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   BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95   

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BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95 (https://dejure.org/1996,112)
BSG, Entscheidung vom 18.07.1996 - 4 RA 7/95 (https://dejure.org/1996,112)
BSG, Entscheidung vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 (https://dejure.org/1996,112)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Änderung oder Ersetzung Leistungen bewilligenden Verwaltungsakte durch Entgeltbescheid des Versorgungsträgers - Abänderung oder Ersetzung eines Entgeltbescheids des Versorgungsträgers durch spätere Rentenbescheide - Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der Verpflichtungsklage eines Versorgungsberechtigten gegen den Versorgungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (268)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95
    Das Gesetz verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Hinweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 30. März 1994 - 4 RA 62/93; BSGE 72, 50, 67).

    Zum einen wird die Höhe des Anspruchs des Versicherten auf die (bereits seit Januar 1992 gewährte) SGB VI-Rente zukunftsgerichtet neu festgesetzt; ferner wird darüber entschieden, ob zusätzlich zur SGB VI-Rente aus Gründen des Zahlbetragsschutzes (EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 oder Satz 5 bzw § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI) ein Rentenzuschlag zu zahlen ist, der nicht aus dem SGB VI, sondern nur aus der nachgehenden Fürsorgepflicht der Funktionsnachfolger (iS von Art. 13, 14 EV; § 8 Abs. 4 AAÜG) hergeleitet werden kann (BSGE 72, 50, 56); drittens wird geregelt, ob und ggf in welcher Höhe dem Versicherten außerdem ein Nachzahlungsanspruch für Rentenbezugszeiten uU ab 1. Juli 1990 zusteht (dazu schon ua Vorlagebeschluß des Senats vom 30. März 1994 - 4 RA 33/92, SGB 1995, 37 ff).

    Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, daß der Versorgungsträger gesetzmäßig und richtig die Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen sowie die für den Berechtigten nach der dreistufigen Typik der §§ 6 und 7 AAÜG (dazu schon BSGE 72, 50, 62 ff) maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen feststellt.

    Die Entscheidung über den Höchstbetrag des (Gesamt-)Anspruchs des Klägers auf Altersversorgung (aus SGB VI-Rente, ggf Rentenzuschlag und Nachzahlung) hat jedoch die BfA als Rentenversicherungsträger in dem individuellen Rentenbescheid vom 1. Februar 1994 getroffen; sie steht - wie gesagt - vor dem LSG Berlin zur Überprüfung an (vgl zur Unzulässigkeit einer Rentenfestsetzung nach § 307b Abs. 1 bis 4 SGB VI durch endgültigen Verwaltungsakt vor Eintritt der Bestandskraft eines sog Entgeltbescheides nach § 8 AAÜG das Urteil des Senats vom 14. Mai 1996 - 4 RA 95/94 und schon BSGE 72, 50, 55 unter Hinweis ua auf BSG SozR 3-1300 § 32 Nrn 2, 4 und SozR 3-1200 § 42 Nr. 2).

    Schließlich ist - gerade zur Gewährleistung effektiven und dh auch möglichst raschen Rechtsschutzes - nicht unzumutbar, daß Versorgungsberechtigte, die nach Feststellung des Versorgungsträgers keine Sondertatbestände des § 6 Abs. 2, 3, 5 und des § 7 Abs. 1 AAÜG erfüllen und keine Einwände gegen die Richtigkeit der vom Versorgungsträger festgestellten Daten haben, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 6 Abs. 1 AAÜG, also die ihnen nach ihrer Ansicht zustehenden Ansprüche gegen den Gesetzgeber auf Einführung zusätzlicher Erhöhungen ihrer Altersversorgung, soweit dies im Rechtsweg überhaupt zulässig ist (vgl dazu BSGE 72, 50, 52), erst dann zur gerichtlichen Prüfung stellen können, wenn der Rentenversicherungsträger zulässigerweise durch abschließenden Verwaltungsakt darüber entschieden hat, wie hoch der Anspruch auf eine nach dem individuellen Versicherungsverlauf berechnete Rente nach dem SGB VI, wie hoch ggf der Nachzahlungsanspruch für Zeiten ab 1. Juli 1990 und wie hoch ggf der Rentenzuschlag ist.

  • BSG, 14.05.1996 - 4 RA 95/94

    Höhe des Anspruchs bei Rentenüberleitung - Besonderheiten bei

    Auszug aus BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95
    Der sogenannte Entgeltbescheid des Versorgungsträgers ändert oder ersetzt keine Leistungen bewilligenden Verwaltungsakte und wird selbst durch spätere Rentenbescheide gleichfalls weder abgeändert noch ersetzt (Fortführung von BSG Urteil vom 14.05.1996 - 4 RA 95/94).

    Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, daß dieser Bescheid nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens (iS von § 96 SGG) geworden ist, das der Kläger gegen die hier angefochtenen Verwaltungsentscheidungen eingeleitet hat (vgl schon Urteil des Senats vom 14. Mai 1996 - 4 RA 95/94; LSG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 1994, L 8 An 116/94).

    Die Entscheidung über den Höchstbetrag des (Gesamt-)Anspruchs des Klägers auf Altersversorgung (aus SGB VI-Rente, ggf Rentenzuschlag und Nachzahlung) hat jedoch die BfA als Rentenversicherungsträger in dem individuellen Rentenbescheid vom 1. Februar 1994 getroffen; sie steht - wie gesagt - vor dem LSG Berlin zur Überprüfung an (vgl zur Unzulässigkeit einer Rentenfestsetzung nach § 307b Abs. 1 bis 4 SGB VI durch endgültigen Verwaltungsakt vor Eintritt der Bestandskraft eines sog Entgeltbescheides nach § 8 AAÜG das Urteil des Senats vom 14. Mai 1996 - 4 RA 95/94 und schon BSGE 72, 50, 55 unter Hinweis ua auf BSG SozR 3-1300 § 32 Nrn 2, 4 und SozR 3-1200 § 42 Nr. 2).

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 98/94
    Auszug aus BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95
    Die Verpflichtungsklage eines Versorgungsberechtigten gegen den Versorgungsträger, dem Rentenversicherungsträger vorzuschreiben, bei der Festsetzung der Höhe des SGB VI - Rentenanspruchs die diesem gesetzlich vorgegebene allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nicht anzuwenden, ist unzulässig (Weiterführung von ua BSG Teilurteil und Vorlagebeschluß vom 14.06.1995 - 4 RA 98/94).

    Demgemäß enthält der sog Entgeltbescheid des Versorgungsträgers die og Vorabentscheidungen über Anspruchselemente für die dem Rentenversicherungsträger vorbehaltene Entscheidung über ua die Höhe einer SGB VI-Rente (so schon Teilurteil und Vorlagebeschluß des Senats vom 14. Juni 1995 - 4 RA 98/94).

  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 33/92

    Sonderversorgung - Rentenüberleitung

    Auszug aus BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95
    Zum einen wird die Höhe des Anspruchs des Versicherten auf die (bereits seit Januar 1992 gewährte) SGB VI-Rente zukunftsgerichtet neu festgesetzt; ferner wird darüber entschieden, ob zusätzlich zur SGB VI-Rente aus Gründen des Zahlbetragsschutzes (EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 oder Satz 5 bzw § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI) ein Rentenzuschlag zu zahlen ist, der nicht aus dem SGB VI, sondern nur aus der nachgehenden Fürsorgepflicht der Funktionsnachfolger (iS von Art. 13, 14 EV; § 8 Abs. 4 AAÜG) hergeleitet werden kann (BSGE 72, 50, 56); drittens wird geregelt, ob und ggf in welcher Höhe dem Versicherten außerdem ein Nachzahlungsanspruch für Rentenbezugszeiten uU ab 1. Juli 1990 zusteht (dazu schon ua Vorlagebeschluß des Senats vom 30. März 1994 - 4 RA 33/92, SGB 1995, 37 ff).
  • LSG Berlin, 20.10.1994 - L 8 An 116/94

    Versorgungsträger; Bescheid; Entgeltbescheid; Streitgegenstand; Rente;

    Auszug aus BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95
    Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, daß dieser Bescheid nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens (iS von § 96 SGG) geworden ist, das der Kläger gegen die hier angefochtenen Verwaltungsentscheidungen eingeleitet hat (vgl schon Urteil des Senats vom 14. Mai 1996 - 4 RA 95/94; LSG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 1994, L 8 An 116/94).
  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 62/93

    Bemessung der Höhe der Altersversorgung - Anspruch auf Neuberechnung der Rente -

    Auszug aus BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95
    Das Gesetz verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Hinweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 30. März 1994 - 4 RA 62/93; BSGE 72, 50, 67).
  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 28/94

    Ermittlung der Höhe der Altersversorgung - Weitergewährung einer Rente aus einem

    Auszug aus BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95
    § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) greife nicht ein (Hinweis auf die BSG-Entscheidung vom 14. Juni 1995, 4 RA 28/94).
  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 74/96 R

    Überführungsbescheid - AVI - Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage gegen den

    Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klage sei - entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -) - zulässig, weil der Kläger durch die von der Beklagten mit Bindungswirkung für den Rentenversicherungsträger getroffenen Feststellungen unmittelbar in subjektiven Rechten beschwert worden sei.

    Das Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 (4 RA 7/95), in dem die den Kläger belastenden Regelungen (Begrenzung auf Arbeitsentgelte entsprechend den Werten der Anlage 3 zum AAÜG bzw deren anteilige Kürzung bei Vorliegen von Arbeitsausfalltagen) als unverbindlich und hierauf bezogenen Klagen grundsätzlich als unzulässig angesehen worden seien, mache den Bescheid der Beklagten zu einem Nichtbescheid.

    Sie bezieht sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -, vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 80/95 - und vom 5. Dezember 1996 - 4 RA 84/95 -).

    Hierbei kann dahinstehen, ob diese Rechtsschutzform (vgl § 54 Abs. 1 Satz 1 Regelung 3 SGG) schon deshalb von vornherein nicht gegeben war, weil die Beklagte in dem von Amts wegen eingeleiteten Verwaltungsverfahren mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. März 1996 keinen Antrag des Klägers abgelehnt oder eine begehrte Regelung unterlassen hat (vgl dazu Urteil des erkennenden Senats vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -, ">8%20AA%DCG%20Nr.%202#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-8570 § 8 AAÜG Nr. 2, S 7); denn möglicherweise läßt sich seine Widerspruchsbegründung als Antrag auf Erlaß des nunmehr mit dem Hauptantrag begehrten Verwaltungsaktes interpretieren.

    Die Rechtsfrage, ob derartige Angaben des Versorgungsträgers Bindungswirkung gegenüber dem Versicherten und/oder dem Rentenversicherungsträger entfalten, wurde erst mit Urteil des Senats vom 18. Juli 1996 (aaO) revisionsgerichtlich beantwortet und eine solche Bindungswirkung verneint (nunmehr stRspr des Senats, vgl ua Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 80/95 - sowie vom 5. Dezember 1996 - 4 RA 84/95 und 4 RA 94/95 -).

    Demgegenüber hat der Rentenversicherungsträger eine evtl "Begrenzung" des kalenderjährlich erzielten Arbeitsentgeltes auf die (anteiligen) Werte der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze - deren Maßgeblichkeit für die Rentenberechnung das Gesetz selbst anderweitig bestimmt hat (vgl Urteil des Senats vom 18. Juli 1996, aaO, S 12) - in eigener Kompetenz vorzunehmen (gleiches gilt für die Berechnung, zeitliche Zuordnung und Bewertung sog pauschaler Anrechnungszeiten iS des § 252a Abs. 2 SGB VI).

    Auch der Anspruch auf effektiven und damit auch möglichst raschen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, wobei dahinstehen kann, ob die letztgenannte Norm in sozialgerichtlichen Verfahren überhaupt Beachtung findet) wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Kläger seine verfassungsrechtlichen Bedenken, zB gegen die in § 6 Abs. 1 AAÜG angesprochene "Begrenzung" der Arbeitsentgelte auf die Werte der Anlage 3 zum AAÜG, erst dann zur gerichtlichen Prüfung stellen kann, wenn der Rentenversicherungsträger in zulässiger Weise durch abschließenden Verwaltungsakt darüber entschieden hat, wie hoch der Anspruch auf eine nach dem individuellen Versicherungsverlauf berechnete Rente nach dem SGB VI ist (vgl hierzu Urteil des Senats vom 18. Juli 1996, aaO, S 12).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit wiederum auf seine Ausführungen in dem Urteil vom 18. Juli 1996 (aaO, S 10 f).

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R

    Überführung von Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen -

    Hierfür muß nach dem vom Kläger behaupteten Sachverhalt zumindest die Möglichkeit bestehen, daß er in einem subjektiv-öffentlichen Recht, das es in der Rechtsordnung wirklich gibt und das ihm möglicherweise zusteht, durch den Verwaltungsakt verletzt worden ist (stellv BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2).

    ee) Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der Versorgungsträger (hier die Beklagte) als insoweit besonders sachkundige Behörde in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlichen Verfahren einzelne Daten (Tatsachen) in einer Vielzahl von Verwaltungsakten (nämlich jeweils Feststellungen, bezogen auf die konkreten einzelnen Zeiträume, jährlichen Arbeitsentgelte etc - siehe Teilurteil und Vorlagebeschluß des Senats vom 14. Juni 1995 - 4 RA 98/94 - S 14 des Umdrucks -) verbindlich festzustellen, die für die Feststellung der Rangstelle und des Wertes der SGB VI-Rente (oder -Anwartschaften) durch den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können (stellv BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 S 16; BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 5 S 25/26; BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 S 8).

    Denn der Zugang zu den Gerichten ist für den Kläger nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (BVerfG im Beschluß vom 9. März 2000 - 1 BvR 2216/96 - in SozR 3-8570 § 8 Nr. 5 mit Hinweis auf BVerfGE 40, 272, 274f; 78, 88, 99; 88, 118, 124; stellv BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2; BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 S 16; BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 5 S 25/26).

    Der "Entgeltbescheid" enthält nämlich - wie ausgeführt - lediglich Feststellungen über die tatsächlichen Voraussetzungen von Anspruchselementen, nicht deren "leistungsrechtliche Bewertung" (so schon stellv Teilurteil und Vorlagebeschluß des Senats vom 14. Juni 1995 - 4 RA 28/94 - BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2).

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

    Hieran würde es fehlen, wenn die als eigene und als verletzt geltend gemachten Rechte im positiven Recht nach keiner Betrachtungsweise bestehen, der Verwaltungsakt sie schon deshalb nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzen kann (stRspr, stellvertretend BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2; siehe auch BVerfGE 83, 182, 195 f; BSG, Urteil vom 15. Mai 1991, BSGE 68, 291, 292 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 7; Urteil vom 9. Mai 1990, BSGE 67, 30, 33 ff = SozR 3-2200 § 268n Nr. 1).
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