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   BSG, 18.11.1993 - 12 RK 39/92   

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BSG, 18.11.1993 - 12 RK 39/92 (https://dejure.org/1993,3950)
BSG, Entscheidung vom 18.11.1993 - 12 RK 39/92 (https://dejure.org/1993,3950)
BSG, Entscheidung vom 18. November 1993 - 12 RK 39/92 (https://dejure.org/1993,3950)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 23.05.1989 - 12 RK 11/87

    Schuldhaftes Unterlassen einer Zahlstelle von Versorgungsbezügen bei der

    Auszug aus BSG, 18.11.1993 - 12 RK 39/92
    Wegen der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Mai 1989 (BSGE 65, 100 = SozR 2200 § 393a Nr. 4), wonach die Krankenkassen die Zahlstellen nicht durch Verwaltungsakt als Beitragsschuldner in Anspruch nehmen können, hob die Klägerin den Bescheid später wieder auf.

    Richtige Klageart für die Geltendmachung von Schadenersatz durch eine Krankenkasse gegen eine Zahlstelle von Versorgungsbezügen ist nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 1989 (BSGE 65, 100, 104 = SozR 2200 § 393a Nr. 4) die Leistungsklage, welche die Klägerin auch erhoben hat.

    Grund dafür war, daß nach der früheren, in § 317 Abs. 8, 9, § 393a Abs. 2, 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) enthaltenen Regelung wegen mangelnder Beachtung von Melde- und Mitteilungspflichten und wegen praktischer Schwierigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs nicht alle beitragspflichtigen Versorgungsbezüge erfaßt worden waren und es daher Beitragsausfälle gegeben hatte (vgl. zu den Problemen des früheren Verfahrens BSG SozR 2200 § 393a Nr. 2; BSGE 65, 100 = SozR 2200 § 393a Nr. 4; Urteil des Senats vom 18. November 1993 - 12 RK 26/92, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 26/92

    Krankenversicherungsbeiträge - Zahlstelle - Schadensersatz

    Auszug aus BSG, 18.11.1993 - 12 RK 39/92
    Grund dafür war, daß nach der früheren, in § 317 Abs. 8, 9, § 393a Abs. 2, 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) enthaltenen Regelung wegen mangelnder Beachtung von Melde- und Mitteilungspflichten und wegen praktischer Schwierigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs nicht alle beitragspflichtigen Versorgungsbezüge erfaßt worden waren und es daher Beitragsausfälle gegeben hatte (vgl. zu den Problemen des früheren Verfahrens BSG SozR 2200 § 393a Nr. 2; BSGE 65, 100 = SozR 2200 § 393a Nr. 4; Urteil des Senats vom 18. November 1993 - 12 RK 26/92, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. November 1993 (12 RK 26/92, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß nach früherem Recht einer Krankenkasse kein Anspruch auf Schadenersatz gegen die Zahlstelle zustand, wenn sie die Pflicht zur Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge fahrlässig verletzt hatte.

  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 87/88

    Schadensersatzanspruch - Krankenversicherungsbeiträge - Überzahlung - Rechtsweg -

    Auszug aus BSG, 18.11.1993 - 12 RK 39/92
    Vielmehr muß die Schaffung eines individuellen Schadenersatzanspruchs erkennbar vom Gesetz erstrebt sein oder zumindest im Rahmen des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen (BSGE 66, 176, 182/83 = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

    Als solche behandelt das Gesetz vielmehr nur eine vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Pflicht nach Satz 1 des § 202 SGB V (§ 307 Satz 1 Nr. 1 SGB V), wobei nicht einmal die Normierung einer Ordnungswidrigkeit den Schutzgesetzcharakter zwingend ergibt (BSGE 66, 176, 183 = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1 m.w.N.).

  • Drs-Bund, 04.05.1988 - BT-Drs 11/2247

    Ausgefallene Krankenversicherungsbeiträge; Krankenkasse;

    Auszug aus BSG, 18.11.1993 - 12 RK 39/92
    § 202 SGB V (entspricht § 211 des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 11/2247 = BR-Drucks. 200/88) hat seine Gesetz gewordene Fassung während der Beratungen im Bundestagsausschuß für Arbeit und Sozialordnung erhalten (Beschlußempfehlung BT-Drucks. 11/3320 S. 117).

    Im Gesetzentwurf heißt es zu § 211 ursprünglicher Fassung (BT-Drucks. 11/2247 = BR-Drucks. 200/88, jeweils S. 219 zu § 211): Die Vorschrift erweitere die Meldepflichten der Zahlstelle nach § 317 Abs. 9 RVO.

  • BSG, 29.11.1991 - 7 RAr 90/90

    Außergerichtliche Kosten der Deutschen Bundesbahn in einem sozialgerichtlichen

    Auszug aus BSG, 18.11.1993 - 12 RK 39/92
    Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 4 SGG, weil die beklagte Deutsche Bundesbahn den dort genannten Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gleichsteht (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 3).
  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

    Auszug aus BSG, 18.11.1993 - 12 RK 39/92
    Damit haben die Sozialgerichte als Gerichte des zulässigen Rechtsweges nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.d.F. des Art. 2 Nr. 1 des Vierten Änderungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2809) den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, auch darüber, ob für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch eine deliktische Grundlage besteht (vgl. BGHZ 114, 1, 2/3; anders bei einer - hier nicht vorliegenden - Mehrheit prozessualer Ansprüche).
  • BSG, 23.05.1989 - 12 RK 30/88

    Schuldhaftes Unterlassen einer Zahlstelle von Versorgungsbezügen bei der

    Auszug aus BSG, 18.11.1993 - 12 RK 39/92
    Grund dafür war, daß nach der früheren, in § 317 Abs. 8, 9, § 393a Abs. 2, 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) enthaltenen Regelung wegen mangelnder Beachtung von Melde- und Mitteilungspflichten und wegen praktischer Schwierigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs nicht alle beitragspflichtigen Versorgungsbezüge erfaßt worden waren und es daher Beitragsausfälle gegeben hatte (vgl. zu den Problemen des früheren Verfahrens BSG SozR 2200 § 393a Nr. 2; BSGE 65, 100 = SozR 2200 § 393a Nr. 4; Urteil des Senats vom 18. November 1993 - 12 RK 26/92, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 26/92

    Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG)

    Nach dem Vorstehenden ist die Vorschrift des § 393a Abs. 2 S 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) über die Einbehaltungs- und Einzahlungspflicht der Zahlstellen kein Schutzgesetz iS des § 823 Abs. 2 BGB (zum Schutzgesetzcharakter von Normen allgemein BSGE 66, 176, 182 [BSG 30.01.1990 - 11 RAr 87/88]/183 = SozR 3-4100 § 155 Nr. 1; zum fehlenden Schutzgesetzcharakter des § 202 S 2 SGB V Urteil vom 18. November 1993 - SozR 3-2500 § 202 Nr. 3).
  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 71/92

    Ausgefallene Krankenversicherungsbeiträge; Krankenkasse;

    dem Vorstehenden ist die Vorschrift des @393a Abs. 2 Satz 2 RVG über die Einbehaltungs- und Einzahlungspflicht der Zahlstellen kein Schutzgesetz iS des 5 823 Abs. 2 BGB (zum Schutzgesetzcharakter von Normen allgemein BSGE 66, 176, 182/183 = SozR 3-4100 & 155 Nr. 1; zum fehlenden Schutzgesetzcharakter des 5 202 Satz 2 SGB V Urteil vom 18. November 1993 - 12 RK 39/92, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 15/93

    Ausgefallene Krankenversicherungsbeiträge; Krankenkasse;

    dem ist die Vorschrift des & 393a Abs. 2 Satz 2 RVO über die Einbehaltungs- und Einzahlungspflicht der Zahlstellen kein Schutzgesetz iS des 5 823 Abs. 2 BGB (zum Schutzgesetzcharakter von Normen allgemein BSGE 66, 176, 182/183 = SozR 3-4100 & 155 Nr. 1; zum fehlenden Schutzgesetzcharakter des EUR 202 Satz 2 SGB V Urteil vom 18. November 1993 - 12 RK 39/92, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 60/92

    Ausgefallene Krankenversicherungsbeiträge; Krankenkasse;

    Bei sehr großen Zahlstellen wie der Beklagten kann fraglich sein, ob das erste Halbjahr 1989 für die Ermittlung der Krankenkassen bei den Empfängern der Versorgungsbezüge und die entsprechenden Mitteilungen an die Krankenkassen überhaupt ausreichte (ng dazu aE des Urteils vom 18. November 1993 - 12 RK 39/92, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 74/92

    Ausgefallene Krankenversicherungsbeiträge; Krankenkasse;

    Nach dem Vorstehenden ist die Vorschrift des @393a Abs. 2 Satz 2 RVO über die Einbehaltungs- und Einzahlungspflicht der Zahlstellen kein Schutzgesetz iS des & 823 Abs. 2 BGB (zum Schutzgesetzcharakter von Normen allgemein BSGE 66, 176, 182/183 = SozR 13-4100 5 155 Nr. 1; zum fehlenden Schutzgesetzcharakter des 5 202 Satz 2 SGB V Urteil vom 18. November 1993 - 12 RK 39/92, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BSG, 18.11.1993 - 12 RK 22/92
    Nach dem Vorstehenden ist die Vorschrift des & 393a Abs. 2 Satz 2 RVO über die Einbehaltungs- und Einzahlungspflicht der Zahlstellen kein Schutzgesetz iS des 5 823 Abs. 2 BGB (zum Schutzgesetzcharakter von Normen allgemein BSGE 66, 176, 182/183 = SozR 3-4100 5 155 Nr. 1; zum fehlenden Schutzgesetzcharakter des 5 202 Satz 2 SGB V Urteil vom 18. November 1993 - 12 RK 39/92, zur Ver- "10- öffentlichung bestimmt).
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