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   BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 4/18 R   

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BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 4/18 R (https://dejure.org/2019,20620)
BSG, Entscheidung vom 18.07.2019 - B 8 SO 4/18 R (https://dejure.org/2019,20620)
BSG, Entscheidung vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 4/18 R (https://dejure.org/2019,20620)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Sozialhilfe - Anschaffung einer Brille - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - körperliche Behinderung - Sehbehinderung - geistige Behinderung - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - spezifische Teilhabeeinschränkung - Teilhabe am Arbeitsleben - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Anschaffung einer Brille - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Teilhabe am Arbeitsleben - Kosten für Hilfsmittel

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Anschaffung einer Brille - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - körperliche Behinderung - Sehbehinderung - geistige Behinderung - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - spezifische Teilhabeeinschränkung - Teilhabe am Arbeitsleben - ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anspruch auf neue Brille aus Eingliederungshilfe?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Brille als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach dem SGB XII bei der Korrektur einer Sehschwäche in allen Bereichen des täglichen Lebens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 118
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 4/18 R
    Nur eine Versorgung mit einem Hilfsmittel, die über die Aufgabe der medizinischen Rehabilitation (die in den Zuständigkeitsbereich der GKV fällt) hinausgeht, unterfällt ggf der beruflichen Teilhabe (zum Ganzen BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 17 ff und BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, RdNr 33 mwN) .

    Zudem kommt ein die Leistungen der medizinischen Rehabilitation ergänzender Anspruch auf Leistungen der beruflichen Teilhabe in Betracht, wenn bei einem bestimmten Hilfsmittel ein berufsspezifischer Gebrauchsvorteil besteht (BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, RdNr 52 zu einem Hörgerät in Premiumausführung) .

  • BSG, 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R

    Krankenversicherung - kieferorthopädische Behandlung - Altersgrenze -

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 4/18 R
    Bei den Kosten für die Neubeschaffung einer Brille, die - wie hier - notwendig wird, ohne dass die Funktionsfähigkeit der bisherigen Brille beeinträchtigt ist, handelt es sich um Kosten für ein langlebiges Gebrauchsgut, die vom Regelbedarf (vgl § 27a Abs. 2 Satz 1 iVm § 28 SGB XII) umfasst sind (vgl bereits BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 7 RdNr 15; zur Abgrenzung von einer Reparatur einer Brille zu deren Neuanschaffung im Einzelnen BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 13/18 R - RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .

    Diese Kosten sind bei der Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben auf Grundlage der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 zum 1.3.2011 in die Abteilung 06 (Gesundheitspflege) eingeflossen (im Einzelnen BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 7 RdNr 18).

  • BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 13/18 R

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 4/18 R
    Bei den Kosten für die Neubeschaffung einer Brille, die - wie hier - notwendig wird, ohne dass die Funktionsfähigkeit der bisherigen Brille beeinträchtigt ist, handelt es sich um Kosten für ein langlebiges Gebrauchsgut, die vom Regelbedarf (vgl § 27a Abs. 2 Satz 1 iVm § 28 SGB XII) umfasst sind (vgl bereits BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 7 RdNr 15; zur Abgrenzung von einer Reparatur einer Brille zu deren Neuanschaffung im Einzelnen BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 13/18 R - RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .
  • BSG, 15.11.1989 - 8 RKn 13/88

    Korrektions-Schutzbrille als medizinisches Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 4/18 R
    Eine Sehhilfe, die eine Berufsausübung allgemein ermöglicht und nur hierfür benötigt wird, ist mit dieser Rechtsprechung zwar ggf ein Hilfsmittel zur beruflichen Rehabilitation (anders noch BSG vom 12.10.1988 - 3 RK 29/87 - SozR 2200 § 182b Nr. 36; BSG vom 15.11.1989 - 8 RKn 13/88 - SozR 2200 § 182 Nr. 116; BSG vom 21.8.2008 - B 13 R 33/07 R -, BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 43) .
  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 4/18 R
    Nur eine Versorgung mit einem Hilfsmittel, die über die Aufgabe der medizinischen Rehabilitation (die in den Zuständigkeitsbereich der GKV fällt) hinausgeht, unterfällt ggf der beruflichen Teilhabe (zum Ganzen BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 17 ff und BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, RdNr 33 mwN) .
  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 4/18 R
    Eine Sehhilfe, die eine Berufsausübung allgemein ermöglicht und nur hierfür benötigt wird, ist mit dieser Rechtsprechung zwar ggf ein Hilfsmittel zur beruflichen Rehabilitation (anders noch BSG vom 12.10.1988 - 3 RK 29/87 - SozR 2200 § 182b Nr. 36; BSG vom 15.11.1989 - 8 RKn 13/88 - SozR 2200 § 182 Nr. 116; BSG vom 21.8.2008 - B 13 R 33/07 R -, BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 43) .
  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R

    Krankenversicherung - volljähriger Versicherter - Versorgung mit Brillengläsern

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 4/18 R
    Wie das LSG im Einzelnen zutreffend dargestellt hat, war der Anspruch auf ein Hilfsmittel zum Ausgleich einer Sehschwäche nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V aF für erwachsene Versicherte zum hier maßgeblichen Zeitpunkt seiner Beschaffung (dazu nur BSG vom 19.6.2001 - B 1 KR 23/00 R - SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 S 37; BSG vom 25.3.2003 - B 1 KR 17/01 R - BSGE 91, 32, 34 = SozR 4-2500 § 28 Nr. 1 RdNr 7 mwN) aber auf die Fälle beschränkt, in denen aufgrund der Fehlsichtigkeit eine Einschränkung in dem auch von § 1 Nr. 4 Eingliederungshilfe-VO beschriebenen Sinne vorlag (zum Ganzen BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 21/15 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 49) .
  • BSG, 12.10.1988 - 3 RK 29/87

    Hilfsmittelgewährung - Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 4/18 R
    Eine Sehhilfe, die eine Berufsausübung allgemein ermöglicht und nur hierfür benötigt wird, ist mit dieser Rechtsprechung zwar ggf ein Hilfsmittel zur beruflichen Rehabilitation (anders noch BSG vom 12.10.1988 - 3 RK 29/87 - SozR 2200 § 182b Nr. 36; BSG vom 15.11.1989 - 8 RKn 13/88 - SozR 2200 § 182 Nr. 116; BSG vom 21.8.2008 - B 13 R 33/07 R -, BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 43) .
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R

    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel - Hilfen zur

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 4/18 R
    Allein diese "positiven Auswirkungen" einer Versorgung mit einer Brille auf die Lebensumstände der Klägerin, die bei jedem Menschen (in Abhängigkeit von den jeweiligen individuellen geistigen und kognitiven Fähigkeiten) bestehen, lassen keinen sozialen Teilhabebedarf erkennbar werden (ähnlich bereits zum Wunsch nach Empfängnisverhütung unter Teilhabegesichtspunkten BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R - BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr. 1, RdNr 24) .
  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 4/18 R
    Der Senat hat keine Zweifel, dass die Gewährung von Darlehen für den Fall, dass tatsächlich keine Ansparungen aus dem Regelsatz erfolgt sind, jedenfalls bei Ausgaben in der hier in Rede stehenden Größenordnung den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Sicherung des Existenzminimums genügt (zur Problematik im Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bundesverfassungsgericht vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua, BVerfGE 137, 34, RdNr 116 ff) .
  • BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 8/17 R

    Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem SGB XII

  • BSG, 25.03.2003 - B 1 KR 17/01 R

    Krankenversicherung - Voraussetzung für Kostenerstattungsanspruch -

  • BSG, 19.06.2001 - B 1 KR 23/00 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R

    Erstattung von Kosten für eine Petö-Block-Therapie

  • BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R
  • BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 13/18 R

    Hartz-IV: Brillenreparaturkosten werden erstattet

    Aufwendungen für die Reparatur einer Brille sind daher nicht aus dem Regelbedarf, sondern als einmaliger Bedarf zuschussweise (vgl dazu nur Blüggel in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 24 RdNr 89; Becker in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 37 RdNr 11) im Wege einer gebundenen Entscheidung ("werden gesondert erbracht") nach § 42 Nr. 2 iVm § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII zu zahlen (zur Frage der hier nicht im Streit stehenden darlehensweisen Leistungserbringung nach § 37 SGB XII vgl Senatsurteil vom 18.7.2019 - B 8 SO 4/18 R) .

    In diesen Fällen, in denen - auch - die ärztliche Verordnung neuer Brillengläser geboten ist, ist typisierend davon auszugehen, dass die Versorgung mit neuen Brillengläsern wesentlich ursächlich wegen der geänderten Sehstärke erforderlich ist, dh die Kosten für die neuen Brillengläser - wie im Fall einer unbeschädigten Brille - aus dem Regelbedarf, ggf durch Inanspruchnahme eines Darlehens (§ 37 Abs. 1 SGB XII; vgl dazu auch Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren B 8 SO 4/18 R) zu decken sind.

  • BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 16/19 R

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Anforderungen an

    Die Gewährung eines Darlehens nach § 37 SGB XII (vgl dazu BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 4/18 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 19 RdNr 19) scheidet in diesem Zusammenhang aus, weil die Regelung nur dann zum Tragen kommt, wenn der Bedarf nicht auf andere Weise - hier also mithilfe des Renteneinkommens - gedeckt werden kann.
  • BSG, 19.05.2022 - B 8 SO 1/21 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - einmaliger

    Bei vorübergehenden Spitzen eines vom Regelbedarf umfassten Bedarfs kommt nur die Gewährung eines Darlehens (§ 37 Abs. 1 SGB XII) in Betracht (vgl BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 18 RdNr 18 unter Hinweis auf BVerfGE vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12, RdNr 207; vgl zur Darlehensgewährung nach § 37 SGB XII auch BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 4/18 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 19 RdNr 18) , wie es hier im Widerspruchsbescheid von dem Beklagten angeboten worden ist.

    Die vom BVerfG in diesem Zusammenhang geäußerten Zweifel an der Darlehensregelung im SGB II, die mit einer Reduzierung der existenzsichernden Leistung in Höhe von zehn Prozent durch Aufrechnung der Darlehensschuld ab dem Folgemonat der Auszahlung verbunden ist (vgl dazu Schmidt-De Caluwe in: Deutscher Sozialgerichtstag , Sozialrecht - Tradition und Zukunft 2013, 39, 58 ff; Guttenberger, NZS 2021, 201, 205; Conradis info also 2021, 104, 107 f) , sind auf das SGB XII nicht übertragbar; denn die dortigen Regelungen zur Rückzahlung und ihren Modalitäten sind so ausgestaltet, dass Auslegungsspielräume im Einzelfall bestehen, um Härten abzufangen (vgl bereits BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 4/18 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 19 RdNr 18) .

    Eine zuschussweise Gewährung, wie sie die Klägerin begehrt, kommt auf Grundlage von § 37 Abs. 1 SGB XII zwar nicht in Betracht (vgl BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 4/18 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 19 RdNr 18) .

  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 AS 79/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Mit der Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts wird zugunsten des Klägers ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen dieser Leistung geschaffen; denn die einstweilige Anordnung verliert mit der endgültigen Entscheidung ihre Rechtswirkungen (BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - juris RdNr 14 mwN; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 17; BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 4/18 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 19 RdNr 11) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2020 - L 7 AL 81/19

    Übernahme von Kosten einer Autismus-Therapie; Verhältnis von

    Es ist nämlich für die Qualifizierung einer Maßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht ausreichend, wenn diese positiven Auswirkungen in allen Bereichen des täglichen Lebens des behinderten Menschen haben kann (BSG, Urteil vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 4/18 R -, Rz. 16 ).
  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 AS 30/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Mit der Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts wird zugunsten der Kläger ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen dieser Leistungen geschaffen; denn die einstweilige Anordnung verliert mit der endgültigen Entscheidung ihre Rechtswirkungen (BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - juris RdNr 14 mwN; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 17; BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 4/18 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 19 RdNr 11) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - L 20 SO 174/21

    SGB XII: Kein Anspruch auf Toilettengeld

    Fehlt mithin eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 SGB IX, so scheiden auch Leistungen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII aus (vgl. BSG, Urteil vom 18.07.2019 - B 8 SO 4/18 R Rn. 14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2021 - L 12 AS 1004/20

    Anspruch spanischer Staatsangehöriger auf Leistungen zur Sicherung des

    So unterliegt es keinen Zweifeln, dass selbst innerhalb laufender Leistungen zum Lebensunterhalt abtrennbare Streitgegenstände möglicher Gegenstand eines Klageaber auch Verwaltungsverfahrens sein können (BSG Urteile vom 10.11.2011, B 8 SO 18/10 R, juris Rn. 12; vom 04.06.2014, B 14 AS 42/13 R, juris Rn. 12 ff. und vom 06.08.2014, B 4 AS 55/13 R, juris Rn. 12: Kosten der Unterkunft und Heizung; BSG Urteil vom 26.08.2008, B 8/9b SO 10/06 R, juris Rn. 12ff. ; BSG Urteil vom 18.07.2019, B 8 SO 4/18 R, juris Rn. 11: besondere Bedarfe).
  • LSG Hessen, 18.10.2023 - L 4 SO 182/21

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

    Insbesondere die Regelungen zur Rückzahlung solcher Darlehen (vgl. § 37 Abs. 4 SGB XII a. F.) sind so gestaltet, dass sie im Einzelfall die Möglichkeit eröffnen, finanzielle Härten abzufangen (BSG, Urteil vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 4/18 R, BeckRS 2019, 30693 Rn. 19, beck-online).
  • BSG, 02.05.2023 - B 8 SO 21/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Selbst wenn sein Vortrag also dahin zu verstehen sein sollte, dass als klärungsbedürftig angesehen wird, ob die § 27a Abs. 2 Satz 1 iVm § 28 SGB XII und hierbei der "für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt" so auszulegen sind, dass auch die Kosten für die Neubeschaffung von Brillengläsern im Wege eines (einmaligen) Zuschusses davon umfasst und gesondert erbracht werden müssten, fehlt es an jeder Auseinandersetzung mit der zu dieser Frage bereits vorliegenden Rechtsprechung: Der Senat hat bereits entschieden, dass Kosten für die Neuanschaffung von Brille und Gläsern bei der Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben auf Grundlage der Auswertung des Einkommens und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 zum 1.3.2011 in die Abteilung 06 (Gesundheitspflege) eingeflossen sind und damit der Gesetzgeber wegen der in größeren Zeitabständen notwendig werdenden Anschaffung einer Brille davon ausgeht, dass die Kosten vorrangig eigenverantwortlich aus dem Regelsatz bzw aus dem nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geschützten Vermögens, in dem auch der im Regelsatz vorgesehene Ansparbetrag aufgeht, aufgebracht werden müssen ( BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 4/18 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 19 RdNr 18) .

    Zudem hat er mehrfach und auch für Zeiträume, die von der EVS 2013 erfasst werden, entschieden, dass er keine Zweifel hat, dass die Gewährung von Darlehen iS von § 37 Abs. 1 SGB XII für den Fall, dass tatsächlich keine Ansparungen aus dem Regelsatz für besonders teure Gebrauchsgüter erfolgt sind, den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Sicherung des Existenzminimums genügt ( BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 4/18 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 19 RdNr 19; BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 13/18 R - SozR 4-3500 § 31 Nr. 1 RdNr 16; BSG vom 19.5.2022 - B 8 SO 1/21 R - SozR 43500 § Nr. 3 RdNr 22 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2020 - L 8 SO 225/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2020 - L 8 SO 63/16
  • SG Kassel, 19.07.2021 - S 12 SO 50/19
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2023 - L 9 SO 173/23
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2018 - L 8 SO 40/18
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