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   BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 8/12 R   

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BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 8/12 R (https://dejure.org/2013,48916)
BSG, Entscheidung vom 18.12.2013 - B 12 KR 8/12 R (https://dejure.org/2013,48916)
BSG, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - B 12 KR 8/12 R (https://dejure.org/2013,48916)
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 8/12 R
    Die BeitrVerfGrsSz sind als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 1.1.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der GKV (BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 17) .

    Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl zB zum speziellen Pflegebedarf in Bezug auf den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 27 ff; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 17, RdNr 47) .

    Wie bereits oben ausgeführt, hat der Senat nur (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen, sowie Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten, als von der Beitragspflicht ausgenommen angesehen (vgl erneut zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 9; BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 27 ff; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 17, RdNr 47; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Hierbei kann vor allem auch die zu § 240 SGB V und seinen Vorgängervorschriften bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung herangezogen werden, die - soweit keine entgegenstehenden Änderungen dieser Norm erfolgt sind - als in den gesetzgeberischen Willen inkorporiert anzusehen ist (vgl BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 17, RdNr 28, 43) .

  • BSG, 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Sozialhilfeempfänger -

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 8/12 R
    Diese nach der Entstehungsgeschichte authentische inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" durch die Heranziehung aller "Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (in diesem Sinne auch die stRspr des BSG, vgl zuletzt BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 23; ferner zB Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 45 ) hat der SpVBdKK durch die inhaltsgleiche Formulierung in § 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz übernommen.

    Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V Derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (so bereits BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 29 f) .

    Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl zB zum speziellen Pflegebedarf in Bezug auf den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 27 ff; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 17, RdNr 47) .

    Wie bereits oben ausgeführt, hat der Senat nur (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen, sowie Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten, als von der Beitragspflicht ausgenommen angesehen (vgl erneut zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 9; BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 27 ff; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 17, RdNr 47; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 28/05 R

    Krankenversicherung - freiwillige Mitgliedschaft - keine Berücksichtigung der

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 8/12 R
    Weil § 240 Abs. 1 S 2 SGB V an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind - was noch ein Kriterium unter Geltung der RVO war - und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 9 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 18 RdNr 17, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Zum anderen sind nicht zu verbeitragen Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (zur BVG-Grundrente vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 9; zu SED-Opferpensionen vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Wie bereits oben ausgeführt, hat der Senat nur (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen, sowie Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten, als von der Beitragspflicht ausgenommen angesehen (vgl erneut zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 9; BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 27 ff; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 17, RdNr 47; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

  • BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 5/01 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Ertragsanteil -

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 8/12 R
    Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse reichte nach der Rechtsprechung des BSG eine Generalklausel aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch andere Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren (vgl etwa BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 40 S 201; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 6 RdNr 20) .

    Aus diesem Grunde konnte das BSG in den von ihm jeweils entschiedenen Fällen die Beitragsbemessung unter Einbeziehung einer streitigen, im Ergebnis dem Lebensunterhalt dienenden Einnahme auch dann für rechtmäßig erachten, wenn es erstmalig über diese Einnahmeart zu befinden hatte (vgl zB BSG SozR 2200 § 180 Nr. 32 - Einkünfte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung; BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 19 - Einkünfte aus Kapitalvermögen; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 31 - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 40 - Altersrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag) .

    Dementsprechend hat der Senat bereits in der Vergangenheit ausgeführt, dass es einer Krankenkasse nicht verwehrt ist, in ihrer Satzung die beitragspflichtigen Einnahmen statt durch eine Aufzählung einzelner Einnahmen mit einer allgemeinen generalklauselartigen Regelung zu erfassen und etwa notwendige Ausnahmen einer speziellen Regelung vorzubehalten (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 40 S 201; BSG Urteil vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - USK 2005-25) .

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 8/12 R
    Dieses hat zum Inhalt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass ein von ihnen Betroffener die für ihn maßgebliche Rechtslage konkret erkennen und sein Verhalten an ihr auszurichten vermag (vgl zB BVerfGE 87, 234, 263 f = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3 S 36; BVerfGE 120, 274, 316) .

    Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, hängt von der Eigenart des Regelungsgegenstandes, dem Regelungszweck und der Regelungsintensität ab (vgl zB BVerfGE 87, 234, 263 f = SozR aaO; BVerfGE 111, 191, 217) .

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 8/12 R
    Die Regelungen müssen lediglich so genau gefasst sein, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck gerechtfertigt ist (vgl BVerfGE 110, 370, 396 mwN) .

    Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl BVerfGE 82, 209, 224 ff; 110, 370, 396 f mwN) .

  • BSG, 22.03.2006 - B 12 KR 8/05 R

    Krankenversicherung - freiwillige Versicherung - Beitragspflicht von

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 8/12 R
    Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse reichte nach der Rechtsprechung des BSG eine Generalklausel aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch andere Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren (vgl etwa BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 40 S 201; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 6 RdNr 20) .

    Die vom LSG für notwendig gehaltene besondere konkretisierende Regelung hat der Senat in seiner noch zu Regelungen über die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in den Satzungen der jeweiligen Krankenkassen ergangenen Rechtsprechung nur dann gefordert, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 6 RdNr 19 mwN) .

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 8/12 R
    Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl BVerfGE 82, 209, 224 ff; 110, 370, 396 f mwN) .
  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 8/12 R
    Jedoch ergibt hier die Auslegung des Bescheides vom 8.2.2008 nach dem dafür maßgebenden Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl dazu allgemein zB BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21, RdNr 18 mwN) , dass die Beklagten in Bezug auf die beitragspflichtigen Einnahmen vorliegend dennoch eine - zwar rechtswidrige, aber dennoch verbindliche - Regelung mit Rechtswirkung nach außen trafen ("auf monatlich 816, 67 EUR festgelegt"), die jedenfalls bis 30.11.2009 bindend sein sollte ("Befristung").
  • BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwillig Versicherter -

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 8/12 R
    Dieser bereits in den der Leistung jeweils zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen angelegten Privilegierung ist es nicht vergleichbar, wenn beispielsweise die seitens eines Begabtenförderungswerks gezahlte Forschungskostenpauschale allein im Bewilligungsschreiben des Zuwenders zum Bestreiten von Literatur-, Sach- und Reisekosten bestimmt wird, zumal ein Verbrauch zum Lebensunterhalt regelmäßig nicht ausgeschlossen und durch eine Rückforderung sanktioniert wird (so der - insoweit nicht entscheidungserhebliche - Sachverhalt des Urteils des Senats vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07

    Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt Beitragspflicht zur

  • VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • BSG, 12.02.1992 - 10 RAr 6/90

    Berechnung der Umlage zur Produktiven Winterbauförderung, Rückname von

  • BSG, 21.09.2005 - B 12 KR 12/04 R

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - freiwilliges Mitglied -

  • BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R

    Freiwillige Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Einnahmen aus Vermietung

  • BSG, 23.02.1995 - 12 RK 66/93

    Krankenversicherung - Freiwillige Versicherung - Beitragspflichtige Einnahmen

  • SG Hannover, 26.10.2009 - S 44 KR 164/09
  • BSG, 19.06.1986 - 12 RK 28/85

    Beitragsrecht - Ersatzkasse - Beitragsbemessung - Berufsunfähigkeitsrente

  • BSG, 02.03.2015 - B 12 KR 60/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    b) Auf Seite 14 der Beschwerdebegründung behauptet die Klägerin eine weitere Abweichung von Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 8/12 R - Juris) .
  • BSG, 19.08.2015 - B 12 KR 11/14 R

    Freiwillige Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Berücksichtigung von

    Für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V iVm § 3 Abs. 1 S 1 BeitrVerfGrsSz ist es unbeschadet familien- und unterhaltsrechtlicher Erwägungen bei der Festlegung und Zusammensetzung der Unterhaltshöhe erforderlich, aber ausreichend, dass - wie beschrieben - Einnahmen und Geldmittel für den Lebensunterhalt verbraucht werden können und zwar unabhängig von der Möglichkeit einer tatsächlich erfolgenden Fehlverwendung (vgl zur "Forschungspauschale" eines Promotionsstipendiums BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 22 RdNr 23 aE sowie BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 8/12 R - Juris RdNr 26).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2019 - L 16/4 KR 102/17
    Gegen das ihr am 9. Mai 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. Juni 2012 die vom SG zugelassene Berufung beim Landesozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen erhoben und im Hinblick auf die vor dem Bundessozialgericht (BSG) anhängige Revision im Parallelverfahren (B 12 KR 8/12 R) angeregt, das Verfahren ruhend zu stellen.

    Die Beklagte hat vorgetragen, dass nach dem Urteil des BSG vom 18. Dezember 2013, - B 12 KR 8/12 R -, Promotionsstipendien zu den Einnahmen nach § 240 SGB V iVm § 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gehörten und bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen seien.

    Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 vor dem Hintergrund der unter dem Az B 12 KR 8/12 R anhängigen Revision in einem Parallelverfahren angeregt, das vorliegende Verfahren ruhend zu stellen.

    Die Klägerin hat schriftsätzlich ihr Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BSG im Verfahren B 12 KR 8/12 R erklärt.

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