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   BSG, 18.12.2013 - B 12 R 2/11 R   

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BSG, 18.12.2013 - B 12 R 2/11 R (https://dejure.org/2013,38786)
BSG, Entscheidung vom 18.12.2013 - B 12 R 2/11 R (https://dejure.org/2013,38786)
BSG, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - B 12 R 2/11 R (https://dejure.org/2013,38786)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von Fahrvergünstigungen in Form von Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen - Einmalzahlungen

  • openjur.de

    Sozialversicherung; Beitragspflicht von Fahrvergünstigungen in Form von Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen; Einmalzahlungen; Rechtmäßigkeit der Vornahme von Änderungen nur mit Wirkung für die Zukunft seitens des Gesetzgebers; Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 17 Abs 1 SGB 4, § 23a Abs 1 SGB 4 vom 12.12.1996, § 28f Abs 2 SGB 4, § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG
    Sozialversicherung - Beitragspflicht von Fahrvergünstigungen in Form von Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen - Einmalzahlungen - Rechtmäßigkeit der Vornahme von Änderungen nur mit Wirkung für die Zukunft seitens des Gesetzgebers - Besprechungsergebnisse der ...

  • Wolters Kluwer

    Beitragspflicht von Fahrvergünstigungen in Form von Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen in der Sozialversicherung

  • rewis.io

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von Fahrvergünstigungen in Form von Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen - Einmalzahlungen - Rechtmäßigkeit der Vornahme von Änderungen nur mit Wirkung für die Zukunft seitens des Gesetzgebers - Besprechungsergebnisse der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragspflicht von Fahrvergünstigungen in Form von Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen in der Sozialversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einbeziehung von Fahrvergünstigungen für Mitarbeiter in Beitragsbemessung zu Gesamtsozialversicherungsbeiträgen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Sparkasse - Beschäftigte - kostenlose

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 R 2/11 R
    Die Urteile des BSG vom 7.2.2002 (SozR 3-2400 § 14 Nr. 23 und BSGE 89, 158 = SozR 3-2400 § 28f Nr. 3) gäben keine Veranlassung, für zurückliegende Zeiträume Vertrauensschutz zu gewähren (Urteil vom 19.1.2011) .

    Zudem hat die Klägerin die Zulässigkeit eines Summenbescheides bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht beanstandet (vgl hierzu BSGE 89, 158, 163 = SozR 3-2400 § 28f Nr. 3 S 8).

    Demgegenüber hat der Senat in zwei Urteilen vom 7.2.2002 den Gegenwert einer kostenlosen Kontoführung bei einer Sparkasse (BSGE 89, 158, 166 = SozR 3-2400 § 28f Nr. 3 S 12) und verbilligte Flüge bei einer Fluggesellschaft (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 23 S 58) als Einmalzahlungen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gerechnet.

    aa) Der - der Gewährleistung von Rechtssicherheit dienende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete - Grundsatz des Vertrauensschutzes begründet für die Klägerin keinen (verfassungsrechtlichen) "Kontinuitätsschutz" mit der Folge, dass die Beklagte die durch die Urteile des 12. Senats des BSG vom 7.2.2002 (BSGE 89, 158 = SozR 3-2400 § 28f Nr. 3; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 23) verlautbarte höchstrichterliche Rechtsprechung für Beitragserhebungszeiträume vor Ergehen dieser Urteile - hier das Jahr 2001 - nicht anwenden durfte (dazu ).

    (a) Die Klägerin trägt hierzu vor, die Verwaltung habe über einen langen Zeitraum ein Verhalten gezeigt, durch das bei Arbeitgebern der Glaube erweckt worden sei, ihre (der Arbeitgeber) Interpretation der einschlägigen beitragsrechtlichen Bestimmungen durch die Verwaltung entspreche dem Recht; die Arbeitgeber hätten sich auf den Fortbestand der sich hierin manifestierenden Rechtsauffassung der Verwaltung verlassen dürfen; die Beklagte sei dann jedoch infolge der Urteile des Senats vom 7.2.2002 (BSGE 89, 158 = SozR 3-2400 § 28f Nr. 3; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 23) von dieser vorangegangenen, "nachhaltigen" Verwaltungspraxis abgewichen und habe die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung ohne (eigene) Übergangsregelungen in rechtswidriger Weise nachträglich auf ihren Sachverhalt angewandt, der abgeschlossen in der Vergangenheit gelegen habe; wie bei einer Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliege aber auch eine hier vorliegende Änderung der Verwaltungspraxis einem verfassungsrechtlichen Verbot echter Rückwirkung.

    Schließlich stellte die Rechtsprechung durch die Urteile des 12. Senats des BSG vom 7.2.2002 (aaO) auch kein Novum dar, sondern knüpfte an dessen bereits zuvor ergangene Rechtsprechung zu Montagebeteiligungen im Urteil vom 27.10.1989 (BSGE 66, 34, 40 = SozR 2200 § 385 Nr. 22 S 113; vgl im Übrigen auch BSG SozR 3-2500 § 47 Nr. 5 S 12) an und "präzisierten" nach dem Verständnis des 12. Senats diese Rechtsprechung lediglich für die im Jahr 2002 zu beurteilenden Sachverhalte (so explizit BSGE 103, 229 = SozR 4-2400 § 23a Nr. 5, RdNr 16 sowie BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 7 RdNr 15) .

    Zu Recht hat der Senat deshalb - worauf das LSG hinweist - in seinen Urteilen vom 7.2.2002 (aaO) keine Veranlassung sehen müssen, den dort betroffenen Arbeitgebern Vertrauensschutz zu gewähren.

    (1) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung folgt eine solche "Bindungswirkung" nicht daraus, dass die Spitzenverbände durch ihr "Übereinkommen" in den Besprechungsergebnissen, die in den Senatsurteilen vom 7.2.2002 (BSGE 89, 158 = SozR 3-2400 § 28f Nr. 3; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 23) aufgestellten Grundsätze "nicht umzusetzen", gewissermaßen "anstelle des Gesetzgebers" eine Rechtslage rückwirkend festschreiben wollten, die - nach Ihrer Ansicht - vor der (belastenden) höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand.

  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 6/01 R

    Arbeitsentgelt - verbilligte/kostenlose Mitarbeiterflüge - Stand-by-Flüge -

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 R 2/11 R
    Die Urteile des BSG vom 7.2.2002 (SozR 3-2400 § 14 Nr. 23 und BSGE 89, 158 = SozR 3-2400 § 28f Nr. 3) gäben keine Veranlassung, für zurückliegende Zeiträume Vertrauensschutz zu gewähren (Urteil vom 19.1.2011) .

    Demgegenüber hat der Senat in zwei Urteilen vom 7.2.2002 den Gegenwert einer kostenlosen Kontoführung bei einer Sparkasse (BSGE 89, 158, 166 = SozR 3-2400 § 28f Nr. 3 S 12) und verbilligte Flüge bei einer Fluggesellschaft (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 23 S 58) als Einmalzahlungen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gerechnet.

    aa) Der - der Gewährleistung von Rechtssicherheit dienende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete - Grundsatz des Vertrauensschutzes begründet für die Klägerin keinen (verfassungsrechtlichen) "Kontinuitätsschutz" mit der Folge, dass die Beklagte die durch die Urteile des 12. Senats des BSG vom 7.2.2002 (BSGE 89, 158 = SozR 3-2400 § 28f Nr. 3; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 23) verlautbarte höchstrichterliche Rechtsprechung für Beitragserhebungszeiträume vor Ergehen dieser Urteile - hier das Jahr 2001 - nicht anwenden durfte (dazu ).

    (a) Die Klägerin trägt hierzu vor, die Verwaltung habe über einen langen Zeitraum ein Verhalten gezeigt, durch das bei Arbeitgebern der Glaube erweckt worden sei, ihre (der Arbeitgeber) Interpretation der einschlägigen beitragsrechtlichen Bestimmungen durch die Verwaltung entspreche dem Recht; die Arbeitgeber hätten sich auf den Fortbestand der sich hierin manifestierenden Rechtsauffassung der Verwaltung verlassen dürfen; die Beklagte sei dann jedoch infolge der Urteile des Senats vom 7.2.2002 (BSGE 89, 158 = SozR 3-2400 § 28f Nr. 3; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 23) von dieser vorangegangenen, "nachhaltigen" Verwaltungspraxis abgewichen und habe die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung ohne (eigene) Übergangsregelungen in rechtswidriger Weise nachträglich auf ihren Sachverhalt angewandt, der abgeschlossen in der Vergangenheit gelegen habe; wie bei einer Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliege aber auch eine hier vorliegende Änderung der Verwaltungspraxis einem verfassungsrechtlichen Verbot echter Rückwirkung.

    So waren beispielsweise beide vorinstanzlichen Gerichte in einem der vom Senat entschiedenen Fälle (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 23) der Auffassung, dass der Gegenwert verbilligter Mitarbeiterflüge durchaus als Einmalzahlung dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sei (Hessisches LSG Urteil vom 2.11.2000 - L 14 KR 1441/97 - Juris RdNr 30 f; SG Frankfurt am Main Urteil vom 7.8.1997 - S 9 KR 2549/93) .

    (1) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung folgt eine solche "Bindungswirkung" nicht daraus, dass die Spitzenverbände durch ihr "Übereinkommen" in den Besprechungsergebnissen, die in den Senatsurteilen vom 7.2.2002 (BSGE 89, 158 = SozR 3-2400 § 28f Nr. 3; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 23) aufgestellten Grundsätze "nicht umzusetzen", gewissermaßen "anstelle des Gesetzgebers" eine Rechtslage rückwirkend festschreiben wollten, die - nach Ihrer Ansicht - vor der (belastenden) höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand.

  • BSG, 03.06.2009 - B 12 R 12/07 R

    Sozialversicherung - variables Entgelt - Abschlags- und Endzahlung -

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 R 2/11 R
    Der 12. Senat des BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass insoweit nicht der Zeitpunkt der Auszahlung maßgebend ist, sondern es entscheidend darauf ankommt, ob das gezahlte Entgelt Vergütung für die in einem einzelnen, dh einem bestimmten Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit ist (vgl hierzu die Rechtsprechungsnachweise in BSGE 103, 229 = SozR 4-2400 § 23a Nr. 5, RdNr 16; zuletzt BSG SozR 4-2400 § 23a Nr. 6 RdNr 18) .

    In seinen Urteilen vom 26.1.2005 (BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 7 RdNr 15, 18) und 3.6.2009 (BSGE 103, 229 = SozR 4-2400 § 23a Nr. 5, RdNr 16, 18) hat er schließlich pauschal an Außendienstmitarbeiter gezahlte Aufwandsentschädigungen und in Etappen ausgezahlte variable, leistungsbezogene Entgelte als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt.

    Im - für die Beurteilung einer Zuwendung als laufendes Arbeitsentgelt oder Einmalzahlung maßgebenden (vgl BSGE 103, 229 = SozR 4-2400 § 23a Nr. 5, RdNr 17; SozR 4-2400 § 14 Nr. 7 RdNr 16 f) - Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsansprüche (vgl zum Entstehen des Beitragsanspruchs bei Zufluss von Arbeitsentgelt: BSGE 103, 229 = SozR 4-2400 § 23a Nr. 5, RdNr 17, und BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 7 RdNr 17, jeweils unter Hinweis auf BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 S 63) konnten die Zahlungen als Arbeitsentgelt einem konkreten Entgeltabrechnungszeitraum weder im Hinblick auf den Umfang noch im Hinblick auf die Art einer (konkreten) Arbeitsleistung zugeordnet werden.

    Schließlich stellte die Rechtsprechung durch die Urteile des 12. Senats des BSG vom 7.2.2002 (aaO) auch kein Novum dar, sondern knüpfte an dessen bereits zuvor ergangene Rechtsprechung zu Montagebeteiligungen im Urteil vom 27.10.1989 (BSGE 66, 34, 40 = SozR 2200 § 385 Nr. 22 S 113; vgl im Übrigen auch BSG SozR 3-2500 § 47 Nr. 5 S 12) an und "präzisierten" nach dem Verständnis des 12. Senats diese Rechtsprechung lediglich für die im Jahr 2002 zu beurteilenden Sachverhalte (so explizit BSGE 103, 229 = SozR 4-2400 § 23a Nr. 5, RdNr 16 sowie BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 7 RdNr 15) .

  • BSG, 26.01.2005 - B 12 KR 3/04 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Beitragspflicht - pauschale

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 R 2/11 R
    In seinen Urteilen vom 26.1.2005 (BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 7 RdNr 15, 18) und 3.6.2009 (BSGE 103, 229 = SozR 4-2400 § 23a Nr. 5, RdNr 16, 18) hat er schließlich pauschal an Außendienstmitarbeiter gezahlte Aufwandsentschädigungen und in Etappen ausgezahlte variable, leistungsbezogene Entgelte als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt.

    Im - für die Beurteilung einer Zuwendung als laufendes Arbeitsentgelt oder Einmalzahlung maßgebenden (vgl BSGE 103, 229 = SozR 4-2400 § 23a Nr. 5, RdNr 17; SozR 4-2400 § 14 Nr. 7 RdNr 16 f) - Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsansprüche (vgl zum Entstehen des Beitragsanspruchs bei Zufluss von Arbeitsentgelt: BSGE 103, 229 = SozR 4-2400 § 23a Nr. 5, RdNr 17, und BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 7 RdNr 17, jeweils unter Hinweis auf BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 24 S 63) konnten die Zahlungen als Arbeitsentgelt einem konkreten Entgeltabrechnungszeitraum weder im Hinblick auf den Umfang noch im Hinblick auf die Art einer (konkreten) Arbeitsleistung zugeordnet werden.

    Schließlich stellte die Rechtsprechung durch die Urteile des 12. Senats des BSG vom 7.2.2002 (aaO) auch kein Novum dar, sondern knüpfte an dessen bereits zuvor ergangene Rechtsprechung zu Montagebeteiligungen im Urteil vom 27.10.1989 (BSGE 66, 34, 40 = SozR 2200 § 385 Nr. 22 S 113; vgl im Übrigen auch BSG SozR 3-2500 § 47 Nr. 5 S 12) an und "präzisierten" nach dem Verständnis des 12. Senats diese Rechtsprechung lediglich für die im Jahr 2002 zu beurteilenden Sachverhalte (so explizit BSGE 103, 229 = SozR 4-2400 § 23a Nr. 5, RdNr 16 sowie BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 7 RdNr 15) .

  • BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06

    Keine unzulässige Rückwirkung der § 36 Abs 2 GewStG, § 2 Abs 2 S 3 GewStG jeweils

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 R 2/11 R
    Insoweit widerspricht es weder dem Gewaltenteilungsgrundsatz noch dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) , wenn der Gesetzgeber - begünstigende oder belastende - Entscheidungen oberster Gerichte "korrigiert", die auf der Grundlage der seinerzeit bestehenden Gesetzeslage zwar mit gutem Grund erfolgt sein mögen, deren Ergebnis er aber für nicht sachgerecht hält; nicht die Rücksicht auf die rechtsprechende Gewalt (und deren Befugnis zur Letztentscheidung über die bestehende Gesetzeslage), nur das sonstige Verfassungsrecht begrenzt insoweit die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers (vgl den - zur rückwirkenden gesetzlichen Festschreibung einer finanzbehördlichen Praxis mit dem Ziel der "Korrektur" einer entlastenden höchstrichterlichen Rechtsprechung - ergangenen Kammerbeschluss des BVerfG vom 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06 - BVerfGK 14, 338, 345 f; ferner Kammerbeschluss des BVerfG vom 10.7.2009 - 1 BvR 1416/06 - BFH/NV 2009, 1768, 1770) .

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob ein solches Übereinkommen zur "Nichtumsetzung" höchstrichterlicher Entscheidungen, wie es die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger beschlossen, verfassungsrechtlich allgemein überhaupt zulässig ist oder die Verwaltung mit dieser Handhabung die Erfüllung ihres Auftrags als an Gesetz und Recht gebundene (Art. 20 Abs. 3 GG) Gewalt verletzt (vom BVerfG für Nichtanwendungserlasse im Steuerrecht bisher offengelassen: BVerfG Kammerbeschluss vom 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06 - BVerfGK 14, 338, 346) .

  • BSG, 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R

    Arbeitslosenversicherung - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 R 2/11 R
    Im Zusammenhang mit sog Beitragsnachforderungsfällen hat der Senat wiederholt entschieden, dass der Arbeitgeber, sollte die Beurteilung der Beitragspflicht von Arbeitsentgelt zweifelhaft sein, zur Erlangung von Vertrauensschutz einen gesonderten Verwaltungsakt der (Beitrags)Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 S 1 SGB IV über die Beitragspflicht herbeiführen muss (vgl hierzu zuletzt - unter Hinweis auf die bisherige umfangreiche Senatsrechtsprechung - BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 27 Nr. 5 vorgesehen) .

    Betriebsprüfungen bezwecken nämlich nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm - mit Außenwirkung - "Entlastung" zu erteilen; sie haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten nur den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern (vgl - zu den "Rechtsfolgen" von Betriebsprüfungen - zuletzt BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R, aaO) .

  • BSG, 27.10.1989 - 12 RK 9/88

    Beitragsrechtliche Behandlung nachträglich gezahlten laufenden Arbeitsentgelts

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 R 2/11 R
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 27.10.1989 in Anwendung der dazu entwickelten Abgrenzungskriterien Montagebeteiligungen nicht als einmalig gezahltes, sondern als laufendes Arbeitsentgelt angesehen, weil sie sich als Lohn für Arbeiten in bestimmten, feststehenden oder feststellbaren Lohnabrechnungszeiträumen erwiesen (BSGE 66, 34, 40 = SozR 2200 § 285 Nr. 22 S 113).

    Schließlich stellte die Rechtsprechung durch die Urteile des 12. Senats des BSG vom 7.2.2002 (aaO) auch kein Novum dar, sondern knüpfte an dessen bereits zuvor ergangene Rechtsprechung zu Montagebeteiligungen im Urteil vom 27.10.1989 (BSGE 66, 34, 40 = SozR 2200 § 385 Nr. 22 S 113; vgl im Übrigen auch BSG SozR 3-2500 § 47 Nr. 5 S 12) an und "präzisierten" nach dem Verständnis des 12. Senats diese Rechtsprechung lediglich für die im Jahr 2002 zu beurteilenden Sachverhalte (so explizit BSGE 103, 229 = SozR 4-2400 § 23a Nr. 5, RdNr 16 sowie BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 7 RdNr 15) .

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 R 2/11 R
    Entscheidungen oberster Gerichte wirken zwar über den entschiedenen Einzelfall hinaus richtungweisend für künftige Fälle, höchstrichterliche Rechtsprechung erzeugt aber jedenfalls keine dem Gesetzesrecht gleichkommende Rechtsbindung (vgl BVerfGE 131, 20, 42; 122, 248, 277; 84, 212, 227; 38, 386, 396; vgl auch BVerfG DB 1992, 2511) .

    Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung, entstehen (vgl BVerfGE 131, 20, 42 mwN) .

  • BSG, 03.03.1994 - 1 RK 17/93

    Tarifvertragsauslegung - Krankengeld - Urlaubsgeld

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 R 2/11 R
    Schließlich stellte die Rechtsprechung durch die Urteile des 12. Senats des BSG vom 7.2.2002 (aaO) auch kein Novum dar, sondern knüpfte an dessen bereits zuvor ergangene Rechtsprechung zu Montagebeteiligungen im Urteil vom 27.10.1989 (BSGE 66, 34, 40 = SozR 2200 § 385 Nr. 22 S 113; vgl im Übrigen auch BSG SozR 3-2500 § 47 Nr. 5 S 12) an und "präzisierten" nach dem Verständnis des 12. Senats diese Rechtsprechung lediglich für die im Jahr 2002 zu beurteilenden Sachverhalte (so explizit BSGE 103, 229 = SozR 4-2400 § 23a Nr. 5, RdNr 16 sowie BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 7 RdNr 15) .
  • LSG Hessen, 02.11.2000 - L 14 KR 1441/97
    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 R 2/11 R
    So waren beispielsweise beide vorinstanzlichen Gerichte in einem der vom Senat entschiedenen Fälle (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 23) der Auffassung, dass der Gegenwert verbilligter Mitarbeiterflüge durchaus als Einmalzahlung dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sei (Hessisches LSG Urteil vom 2.11.2000 - L 14 KR 1441/97 - Juris RdNr 30 f; SG Frankfurt am Main Urteil vom 7.8.1997 - S 9 KR 2549/93) .
  • BVerfG, 10.07.2009 - 1 BvR 1416/06

    Keine Grundrechtsverletzung durch Ablehnung der Übertragung von Verlusten einer

  • BSG, 04.09.2013 - B 12 AL 3/11 R

    Arbeitslosenversicherung - freiwillige Weiterversicherung/Begründung eines

  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BSG, 18.11.1980 - 12 RK 59/79

    Vertrauensschutz - Abführen von Arbeitnehmerbezügen - Rückwirkende Anwendung

  • BVerfG, 28.09.1992 - 1 BvR 496/87

    Verfassungsrechliche Prüfung des Ausschlusses teilzeitbeschäftigter

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 13/01 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - zu Unrecht entrichtete Beiträge - Entstehung

  • BSG, 04.09.2018 - B 12 R 4/17 R

    Forderung von Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen sowie von

    Hierzu hat der Senat wiederholt betont, dass es für die Abgrenzung zwischen laufender und einmaliger Entgeltleistung entscheidend darauf ankommt, ob das gezahlte Entgelt Vergütung für die in einem einzelnen, dh einem bestimmten Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit ist ( BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 R 2/11 R - SozR 4-2400 § 23a Nr. 7 RdNr 22 mwN ) .
  • BSG, 16.08.2017 - B 12 KR 19/16 R

    Kein Abschluss einer Ausnahmevereinbarung nach Art 17 EWGV 1408/71 zur

    Insoweit gilt das oben zum Nichtvorliegen einer Selbstbindung der Verwaltung Ausgeführte gleichermaßen (zur Herleitung der Selbstbindung der Verwaltung aus dem Gleichbehandlungsgebot vgl BSG vom 18.12.2013 - B 12 R 2/11 R - SozR 4-2400 § 23a Nr. 7, RdNr 42) .
  • BSG, 17.12.2014 - B 12 KR 20/12 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von Fahrvergünstigungen -

    b) Bei den im Jahr 2003 gewährten Fahrvergünstigungen handelt es sich - anders als in dem Fahrvergünstigungen des Beitragserhebungszeitraums 2001 betreffenden Urteil des Senats vom 18.12.2013 - B 12 R 2/11 R (SozR 4-2400 § 23a Nr. 7) - nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, weshalb die (Negativ)Voraussetzung des § 2 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ArEV, nach der nur "nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV" dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen ist, einer Ausnahme der Fahrvergünstigungen vom Arbeitsentgelt nicht (mehr) entgegensteht.
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