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   BSG, 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R   

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BSG, 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R (https://dejure.org/2018,16502)
BSG, Entscheidung vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R (https://dejure.org/2018,16502)
BSG, Entscheidung vom 19. Juni 2018 - B 2 U 32/17 R (https://dejure.org/2018,16502)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer sporadischen Hilfstätigkeit für den Ehegatten als sog. "Wie-Beschäftigter"; Anforderungen an das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Mithilfe einer in einem Supermarkt nahezu Vollzeit-Beschäftigten im Gaststättenbetrieb ihres Ehemannes - Unfall beim Ausladen von Getränkekisten für die Gaststätte - Ehefrau nicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VII versichert - Ehefrau auch nicht als Angestellte in der ...

  • rewis.io

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7 - Wie-Beschäftigung - arbeitnehmerähnliche Tätigkeit - Sonderbeziehung: Ehefrau - vollschichtige Beschäftigung als Hilfskraft in Gaststätte des Ehemanns - keine "Obergrenze" ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer sporadischen Hilfstätigkeit für den Ehegatten als sog. "Wie-Beschäftigter"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Hilfstätigkeiten einer anderweitig Berufstätigen in Unternehmen des Ehemannes kann "Wie-Beschäftigung" sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2019, 216
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (47)

  • BSG, 20.03.2018 - B 2 U 16/16 R

    Keine Erstattung von Behandlungskosten einer gesetzlichen Krankenkasse durch den

    Auszug aus BSG, 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R
    Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 S 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (zuletzt mit zahlreichen weiteren Nachweisen BSG vom 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R; BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R - Juris RdNr 25; BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 7 RdNr 7 mwN; vgl zusammenfassend auch Krasney, NZS 1999, 577 ff; Keller NZS 2001, 188 ff; Niedermeyer NZS 2010, 312 ff) .

    Die Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit hängt entscheidend davon ab, ob das Gesamtbild des Vorhabens in einem größeren zeitlichen Zusammenhang eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit ergibt (s BSG vom 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - vom 13.8.2002 - B 2 U 33/01 R - HVBG-Info 2002, 2818) .

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 SGB VII (bzw zuvor nach § 539 Abs. 2 RVO) verneint, wenn die konkrete Tätigkeit ihr Gepräge durch eine Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer geprägt war (vgl hierzu auch zuletzt BSG vom 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R mwN) .

    Vielmehr war es schon immer Prüfgesichtspunkt beim Vorliegen einer "Wie-Beschäftigung", inwiefern bei einer längerfristigen Gesamtschau und eben nicht bei einer Fixierung und Reduzierung auf die konkrete Verrichtung sich diese Verrichtung als im Rahmen einer Wie-Beschäftigung erbracht darstellt (zur notwendigen Betrachtung des Gesamtbilds vgl oben 2b cc und zuletzt BSG vom 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - mwN) .

  • BSG, 20.01.1977 - 8 RU 38/76

    Entschädigung eines Arbeitsunfalls - Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses

    Auszug aus BSG, 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R
    Als Unternehmer oder unternehmerähnlich wird eine Tätigkeit verrichtet, wenn die Handlungstendenz nicht auf die Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen wollte und es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt (vgl BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 6; BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 - BSGE 5, 168, 174; BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr. 32 sowie BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 RdNr 34.12) .

    Schließlich folgt dies aber auch aus der Rechtsprechung der Unfallsenate des BSG, die bereits mehrfach im Rahmen des § 2 Abs. 2 SGB VII bzw § 539 Abs. 2 RVO die Grenzen einer gleichsam "selbstverständlichen" Einstandspflicht unter Ehegatten aufgezeigt hat (BSG vom 1.3.1989 - 2 RU 40/88 - Juris; BSG vom 26.3.1980 - 2 RU 100/79 - USK 80112; BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr. 32; BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 14/75 - SozR 2200 § 539 Nr. 14; BSG vom 18.12.1969 - 2 RU 232/67 - Juris) .

    Dieses Ergebnis entspricht schließlich auch der bisherigen Rechtsprechung der Unfallsenate des BSG zum Umfang des Unfallversicherungsschutzes für Ehegatten gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII. So hat bereits 1977 der frühere 8. Senat Versicherungsschutz einer Ehefrau nach § 539 Abs. 2 RVO bejaht, die ihren Ehemann auf eine Verkaufsfahrt in die Niederlande begleitete, weil sie gemäß § 1356 Abs. 2 BGB nach den konkreten Lebensverhältnissen der Ehegatten nicht verpflichtet war, ihren Ehemann auf der fraglichen Einkaufsfahrt zu begleiten (BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr. 32).

  • BSG, 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Beschäftigungsverhältnis -

    Auszug aus BSG, 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R
    Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 30.3.2017 - B 2 U 15/15 R - NZS 2017, 625 = NJW 2017, 2858; vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE 121, 297 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 36; BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - BSGE 118, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 32 und B 2 U 13/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 31; vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 RdNr 11; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 RdNr 12; vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 27 RdNr 11; vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 21, RdNr 10 mwN; vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 44 RdNr 25 f; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 46, RdNr 20).

    Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zurzeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 33 - Handballerin; mit abl Anmerkung Ramsauer/Gnauck-Stuwe, SGb 2016, 228; vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, RdNr 27 ff; vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 45 RdNr 23 f und vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 27 RdNr 13 - Postzusteller) .

    a) Die Tätigkeit, bei der die Klägerin den Unfall erlitt, hatte einen wirtschaftlichen Wert (s dazu Bereiter-Hahn/Mehrtens, Stand März 2018, SGB VII, § 2 RdNr 34.7; Kruschinsky in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 1/2018, § 2 RdNr 811 f) , wobei ein noch so geringer wirtschaftlicher Wert ausreicht und eine Unentgeltlichkeit nicht entgegenstehen würde, weil auch eine Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht zwingend entgeltlich sein muss (s bereits oben zu 1. und auch BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 27) .

  • BSG, 23.04.2015 - B 2 U 5/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BSG, 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R
    Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zurzeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 33 - Handballerin; mit abl Anmerkung Ramsauer/Gnauck-Stuwe, SGb 2016, 228; vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, RdNr 27 ff; vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 45 RdNr 23 f und vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 27 RdNr 13 - Postzusteller) .

    Zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses iS des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII iVm § 7 SGB IV ist es weder zwingende Voraussetzung, dass die Klägerin und ihr Ehemann einen förmlichen, schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, noch dass ein Entgelt gezahlt wird (zuletzt BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 33 RdNr 22 ff mwN) .

    Nach dem Gesamtzusammenhang der insoweit unangegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sie dauerhaft in den Gaststättenbetrieb eingegliedert war (zu den Anforderungen an die Eingliederung vgl BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 33 RdNr 19 ff) .

  • BSG, 27.01.1976 - 8 RU 14/75

    Ersatz der Kosten für eine berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung wegen der

    Auszug aus BSG, 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R
    Schließlich folgt dies aber auch aus der Rechtsprechung der Unfallsenate des BSG, die bereits mehrfach im Rahmen des § 2 Abs. 2 SGB VII bzw § 539 Abs. 2 RVO die Grenzen einer gleichsam "selbstverständlichen" Einstandspflicht unter Ehegatten aufgezeigt hat (BSG vom 1.3.1989 - 2 RU 40/88 - Juris; BSG vom 26.3.1980 - 2 RU 100/79 - USK 80112; BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr. 32; BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 14/75 - SozR 2200 § 539 Nr. 14; BSG vom 18.12.1969 - 2 RU 232/67 - Juris) .

    Soweit der früher auch für das Gebiet der Gesetzlichen Unfallversicherung zuständig gewesene 8. Senat des BSG zu § 539 Abs. 2 RVO entschieden hat, dass der Schutzzweck dieser Norm es nicht gebiete, Unternehmerehegatten die der Unfallversicherung gemäß § 545 RVO (heute § 6 SGB VII) freiwillig beitreten könnten, vorrangig kraft Gesetzes in die Unfallversicherung einzubeziehen (BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 14/75 - SozR 2200 § 539 Nr. 14) , bezog sich dies ausdrücklich auf eine unternehmerähnlich tätige Ehefrau und die Frage, ob diese aus Gründen der sozialen Schutzbedürftigkeit dennoch als "Wie-Beschäftigte" anzusehen sei.

  • BSG, 05.07.1994 - 2 RU 24/93

    Unfallversicherungsschutz - Betreuung eines Enkelkindes

    Auszug aus BSG, 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R
    Für die Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit spricht, wenn die in Betracht kommende Person nach Art der Tätigkeit auch als Arbeitnehmer hätte beschäftigt werden können (s BSG vom 5.7.1994 - 2 RU 24/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 20 = NZS 1995, 81) .

    Auch ist unerheblich, ob die in Betracht kommenden Personen von dem Unternehmen üblicherweise beschäftigt werden, sondern es genügt, dass sie nach Art der Tätigkeit beschäftigt werden könnten (s BSG vom 5.7.1994 - 2 RU 24/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 20 = NZS 1995, 81) .

  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
    Auszug aus BSG, 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R
    Als Unternehmer oder unternehmerähnlich wird eine Tätigkeit verrichtet, wenn die Handlungstendenz nicht auf die Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen wollte und es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt (vgl BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 6; BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 - BSGE 5, 168, 174; BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr. 32 sowie BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 RdNr 34.12) .

    Hierdurch wurde eine besondere Vorschrift für diejenigen Personen erforderlich, die weder zu den aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten gemäß § 537 Nr. 1 RVO aF noch zu den sonst nach § 537 RVO aF versicherten Personen gehörten (s BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 - BSGE 5, 168, 171 = NJW 1958, 158; Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes vgl RVO Mitgliederkommentar Bd 3, 2. Aufl 1930, S 70 Anm 5l zu § 544; Kruschinsky in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 1/2018, § 2 RdNr 801).

  • BSG, 26.03.1980 - 2 RU 100/79
    Auszug aus BSG, 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R
    Schließlich folgt dies aber auch aus der Rechtsprechung der Unfallsenate des BSG, die bereits mehrfach im Rahmen des § 2 Abs. 2 SGB VII bzw § 539 Abs. 2 RVO die Grenzen einer gleichsam "selbstverständlichen" Einstandspflicht unter Ehegatten aufgezeigt hat (BSG vom 1.3.1989 - 2 RU 40/88 - Juris; BSG vom 26.3.1980 - 2 RU 100/79 - USK 80112; BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr. 32; BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 14/75 - SozR 2200 § 539 Nr. 14; BSG vom 18.12.1969 - 2 RU 232/67 - Juris) .

    Schließlich hat der Senat bei der Beteiligung einer Ehefrau an Marktbeobachtungen für das Unternehmen des Ehemanns eine Fahrt hierfür in einen anderen Ort Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigte" bejaht, weil dies eine unter Ehegatten über die durch die familiären Beziehungen geprägte Gefälligkeit hinausgehende Tätigkeit darstellte, die sonst von einer Person verrichtet würde, die zu dem Unternehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stünde (BSG vom 26.3.1980 - 2 RU 100/79 - Juris RdNr 16 ff).

  • BSG, 01.03.1989 - 2 RU 40/88
    Auszug aus BSG, 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R
    Schließlich folgt dies aber auch aus der Rechtsprechung der Unfallsenate des BSG, die bereits mehrfach im Rahmen des § 2 Abs. 2 SGB VII bzw § 539 Abs. 2 RVO die Grenzen einer gleichsam "selbstverständlichen" Einstandspflicht unter Ehegatten aufgezeigt hat (BSG vom 1.3.1989 - 2 RU 40/88 - Juris; BSG vom 26.3.1980 - 2 RU 100/79 - USK 80112; BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr. 32; BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 14/75 - SozR 2200 § 539 Nr. 14; BSG vom 18.12.1969 - 2 RU 232/67 - Juris) .

    Auch eine Ehefrau, die im Kleintransportunternehmen ihres Ehemanns bei den Büroarbeiten und als Fahrerin aushalf und bei einer Kurierfahrt für das Unternehmen verunglückte, wurde als "Wie-Beschäftigte" eingestuft, weil eine so weitgehende Mitarbeit insofern nicht mehr auf einer ehelichen Pflicht beruhte (BSG vom 1.3.1989 - 2 RU 40/88 - Juris RdNr 19).

  • BSG, 30.11.1962 - 2 RU 174/60

    Ausmaß der Hilfsbedürftigkeit - Verwertung eines ärztlichen Gutachtens als

    Auszug aus BSG, 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R
    Zwar hat der Senat in der Vergangenheit gefordert, dass die Tätigkeit ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die zu dem Unternehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen (BSG vom 30.11.1962 - 2 RU 174/60 - BSGE 18, 143 = SozR Nr. 33 zu § 537 RVO = Juris RdNr 20) .

    Auch bei einer solchen "Sonderbeziehung" sind allerdings alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, sodass die konkrete Verrichtung auch außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen selbstverständlich getan oder erwartet wird (BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R - Juris RdNr 57; vgl BSG vom 30.11.1962 - 2 RU 174/60 - BSGE 18, 143 = SozR Nr. 33 zu § 537 RVO; Kruschinsky in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 1/2018, § 2 RdNr 858; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, Stand November 2017, § 2 RdNr 644; Bieresborn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl 2014, § 2 SGB VII, RdNr 399 ff) .

  • BSG, 17.03.1992 - 2 RU 22/91

    Abgrenzung arbeitnehmerähnlicher Tätigkeiten von unternehmerähnlichen

  • BSG, 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R

    Zuständiger Unfallversicherungsträger - arbeitnehmerähnliche Tätigkeit -

  • BSG, 24.03.1998 - B 2 U 13/97 R

    Unfallversicherungsschutz - Erfüllung mitgliedschaftlicher Verpflichtung -

  • BSG, 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigter -

  • BSG, 12.05.1981 - 2 RU 40/79

    Ehrenamtlicher Vorsitzender - Ausbildungsleiter - Luftfahrausbildung -

  • BSG, 25.10.1989 - 2 RU 4/89

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall

  • BSG, 20.04.1993 - 2 RU 38/92

    Versicherungsschutz - Unentgeltliche Mitarbeit - Nahe Familienangehörige -

  • BSG, 10.03.1994 - 2 RU 20/93

    Unfallversicherungschutz - Rennreiter

  • BSG, 13.09.1984 - 4 RJ 37/83

    Keine Beiladung bei Erstattungsansprüchen

  • BSG, 05.08.1987 - 9b RU 18/86

    Fachkunde - Vereinsmitglieder - Vereinswirklichkeit - Vereinssatzung -

  • BSG, 29.01.1986 - 9b RU 68/84

    Ehrenamtlicher Ordnungsdienst - Mitglied einer politischen Partei - Beschäftigung

  • BSG, 30.04.1979 - 8a RU 38/78

    Versicherungsschutz - Arbeitnehmerähnliche Tätigkeit - Übermittlung des Inhaltes

  • BSG, 31.07.1962 - 2 RU 110/58

    Anspruch auf Gewährung von Sterbegeld und Witwenrente aus der Unfallversicherung

  • BSG, 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz -

  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 9/87
  • BSG, 26.10.1978 - 8 RU 14/78
  • BSG, 31.01.1961 - 2 RU 173/58
  • BSG, 18.12.1969 - 2 RU 232/67
  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 1/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall im Ausland - Entsendung -

  • BSG, 13.08.2002 - B 2 U 33/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige Revision - fehlende Beschwer - keine

  • BSG, 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Abgrenzung -

  • BSG, 13.09.2005 - B 2 U 6/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Hilfeleistung -

  • BSG, 29.11.1990 - 2 RU 18/90

    Unfallversicherungsschutz bei der Pflege eines schwerbehinderten, volljährigen

  • LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 8 U 4142/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm

  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 16/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit als

  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer

  • BSG, 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Eishockeyprofi -

  • BSG, 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - zweistufige

  • BSG, 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Begriff der Verrichtung und der

  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Überfall - Schutzbereich -

  • BSG, 26.01.1988 - 2 RU 23/87
  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Versicherungstatbestand:

  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 13/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Studierende - Arbeitsunfall - sachlicher

  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 10/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Hessen, 12.04.2016 - L 3 U 171/13

    Bissverletzungen bei Hundebetreuung

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 30.03.2017 - B 2 U 15/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - betriebliche

  • BSG, 20.08.2019 - B 2 U 1/18 R

    Unfallversicherungsschutz auch an einem "Probetag"?

    Hierzu hat der Senat entschieden, dass dadurch, dass sich eine Ehefrau faktisch den Weisungen ("Ansagen") ihres Ehemanns unterwarf, noch nicht auf eine Eingliederung im Rechtssinne geschlossen werden kann (vgl dazu BSG vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 43 - "mithelfende Ehefrau") .

    Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird (BSG vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 43 RdNr 17 - "mithelfende Ehefrau", vom 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - SozR 4-1300 § 105 Nr. 6 RdNr 20 - "Dachsturz", vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R - juris RdNr 25 - "A-Jugend-Fußballspieler" und vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 7 RdNr 7 jeweils mwN; vgl zusammenfassend Krasney, NZS 1999, 577 ff; Keller, NZS 2001, 188 ff; Niedermeyer, NZS 2010, 312 ff; zuletzt auch Spitzlei/Schneider, NZS 2018, 633 ff) , die in einer (abhängigen) Beschäftigung zu den Haupt- oder Nebenpflichten des Beschäftigten gehören könnte und deshalb beschäftigtenähnlich ist.

    Dabei muss die Handlungstendenz auf die Belange des fremden Unternehmens gerichtet sein (BSG vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 43 RdNr 26 mwN - "mithelfende Ehefrau") .

    Die Tätigkeit, bei der der Kläger verunglückte, hatte einen wirtschaftlichen Wert (s dazu Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), Stand März 2019, § 2 RdNr 34.7; Kruschinsky in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2018, § 2 RdNr 811 f) , wobei Unentgeltlichkeit unschädlich ist und ein noch so geringer wirtschaftlicher Wert genügt (BSG vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 43 RdNr 17 - "mithelfende Ehefrau" und vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 27 - "Postzusteller") .

    Zwischen den Beteiligten bestand auch keine Sonderbeziehung, die der Tätigkeit ihr Gepräge gegeben hätte und die "Wie-Beschäftigung" ausschließen könnte (zuletzt zur Ehe als Sonderbeziehung BSG vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 43 RdNr 17 - "mithelfende Ehefrau") .

  • BSG, 31.03.2022 - B 2 U 13/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - grundsätzlich kein Unfallversicherungsschutz

    Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll (vgl BSG Urteile vom 16.3.2021 - B 2 U 3/19 R - UV-Recht Aktuell 2021, 393, juris RdNr 15 und vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 43 RdNr 15) .

    Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 43 RdNr 15 mwN) .

    Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl BSG Urteile vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 43 RdNr 17 mwN und vom 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - SozR 4-1300 § 105 Nr. 6 RdNr 20 mwN) .

  • LSG Bayern, 06.12.2022 - L 17 U 168/21

    Ausführen eines Pferdes während der Abwesenheit der Halterin als

    Bei der Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung kommt es maßgeblich auf eine Gesamtschau an (st.Rspr. des BSG, z.B. Urteil vom 31.03.2022 - B 2 U 13/20 R -, juris Rn. 24 m.w.N.; BSG, Urteil vom 20.08.2019 - B 2 U 1/18 R -, juris Rn. 11 f.; BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 15 f.).

    Auch eine nur geringfügige und kurze Tätigkeit kann einem Unternehmen dienen (vgl. zuletzt: BSG, Urteil vom 31.03.2022 - B 2 U 13/20 R -, juris Rn. 26; BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 17; vgl. auch: BSG, Urteil vom 20.03.2018 - B 2 U 11/17 R -, BSGE 125, 225 und juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 56 m.w.N.; BSG, Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 6/05 R -, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R -, juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R -, juris Rn. 16 f.).

    Ein fremdes Unternehmen erfordert nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 SGB VII nicht zwingend einen selbständigen Gewerbebetrieb, sondern es genügt z.B., wenn in fremdem Interesse Tätigkeiten für einen fremden Haushalt erbracht werden (BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Außerdem hatte die Tätigkeit der Klägerin, das Pferd der Beigeladenen mit Trense und Hufschuhen zu bewegen, einen wirtschaftlichen Wert (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 20.08.2019 - B 2 U 1/18 R -, juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 18 m.w.N.).

    Auch ist unerheblich, ob die in Betracht kommenden Personen von dem Unternehmen üblicherweise beschäftigt werden, sondern es genügt, dass sie nach Art der Tätigkeit beschäftigt werden könnten (BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 20 ff. m.w.N.; vgl. auch: BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 3/19 R -, juris Rn. 19 m.w.N.; BSG, Urteil vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R -, juris Rn. 17).

    Dasselbe gilt, wenn der jeweilige Verletzte die Ausführung des von ihm Übernommenen im Wesentlichen frei planerisch gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen konnte (BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 26).

    Die Tätigkeit der Klägerin fand ihr Gepräge nicht in einer Sonderbeziehung (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 3/19 R -, juris Rn. 22 m.w.N.; BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 28 m.w.N.; BSG, Urteil vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 57) zur Beigeladenen.

  • BSG, 16.03.2021 - B 2 U 3/19 R

    Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen

    Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll (vgl BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 43 RdNr 15) .

    Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 43 RdNr 15) .

    Diese Merkmale liegen vor, wenn die Tätigkeit mit fremdnütziger Handlungstendenz erfolgt und im Hinblick auf Zeitpunkt und Art ihrer Ausführung in Anlehnung an die für Beschäftigungsverhältnisse typische Weisungsrechte iS des § 106 GewO und damit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts iS des § 315 BGB fremdbestimmt ist, ohne dass aber die für eine Beschäftigung im engeren Sinn charakterisierende Eingliederung in den Betrieb vorlag (vgl zum Merkmal der Eingliederung insb BSG Urteil vom 20.8.2019 - B 2 U 1/18 R - BSGE 129, 44 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 51; BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 43 RdNr 24; vgl Spellbrink/Bieresborn, NJW 2019, 3745, 3747) .

    Auch bei Vorliegen einer solchen "Sonderbeziehung" sind allerdings alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, sodass die konkrete Verrichtung auch außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen selbstverständlich getan oder erwartet wird (vgl BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 43 RdNr 28) .

    Hierbei sind der zeitliche Umfang der Verrichtung, der Grad der Gefährlichkeit oder eine besondere Fachkompetenz des Handelnden zu berücksichtigen (vgl BSG Urteile vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 43 RdNr 29 und vom 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - SozR 4-1300 § 105 Nr. 6 RdNr 28; Spellbrink/Bieresborn, NJW 2019, 3745, 3749 f mwN) .

  • LSG Bayern, 28.07.2020 - L 3 U 117/18

    Kein Versicherungsschutz bei Tätigkeit ohne wirtschaftlichen Wert an einem

    Jedoch reicht nach der Rspr. des BSG eine lediglich faktisch vermittelte Weisungsmacht für eine Beschäftigung nicht aus (BSG, Urteile vom 20.08.2019 - B 2 U 1/18 R, juris Rn. 14, und vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R, juris Rn. 24, Bieresborn, a.a.O., § 2 Rn. 41.4.

    Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist demnach, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die in einer (abhängigen) Beschäftigung zu den Haupt- oder Nebenpflichten des Beschäftigten gehören könnte und deshalb beschäftigtenähnlich ist (BSG, Urteile vom 20.08.2019 - B 2 U 1/18 R, Rn. 16, vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R, juris Rn. 17, vom 20.03.2018 - B 2 U 16/16 R, juris Rn. 20, vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R, juris Rn. 25 und vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R; vgl. Bieresborn, a.a.O., § 2 Rn. 380; Lilienfeld, a.a.O., § 2 Rn. 125 ff sowie Spellbrink/Bieresborn, NJW 2019, 3745, 3746).

    Dabei sind die Motive unerheblich, die Handlungstendenz muss aber auf die Belange des fremden Unternehmens gerichtet sein (st. Rspr., vgl. stellv. BSG, Urteile vom 20.08.2019 - B 2 U 1/18 R, Rn. 16 und vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R, juris Rn. 26 mwN; Lilienfeld, a.a.O., § 2 Rn. 123; Spellbrink/Bieresborn, a.a.O., 3747).

    Dabei hat das BSG in seiner Rechtsprechung zur Wie-Beschäftigung in Fällen, in denen es um länger andauernde Tätigkeiten ging, ebenfalls geprüft, ob die Verunglückten bei der zum Unfall führenden Verrichtung als Wie-Beschäftigte versichert waren (Urteile vom 20.08.2019 - B 2 U 1/18 Rn, Rn. 16 - Transport von Mülltonnen i.S.e. eintägigen Probearbeit, und vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R, juris Rn. 14, in Gaststätte mitarbeitende Ehefrau) und damit zwischen Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter und der konkreten Verrichtung differenziert.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2018 - L 17 U 208/17

    Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen

    Die Klage war auch als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG), weil die Beklagte in ihrem Bescheid nicht nur über die Ablehnung von Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung entschieden, sondern - im Widerspruchsbescheid - auch eine Regelung i.S. des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) über das Nichtvorliegen eines Versicherungsfalls i.S. eines Arbeitsunfalls (§ 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch -SGB VII-) getroffen hat (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018, B 2 U 32/17 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 43, Rn. 11).

    Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt der Senat zu der Überzeugung, dass die objektivierbare Handlungstendenz des Klägers bei der unfallbringenden Tätigkeit, also im Zeitpunkt des Unfalls, darauf gerichtet war, wie ein Bauhelfer auf der Baustelle des Beigeladenen untergeordnete Hilfstätigkeiten zu verrichten, nämlich im Rahmen der erforderlichen längerfristigen Gesamtschau (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 19.06.2018, a.a.O., Rn. 35) bei Trockenbau-, Befestigungs- und Spachtelarbeiten im Gesamtumfang von rund 50 Stunden (ca. 36 Stunden vor dem Unfall, am Unfalltag drei Stunden bei der Befestigung zuvor vom Beigeladenen abgenommener Zierbalken, sowie prognostisch ca. 10 Stunden bei später noch beabsichtigten Spachtelarbeiten, vgl. Fragebogen vom 17.01.2013) zu helfen.

    Unabhängig davon, dass der Kläger insoweit nicht an Weisungen gebunden war, als er nur dann mithalf, wenn er Zeit hatte, war er dennoch nicht unternehmer- sondern beschäftigtenähnlich tätig (zu den Voraussetzungen und zum Folgenden vgl. im Einzelnen BSG, Urt. vom 19.06.2018, a.a.O., Rn. 23/24).

    Die Ausübung einer beschäftigungsähnlichen Tätigkeit ist dennoch zu verneinen, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt, zum Beispiel als Familienangehöriger, aufgrund enger Freundschaft oder als Vereinsmitglied (vgl. Urteile des BSG vom 20.03.2018, B 2 U 16/16 R, und vom 19.06.2018, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen, Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2011, L 4 U 484/10, 03.09.2010, L 4 U 140/09, 02.03.2007, L 4 U 47/06, und des erkennenden Senats vom 24.04.2013, L 17 U 683/11).

    Der Senat sieht sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil des BSG vom 19.06.2018, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine Sonderbeziehung, die bei der notwendigen Gesamtbetrachtung eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 2 SGB VII schon für sich betrachtet ausschließen könnte, vor "bei Erfüllung gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art" (Urteile des BSG vom 19.06.2018, a.a.O., juris, Rn. 28, 20.03.2018, B 2 U 16/16 R, SozR 4-1300 § 105 Nr. 6, Rn. 28 und vom 20.03.2018, B 2 U 11/17 R, SozR 4-2700 § 80a Nr. 1, Rn. 19), wobei das in allen genannten Entscheidungen in diesem Zitat offenbar fehlende, sich auf "Erfüllung" rückbeziehende Hauptwort nach Sprachgebrauch und Zusammenhang nur "Pflichten" oder "Verpflichtungen" lauten kann.

  • LSG Bayern, 25.02.2019 - L 2 U 60/16

    Einsatz als Peitschenführer /Treiber bei einer Hengstkörung im Rahmen einer

    Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, und die weder im eigenen Interesse noch im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R - Juris RdNr. 56 m.w.N; BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R - Juris RdNr. 17 ff.).

    Dabei setzt Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII nach der Rechtsprechung des BSG gerade nicht voraus, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen; so braucht laut BSG weder persönliche noch wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen vorzuliegen und es ist auch keine Eingliederung in das unterstützte Unternehmen zwingend erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R - Juris RdNr. 21).

    So spricht für eine Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit, wenn die in Betracht kommende Person nach Art der Tätigkeit auch als Arbeitnehmer hätte beschäftigt werden können sowie die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit im Hinblick auf Zeitpunkt und Art ihrer Ausführung in Anlehnung an für Beschäftigungsverhältnisse typische Weisungsrechte im Sinne von § 106 Gewerbeordnung (GewO) und damit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 BGB, ohne dass es einer eine Beschäftigung charakterisierenden Eingliederung in einen Betrieb bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R - Juris RdNr. 24).

    Unschädlich ist laut BSG die Geringfügigkeit der Tätigkeit oder dass der unterstützte Unternehmer eine solche Arbeitskraft tatsächlich nicht beschäftigt hätte; auch ist unerheblich, ob die in Betracht kommenden Personen von dem Unternehmen üblicherweise beschäftigt würden; es genügt, dass sie nach Art der Tätigkeit beschäftigt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R - Juris RdNr. 24).

    Als Unternehmer oder unternehmerähnlich wird eine Tätigkeit dagegen laut BSG verrichtet, wenn die Handlungstendenz nicht auf Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen will und es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R - Juris RdNr. 26).

    Eine solche Sonderbeziehung, die eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII ausschließt, liegt bei Erfüllung gesellschaftlicher Verpflichtungen, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art vor (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R - Juris RdNr. 28).

  • BSG, 06.09.2018 - B 2 U 18/17 R

    Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen

    Eine Tätigkeit ist in der Beschäftigtenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses eine eigene Tätigkeit ( vgl auch § 121 Abs. 1 SGB VII ) in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen ( vgl § 7 Abs. 1 SGB IV ) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen ( vgl § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ; vgl zuletzt BSG vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR , Juris RdNr 15) .
  • LSG Thüringen, 16.09.2021 - L 1 U 342/19

    (Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm

    Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. nur BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 - B 2 U 32/17 R m.w.N., nach juris).

    Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl. nur BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 - B 2 U 32/17 R m.w.N., nach juris).

    Ein fremdes Unternehmen erfordert daher nicht zwingend einen selbständigen Gewerbebetrieb, es genügt auch, dass in fremdem Interesse Tätigkeiten für einen fremden Haushalt erbracht werden (vgl. nur BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 - B 2 U 32/17 R m.w.N., nach juris).

    Unabhängig davon, dass der Kläger insoweit nicht an Weisungen gebunden war, als er nur dann mithalf, wenn er Zeit hatte, war er dennoch nicht unternehmer- sondern beschäftigtenähnlich tätig (vgl. BSG, Urt. vom 19.Juni 2018, B 2 U 32/17 R., juris).

    Eine solche Sonderbeziehung, die eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII ausschließt, liegt bei Erfüllung gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art vor (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 - B 2 U 32/17 R m.w.N., nach juris).

  • BSG, 10.08.2021 - B 2 U 2/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - dritter Ort - Rückweg aus dem

    Ggf erscheint auch die Annahme einer Wie-Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl dazu zB BSG Urteile vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 43 - "mithelfende Ehefrau", vom 26.3.1980 - 2 RU 100/79 - juris - "Marktbeobachtung" oder vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr. 32 - "Einkaufsfahrt") .
  • BSG, 26.11.2019 - B 2 U 24/17 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang

  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - B 2 U 1/18
  • LSG Thüringen, 05.09.2019 - L 1 U 165/18

    (Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm

  • BSG, 06.10.2020 - B 2 U 13/19 R

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung während

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 3 U 142/21

    Wie-Beschäftigung - Abgrenzung Unternehmerähnlichkeit/Arbeitnehmerähnlichkeit -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 - L 21 U 213/18

    "Wie-Beschäftigter"

  • SG Meiningen, 08.01.2018 - S 9 U 30/17
  • SG Dortmund, 17.06.2021 - S 18 U 609/16
  • LSG Bayern, 22.03.2021 - L 7 U 376/19

    Unfallbeziehung: Keine Wie-Beschäftigung unter Familienmitgliedern, engen

  • LSG Baden-Württemberg, 23.09.2020 - L 3 U 4241/19

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm

  • LSG Baden-Württemberg, 19.06.2023 - L 1 U 3333/22

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.03.2021 - L 6 U 4/19

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Promotionsstudent -

  • SG Hamburg, 26.05.2021 - S 40 U 167/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm

  • LSG Hessen, 25.06.2021 - L 9 U 166/18

    Gesetzliche Unfallversicherung

  • BSG, 27.09.2022 - B 2 U 42/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2019 - L 17 U 278/17

    Anerkennung eines Reitunfalls bei der Durchführung eines Springtrainings als

  • LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21

    Unfallversicherung: Wie-Beschäftigung eines Fluglehrers

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2019 - L 15 U 23/18
  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2023 - L 9 U 911/22

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG stützt sich tragend darauf, dass der Weg der Eheleute vom dritten Ort unangemessen länger ist al, 10.08.2021 - B 2 U 2/20

    Gemeinsame Fahrt von Eheleuten mit dem Motorrad nach Urlaubsabwesenheit zur

  • LSG Hamburg, 12.10.2022 - L 2 U 43/21

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2022 - L 5 U 2/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm

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