8/94 - Umdruck S 19).

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 50/97 R

    Feststellung des Rentenwertes bei Bestandsrenten von Sonder- und Zusatzversorgten

    b) Besteht der Gesamtanspruch eines Bestandsrentners des Beitrittsgebietes am 31. Dezember 1991 auch nur zum Teil aus einer überführten Leistung aus einem Zusatzversorgungssystem, ist für die "Umwertung" zum 1. Januar 1992 grundsätzlich die Spezialvorschrift des § 307b SGB VI anzuwenden (Urteile des Senats vom 14. September 1994 - 4 RA 90/94, SozR 3-8210 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3 S 33; vom 18. Juli 1996 - 4 RA 16/94, SozR 3-2600 § 307b Nr. 4 S 7 f).

    Dabei werden die allgemeinen, auch für Rentenneuzugänge geltenden Regeln in den §§ 248 ff SGB VI durch die Spezialregelungen für ehemals Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigte (§ 307b SGB VI, §§ 5 bis 7 AAÜG) nur für die Anerkennung und Bewertung solcher Zeiten verdrängt, die nach § 5 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten iS des SGB VI gelten, weil in ihnen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, die ihrer Art nach von einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum AAÜG) erfaßt waren (BSGE 83, 104, 108 ff = SozR 3-2200 § 256a Nr. 3; BSGE 78, 41, 45 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 5; BSGE 76, 257 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3; BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 4).

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 5/98 R

    Endgültige Festsetzung - von überführten Beitrittsgebietsrenten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (beginnend mit SozR 3-2600 § 307b Nr. 4) erfolgt die Umwertung zum 1. Januar 1992 grundsätzlich nach der Spezialvorschrift des § 307b SGB VI, wenn der Gesamtanspruch des Bestandsrentners am 31. Dezember 1991 auch nur zum Teil auf einem durch eine Erwerbstätigkeit erworbenen Anspruch auf eine Rente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem beruht.

    Zu Recht hat daher die Beklagte im Bescheid vom November/Dezember 1991 idG des Widerspruchsbescheides vom 23. März 1993 (als verwaltungsinternen Berechnungsabschnitt im Rahmen der Bestimmung des SGB VI-Rentenrechts) sachlich und rechnerisch richtig sog Entgeltpunkte zunächst gemäß § 307b Abs. 5 SGB VI (vgl zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift Senat in SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3 und SozR 3-2600 § 307b Nr. 4 S 10 ff) auf der Grundlage eines maschinellen Verfahrens und dabei im wesentlichen ausgehend von den in der Sozialpflichtversicherung versicherten Verdiensten sowie unter Berücksichtigung der Zahlbetragsgarantie des § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI bestimmt.

    Bei Vorbezug einer nach dem AAÜG überführten Beitrittsgebietsrente am 31. Dezember 1991 erfolgt nämlich in aller Regel auch die endgültige wertmäßige Bestimmung der Rentenrechte nach § 307b (Absätze 1 - 4); dies gilt selbst dann, wenn sich nach Abschluß des Überprüfungs- und Klärungsverfahrens im nachhinein herausstellt, daß aus politischen Gründen überhöhte Arbeitsentgelte nicht bezogen wurden und demgemäß ein grundlegendes Kriterium für die typisierende Zuordnung nicht erfüllt ist (vgl zu § 307b Abs. 5 SGB VI bereits Senat in SozR 3-2600 § 307b Nr. 4 S 10).

    Diese erfolgt unter Berücksichtigung der individuellen Versicherungsbiographie in ihrer Gesamtheit (Senat in SozR 3-2600 § 307b Nr. 4 S 12) und legt dabei für die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem allein (§ 259b SGB VI) die nach dem AAÜG für seine Zwecke und nach den dort verankerten Maßstäben erstmals eigenständig ermittelten und bundesrechtlich als berücksichtigungsfähig anerkannten Verdienste zugrunde.

  • BSG, 26.10.2004 - B 4 RA 27/04 R

    Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Umwandlung einer Rente

    Die konkrete Ausgestaltung der Überführung erfolgte nicht durch im EV Nr. 9 vorgesehene Rechtsverordnungen, sondern durch das AAÜG (Teil-Urteil des Senats vom 18. Juli 1996, SozR 3-2600 § 307b Nr. 4).
  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 72/00 R

    Geltung der Beitragsbemessungsgrenze auch bei fiktiven Verdiensten aus Beiträgen

    § 315b Nr. 3 SGB VI behält diese Vorgehensweise hinsichtlich der sog Bestandsrentner bei, die bereits vor Inkrafttreten des SGB VI am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Zusatzrente nach der FZRVO 1968 hatten (vgl hierzu Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 307b Nr. 4).
  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 23/98 R

    Zurechnungszeit - Rentenart - Regelaltersrente - endgültige Festsetzung von

    Ansprüche und Anwartschaften aufgrund des besonderen Übergangsrechts für das Beitrittsgebiet sind durch die Umwertung des Gesamtversorgungsanspruchs in eine SGB VI-Rente (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 307b Nr. 4 S 7) zukunftsgerichtet und ausschließlich ersetzt worden (BSGE 72, 50, 56 f).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.07.2009 - L 8 R 544/06

    Freiwillige Versicherung auf Zusatzrente; Zusatzinvalidenrente; Weiterzahlung;

    Die Vorschrift regelt eine eigenständige Leistung, die nicht Bestandteil einer sonstigen überführten Rentenleistung der DDR wird (s. BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 4; daran anschließend LSG Berlin, Urteil vom 13. November 2002 - L 17 RA 83/97 W 02).
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