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   BSG, 18.07.2017 - B 13 R 203/17 B   

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BSG, 18.07.2017 - B 13 R 203/17 B (https://dejure.org/2017,27818)
BSG, Entscheidung vom 18.07.2017 - B 13 R 203/17 B (https://dejure.org/2017,27818)
BSG, Entscheidung vom 18. Juli 2017 - B 13 R 203/17 B (https://dejure.org/2017,27818)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung des

    Auszug aus BSG, 18.07.2017 - B 13 R 203/17 B
    Dies gilt nicht nur für eine Zustellung, sondern auch für die einfache Übermittlung durch Briefpost (Bundessozialgericht, Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R).

    wie Rentenbescheide - dennoch nur wirksam, wenn sie dem Betreuer zugegangen sind; dies entspricht der ganz herrschenden Meinung, die sich zu Recht auf § 6 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz stützt; gleiches gilt auch bei der Übermittlung eines schriftlichen Verwaltungsaktes durch die Post (BSG, Urteil vom 02.07.1997, 9 RV 14/96, in Juris, Rdn. 18; Urteil vom 27.08.1998, B 10 KR 5/967 R, in Juris, Rdn,. 40; Urteil vom 13.11.2008, B 14 AS 2/08 R, in Juris, Rdn. 21; Engelmann in von Wulffen, § 37 SGB X, Rdn. 8; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 VwVfG, Rdn. 50).

    wie Rentenbescheide - dennoch nur wirksam, wenn sie dem Betreuer zugegangen sind; dies entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur, die sich zu Recht auf § 6 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz stützt; gleiches gilt auch bei der Übermittlung eines schriftlichen Verwaltungsaktes durch die Post (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 02.07.1997, 9 RV 14/96, in Juris, Rdn. 18; Urteil vom 27.08.1998, B 10 KR 5/967 R, in Juris, Rdn. 40; Urteil vom 13.11.2008, B 14 AS 2/08 R, in Juris, Rdn. 21; Engelmann in von Wulffen, § 37 SGB X, Rdn. 8; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 VwVfG, Rdn. 50).

  • BSG, 02.07.1997 - 9 RV 14/96

    Rückforderung der Leistungen nach § 50 Abs. 2 SGB X, Wirksamkeit, Jahresfrist des

    Auszug aus BSG, 18.07.2017 - B 13 R 203/17 B
    Die Bekanntgabe muss jedoch gegenüber einem handlungsfähigen Beteiligten, also einem nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Beteiligten vorgenommen werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.1997 - 9 RV 14/96).

    wie Rentenbescheide - dennoch nur wirksam, wenn sie dem Betreuer zugegangen sind; dies entspricht der ganz herrschenden Meinung, die sich zu Recht auf § 6 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz stützt; gleiches gilt auch bei der Übermittlung eines schriftlichen Verwaltungsaktes durch die Post (BSG, Urteil vom 02.07.1997, 9 RV 14/96, in Juris, Rdn. 18; Urteil vom 27.08.1998, B 10 KR 5/967 R, in Juris, Rdn,. 40; Urteil vom 13.11.2008, B 14 AS 2/08 R, in Juris, Rdn. 21; Engelmann in von Wulffen, § 37 SGB X, Rdn. 8; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 VwVfG, Rdn. 50).

    wie Rentenbescheide - dennoch nur wirksam, wenn sie dem Betreuer zugegangen sind; dies entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur, die sich zu Recht auf § 6 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz stützt; gleiches gilt auch bei der Übermittlung eines schriftlichen Verwaltungsaktes durch die Post (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 02.07.1997, 9 RV 14/96, in Juris, Rdn. 18; Urteil vom 27.08.1998, B 10 KR 5/967 R, in Juris, Rdn. 40; Urteil vom 13.11.2008, B 14 AS 2/08 R, in Juris, Rdn. 21; Engelmann in von Wulffen, § 37 SGB X, Rdn. 8; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 VwVfG, Rdn. 50).

  • BayObLG, 28.05.2003 - 3Z BR 49/03

    BRAGO -Gebühren für einen zum Betreuer für einen mittellosen Betroffenen

    Auszug aus BSG, 18.07.2017 - B 13 R 203/17 B
    Denn es entspricht der überwiegenden Auffassung, dass der zum Betreuer eines mittellosen Betroffenen - was hier bei der Klägerin unterstellt wird - bestellte Rechtsanwalt für dessen gerichtliche Vertretung Prozesskostenhilfe zu beantragen hat, weil der Betreuer gehalten ist, die Aufwendungen im Interesse des Betroffenen möglich niedrig zu halten; hierzu gehört es auch, bei entsprechend geringem Einkommen des Betroffenen zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung auf diesem Wege zu erwirken (Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.05.2003, 3Z BR 49/03, Juris, Rdn. 11 m.w.N. und vom 29.10.2003 (3Z BR 171/03, Juris, Rdn. 25 m.w.N. Und Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15.11.2001, 6 W 609/01, Juris).
  • BayObLG, 29.10.2003 - 3Z BR 171/03

    Anspruch auf Betreuervergütung trotz unterlassenem PKH-Antrag -

    Auszug aus BSG, 18.07.2017 - B 13 R 203/17 B
    Denn es entspricht der überwiegenden Auffassung, dass der zum Betreuer eines mittellosen Betroffenen - was hier bei der Klägerin unterstellt wird - bestellte Rechtsanwalt für dessen gerichtliche Vertretung Prozesskostenhilfe zu beantragen hat, weil der Betreuer gehalten ist, die Aufwendungen im Interesse des Betroffenen möglich niedrig zu halten; hierzu gehört es auch, bei entsprechend geringem Einkommen des Betroffenen zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung auf diesem Wege zu erwirken (Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.05.2003, 3Z BR 49/03, Juris, Rdn. 11 m.w.N. und vom 29.10.2003 (3Z BR 171/03, Juris, Rdn. 25 m.w.N. Und Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15.11.2001, 6 W 609/01, Juris).
  • OLG Jena, 15.11.2001 - 6 W 609/01

    Betreuervergütung; Rechtsanwalt; Prozessführungskosten

    Auszug aus BSG, 18.07.2017 - B 13 R 203/17 B
    Denn es entspricht der überwiegenden Auffassung, dass der zum Betreuer eines mittellosen Betroffenen - was hier bei der Klägerin unterstellt wird - bestellte Rechtsanwalt für dessen gerichtliche Vertretung Prozesskostenhilfe zu beantragen hat, weil der Betreuer gehalten ist, die Aufwendungen im Interesse des Betroffenen möglich niedrig zu halten; hierzu gehört es auch, bei entsprechend geringem Einkommen des Betroffenen zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung auf diesem Wege zu erwirken (Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.05.2003, 3Z BR 49/03, Juris, Rdn. 11 m.w.N. und vom 29.10.2003 (3Z BR 171/03, Juris, Rdn. 25 m.w.N. Und Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15.11.2001, 6 W 609/01, Juris).
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