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   BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 21/05 R   

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https://dejure.org/2005,4620
BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 21/05 R (https://dejure.org/2005,4620)
BSG, Entscheidung vom 18.10.2005 - B 4 RA 21/05 R (https://dejure.org/2005,4620)
BSG, Entscheidung vom 18. Oktober 2005 - B 4 RA 21/05 R (https://dejure.org/2005,4620)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Zusatzleistung wegen Kindererziehung zusätzlich zur Altersrente; Rechtsverletzung des ablehnenden Bescheides wegen Unzuständigkeit der Widerspruchsbehörde; Statthaftigkeit einer mit einer Anfechtungsklage verbundenen "unechten" Leistungsklage; ...

  • Judicialis

    GG Art 3 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beachtlicher Verfahrensfehler iS von § 62 Halbs 2, § 42 S. 1 SGB X

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R

    Zusammentreffen von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten mit

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 21/05 R
    Darin verpflichtete sich die Beklagte unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung erneut über den Anspruch der Klägerin ab 1. Juli 2000 nach rechtskräftigem Abschluss einer beim Bundessozialgericht (BSG) anhängigen Revision (B 4 RA 46/01 R) zu entscheiden.

    Nach Abschluss jenes Revisionsverfahrens durch Urteil des BSG vom 17. Dezember 2002 (B 4 RA 46/01 R) lehnte die Beklagte es mittels Ausführungsbescheid vom 25. Februar 2003 ab, höhere EP für die Zeiten vom 1. Juni 1966 bis 31. Mai 1967 und 1. März 1970 bis 28. Februar 1971 (Beitragszeiten als Zeiten der Kindererziehung) und damit einen höheren Wert des Rechts der Klägerin auf RAR festzustellen.

    Aus dem Urteil des BSG vom 17. Dezember 2002 (B 4 RA 46/01 R) in einem vergleichbaren Fall ergebe sich, dass die Begrenzung der EP für zeitgleiche Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten wegen Beschäftigung auf die Höchstwerte an EP der Anlage 2b zum SGB VI (BBG) nicht verfassungswidrig sei, insbesondere die in § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI geregelte Maßgeblichkeit der BBG als ein Kernbestandteil der das Renteneigentum iS des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) inhaltlich bestimmenden Norm weder gegen dieses Eigentum verstoße noch gleichheitswidrig sei, sondern überhaupt erst Gleichheit vor dem Gesetz ermögliche.

    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat erklärt, er wolle die verfassungswidrige Lage, auf die das BSG im Urteil vom 17. Dezember 2002 (B 4 RA 46/01 R = SozR 3-2600 § 70 Nr. 6) und im Urteil vom 30. Januar 2003 (B 4 RA 47/02 R) hingewiesen habe, möglichst rasch geklärt haben.

  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 48/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Fremdrentenrecht - Entgeltpunktekürzung -

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 21/05 R
    Dieser Verfahrensfehler ist iS von § 62 Halbsatz 2, § 42 Satz 1 SGB X beachtlich und begründet einen Aufhebungsanspruch (stellv BSG, Urteil vom 30. März 2004, B 4 RA 48/01 R; BSG SozR 3-1500 § 87 Nr. 1 S 5), auf den der Anspruchsinhaber, der über die gesetzliche Ordnung der funktionalen und sachlichen Zuständigkeit nicht verfügen kann, nicht verzichten kann, und der gegenüber dem behaupteten materiellen subjektiven Recht auf eine Leistung vorrangig ist.

    Da aber die Anfechtungsklage bereits aus einem anderen vorrangigen Grund, nämlich wegen Verletzung eines verfahrensrechtlichen subjektiven Rechts, begründet war und die Ablehnungsentscheidung im Widerspruchsbescheid durch das Gericht aufgehoben wurde, liegt kein den vermeintlichen Rechtsanspruch regelnder Verwaltungsakt, vor allem keine Entscheidung der zuständigen Behörde des Leistungsträgers vor (stellv BSG, Urteil vom 30. März 2004, B 4 RA 48/01 R); daher ist die "unechte" Leistungsklage auch aus diesem Grund nicht statthaft.

  • BSG, 30.01.2003 - B 4 RA 47/02 R

    Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten - Begrenzung der

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 21/05 R
    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat erklärt, er wolle die verfassungswidrige Lage, auf die das BSG im Urteil vom 17. Dezember 2002 (B 4 RA 46/01 R = SozR 3-2600 § 70 Nr. 6) und im Urteil vom 30. Januar 2003 (B 4 RA 47/02 R) hingewiesen habe, möglichst rasch geklärt haben.
  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 67/93

    Widerspruch - Leistungsbewilligung - Anfechtungsklage

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 21/05 R
    Als "echte" Leistungsklage iS von § 54 Abs. 5 SGG ist das Klagebegehren ebenfalls unstatthaft, weil auch diese Klageart einen - hier nicht existierenden - der Art nach gesetzlich vorgesehenen "Rechtsanspruch" auf die begehrte Leistung und ferner voraussetzt, dass darüber ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat (BSGE 75, 262, 265).
  • BSG, 23.06.1994 - 4 RK 3/93

    Widerspruch - Belastender Verwaltungsakt - Klagefrist - Ablauf - Vorverfahren

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 21/05 R
    Dieser Verfahrensfehler ist iS von § 62 Halbsatz 2, § 42 Satz 1 SGB X beachtlich und begründet einen Aufhebungsanspruch (stellv BSG, Urteil vom 30. März 2004, B 4 RA 48/01 R; BSG SozR 3-1500 § 87 Nr. 1 S 5), auf den der Anspruchsinhaber, der über die gesetzliche Ordnung der funktionalen und sachlichen Zuständigkeit nicht verfügen kann, nicht verzichten kann, und der gegenüber dem behaupteten materiellen subjektiven Recht auf eine Leistung vorrangig ist.
  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 21/05 R
    Hierin sei eine Ungleichbehandlung gegenüber der Personengruppe zu sehen, die während der Kindererziehung nicht arbeite oder aber weit unter der BBG Entgelt erziele, während sich bei der Personengruppe, zu der die Klägerin zähle, die Kindererziehungszeiten gar nicht auswirkten, obwohl diese auch während der ersten Lebensjahre ihres Kindes die Solidargemeinschaft durch Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen unterstützt und für ihr Alter eigenständige Vorsorge getroffen hätten (unter Verweis auf BVerfGE 94, 241, 260).
  • BSG, 20.07.2010 - B 2 U 19/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - beachtlicher Verfahrensfehler gem § 62

    Denn die Widerspruchsstelle ist funktional und sachlich nicht zuständig, an Stelle der Ausgangsbehörde des Trägers - hier des Rentenausschusses - über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Recht zu entscheiden (vgl § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB IV iVm der Satzung der Beklagten; dazu BSG SozR 3-1500 § 87 Nr. 1 S 5 f; BSG vom 30.3.2004 - B 4 RA 48/01 R, veröffentlicht in JURIS; BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 21/05 R; stRspr) .
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Deutschland - Zwangsmitgliedschaft -

    Auch ist nicht zu prüfen, ob der Widerspruchsauschuss berechtigt war, als "erstinstanzliche" Behörde über den Anspruch der Kläger auf Rücknahme des Veranlagungsbescheides (§ 44 SGB X) zu entscheiden (vgl hierzu BSG, Urteil vom 18. Oktober 2005 - B 4 RA 21/05 R -), weil er zur Rücknahme oder Abänderung des Bescheides schon nach § 85 Abs. 1 SGG befugt war und eine Entscheidung in der Sache über die Veranlagung der Kläger zum dem ab dem Jahre 2001 geltenden Gefahrtarif der Beklagten getroffen hat.
  • BSG, 18.10.2023 - B 5 R 3/22 R

    Zur Nachversicherung von nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI

    Der darin begründete Aufhebungsanspruch ist auch nicht verzichtbar und gegenüber dem behaupteten materiellen subjektiven Recht vorrangig (zu einem Fall der funktionalen und sachlichen Unzuständigkeit der Widerspruchsbehörde vgl BSG Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 21/05 R - juris RdNr 16) .

    Der Mangel der sachlichen Zuständigkeit ist nicht nach § 62 Halbsatz 2 iVm § 41 SGB X unbeachtlich und gehört nicht zu den Fehlern, derentwegen nach § 42 Satz 1 SGB X die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht verlangt werden kann (vgl BSG Urteil vom 8.3.2017 - B 8 SO 2/16 R - SozR 4-1500 § 55 Nr. 20 RdNr 17 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 3.9.1998 - B 12 KR 23/97 R - SozR 3-3300 § 20 Nr. 5 S 22; BSG Urteil vom 20.7.2010 - B 2 U 19/09 R - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 21/05 R - juris RdNr 16; BSG Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 48/01 R - juris RdNr 14).

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