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   BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 25/03 R   

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BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 25/03 R (https://dejure.org/2003,2633)
BSG, Entscheidung vom 18.12.2003 - B 11 AL 25/03 R (https://dejure.org/2003,2633)
BSG, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - B 11 AL 25/03 R (https://dejure.org/2003,2633)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Frühzeitiges Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Soldat mit anschließender Beschäftigung in der freien Wirtschaft; Regelungen zur Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit; Ruhegehalt als Soldat; Altersstruktur der Streitkräfte wegen der Überbesetzung ...

  • Judicialis

    SGB III § 142 Abs 1 Nr 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs beim Bezug von Ruhegehalt von Soldaten, Verfassungsmäßigkeit der § 142 Abs. 1 Nr. 4 und § 142 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b SGB III

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 330 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

    Auszug aus BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 25/03 R
    Die sozialpolitische Zweckmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidung (BVerfGE 53, 313, 330 = SozR 4100 § 168 Nr. 12).

    Die Ruhenstatbestände zum Ausschluss von Doppelleistungen aus öffentlichen Kassen enthalten jedoch eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Bestimmung des Inhalts und der Grenzen dieses Eigentums durch den Gesetzgeber (BVerfGE 53, 313, 331 = SozR 4100 § 168 Nr. 12).

    4.2 Wegen ihrer Zielsetzung, Doppelleistungen auszuschließen, verstößt die Ruhensvorschrift auch nicht gegen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Gleichheit vor dem Gesetz (vgl BVerfGE 53, 313, 331 = SozR 4100 § 168 Nr. 12).

    Diese besteht indes gerade darin, "diejenigen Sachverhalte" auszuwählen, an die er (der Gesetzgeber) dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (BVerfGE 53, 313, 329 = SozR 4100 § 168 Nr. 12; BVerfGE 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6; BSGE 76, 224, 227 f = SozR 3-8120 Kap VIII E III Nr. 5 Nr. 4).

    Die Besonderheit des Risikos der Arbeitslosigkeit und die gemeinsame Interessenlage aller Beschäftigten rechtfertige es, Beschäftigte auch dann der Beitragspflicht zu unterwerfen, wenn ihnen das Alg nicht zugute kommen könne, weil andernfalls eine "Überversorgung" einträte (BVerfGE 53, 313, 328 f = SozR § 168 Nr. 12; vgl auch BVerfGE 51, 115, 124 f = SozR 4100 § 112 Nr. 100).

  • BSG, 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R

    Arbeitslosenhilfeanspruch - Ruhen - Altersrente - Tatbestandswirkung der

    Auszug aus BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 25/03 R
    Das Ruhen begründet ein Leistungsverweigerungsrecht der BA (BSGE 89, 13, 15 = SozR 3-4300 § 142 Nr. 1) und steht damit dem geltend gemachten Anspruch auf Alg entgegen.

    Es handelt sich bei dem Vergleich von Ruhegehalt und Alg nach § 142 Abs. 2 Nr. 3 Buchst b SGB III nicht um eine Bedürftigkeitsprüfung, sondern um eine typisierende Betrachtung zum Ausschluss von Doppelleistungen aus öffentlichen Kassen, die eine Prüfung der Bedürftigkeit schon vom Ansatz her überflüssig macht (BSGE 89, 13, 17 = SozR 3-4300 § 142 Nr. 1).

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 25/03 R
    4.4 Aus der von der Revision herangezogenen Rechtsprechung des BVerfG zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen, insbesondere zum Gebot gleichen Erfolgswerts von Beiträgen bei Versichertengruppen mit gleicher Beitragsleistung (BVerfGE 92, 53, 71 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6; BVerfGE 102, 127, 142 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1) lässt sich Gegenteiliges nicht herleiten.

    Dies gilt schon deshalb, weil das BVerfG hier die Aussage, eine versicherungsmathematische Äquivalenz von Beitrag und Leistung sei verfassungsrechtlich nicht geboten, mit Hinweis auf seine früheren Entscheidungen ausdrücklich bestätigt hat (BVerfGE 92, 53, 71 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6).

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvL 30/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtberücksichtigung von Überstunden

    Auszug aus BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 25/03 R
    Die Besonderheit des Risikos der Arbeitslosigkeit und die gemeinsame Interessenlage aller Beschäftigten rechtfertige es, Beschäftigte auch dann der Beitragspflicht zu unterwerfen, wenn ihnen das Alg nicht zugute kommen könne, weil andernfalls eine "Überversorgung" einträte (BVerfGE 53, 313, 328 f = SozR § 168 Nr. 12; vgl auch BVerfGE 51, 115, 124 f = SozR 4100 § 112 Nr. 100).

    Beschäftigte werden ohne Rücksicht auf ihr individuelles Arbeitslosigkeitsrisiko zur Beitragsleistung herangezogen (BVerfGE 51, 115, 124 f = SozR 4100 § 112 Nr. 10).

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 25/03 R
    4.1 Zwar steht der Anspruch auf Alg als ein auf eigener Leistung des Versicherten beruhendes subjektiv öffentliches Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (BVerfGE 72, 9, 19 = SozR 4100 § 104 Nr. 13).
  • BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98

    Lohnersatzleistungen

    Auszug aus BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 25/03 R
    4.4 Aus der von der Revision herangezogenen Rechtsprechung des BVerfG zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen, insbesondere zum Gebot gleichen Erfolgswerts von Beiträgen bei Versichertengruppen mit gleicher Beitragsleistung (BVerfGE 92, 53, 71 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6; BVerfGE 102, 127, 142 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1) lässt sich Gegenteiliges nicht herleiten.
  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 25/03 R
    Diese besteht indes gerade darin, "diejenigen Sachverhalte" auszuwählen, an die er (der Gesetzgeber) dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (BVerfGE 53, 313, 329 = SozR 4100 § 168 Nr. 12; BVerfGE 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6; BSGE 76, 224, 227 f = SozR 3-8120 Kap VIII E III Nr. 5 Nr. 4).
  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 25/03 R
    Dazu ist klar zu stellen, dass für den Anspruch auf Alg nicht die Beitragsentrichtung, sondern das Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses, also die Versicherungspflicht maßgebend ist (BSGE 70, 81, 84 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8).
  • BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 64/92

    Auslandsrente - Italien - Altersruhegeld

    Auszug aus BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 25/03 R
    Dazu gehören Leistungen öffentlich-rechtlicher Träger, die bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze Entgeltersatz bieten und nach ihrer Konzeption den Lebensunterhalt des Berechtigten im Allgemeinen, nicht notwendig auch im Einzelfall sicher stellen (BSGE 41, 177, 179 = SozR 4100 § 118 Nr. 2; BSGE 73, 10, 15 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4).
  • BSG, 10.08.1995 - 11 RAr 67/94

    Wahlrecht von Beziehern von Vorruhestandsgeld in der DDR

    Auszug aus BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 25/03 R
    Diese besteht indes gerade darin, "diejenigen Sachverhalte" auszuwählen, an die er (der Gesetzgeber) dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (BVerfGE 53, 313, 329 = SozR 4100 § 168 Nr. 12; BVerfGE 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6; BSGE 76, 224, 227 f = SozR 3-8120 Kap VIII E III Nr. 5 Nr. 4).
  • BSG, 11.02.1976 - 7 RAr 158/74

    Ruhegeld und Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • LSG Schleswig-Holstein, 27.09.2013 - L 3 AL 10/11

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen bei anderen Sozialleistungen - Altersrente -

    Denn das versicherte Risiko der Arbeitslosigkeit sei weitgehend dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unterworfen, der im Interesse einer leistungsfähigen Arbeitsverwaltung Fälle der Übersicherung - ein solcher Fall läge hier bei Nichtberücksichtigung des Ruhegehalts vor - vom Leistungsanspruch ausnehmen dürfe (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 11 AL 25/03 R - BVerfG, Urteil vom 11. März 1980 - 1 BvL 20/76 u.a. -, juris).

    Im Übrigen sei sein Fall nicht mit dem vom BSG vom 18. Dezember 2003 (B 11 AL 25/03 R) entschiedenen Fall vergleichbar.

    Obwohl er als Soldat nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge und bei Krankheit auf Beihilfe oder Heilfürsorge hatte, war er nicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Arbeitsförderung versicherungsfrei (vgl. schon BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, a.a.O.).

    In der Entscheidung vom 18. Dezember 2003 (B 11 AL 25/03 -, juris Rz. 19) hat das BSG ausgeführt, dass auch das Ruhegehalt, das Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Personalstrukturgesetz-Streitkräfte beziehen, eine der gesetzlichen Altersrente vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistung ist.

    Auch die Entscheidung vom 18. Dezember 2003 (a.a.O., Rz. 19) unterstreicht die Besonderheit der besonderen Altersgrenze für Strahlflugzeugführer, die im Übrigen auch für Waffensystemoffiziere - wie den Kläger - gilt.

    Zusammenfassend waren somit auch Gesichtspunkte der Leistungsfähigkeit bei der besonderen Altersgrenze von Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier Verwendung fanden, entscheidend (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 11 AL 25/03 R -, juris Rz. 19).

    Ferner hat das BSG ausgeführt, dass die Anwendung der Ruhensvorschriften der § 142 Abs. 1 Nr. 4 und § 142 Abs. 2 Nr. 3 Buchst b SGB III aF auch dann nicht verfassungswidrig sei, wenn auf Grund eines Versicherungspflichtverhältnisses Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden seien; aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen lasse sich Gegenteiliges nicht herleiten (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 11 AL 25/03 R -, juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2009 - L 11 AL 88/07
    Im Übrigen habe das BSG (SozR 4-4300 § 142 Nr. 2) entschieden, dass die Anwendung der Ruhensvorschriften der §§ 142 Abs. 1 Nr. 4 und 142 Abs. 2 Nr. 3 auch dann nicht verfassungswidrig seien, wenn aufgrund eines Versicherungspflichtverhältnisses Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden seien.

    Neben ihrer öffentlich-rechtlichen Art kommen nur Bezüge in Betracht, die bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gewährt werden, als Lohnersatz gedacht und nach ihrer Gesamtkonzeption so bemessen sind, dass sie im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellen (BSG SozR 4-4300 § 142 Nr. 2; vgl. Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III § 142 Rdnr 34 mit weiteren Nachweisen).

    Die Anwendung der Ruhensvorschriften der §§ 142 Abs. 1 Nr. 4 und § 142 Abs. 2 Nr. 3b SGB III ist auch zur Überzeugung des Senats dann nicht verfassungswidrig, wenn aufgrund eines Versicherungspflichtverhältnisses Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden sind (BSG SozR 4-4300 § 142 Nr. 2).

  • BSG, 23.10.2014 - B 11 AL 21/13 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen bei anderen Sozialleistungen - Altersrente -

    In seiner Entscheidung vom 18.12.2003 (B 11 AL 25/03 R - SozR 4-4300 § 142 Nr. 2) hat der erkennende Senat auch das Ruhegehalt iHv 71 vH der ruhegehaltfähigen Bezüge eines Soldaten, der aufgrund des § 1 Abs. 1 Personalstrukturgesetz-Streitkräfte nach Erreichen des 45. Lebensjahrs in den Ruhestand versetzt wurde, als eine der gesetzlichen Altersrente vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistung angesehen, die der Zahlung von Alg entgegensteht, weil diese Bezüge geeignet seien, den Lebensunterhalt des ehemaligen Soldaten zu gewährleisten.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2007 - L 11 AL 429/05

    Aufhebung der vorläufigen Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen des zeitgleichen

    Dazu gehören Leistungen öffentlich-rechtlicher Träger, die bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze Entgeltersatz bieten und nach ihrer Konzeption den Lebensunterhalt des Berechtigten im Allgemeinen, nicht notwendig auch im Einzelfall sicher stellen (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 11 AL 25/03 R - mwN., recherchiert in juris Rn. 19).

    Sinn und Zweck der Regelung des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III ist es, eine doppelte Sicherung des Lebensunterhaltes durch die Gewährung zweier Lohnersatzleistungen zu verhindern (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, aaO. juris Rn. 20 am Ende; so bereits zur Vorgängerregelung des § 118 AFG: BSG, Urteil vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 64/92 - ">118%20AFG%20Nr.%204#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-4100 § 118 AFG Nr. 4, Urteil vom 24. April 1997 - RAr 23/96 - ">118%20AFG%20Nr.%205#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-4100 § 118 AFG Nr. 5, auch in juris Rn. 19).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2017 - L 16 KR 448/16

    Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung im Rahmen einer

    Auflage, § 27 Rn. 6; Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, § 27 Rn. 9; vgl. auch BSG, Urteil vom 29.07.2003 - B 12 KR 15/02 R, SozR 4-4100 § 169 Nr. 1 Rn. 19 = juris; BSG, Urteil vom 18.12.2003 - B 11 AL 25/03 R, SozR 4-4300 § 142 Nr. 2 Rn. 17 = juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2009 - L 9 KR 282/06, juris).
  • LSG Sachsen, 18.03.2010 - L 3 AL 213/07

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Rücknahme der Bewilligung; Ruhen wegen anderer

    Mit seiner Rechtsprechung befindet sich der Senat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 11 AL 25/03 R - SozR 4-4300 § 142 Nr. 2 = JURIS-Dokument Rdnr. 20), wonach § 142 Abs. 1 SGB III das vorgesehene Ruhen des Arbeitslosengeldes nicht an das Anspruchsmerkmal der Bedürftigkeit anknüpft, sondern auf der Überlegung beruht, durch eine typisierende Regelung des Ausschlusses von Doppelleistungen aus öffentlichen Kassen zu erreichen.
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