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   BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 13/18 R   

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https://dejure.org/2019,20623
BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 13/18 R (https://dejure.org/2019,20623)
BSG, Entscheidung vom 18.07.2019 - B 8 SO 13/18 R (https://dejure.org/2019,20623)
BSG, Entscheidung vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 13/18 R (https://dejure.org/2019,20623)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - einmaliger Bedarf - Brille als therapeutisches Gerät - Austausch der Brillengläser als Reparatur - Abgrenzung zur Neuanschaffung

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - einmaliger Bedarf - Brille als therapeutisches Gerät - Austausch der Brillengläser als Reparatur - Abgrenzung zur Neuanschaffung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Keine Übernahme der Kosten für eine Brillenreparatur; Anforderungen an eine Abgrenzung von Reparatur und Neuanschaffung

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - einmaliger Bedarf - Brille als therapeutisches Gerät - Austausch der Brillengläser als Reparatur - Abgrenzung zur Neuanschaffung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 916
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R

    Hartz-IV: Brillenreparaturkosten werden erstattet

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 13/18 R
    Dass es sich bei einer Brille um ein therapeutisches Gerät handelt, ist für die mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII wortlautgleiche Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bereits entschieden (BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 7).

    Weiterhin vom Regelbedarf erfasst bleiben sollten jedoch Kosten für die Brille, die nicht Reparaturkosten seien, also beispielsweise die Kosten für die Anschaffung einer Brille (vgl dazu auch BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 7 RdNr 20).

  • BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 4/18 R

    Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 13/18 R
    Aufwendungen für die Reparatur einer Brille sind daher nicht aus dem Regelbedarf, sondern als einmaliger Bedarf zuschussweise (vgl dazu nur Blüggel in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 24 RdNr 89; Becker in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 37 RdNr 11) im Wege einer gebundenen Entscheidung ("werden gesondert erbracht") nach § 42 Nr. 2 iVm § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII zu zahlen (zur Frage der hier nicht im Streit stehenden darlehensweisen Leistungserbringung nach § 37 SGB XII vgl Senatsurteil vom 18.7.2019 - B 8 SO 4/18 R) .

    In diesen Fällen, in denen - auch - die ärztliche Verordnung neuer Brillengläser geboten ist, ist typisierend davon auszugehen, dass die Versorgung mit neuen Brillengläsern wesentlich ursächlich wegen der geänderten Sehstärke erforderlich ist, dh die Kosten für die neuen Brillengläser - wie im Fall einer unbeschädigten Brille - aus dem Regelbedarf, ggf durch Inanspruchnahme eines Darlehens (§ 37 Abs. 1 SGB XII; vgl dazu auch Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren B 8 SO 4/18 R) zu decken sind.

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 3/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstands - Sozialhilfe

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 13/18 R
    Der Kläger hat den Gegenstand des Verfahrens auf die Gewährung eines einmaligen Bedarfs zulässigerweise beschränkt, denn insoweit handelt es sich um einen vom Anspruch auf Grundsicherungsleistungen abtrennbaren Streitgegenstand (BSG vom 9.6.2011 - B 8 SO 3/10 R - mwN) .
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 13/18 R
    Der Sonderbedarf des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII (wie der des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II) ist durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) zum 1.1.2011 als Konsequenz aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) eingeführt worden.
  • BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 16/19 R

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Anforderungen an

    Hierbei handelt es sich dann nicht um einen einmaligen Sonderbedarf, der bei Bedürftigkeit als einmalige Bedarfsspitze allenfalls darlehensweise über § 37 SGB XII gedeckt werden könnte (Becker in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 37 SGB XII, Stand 1.2.2020, RdNr 22) , sondern um eine jährlich wiederkehrende Belastung und damit einen regelmäßigen Bedarf (vgl zur Abgrenzung BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 13/18 R - SozR 4-3500 § 31 Nr. 1 RdNr 12; BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 13/18 R - BSGE 128, 114 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 31, RdNr 29; BSG vom 23.3.2010 - B 14 AS 81/08 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 8 RdNr 16) .
  • BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 4/18 R

    Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Brille als

    Bei den Kosten für die Neubeschaffung einer Brille, die - wie hier - notwendig wird, ohne dass die Funktionsfähigkeit der bisherigen Brille beeinträchtigt ist, handelt es sich um Kosten für ein langlebiges Gebrauchsgut, die vom Regelbedarf (vgl § 27a Abs. 2 Satz 1 iVm § 28 SGB XII) umfasst sind (vgl bereits BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 7 RdNr 15; zur Abgrenzung von einer Reparatur einer Brille zu deren Neuanschaffung im Einzelnen BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 13/18 R - RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .
  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 3313/18

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - einmaliger Bedarf -

    Besonderheiten des Rechts der Sozialhilfe, die bei der Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten, bestehen nicht; im Gegenteil ist der Gesetzgeber sowohl im SGB II als auch im SGB XII von denselben systematisch-inhaltlichen Erwägungen zur Zuordnung bestimmter Bedarfe zum Regelbedarf einerseits bzw. zu den Sonderbedarfen nach § 24 SGB II und § 31 SGB XII andererseits ausgegangen (so zu § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII BSG, Urteil vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 13/18 R - juris Rdnr. 12).
  • SG Hamburg, 11.06.2020 - S 41 AS 3277/19
    Als Bestandteil des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 1 SGB II (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 58, BT-Drs. 18/9984, S. 41; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 24 Rn. 185; BSG v. 18.07.2019 - B 8 SO 13/18 R - juris Rn. 14; BSG v. 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 33; LSG Hamburg v. 09.04.2014 - L 4 AS 279/13 - juris Orientierungssatz und Rn. 4, 16; LSG Bayern v. 29.11.2011 - L 11 AS 888/11 B PKH - juris Rn. 8; LSG Baden-Württemberg v. 25.04.2008 - L 7 AS 1477/08 ER-B - juris Leitsatz Nr. 1, Rn. 4 m.w.N.) sind Anschaffungskosten einer Brille aus diesen Mitteln zu finanzieren.

    Sofern ein Zeitraum zum Ansparen nicht vorhanden war oder nicht genutzt wurde, besteht bei einem unabweisbaren Bedarf die Möglichkeit der Anschaffung über ein Darlehen (BSG v. 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 33; BSG v. 18.07.2019 - B 8 SO 13/18 R - juris Rn. 16; LSG Baden-Württemberg v. 25.04.2008 - L 7 AS 1477/08 ER-B - juris Leitsatz Nr. 3, Rn. 5 m.w.N ).

  • LSG Bayern, 21.05.2021 - L 8 SO 213/20

    Sozialhilfe: Anspruch auf orthopädisches Schuhwerk als Bestandteil der

    Für dieses Verständnis spricht auch die Gesetzesbegründung zu § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII. Dort (BT-Drs. 17/3403, S. 124) ist nämlich von einem "einmaligen Bedarf für die Anschaffung (Eigenanteile) und Reparaturen von orthopädischen Schuhen" die Rede (vgl. auch BSG, Urteil vom 18.07.2019, B 8 SO 13/18 R - juris).
  • BSG, 19.05.2021 - B 8 SO 5/21 B

    Übernahme von Reparaturkosten für eine beschädigte Brille im Rahmen von

    Dies ist angesichts der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Abgrenzung von aus dem Regelsatz zu zahlenden Anschaffungs- und als einmaliger Bedarf zu wertenden Reparaturkosten bei Sehhilfen nicht der Fall ( BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 13/18 R - SozR 4-3500 § 31 Nr. 1 RdNr 10) .
  • BSG, 30.03.2021 - B 8 SO 26/20 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 33/20 BH v. 30.03.2021

    Es ist nicht erkennbar, dass sich im Anwendungsbereich des SGB XII abweichende Fragen stellen könnten (vgl bereits BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 13/18 R - SozR 4-3500 § 31 Nr. 1 RdNr ) .
  • BSG, 30.03.2021 - B 8 SO 27/20 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 33/20 BH v. 30.03.2021

    Es ist nicht erkennbar, dass sich im Anwendungsbereich des SGB XII abweichende Fragen stellen könnten (vgl bereits BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 13/18 R - SozR 4-3500 § 31 Nr. 1 RdNr ) .
  • BSG, 02.05.2023 - B 8 SO 21/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Zudem hat er mehrfach und auch für Zeiträume, die von der EVS 2013 erfasst werden, entschieden, dass er keine Zweifel hat, dass die Gewährung von Darlehen iS von § 37 Abs. 1 SGB XII für den Fall, dass tatsächlich keine Ansparungen aus dem Regelsatz für besonders teure Gebrauchsgüter erfolgt sind, den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Sicherung des Existenzminimums genügt ( BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 4/18 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 19 RdNr 19; BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 13/18 R - SozR 4-3500 § 31 Nr. 1 RdNr 16; BSG vom 19.5.2022 - B 8 SO 1/21 R - SozR 43500 § Nr. 3 RdNr 22 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .
  • BSG, 30.03.2021 - B 8 SO 33/20 BH

    Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII Zuschuss zur Beschaffung von

    Es ist nicht erkennbar, dass sich im Anwendungsbereich des SGB XII abweichende Fragen stellen könnten (vgl bereits BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 13/18 R - SozR 4-3500 § 31 Nr. 1 RdNr ) .
  • SG Freiburg, 28.04.2022 - S 9 SO 1180/22
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