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   BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R   

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BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R (https://dejure.org/2015,33948)
BSG, Entscheidung vom 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R (https://dejure.org/2015,33948)
BSG, Entscheidung vom 18. November 2015 - B 12 KR 21/14 R (https://dejure.org/2015,33948)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine Gewährung eines Freibetrages nach § 240 Abs 5 SGB 5 für pflichtversicherte unterhaltsberechtigte Kinder - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 7 SGB 5, § 240 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 240 Abs 5 SGB 5 vom 17.07.2009, § 10 Abs 3 SGB 5
    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine Gewährung eines Freibetrages nach § 240 Abs 5 SGB 5 für pflichtversicherte unterhaltsberechtigte Kinder - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Gewährung eines Freibetrages für pflichtversicherte unterhaltsberechtigte Kinder

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine Gewährung eines Freibetrages nach § 240 Abs 5 SGB 5 für pflichtversicherte unterhaltsberechtigte Kinder - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Gewährung eines Freibetrages für pflichtversicherte unterhaltsberechtigte Kinder

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 307
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R

    Krankenkasse - Satzung - Satzungsautonomie - freiwilliges Mitglied -

    Auszug aus BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R
    Die Norm orientiere sich an der Rechtsprechung des BSG, wonach keine Verpflichtung der Krankenkassen bestehe, Ehegatteneinkommen stets bis zur Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen (BSGE 89, 213 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42) .

    Dies sei durch die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.4.2002 - B 7/1 A 1/00 R - BSGE 89, 213 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42) für zulässig erklärt, wenn auch nicht zwingend vorgegeben worden (vgl 14. Ausschuss, aaO, BT-Drucks 16/13428, S 94, ebenda) .

    Gegen die mit dem Revisionsvorbringen geltend gemachte Privilegierung weiterer unterhaltsberechtigter Kinder GKV-Versicherter spricht schließlich das Fehlen einer Regelung über die Anrechnung deren eigenen Einkommens auf den Abzugsbetrag, wie sie vor dem 31.12.2008 im Satzungsrecht verschiedener Krankenkassen vorgesehen war (vgl BSGE 89, 213, 225 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 225) .

    Darüber hinaus darf zwar für familienversicherte Kinder ein beitragsmindernder Abzug vom Ehegatteneinkommen vorgenommen werden, dh eine solche Beitragsminderung ist nicht generell rechtswidrig; jedoch verpflichtet das Verfassungsrecht auch nicht zu einem solchen Abzug (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15 S 61 f; SozR 3-2500 § 240 Nr. 36 S 182 ff; BSGE 89, 213, 225 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 225 f) .

    Das BSG hat dazu bereits ausgeführt, dass die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern des Mitglieds einer Krankenkasse als Maßnahme des sozialen Ausgleichs das Familieneinkommen (schon) - jedenfalls im Umfang der Kosten für ihre Krankenversicherung - entlastet, auch wenn sich der Unterhaltsbedarf von Kindern darin nicht erschöpft (vgl BSGE 89, 213, 226 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 226) .

  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 92/92

    Krankenversicherung - Ehegatte - Beitragsbemessung

    Auszug aus BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R
    Darüber hinaus darf zwar für familienversicherte Kinder ein beitragsmindernder Abzug vom Ehegatteneinkommen vorgenommen werden, dh eine solche Beitragsminderung ist nicht generell rechtswidrig; jedoch verpflichtet das Verfassungsrecht auch nicht zu einem solchen Abzug (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15 S 61 f; SozR 3-2500 § 240 Nr. 36 S 182 ff; BSGE 89, 213, 225 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 225 f) .

    Es hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber solchen durch Kinder entstehenden Belastungen der Familie durch allgemeine Regelungen des Familienlastenausgleichs im Kindergeldrecht sowie im Steuerrecht Rechnung trägt (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15 S 61, unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1) und dass deshalb eine weitergehende Entlastung im Beitragsrecht freiwillig Krankenversicherter wegen Aufwendungen für Kinder nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht geboten ist.

    Insofern wurde oben unter 4. a) auch schon darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber solchen durch Kinder entstehenden Belastungen der Familie bereits durch allgemeine Regelungen des Familienlastenausgleichs ua im Kindergeldrecht und dem Steuerrecht Rechnung trägt (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15 S 61, unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1) .

  • BSG, 28.05.2015 - B 12 KR 15/13 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Patchworkfamilie -

    Auszug aus BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R
    Durch § 2 Abs. 4 S 2 BeitrVerfGrsSz ist die zwingende und deshalb Abweichungen durch den SpVBdKK nicht zulassende gesetzliche Regelung des § 240 Abs. 5 SGB V (idF durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009, BGBl I 1990; dort Art. 15 Nr. 10b Buchst b iVm Art. 19 Abs. 2) nahezu wortgleich in die BeitrVerfGrsSz übernommen worden, was als solches nicht zu beanstanden ist (vgl Urteil des Senats vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Der Ausschluss eines Abzugsbetrags von den für die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter maßgeblichen Ehegatteneinkommen für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder, die aufgrund einer Tätigkeit in einer WfbM nicht familienversichert, sondern selbst versicherungspflichtig sind, wie er in § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz vorgesehen ist, widerspricht nicht den für den SpVBdKK bei der Regelung der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder verbindlichen Vorgaben des § 240 Abs. 5 SGB V. Auch nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 240 Abs. 5 SGB V sind Abzugsbeträge nur für die beiden hier und auch in § 2 Abs. 4 S 2 Nr. 1 und 2 BeitrVerfGrsSz ausdrücklich genannten Gruppen gemeinsamer unterhaltsberechtigter Kinder vorgesehen (zu nicht zu gewährenden Abzugsbeträgen für aus früheren Ehen stammende nicht gemeinsame Kinder der jetzigen Eheleute vgl Urteil des Senats vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung herausgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 GG eine Berücksichtigung von Kindern bei der Beitragsbemessung nach dem halben Ehegatteneinkommen nur dann gebietet, wenn sie in der GKV nicht beitragsfrei mitversichert sind (so schon - noch zu § 180 Abs. 4 S 3 RVO - BSGE 58, 183, 201 ff = SozR 2200 § 180 Nr. 27 S 110 ff, insbesondere Leitsatz 5; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 36 S 182 ff; jüngst Urteil des Senats vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R
    Relevant für das Maß der Bindung ist zudem die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (stRspr des BVerfG, vgl zB BVerfGE 129, 49, 68 f mwN und BVerfGE 113, 167, 214 f = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 83) .

    Jedoch muss auch in diesem Kontext der weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung berücksichtigt werden; sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar sind (vgl BVerfGE 113, 167, 215 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 84 ff mwN) .

  • BSG, 17.05.2001 - B 12 KR 35/00 R

    Krankenversicherung - Ausschluß der Familienversicherung - Beitragsbemessung -

    Auszug aus BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R
    Der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung herausgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 GG eine Berücksichtigung von Kindern bei der Beitragsbemessung nach dem halben Ehegatteneinkommen nur dann gebietet, wenn sie in der GKV nicht beitragsfrei mitversichert sind (so schon - noch zu § 180 Abs. 4 S 3 RVO - BSGE 58, 183, 201 ff = SozR 2200 § 180 Nr. 27 S 110 ff, insbesondere Leitsatz 5; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 36 S 182 ff; jüngst Urteil des Senats vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Darüber hinaus darf zwar für familienversicherte Kinder ein beitragsmindernder Abzug vom Ehegatteneinkommen vorgenommen werden, dh eine solche Beitragsminderung ist nicht generell rechtswidrig; jedoch verpflichtet das Verfassungsrecht auch nicht zu einem solchen Abzug (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15 S 61 f; SozR 3-2500 § 240 Nr. 36 S 182 ff; BSGE 89, 213, 225 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 225 f) .

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R
    Es hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber solchen durch Kinder entstehenden Belastungen der Familie durch allgemeine Regelungen des Familienlastenausgleichs im Kindergeldrecht sowie im Steuerrecht Rechnung trägt (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15 S 61, unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1) und dass deshalb eine weitergehende Entlastung im Beitragsrecht freiwillig Krankenversicherter wegen Aufwendungen für Kinder nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht geboten ist.

    Insofern wurde oben unter 4. a) auch schon darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber solchen durch Kinder entstehenden Belastungen der Familie bereits durch allgemeine Regelungen des Familienlastenausgleichs ua im Kindergeldrecht und dem Steuerrecht Rechnung trägt (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15 S 61, unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1) .

  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

    Auszug aus BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R
    In Erfüllung dieses Regelungsauftrags hat der SpVBdKK die BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 erlassen (für die streitige Zeit vom 3.8.2011 bis 31.12.2011 idF der Änderung vom 30.5.2011) , die - wie der Senat bereits entschieden hat und woran er festhält - als solches mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht in Einklang stehen (BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 17, Leitsatz 1 und RdNr 13 ff) .

    Der Familienzuschlag ist keine Leistung mit besonderer, eigenständiger Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts (zu den Anforderungen dieser Ausnahme von der Berücksichtigung sämtlicher Einnahmen im Rahmen der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter vgl allg BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 17, RdNr 47; zuletzt SozR 4-2500 § 240 Nr. 24 RdNr 21 mwN) .

  • BSG, 24.06.1985 - GS 1/84

    Das "Prinzip des halben Bruttolohns" ist bei der Grundlohnbestimmung einer

    Auszug aus BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R
    Der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung herausgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 GG eine Berücksichtigung von Kindern bei der Beitragsbemessung nach dem halben Ehegatteneinkommen nur dann gebietet, wenn sie in der GKV nicht beitragsfrei mitversichert sind (so schon - noch zu § 180 Abs. 4 S 3 RVO - BSGE 58, 183, 201 ff = SozR 2200 § 180 Nr. 27 S 110 ff, insbesondere Leitsatz 5; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 36 S 182 ff; jüngst Urteil des Senats vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R
    Relevant für das Maß der Bindung ist zudem die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (stRspr des BVerfG, vgl zB BVerfGE 129, 49, 68 f mwN und BVerfGE 113, 167, 214 f = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 83) .
  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 11/94

    Ruhestandsbeamte - Versorgungsbezüge

    Auszug aus BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R
    Daher bestimmt auch der mit Rücksicht auf ihren Sohn B. gewährte Teil des Familienzuschlags die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin iS des § 240 Abs. 1 S 2 SGB V und § 2 Abs. 1 S 2 BeitrVerfGrsSz mit (vgl zur Beitragspflicht des kindbezogenen Teils des Ortszuschlags zu den Versorgungsbezügen von Ruhestandsbeamten bereits BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 20, 28) .
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BSG, 10.10.2017 - B 12 KR 16/16 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragspflicht einer auf einer

    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden und ausführlich begründet hat, stehen die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht (BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 30 RdNr 13; BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 8/14 R - BSGE 119, 257 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 27, RdNr 16; BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - BSGE 119, 107 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 25, RdNr 22; BSG Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 24 RdNr 15; BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 17, RdNr 13 ff) .
  • FG Baden-Württemberg, 22.04.2016 - 13 K 1934/15

    Mitteilungspflicht des Finanzamts gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse über

    Denn nach § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz gehören zu den für die Beitragsbemessung des EM relevanten Daten auch die Besteuerungsgrundlagen der Klägerin (dazu unter 2.; vgl. auch BSG, Urteil vom 18. November 2015 B 12 KR 21/14 R, juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, handelt es sich bei den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen BeitrVerfGrsSz vom 27. Oktober 2008 nicht um bloße Verwaltungsvorschriften, sondern um untergesetzliche Normen, die sowohl die Mitgliedskrankenkassen als auch ihre Mitglieder binden (BSG, Urteile vom 19. Dezember 2012 B 12 KR 20/11 R, BSGE 113, 1; vom 18. Dezember 2013 B 12 KR 15/11 R und B 12 KR 15/11 R; vom 18. November 2015 B 12 KR 21/14 R; jeweils juris).

    Denn mit § 240 Abs. 5 SGB V hat er die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens allgemein vorausgesetzt und für diesen Fall unter anderem bestimmt, dass von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen ist (so im Ergebnis auch BSG, Urteile vom 24. November 1992 12 RK 8/92, BSGE 71, 244; vom 17. Juli 1990 12 RK 16/89, juris; vom 24. April 2002 B 7/1 A 1/00 R, BSGE 89, 213; vom 18. November 2015 B 12 KR 21/14 R, juris; Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 240 SGB V, Rn. 81ff.; Orlowski/Rau/Wasem u.a., SGB V-Kommentar - Gesetzliche Krankenversicherung - GKV, 41. AL, § 240 Rn. 7; ).

  • BSG, 15.08.2018 - B 12 KR 8/17 R

    Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen

    Nach der Rechtsprechung des BSG seien nicht in der GKV beitragsfrei mitversicherte Kinder bei der Beitragsbemessung nach dem halben Ehegatten-Einkommen zu berücksichtigen (Hinweis auf BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - BSGE 119, 107 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 25, RdNr 32 und BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 30 RdNr 27) .
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