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   BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/04 R   

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BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/04 R (https://dejure.org/2005,36669)
BSG, Entscheidung vom 18.10.2005 - B 4 RA 6/04 R (https://dejure.org/2005,36669)
BSG, Entscheidung vom 18. Oktober 2005 - B 4 RA 6/04 R (https://dejure.org/2005,36669)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vormerkung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten - Verpflichtung des Staates zum Schutz und zur Förderung der Familie - Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht wegen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/04 R
    Leitet er also antragsgemäß ein Vormerkungsverfahren im Blick auf solche Daten ein, hat er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid zu erlassen (vgl stellvertr BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 S 56; BSG SozR 4-2600 § 56 Nr. 1 S 3).

    Darin wurde i.S. des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren (Verfügungssatz) geregelt, dass und ab wann die Klägerin von dieser Versicherungspflicht befreit ist (vgl BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr. 4 S 17; BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 S 57).

    Diese Befreiung gilt, wie in § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI und § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI klargestellt ist, nur für die Beschäftigung, für die sie ausgesprochen worden ist, sie ist also tätigkeitsbezogen (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 S 58 f; BSG SozR 3-2600 § 6 Nr. 5 S 9 f).

    Anhaltspunkte, dass die Klägerin während des strittigen Zeitraums eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (dazu: BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 12), liegen nicht vor.

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/04 R
    Der darin geregelte Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bedarf im Hinblick auf die damit verbundene Ungleichbehandlung von Personengruppen (Art. 3 Abs. 1 GG) eines rechtfertigenden Grundes (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 88, 87, 96 f; 100, 195, 205; 107, 205, 213 f), wobei bei einer Differenzierung zum Nachteil der Familie der besondere Schutz zu beachten ist, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl BVerfGE 87, 1, 36 f; 103, 242, 258) [BVerfG 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94].

    Dieser beinhaltet aber nicht nur eine gleichwertige Absicherung gegen die Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst c SGB VI), sondern angesichts der grundlegenden bestandssichernden Bedeutung der Kindererziehung für alle Arten der "Altersvorsorge", nicht nur für die gesetzliche Rentenversicherung (dazu BVerfGE 87, 1, 37 f; 94, 241, 263 f; zur Pflegeversicherung: BVerfGE 103, 242, 263 f) [BVerfG 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94], auch eine prinzipiell gleichwertige - wenn auch möglicherweise systembezogen differenzierte - Anrechnung des Vorleistungswerts der Kindererziehung in allen Arten der "befreienden" Altersvorsorge.

    Ein Wechsel des Systems während der von der gesetzlichen Rentenversicherung gesetzlich anerkannten Zeiten der Kindererziehung darf nicht zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbaren Benachteiligung von Familien führen, in denen sich ein Elternteil der Kindererziehung widmet (vgl BVerfGE 87, 1, 37 ff), nämlich zum Verlust der restlichen Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die Versicherungspflicht (und zusätzliche Beitragslasten) auch in einem berufsständischen Versorgungswerk begründet.

  • BSG, 27.06.1991 - 4 RA 5/91

    Befreiung von der Versicherungspflicht und Anrechnung von Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/04 R
    Alleiniger Sachgrund dafür, dass die Kindererziehungszeiten der von der Versicherungspflicht (für eine bestimmte Beschäftigung) Befreiten in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht anzurechnen sind, ist der prinzipiell gleichwertige Schutz für den Erziehenden durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung "während der Erziehungszeit" (§ 56 Abs. 4 Nr. 2 Regelung 3 SGB VI; so schon BSGE 69, 101, 105 = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 19 S 68 f zu § 28a Abs. 4 AVG).

    Der Gedanke der Systemabgrenzung kann aber nur dann und nur insoweit zum Tragen kommen, als ein prinzipiell gleichwertiger Schutz wie in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird (so schon BSGE 69, 101, 108 = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 19 S 71).

  • BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 15/03 R

    Vormerkung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten im Ausland -

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/04 R
    Leitet er also antragsgemäß ein Vormerkungsverfahren im Blick auf solche Daten ein, hat er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid zu erlassen (vgl stellvertr BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 S 56; BSG SozR 4-2600 § 56 Nr. 1 S 3).

    Haben Eltern ihr Kind, wie es regelmäßig schon wegen der ihnen gemeinsam zustehenden elterlichen Sorge (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch) der Fall ist, "gemeinsam" erzogen, wird die Erziehungszeit nur einem von ihnen zugeordnet (Satz 2 a.a.O.), wobei sie durch übereinstimmende Erklärung bestimmen können, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist (Satz 3 a.a.O.; dazu: BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 S 9 f; BSGE 71, 227, 229 f = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 13 f; BSG SozR 4-2600 § 56 Nr. 1 S 4).

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/04 R
    Der darin geregelte Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bedarf im Hinblick auf die damit verbundene Ungleichbehandlung von Personengruppen (Art. 3 Abs. 1 GG) eines rechtfertigenden Grundes (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 88, 87, 96 f; 100, 195, 205; 107, 205, 213 f), wobei bei einer Differenzierung zum Nachteil der Familie der besondere Schutz zu beachten ist, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl BVerfGE 87, 1, 36 f; 103, 242, 258) [BVerfG 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94].

    Dieser beinhaltet aber nicht nur eine gleichwertige Absicherung gegen die Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst c SGB VI), sondern angesichts der grundlegenden bestandssichernden Bedeutung der Kindererziehung für alle Arten der "Altersvorsorge", nicht nur für die gesetzliche Rentenversicherung (dazu BVerfGE 87, 1, 37 f; 94, 241, 263 f; zur Pflegeversicherung: BVerfGE 103, 242, 263 f) [BVerfG 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94], auch eine prinzipiell gleichwertige - wenn auch möglicherweise systembezogen differenzierte - Anrechnung des Vorleistungswerts der Kindererziehung in allen Arten der "befreienden" Altersvorsorge.

  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/04 R
    Haben Eltern ihr Kind, wie es regelmäßig schon wegen der ihnen gemeinsam zustehenden elterlichen Sorge (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch) der Fall ist, "gemeinsam" erzogen, wird die Erziehungszeit nur einem von ihnen zugeordnet (Satz 2 a.a.O.), wobei sie durch übereinstimmende Erklärung bestimmen können, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist (Satz 3 a.a.O.; dazu: BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 S 9 f; BSGE 71, 227, 229 f = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 13 f; BSG SozR 4-2600 § 56 Nr. 1 S 4).
  • BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91

    Rentenversicherung - Kindererziehung - Pflichtbeitragszeit - Kindererziehung im

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/04 R
    Haben Eltern ihr Kind, wie es regelmäßig schon wegen der ihnen gemeinsam zustehenden elterlichen Sorge (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch) der Fall ist, "gemeinsam" erzogen, wird die Erziehungszeit nur einem von ihnen zugeordnet (Satz 2 a.a.O.), wobei sie durch übereinstimmende Erklärung bestimmen können, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist (Satz 3 a.a.O.; dazu: BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 S 9 f; BSGE 71, 227, 229 f = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 13 f; BSG SozR 4-2600 § 56 Nr. 1 S 4).
  • BSG, 30.04.1997 - 12 RK 34/96

    Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/04 R
    Darin wurde i.S. des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren (Verfügungssatz) geregelt, dass und ab wann die Klägerin von dieser Versicherungspflicht befreit ist (vgl BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr. 4 S 17; BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 S 57).
  • BSG, 07.12.2000 - B 12 KR 11/00 R

    Befreiung - Rentenversicherungspflicht

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/04 R
    Diese Befreiung gilt, wie in § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI und § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI klargestellt ist, nur für die Beschäftigung, für die sie ausgesprochen worden ist, sie ist also tätigkeitsbezogen (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 S 58 f; BSG SozR 3-2600 § 6 Nr. 5 S 9 f).
  • BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97

    Einheitswert

    Auszug aus BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 6/04 R
    Der darin geregelte Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bedarf im Hinblick auf die damit verbundene Ungleichbehandlung von Personengruppen (Art. 3 Abs. 1 GG) eines rechtfertigenden Grundes (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 88, 87, 96 f; 100, 195, 205; 107, 205, 213 f), wobei bei einer Differenzierung zum Nachteil der Familie der besondere Schutz zu beachten ist, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl BVerfGE 87, 1, 36 f; 103, 242, 258) [BVerfG 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94].
  • BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01

    Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

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