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   BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 2/03 R   

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BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 2/03 R (https://dejure.org/2004,4492)
BSG, Entscheidung vom 19.05.2004 - B 13 RJ 2/03 R (https://dejure.org/2004,4492)
BSG, Entscheidung vom 19. Mai 2004 - B 13 RJ 2/03 R (https://dejure.org/2004,4492)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente; Berechnung der Regelaltersrente aufgrund der im Ausland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten; Versorgungsansprüche nach Fremdrentenrechtsregelungen ; Fürsorgerenten für zugereiste Spätaussiedler ; Verfassungsmäßigkeit ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 2/03 R
    Von unechter Rückwirkung oder auch tatbestandlicher Rückanknüpfung (zur Terminologie s Maurer, Staatsrecht I, 2. Aufl 2001, § 17 RdNr 105 ff; Jarass, in Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl, Art. 20 RdNr 69) wird auch gesprochen, wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200, 242; 79, 29, 45 ff).

    Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361, 391; 68, 287, 306; 72, 175, 196) bzw wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt auftreten sollen und nicht für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (BVerfGE 72, 200, 242; 63, 343, 353; BSGE 71, 202, 206 = SozR 3-4100 § 45 Nr. 3 - zur Unterscheidung zwischen echter Rückwirkung bzw der Rückbewirkung von Rechtsfolgen einerseits und unechter Rückwirkung bzw tatbestandlicher Rückanknüpfung andererseits s Schulze-Fielitz in Dreier, GG-Komm, Art. 20 RdNr 144 ff, 152 ff; Jarass, aaO, Art. 20 RdNr 68 ff; Fischer, JuS 2001, 861, 862 ff mwN zur stRspr des BVerfG).

    Während die unechte Rückwirkung bzw tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist (vgl Jarass, aaO, Art. 20 RdNr 73), weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt (Schulze-Fielitz, aaO, Art. 20 RdNr 154), ist die echte Rückwirkung bzw Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 272; 45, 142, 173; 95, 64, 86) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).

    Sie sind Ausprägungen des Grundgedankens, dass allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des staatlichen Rückwirkungsverbots zu Gunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen oder gar erfordern können (BVerfGE 72, 200, 258).

    Es handelt sich um eine Bagatelle (BVerfGE 30, 367, 389; 72, 200, 258; 95, 64, 86).

    Das geltende Recht war unklar und verworren, so dass eine baldige Klärung erwartet werden musste (BVerfGE 30, 367, 388; 45, 142, 173; 72, 200, 259).

    Schließlich können - trotz eines Vertrauenstatbestands - zwingende Belange des Gemeinwohls eine echte Rückwirkung rechtfertigen (BVerfGE 13, 261, 272; 30, 367, 390; 72, 200, 260; 88, 384, 404).

    Zugleich hat das BVerfG aber auch hervorgehoben, dass das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die bisherige Rechtslage noch nicht entfallen lassen (BVerfGE 72, 200, 261; 30, 272, 287; s aber auch BVerfGE 30, 367, 388, wo offen gelassen worden ist, ob das Bekanntwerden der Änderungsabsicht des Gesetzgebers genügt, um den Vertrauensschutz aufzuheben).

    Er setzt keines der beiden gegenläufigen Interessen über Gebühr hintan und läuft nicht ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verankerungen zuwider." (BVerfGE 72, 200, 261, 262).

    Steht damit - schon wegen der Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrates - auch weder der Inhalt des künftigen Gesetzes fest, noch dass es überhaupt endgültig zustande kommen wird, so läuft es gleichwohl dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten nicht zuwider, wenn von diesem Einschnitt an der Einzelne auf das künftige Fortbestehen der bisherigen Rechtslage jedenfalls nicht mehr vertrauen darf." (BVerfGE 72, 200, 262).

  • BSG, 03.07.2002 - B 5 RJ 22/01 R

    Begrenzung der Entgeltpunkte bei in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden

    Auszug aus BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 2/03 R
    Dem hat sich auch der 5. Senat in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2002 (BSG in SozR 3-5050 § 22b Nr. 3) ausdrücklich angeschlossen.

    Darüber hinaus hält er - wie der 5. Senat in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2002 (BSG in SozR 3-5050 § 22b Nr. 3) - auch die Festsetzung des gemeinsamen Höchstwerts für Ehegatten in § 22b Abs. 3 FRG für mit dem GG vereinbar.

    Wie ebenfalls bereits vom 4. Senat (BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1) und vom 5. Senat (BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 3) des BSG ausführlich begründet worden ist, verstößt die Begrenzungsregelung des § 22b Abs. 1 FRG nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG.

    Sowohl hinsichtlich der Prüfung am Maßstab des Art. 116 GG als auch des Art. 14 GG ergeben sich für § 22b Abs. 3 FRG keine neuen Gesichtspunkte (vgl hierzu ausführlich BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 3 mwN).

    Unabhängig davon kann allerdings die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein, sofern damit keine Diskriminierung der Ehe verbunden ist (BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 3 mwN zur Rspr des BVerfG).

    Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermag der Senat in § 22b Abs. 3 FRG keine die eheliche Lebensgemeinschaft diskriminierende Regelung zu erkennen; denn die Vorschrift knüpft erkennbar an die - aus einem Topf wirtschaftende - Haushaltsgemeinschaft an, soweit "bei Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten" die Entgeltpunkte begrenzt werden (so bereits BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 3).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den vom 4. Senat (BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1 und BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2) und 5. Senat (BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 3) entschiedenen Fällen, in denen die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der durch das WFG geänderten fremdrentenrechtlichen Vorschriften auf Berechtigte zu prüfen war, die nach der Verkündung des WFG in das Bundesgebiet zugezogen waren oder aber erst nach dem 27. September 1996 einen Rentenanspruch erworben hatten, so dass sich die Frage der echten Rückwirkung bislang nicht stellte.

    Der Gang des Gesetzgebungsverfahrens bis zur Verkündung des WFG stellt sich wie folgt dar: Am 7. Mai 1996 fand die Kabinettsentscheidung über das WFG statt (vgl BSG SozR 3-5050 § 22 Nr. 7; BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 3; zur Gesetzesentwicklung s auch Heller, DAngVers 1997, 1).

    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der Verhältnismäßigkeit des rückwirkenden Eingriffs zu Gunsten des Gemeinwohls ist zu berücksichtigen, dass die Diskussion über die Höhe der Fremdrenten schon einige Jahre angedauert und auch vor dem Erlass des WFG schon zu ersten Einschnitten geführt hatte (vgl Becker, LVA Baden 1997, 151; zur Rechtsentwicklung vgl ausführlich BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 3).

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R

    Entscheidung durch Gerichtsbescheid - Spätaussiedler - Verfassungsmäßigkeit des §

    Auszug aus BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 2/03 R
    Das BSG habe bereits in seiner Entscheidung vom 30. August 2001 (BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1) ausgeführt, dass § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG nicht gegen die Verfassung verstoße.

    Frühestens mit seinem Zuzug hat er den Status eines Spätaussiedlers erreicht und damit überhaupt die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach deutschem Recht erfüllt (so auch BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1).

    Der 4. Senat des BSG hat bereits mit Urteil vom 30. August 2001 (BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1) die Begrenzungsregelung des § 22b Abs. 1 FRG als mit dem GG vereinbar angesehen und ausgeführt, es handele sich bei § 22b FRG um eine vom Gesetzgeber eingeführte besondere Sozialrente für Spätaussiedler, die als Fürsorgeleistung nur dem äußeren Anschein nach noch dem System der gesetzlichen Rentenversicherung zugeordnet sei (ebenso BSG im Urteil vom 30. August 2001 in BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2).

    Soweit der Gesetzgeber diesen Personen gegenüber zu besonderer sozialpolitischer Aktivität verpflichtet ist, trägt das Eingliederungsprinzip dieser Verpflichtung zwar in besonders hohem Maße Rechnung, ist aber verfassungsrechtlich nicht unbedingt geboten (vgl BVerfGE 43, 213, 226 = SozR 5050 § 22 Nr. 5 S 10 f; BSG SozR 3-5050 § 22 Nr. 6 und BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1).

    Soweit sie über kein weiteres Einkommen oder Vermögen verfügen, erhalten sie Sozialhilfe bzw ergänzende Leistungen nach dem GSiG, wenn ihr Renteneinkommen nicht ausreicht, den Lebensbedarf zu decken (vgl § 2 GSiG; vgl auch BSG SozR 3-5050 § 1 Nr. 4; BSGE 85, 161 = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7; BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1; BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2).

    Wie ebenfalls bereits vom 4. Senat (BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1) und vom 5. Senat (BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 3) des BSG ausführlich begründet worden ist, verstößt die Begrenzungsregelung des § 22b Abs. 1 FRG nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG.

    Die Begrenzung der EP orientiert sich an der Eingliederungshilfe des § 62a des Arbeitsförderungsgesetzes bzw § 418, § 421 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, so dass die Berechtigten nur eine am Bedürftigkeitsprinzip bzw dem Grundsatz der Existenzsicherung orientierte Leistung erhalten (vgl BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den vom 4. Senat (BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1 und BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2) und 5. Senat (BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 3) entschiedenen Fällen, in denen die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der durch das WFG geänderten fremdrentenrechtlichen Vorschriften auf Berechtigte zu prüfen war, die nach der Verkündung des WFG in das Bundesgebiet zugezogen waren oder aber erst nach dem 27. September 1996 einen Rentenanspruch erworben hatten, so dass sich die Frage der echten Rückwirkung bislang nicht stellte.

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 2/03 R
    Insoweit ist die vorliegende Fallkonstellation durchaus vergleichbar mit dem in BVerfGE 30, 367 entschiedenen Fall, in dem die rückwirkende Beschränkung eines Anspruchstatbestands durch einen Stichtag als eine belastende, in abgeschlossene Tatbestände eingreifende Regelung angesehen worden ist.

    Insbesondere ist vom BVerfG in dieser Entscheidung hervorgehoben worden, dass bei Rechtssätzen, die Rechtsansprüche einräumen, "abgewickelter Tatbestand" nicht gleich bedeutend ist mit "zuerkannt durch Bescheid", weil es nur auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und nicht auf die behördlichen Vollzugsakte ankommen kann (BVerfGE 30, 367, 386 ff; vgl hierzu Fischer, aaO, 862).

    Es handelt sich um eine Bagatelle (BVerfGE 30, 367, 389; 72, 200, 258; 95, 64, 86).

    Das geltende Recht war unklar und verworren, so dass eine baldige Klärung erwartet werden musste (BVerfGE 30, 367, 388; 45, 142, 173; 72, 200, 259).

    Das geltende Recht ist in dem Maße systemwidrig und unbillig, dass ernsthafte Zweifel an dessen Verfassungsmäßigkeit bestehen (BVerfGE 13, 215, 224; 19, 187, 197; 30, 367, 388), oder eine Rechtsnorm erweist sich im Nachhinein als ungültig; sie kann durch eine rechtlich einwandfreie Norm ersetzt werden (BVerfGE 13, 261, 272).

    Schließlich können - trotz eines Vertrauenstatbestands - zwingende Belange des Gemeinwohls eine echte Rückwirkung rechtfertigen (BVerfGE 13, 261, 272; 30, 367, 390; 72, 200, 260; 88, 384, 404).

    Zugleich hat das BVerfG aber auch hervorgehoben, dass das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die bisherige Rechtslage noch nicht entfallen lassen (BVerfGE 72, 200, 261; 30, 272, 287; s aber auch BVerfGE 30, 367, 388, wo offen gelassen worden ist, ob das Bekanntwerden der Änderungsabsicht des Gesetzgebers genügt, um den Vertrauensschutz aufzuheben).

  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 26/98 R

    Entgeltpunktekürzung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz

    Auszug aus BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 2/03 R
    Ein Verstoß gegen Art. 116 GG kann daher nicht darin liegen, dass der Gesetzgeber des WFG das Eingliederungsprinzip bei jetzt zuziehenden Spätaussiedlern nahezu endgültig aufgegeben hat (BSGE 85, 161 = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7; vgl auch Senatsurteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 44/03 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), solange dem Sozialstaatsgebot hinreichend Rechnung getragen ist.

    Soweit sie über kein weiteres Einkommen oder Vermögen verfügen, erhalten sie Sozialhilfe bzw ergänzende Leistungen nach dem GSiG, wenn ihr Renteneinkommen nicht ausreicht, den Lebensbedarf zu decken (vgl § 2 GSiG; vgl auch BSG SozR 3-5050 § 1 Nr. 4; BSGE 85, 161 = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7; BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1; BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2).

    Es erscheint schon fraglich, ob das Eingliederungsprinzip bei Statusdeutschen iS des Art. 116 Abs. 1 GG die im Ausland durch eine dort versicherungspflichtige Beschäftigung erworbenen Rechtspositionen in eine durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte rentenversicherungsrechtliche Rechtsposition transformiert hat (BSGE 85, 161 = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7).

    Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Beiträge zu einem nichtdeutschen Träger als eigene Beitragsleistung zur deutschen Rentenversicherung aufgrund des in Art. 116 GG enthaltenen Integrationsversprechens fingiert würden (vgl BSGE 85, 161 = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7; aA Podlech/Azzola/Dieners, RV 1998, 177, 199).

    Soweit seine Rechtsposition auf FRG-Zeiten beruht, leitet sie sich allein aus dem durch das FRG begründeten, vermögenswerten Rechtsanspruch ab (vgl BVerfGE 29, 22, 34; 43, 213, 226; 53, 164, 176; BSGE 85, 161 = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7) und unterfällt deshalb als öffentlich-rechtliche Leistung sozialen Charakters (Fürsorgeleistung) nicht dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.

    Der Gang des Gesetzgebungsverfahrens bis zur Verkündung des WFG stellt sich wie folgt dar: Am 7. Mai 1996 fand die Kabinettsentscheidung über das WFG statt (vgl BSG SozR 3-5050 § 22 Nr. 7; BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 3; zur Gesetzesentwicklung s auch Heller, DAngVers 1997, 1).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 2/03 R
    Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 95, 64, 86 - stRspr).

    Während die unechte Rückwirkung bzw tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist (vgl Jarass, aaO, Art. 20 RdNr 73), weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt (Schulze-Fielitz, aaO, Art. 20 RdNr 154), ist die echte Rückwirkung bzw Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 272; 45, 142, 173; 95, 64, 86) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).

    Es handelt sich um eine Bagatelle (BVerfGE 30, 367, 389; 72, 200, 258; 95, 64, 86).

    Ausnahmsweise hat das BVerfG aber für die Frage, ab wann ein Betroffener mit einer Neuregelung hat rechnen müssen, bereits auf den Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses über die in Aussicht genommene und durchgeführte Gesetzesänderung abgestellt (vgl BVerfG NJW 1992, 2877, 2878; s auch BVerfGE 95, 64, 88; BVerfGE 97, 67, 82 - betreffend die Vermeidung von Ankündigungseffekten; vgl hierzu auch Fischer, aaO, 862; Jarass, aaO, Art. 20 RdNr 72).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 2/03 R
    Während die unechte Rückwirkung bzw tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist (vgl Jarass, aaO, Art. 20 RdNr 73), weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt (Schulze-Fielitz, aaO, Art. 20 RdNr 154), ist die echte Rückwirkung bzw Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 272; 45, 142, 173; 95, 64, 86) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).

    Das geltende Recht ist in dem Maße systemwidrig und unbillig, dass ernsthafte Zweifel an dessen Verfassungsmäßigkeit bestehen (BVerfGE 13, 215, 224; 19, 187, 197; 30, 367, 388), oder eine Rechtsnorm erweist sich im Nachhinein als ungültig; sie kann durch eine rechtlich einwandfreie Norm ersetzt werden (BVerfGE 13, 261, 272).

    Schließlich können - trotz eines Vertrauenstatbestands - zwingende Belange des Gemeinwohls eine echte Rückwirkung rechtfertigen (BVerfGE 13, 261, 272; 30, 367, 390; 72, 200, 260; 88, 384, 404).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 2/03 R
    Bei einer unechten Rückwirkung bzw bei einer tatbestandlichen Rückanknüpfung wird somit ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begonnen, aber noch nicht vollständig abgeschlossen oder - mit anderen Worten - bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden ist (BVerfGE 97, 67, 79).

    Der Gesetzgeber ist deshalb berechtigt, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Regelung auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (BVerfGE 97, 67, 79 mwN).

    Ausnahmsweise hat das BVerfG aber für die Frage, ab wann ein Betroffener mit einer Neuregelung hat rechnen müssen, bereits auf den Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses über die in Aussicht genommene und durchgeführte Gesetzesänderung abgestellt (vgl BVerfG NJW 1992, 2877, 2878; s auch BVerfGE 95, 64, 88; BVerfGE 97, 67, 82 - betreffend die Vermeidung von Ankündigungseffekten; vgl hierzu auch Fischer, aaO, 862; Jarass, aaO, Art. 20 RdNr 72).

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 2/03 R
    Während die unechte Rückwirkung bzw tatbestandliche Rückanknüpfung regelmäßig zulässig ist (vgl Jarass, aaO, Art. 20 RdNr 73), weil das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlinteresse in der Regel das Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand einer ihn begünstigenden Rechtslage überwiegt (Schulze-Fielitz, aaO, Art. 20 RdNr 154), ist die echte Rückwirkung bzw Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten (BVerfGE 13, 261, 272; 45, 142, 173; 95, 64, 86) oder bedarf jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 257).

    Das geltende Recht war unklar und verworren, so dass eine baldige Klärung erwartet werden musste (BVerfGE 30, 367, 388; 45, 142, 173; 72, 200, 259).

    Der Betroffene musste zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz bezogen wird, mit der Neuregelung rechnen (BVerfGE 37, 363, 397; 45, 142, 173; 88, 384, 404; 89, 48, 67).

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 118/00 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Hinterbliebene mit eigener Rente - Begrenzung

    Auszug aus BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 2/03 R
    Der 4. Senat des BSG hat bereits mit Urteil vom 30. August 2001 (BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1) die Begrenzungsregelung des § 22b Abs. 1 FRG als mit dem GG vereinbar angesehen und ausgeführt, es handele sich bei § 22b FRG um eine vom Gesetzgeber eingeführte besondere Sozialrente für Spätaussiedler, die als Fürsorgeleistung nur dem äußeren Anschein nach noch dem System der gesetzlichen Rentenversicherung zugeordnet sei (ebenso BSG im Urteil vom 30. August 2001 in BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2).

    Soweit sie über kein weiteres Einkommen oder Vermögen verfügen, erhalten sie Sozialhilfe bzw ergänzende Leistungen nach dem GSiG, wenn ihr Renteneinkommen nicht ausreicht, den Lebensbedarf zu decken (vgl § 2 GSiG; vgl auch BSG SozR 3-5050 § 1 Nr. 4; BSGE 85, 161 = SozR 3-5050 § 22 Nr. 7; BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1; BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den vom 4. Senat (BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1 und BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2) und 5. Senat (BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 3) entschiedenen Fällen, in denen die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der durch das WFG geänderten fremdrentenrechtlichen Vorschriften auf Berechtigte zu prüfen war, die nach der Verkündung des WFG in das Bundesgebiet zugezogen waren oder aber erst nach dem 27. September 1996 einen Rentenanspruch erworben hatten, so dass sich die Frage der echten Rückwirkung bislang nicht stellte.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 44/98 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedlerstatus - nichtdeutscher Ehegatte -

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73

    Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 14.11.1961 - 2 BvR 345/60

    Vertrauensschutz im Recht des Lastenausgleichs

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 8/65

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtanrechnung von in der DDR geleisteten

  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 46/03 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Entgeltpunktebegrenzung - rückwirkende

  • BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 7/92

    Ausbildungsbeihilfe - Rückwirkende Kürzung - Nebenbestimmung - Vertrauensschutz -

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73

    Bundesrat

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerwG, 06.12.1968 - VII C 33.67

    Er wollte Maria heißen

  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen

  • BVerfG, 15.01.1992 - 2 BvR 1824/89

    Verfassungsmäßigkeit der Selbstverbrauchsteuer

  • BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 5/98 R

    Fremdrentenrecht - Kürzung von Entgeltpunkten - Verfassungsmäßigkeit

  • BSG, 24.02.1999 - B 5 RJ 28/98 R

    Regelaltersrentenanspruch - Fälligkeit - Rechtsänderung durch das WFG - Bewertung

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 55/95

    Rentenneufeststellung aufgrund eines Zugunstenantrags ab dem 01.01.1992

  • BSG, 29.08.1996 - 4 RA 116/94

    Übergangsrecht bei Rentengewährung nach fehlgeschlagener medizinischer

  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

  • BSG, 11.03.2004 - B 13 RJ 44/03 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit

  • LSG Baden-Württemberg, 12.08.2003 - L 9 RJ 4142/02

    Entgeltpunktebegrenzung nach dem Fremdrentenrecht für Spätaussiedler

    Das in einem gleichgelagerten Fall beim Bundessozialgericht anhängige Verfahren B 13 RJ 2/03 R (vorgehend Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.11.2002, L 13 RJ 30/02, juris-dok) war im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht entschieden.
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