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   BSG, 19.04.2023 - B 3 P 6/22 R   

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BSG, 19.04.2023 - B 3 P 6/22 R (https://dejure.org/2023,7974)
BSG, Entscheidung vom 19.04.2023 - B 3 P 6/22 R (https://dejure.org/2023,7974)
BSG, Entscheidung vom 19. April 2023 - B 3 P 6/22 R (https://dejure.org/2023,7974)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit eines Schiedsspruchs bezüglich der Pflegesätze und Entgelte einer stationären Pflegeeinrichtung; Festsetzung von Heimpflegekosten durch den Pflegeeinrichtungsträger entsprechend der Vereinbarung anderer Heime mit der Pflegekasse; Verfahrensrechtliche Vorgaben ...

  • datenbank.nwb.de

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    Kreis Schleswig-Flensburg ./. Schiedsstelle für Angelegenheiten des Pflege-Versicherungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein, beigeladen: 1. Pflegekasse bei der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse, 2. ...

    Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vergütung - Schiedsverfahren - Festsetzung von Pflegesätzen und Entgelten - Prüfung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2024, 141
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R

    Schiedsstellen dürfen keinen pauschalen 4%-Gewinnzuschlag für Pflegeeinrichtungen

    Auszug aus BSG, 19.04.2023 - B 3 P 6/22 R
    Geltend gemachte Pflegesätze sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden können oder die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen Pflegeeinrichtungen unangemessen sind (vgl grundlegend BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 18 ff; daran anschließend BSG vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R - BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 50 ff; BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 14; zuletzt BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 27).

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung einer Pflegeeinrichtung gelten grundsätzlich dieselben Maßgaben wie bei der Leistungsgerechtigkeit der Pflegesätze; soweit der Senat das zuletzt teilweise anders gesehen hat, hält er daran nicht fest (BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 44 ff) .

    An den zuletzt formulierten Einwänden hiergegen (vgl BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 44 f) hält der Senat deshalb nicht weiter fest (zu möglichen Bemessungsbesonderheiten vgl allerdings unten RdNr 26) .

    Müssen deshalb die voraussichtlichen Gestehungskosten einer Einrichtung und deren Gewinnerwartungen grundsätzlich jeweils gesondert betrachtet werden - was auch dem Hinweis des Senats auf Gewinnmöglichkeiten im Rahmen von Gestehungskosten zu Grunde lag (BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 30) -, erlaubt das für die Gewinnerwartungen grundsätzlich nur eine einheitliche Bewertung für alle Leistungen der Einrichtung (mit Ausnahme der in § 82 Abs. 2 SGB XI aufgeführten Aufwendungen) im Anschluss an die Bestimmung der voraussichtlichen Gestehungskosten, wenn nicht anzunehmen sein sollte, dass eine Vergütung des Unternehmerrisikos iS von § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI bei Unterkunfts- und Verpflegungsentgelten schlechterdings ausgeschlossen ist.

    c) Allerdings deckt diese Ausgestaltung weiter nicht die Vorstellung, dass der Aushandlung oder Festsetzung von Pflegesätzen und Entgelten schematisch feste Gewinnerwartungen unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zu Grunde zu legen wären; daran hält der Senat fest (so bereits BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 26; im Ergebnis ebenso BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 37: keine pauschale Orientierung an Verzugszinsen für Sozialleistungsberechtigte).

    Auch könnte bei Auslagerungen von Leistungen auf Dritte ggfs zu fragen sein, ob sie Unternehmerrisiken ebenso begründen wie für mit eigenem Personal und eigenen Mitteln erbrachte Leistungen und deshalb in gleicher Weise Gewinnchancen rechtfertigen können (vgl BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 46) .

    Bei der abschließenden Bewertung von Pflegesätzen und Entgelten kann die Schiedsstelle von weiteren Ermittlungen absehen, wenn sie am Vorbringen einer Pflegeeinrichtung weder selbst Zweifel haben muss noch auf solche substantiiert hingewiesen wird; an letztens formulierten strengeren Anforderungen hält der Senat nicht vollständig fest (BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 34) .

    Deshalb ist hier der Amtsermittlungsgrundsatz sachnäher als der Beibringungsgrundsatz (eingehend BSG vom 25.1.2017 - B 3 P 3/15 R - BSGE 122, 248 = SozR 4-3300 § 76 Nr. 1, RdNr 44; BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 33 f; zuvor ebenso BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 41) .

    b) Hiernach hat sich die Schiedsstelle im Rahmen ihrer Letztverantwortung für die von ihr festzusetzenden Pflegesätze und Entgelte (vgl BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 34: Gesamtverantwortung) grundsätzlich von allen Umständen (selbst) zu überzeugen, die nach den aufgezeigten Maßstäben für deren Leistungsgerechtigkeit und Angemessenheit bedeutsam sind (§ 20 Abs. 2 SGB X).

    Insoweit tritt die Verantwortung der Schiedsstelle für das Ergebnis ihrer Entscheidung nicht deshalb oder in dem Maße zurück, weil oder soweit die Vertragspartner selbst vor Anrufung der Schiedsstelle in einzelnen Fragen Verständigungen erzielt haben; daran hält der Senat fest (vgl BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 34) .

    Soweit die Entscheidung des Senats zuletzt vom 26.9.2019 dahin verstanden werden konnte, dass die Schiedsstelle auch unabhängig von Einwänden aus dem Kreis der Vertragspartner oder sich aufdrängenden Zweifeln zu eigenen Ermittlungen oder weitergehenden Prüfungen veranlasst sein könnte (BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 34) , hält er deshalb daran nicht fest.

  • BSG, 16.05.2013 - B 3 P 2/12 R

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der Vergütung stationärer

    Auszug aus BSG, 19.04.2023 - B 3 P 6/22 R
    Geltend gemachte Pflegesätze sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden können oder die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen Pflegeeinrichtungen unangemessen sind (vgl grundlegend BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 18 ff; daran anschließend BSG vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R - BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 50 ff; BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 14; zuletzt BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 27).

    a) Soweit die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung auf der materiellen Grundlage von § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie § 87 Satz 2 SGB XI "in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen" müssen, hat der Senat das in der Vergangenheit mehrfach ohne weitere Ausführungen nicht anders verstanden als den Maßstab der Leistungsgerechtigkeit gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI für die Bestimmung der Pflegesätze (BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1; BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4).

    Zum einen bezogen sich die in den Gesetzesmaterialien in Bezug genommenen Entscheidungen ohne Unterschied auf die Vergütung von Pflegeleistungen sowie auf die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung (so insbesondere BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4; zuvor ebenso BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1) und zum anderen betrifft das Risiko von Verlusten und spiegelbildlich der Verbleib von Überschüssen bei der Einrichtung, aus denen der Senat das Postulat der Realisierung von Gewinnchancen abgeleitet hat, den Leistungsbereich von Unterkunft und Verpflegung auch ohne ausdrückliche Regelung nicht anders als den der (reinen) pflegebezogenen Leistungen, für die dies in § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI explizit normiert ist.

    Soweit danach den Gestehungskosten für die Bemessung der Pflegesätze und Entgelte eine größere Bedeutung zugekommen ist als es ursprünglich mit der Abkehr vom Kostendeckungsprinzip bezweckt war und die Vergütungsforderung einer Einrichtung deshalb nicht ausreichend belegt ist, wenn sie nicht auf einer nachvollziehbaren und plausiblen Darlegung der voraussichtlichen Gestehungskosten beruht (vgl BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 23 ff; ebenso zur Einbeziehung besonderer betrieblicher Risiken BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 28) , schließt das regelmäßig aus, schon in den Gestehungskosten Gewinnerwartungen zu berücksichtigen.

    Dies könne entweder über einen festen umsatzbezogenen Prozentsatz geschehen oder auch über die Auslastungsquote gesteuert werden, sofern diese im Vergleich mit den anderen Einrichtungen im jeweiligen Bezugsraum so realistisch angesetzt ist, dass sie bei ordnungsgemäßer Betriebsführung zu einem angemessenen Unternehmensgewinn führen kann (BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 26) .

    c) Allerdings deckt diese Ausgestaltung weiter nicht die Vorstellung, dass der Aushandlung oder Festsetzung von Pflegesätzen und Entgelten schematisch feste Gewinnerwartungen unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zu Grunde zu legen wären; daran hält der Senat fest (so bereits BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 26; im Ergebnis ebenso BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 37: keine pauschale Orientierung an Verzugszinsen für Sozialleistungsberechtigte).

    Mit der Anknüpfung an das Unternehmerrisiko hat der Gesetzgeber die Bemessung der angemessenen Gewinnchancen einer Pflegeeinrichtung in erster Linie an den Wagnissen ausgerichtet, die sie nach den Umständen und der konkreten betrieblichen Ausgestaltung im Interesse ihres Versorgungsauftrags jeweils eingeht (vgl zum Zusammenhang zwischen Vergütungsinteresse und Wagnissen BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 27) .

    Vergleichbar kann es Bedeutung für die Bewertung des an das Unternehmerrisiko anknüpfenden Vergütungsinteresses einer Einrichtung haben, wenn Zuschläge für besondere betriebliche Risiken ausnahmsweise bereits auf Ebene der Gestehungskosten zu berücksichtigen sind (vgl dazu BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 28) .

    Jedenfalls sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und verbieten sich deshalb generelle pauschalierende Ansätze, weil Pflegesätze und Entgelte auch unter Berücksichtigung des Interesses an einer angemessenen Vergütung des Unternehmerrisikos einrichtungsbezogen leistungsgerecht und angemessen (§ 84 Abs. 2 Satz 1, § 87 Satz 2 SGB XI) sein müssen und dazu im Rahmen einer Gesamtbewertung eine abschließende Prüfung geboten ist, ob sie im Vergleich mit günstigeren Pflegesätzen und Entgelten anderer Einrichtungen im Hinblick auf die Leistungen der Einrichtung und die Gründe für ihren höheren Kostenaufwand (dennoch) als insgesamt angemessen anzusehen sind (vgl BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 19 zur Berücksichtigung von Personalkosten) .

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Auszug aus BSG, 19.04.2023 - B 3 P 6/22 R
    Geltend gemachte Pflegesätze sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden können oder die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen Pflegeeinrichtungen unangemessen sind (vgl grundlegend BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 18 ff; daran anschließend BSG vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R - BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 50 ff; BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 14; zuletzt BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 27).

    a) Soweit die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung auf der materiellen Grundlage von § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie § 87 Satz 2 SGB XI "in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen" müssen, hat der Senat das in der Vergangenheit mehrfach ohne weitere Ausführungen nicht anders verstanden als den Maßstab der Leistungsgerechtigkeit gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI für die Bestimmung der Pflegesätze (BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1; BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4).

    Zum einen bezogen sich die in den Gesetzesmaterialien in Bezug genommenen Entscheidungen ohne Unterschied auf die Vergütung von Pflegeleistungen sowie auf die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung (so insbesondere BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4; zuvor ebenso BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1) und zum anderen betrifft das Risiko von Verlusten und spiegelbildlich der Verbleib von Überschüssen bei der Einrichtung, aus denen der Senat das Postulat der Realisierung von Gewinnchancen abgeleitet hat, den Leistungsbereich von Unterkunft und Verpflegung auch ohne ausdrückliche Regelung nicht anders als den der (reinen) pflegebezogenen Leistungen, für die dies in § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI explizit normiert ist.

    e) Der Sache nach ist dieser Gleichklang der Vorgaben zur Bemessung der Pflegesätze wie der Unterkunfts- und Verpflegungsentgelte Folge der Trennung zwischen der Ermittlung der prospektiven Gestehungskosten der Einrichtungen mit den entsprechenden, im Laufe der Zeit weiter ausgeformten Nachweisanforderungen einerseits und der anschließenden Bewertung von deren Gewinnerwartungen andererseits, wie sie - die Nachweisanforderungen - im SGB XI in dessen § 85 Abs. 3 ausdrücklich vorgegeben sind (vgl bereits BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 13 f) und heimvertragsrechtlich konzeptionell ebenso vorausgesetzt waren (vgl nur BT-Drucks 11/5120 S 14) .

    Soweit danach den Gestehungskosten für die Bemessung der Pflegesätze und Entgelte eine größere Bedeutung zugekommen ist als es ursprünglich mit der Abkehr vom Kostendeckungsprinzip bezweckt war und die Vergütungsforderung einer Einrichtung deshalb nicht ausreichend belegt ist, wenn sie nicht auf einer nachvollziehbaren und plausiblen Darlegung der voraussichtlichen Gestehungskosten beruht (vgl BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 23 ff; ebenso zur Einbeziehung besonderer betrieblicher Risiken BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 28) , schließt das regelmäßig aus, schon in den Gestehungskosten Gewinnerwartungen zu berücksichtigen.

    Die Möglichkeit zum Erlass von Beweislastentscheidungen ist nicht ausgeschlossen, falls eine der Schiedsparteien den gemachten Auflagen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, in der Praxis aber durch den Umstand beschränkt, dass ein Schiedsspruch auch unmittelbare Wirkung für die am Verfahren nicht direkt beteiligten Heimbewohner besitzt (§ 85 Abs. 6 Satz 1 SGB XI) und diese nicht "Opfer" von Beweislastentscheidungen werden dürfen (stRspr; vgl zum SGB XI nur BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 41; BSG vom 25.1.2017 - B 3 P 3/15 R - BSGE 122, 248 = SozR 4-3300 § 76 Nr. 1, RdNr 29 mwN) .

    Deshalb ist hier der Amtsermittlungsgrundsatz sachnäher als der Beibringungsgrundsatz (eingehend BSG vom 25.1.2017 - B 3 P 3/15 R - BSGE 122, 248 = SozR 4-3300 § 76 Nr. 1, RdNr 44; BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 33 f; zuvor ebenso BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 41) .

    Dabei werden die Kostenträger auch nach Einleitung des Schiedsverfahrens nicht frei aus ihrer Treuhänderstellung im Verhältnis zu den Versicherten (vgl nur BSG vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1, juris RdNr 17) und den daraus sich ergebenden Rechtspflichten bei der Überprüfung der von Einrichtungsseite getroffenen Angaben und vorgelegten Unterlagen (BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 39).

  • BSG, 25.01.2017 - B 3 P 3/15 R

    Soziale Pflegeversicherung - Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen -

    Auszug aus BSG, 19.04.2023 - B 3 P 6/22 R
    Die Möglichkeit zum Erlass von Beweislastentscheidungen ist nicht ausgeschlossen, falls eine der Schiedsparteien den gemachten Auflagen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, in der Praxis aber durch den Umstand beschränkt, dass ein Schiedsspruch auch unmittelbare Wirkung für die am Verfahren nicht direkt beteiligten Heimbewohner besitzt (§ 85 Abs. 6 Satz 1 SGB XI) und diese nicht "Opfer" von Beweislastentscheidungen werden dürfen (stRspr; vgl zum SGB XI nur BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 41; BSG vom 25.1.2017 - B 3 P 3/15 R - BSGE 122, 248 = SozR 4-3300 § 76 Nr. 1, RdNr 29 mwN) .

    Deshalb ist hier der Amtsermittlungsgrundsatz sachnäher als der Beibringungsgrundsatz (eingehend BSG vom 25.1.2017 - B 3 P 3/15 R - BSGE 122, 248 = SozR 4-3300 § 76 Nr. 1, RdNr 44; BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 33 f; zuvor ebenso BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 41) .

    Daher ist das Schiedsverfahren in besonderem Maße von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten geprägt, weshalb die Schiedsstelle in Ermangelung eines Verwaltungsunterbaus und im Hinblick auf ihre Stellung und Funktion ihrer Amtsermittlungspflicht regelmäßig genügt, wenn sie solche Angaben und Unterlagen von den Vertragspartnern anfordert, denen sie im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums Bedeutung beimessen möchte oder denen nach der Rechtslage für die Schiedsstellenentscheidung Bedeutung beizumessen ist (BSG vom 25.1.2017 - B 3 P 3/15 R - BSGE 122, 248 = SozR 4-3300 § 76 Nr. 1, RdNr 45).

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

    Auszug aus BSG, 19.04.2023 - B 3 P 6/22 R
    Erst recht rechtfertigt sich im Verhältnis zwischen Einrichtung und Versicherten deren Bindung an die zwischen den Vertragspartnern vereinbarten bzw im Schiedsverfahren festgesetzten Entgelte für Unterkunft und Verpflegung (vgl § 7 Abs. 2 Satz 2 WBVG) - die nicht in die Leistungsverantwortung der sozialen Pflegeversicherung fallen (vgl § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XI) - ausschließlich dann, wenn die Kostenträger in ihrer Treuhänderstellung für die Versicherten (vgl bereits BSG vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1, juris RdNr 17) hinreichend darauf hinwirken, dass die Entgelte den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung ebenso entsprechen wie es für die Pflegesätze durch § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI ausdrücklich vorgegeben ist (vgl zu dieser Preisregulierung unter Privaten und dem Bemessungsmaßstab Schütze in Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl 2018, § 82 RdNr 11, 13) .

    Dabei werden die Kostenträger auch nach Einleitung des Schiedsverfahrens nicht frei aus ihrer Treuhänderstellung im Verhältnis zu den Versicherten (vgl nur BSG vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1, juris RdNr 17) und den daraus sich ergebenden Rechtspflichten bei der Überprüfung der von Einrichtungsseite getroffenen Angaben und vorgelegten Unterlagen (BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 39).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R

    Der Schiedsspruch einer Schiedsperson zur Vergütung von Leistungen der häuslichen

    Auszug aus BSG, 19.04.2023 - B 3 P 6/22 R
    Geltend gemachte Pflegesätze sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden können oder die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen Pflegeeinrichtungen unangemessen sind (vgl grundlegend BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 18 ff; daran anschließend BSG vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R - BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 50 ff; BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, RdNr 14; zuletzt BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 5, RdNr 27).
  • BGH, 19.01.1995 - III ZR 108/94

    Auskunftspflicht eines Heimträgers über Personal- und Sachkosten eines

    Auszug aus BSG, 19.04.2023 - B 3 P 6/22 R
    Ungeachtet dessen war das Verständnis dieser Maßgaben schon bei Einführung des SGB XI wegen der möglichen Übernahme von Heimkosten durch die Sozialhilfeträger ohnehin überformt durch entsprechende sozialhilferechtliche Anforderungen an die sachgerechte und sparsame Wirtschaftsführung der Einrichtungen (vgl nur BGH vom 19.1.1995 - III ZR 108/94 - NJW 1995, 1222, juris RdNr 28) .
  • BSG, 19.04.2023 - B 3 P 2/22 R

    Soziale Pflegeversicherung - Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen -

    Danach sind Pflegesätze dann leistungsgerecht iS von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, wenn erstens die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden und sie zweitens unter Berücksichtigung einer angemessenen Gewinnchance (vgl hierzu Urteil des Senats vom 19.4.2023 - B 3 P 6/22 R) in einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu den Sätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen stehen.

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung einer Pflegeeinrichtung gelten grundsätzlich dieselben Maßgaben wie bei der Leistungsgerechtigkeit der Pflegesätze (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 19.4.2023 - B 3 P 6/22 R).

    In gleicher Weise wie die Schiedsstelle bei der abschließenden Bewertung von weiteren Ermittlungen absehen kann, wenn sie am Vorbringen einer Pflegeeinrichtung weder selbst Zweifel haben muss noch auf solche substantiiert hingewiesen wird (vgl hierzu näher Urteil des Senats vom 19.4.2023 - B 3 P 6/22 R -) , ist es gerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn eine Schiedsstelle von einer Einrichtung weitergehende Nachweise gestützt auf Gründe fordert, die nicht als Ermessensfehlgebrauch anzusehen sind, also insbesondere die aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben beachten.

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