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   BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 47/09 R   

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BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 47/09 R (https://dejure.org/2010,1218)
BSG, Entscheidung vom 19.08.2010 - B 14 AS 47/09 R (https://dejure.org/2010,1218)
BSG, Entscheidung vom 19. August 2010 - B 14 AS 47/09 R (https://dejure.org/2010,1218)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld II - Aufwendung für Schulbücher für das Schuljahr 2005/2006 - kein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger, besonderer Bedarf - kein atypischer Bedarf nach Sozialhilferecht - keine rückwirkende Anwendung von § 24a SGB 2

  • openjur.de

    Sozialgeld bzw Arbeitslosengeld II; Aufwendung für Schulbücher für das Schuljahr 2005/2006; kein unabweisbarer, laufender, besonderer Bedarf; kein atypischer Bedarf nach Sozialhilferecht; keine rückwirkende Anwendung von § 24a SGB 2

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 S 1 SGB 2, § 21 SGB 2, § 23 Abs 3 SGB 2, § 24a SGB 2, § 28 SGB 2
    Sozialgeld bzw Arbeitslosengeld II - Aufwendung für Schulbücher für das Schuljahr 2005/2006 - kein unabweisbarer, laufender, besonderer Bedarf - kein atypischer Bedarf nach Sozialhilferecht - keine rückwirkende Anwendung von § 24a SGB 2

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Erstattung der Kosten für Schulbücher

  • rewis.io

    Sozialgeld bzw Arbeitslosengeld II - Aufwendung für Schulbücher für das Schuljahr 2005/2006 - kein unabweisbarer, laufender, besonderer Bedarf - kein atypischer Bedarf nach Sozialhilferecht - keine rückwirkende Anwendung von § 24a SGB 2

  • ra.de
  • rewis.io

    Sozialgeld bzw Arbeitslosengeld II - Aufwendung für Schulbücher für das Schuljahr 2005/2006 - kein unabweisbarer, laufender, besonderer Bedarf - kein atypischer Bedarf nach Sozialhilferecht - keine rückwirkende Anwendung von § 24a SGB 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Erstattung der Kosten für Schulbücher

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Keine Kostenerstattung für Schulbücher eines Leistungsempfängers nach dem SGB II

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kosten für Schulbücher nicht erstattungsfähig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosten für Schulbücher im Regelbedarf enthalten

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Keine Kostenerstattung für Schulbücher im Schuljahr 2005/2006

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hartz IV-Empfänger erhalten keine Kostenerstattung für Schulbücher im Schuljahr 2005/2006 - Unterdeckung des Bedarfs wurde bereits vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beanstandet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 675 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09
    Auszug aus BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 47/09 R
    Ebenso wenig kommt eine Verurteilung des beigeladenen Sozialhilfeträgers gemäß § 73 SGB XII in Betracht (vgl hierzu 2.), weil es sich, wie vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 - SGb 2010, 227) klargestellt , bei dem Bedarf für die Schule um einen typischen Bedarf handelt, der bei jedem Schüler regelmäßig anfällt und der deshalb auch im SGB II hätte gedeckt werden müssen.

    Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 9.2.2010 ( aaO) auch klargestellt, dass die Rechtsverstöße durch eine verfassungswidrige Bedarfsunterdeckung für den Zeitraum ab Inkrafttreten des SGB II ab 1.1.2005 vom Gesetzgeber nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren sind (hierzu im Einzelnen unter 3.) .

    Schließlich ist auch der vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) geschaffene verfassungsrechtliche Anspruch für die Deckung unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarfe nicht einschlägig, weil es sich bei dem Bedarf für die Schule nicht um einen besonderen, atypischen Bedarf handelt.

    Der Senat sieht sich in dieser Einschätzung bestätigt durch das Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 (aaO).

    Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 9.2.2010 (aaO), in dem es das Regelleistungssystem des SGB II insgesamt für den Zeitraum ab 1.1.2005 als Verstoß gegen die Menschenwürde des Art. 1 GG iVm dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG betrachtet hat, zugleich klargestellt, dass eine rückwirkende Leistungsgewährung nicht notwendig ist (vgl insbesondere RdNr 217) .

    Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 9.2.2010 (aaO) auch gefordert, dass für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige, besondere Bedarfe ein zusätzlicher verfassungsrechtlicher Anspruch auf Leistungsgewährung besteht.

    Es ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich, dem § 24a SGB II - entgegen dem Willen des einfachrechtlichen Gesetzgebers - rückwirkende Bedeutung beizulegen, weil - worauf soeben ausführlich eingegangen wurde - das BVerfG in seinem Urteil vom 9.2.2010 (aaO) zugleich klargestellt hat, dass eine rückwirkende Leistungsgewährung verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl insbesondere RdNr 217) .

  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 13/10 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 47/09 R
    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom heutigen Tag (B 14 AS 13/10 R) nochmals in Fortsetzung der Rechtsprechung des früheren 7b. Senats des BSG (BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1) klargestellt, wann eine ergänzende Heranziehung des § 73 SGB XII für an sich von den Leistungen des SGB XII ausgeschlossene Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Betracht kam.

    Erforderlich ist hierfür insbesondere eine sogenannte atypische, besondere Bedarfslage, die einen Bezug zu Grundrechten aufweist (vgl BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R - BSGE 97, 242, 249 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 RdNr 22).

    Der 7b. Senat des BSG hatte bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 7.11.2006 hierzu klargestellt, dass § 73 SGB XII nicht zu einer allgemeinen Auffangregelung für Leistungsempfänger des SGB II mutieren dürfe (vgl BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R - BSGE 97, 242, 249 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 RdNr 22) .

    Im Übrigen handelt es sich, anders als bei dem vom Senat am heutigen Tag (Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R) zugesprochenen Anspruch des HIV-kranken SGB II-Empfängers auf Hygienebedarf über § 73 SGB XII, bei dem Anspruch auf Schulbücher darüber hinaus nicht um einen fortlaufend wiederkehrenden, regelmäßigen Anspruch.

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 47/09 R
    Der 7b. Senat des BSG (Urteil vom 7.11.2006 - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1) und der erkennende Senat (Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 15) haben klargestellt, dass eine abweichende Festsetzung der pauschalierten Regelleistung nach § 20 SGB II durch die Gerichte - etwa in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - grundsätzlich nicht möglich ist.

    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom heutigen Tag (B 14 AS 13/10 R) nochmals in Fortsetzung der Rechtsprechung des früheren 7b. Senats des BSG (BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1) klargestellt, wann eine ergänzende Heranziehung des § 73 SGB XII für an sich von den Leistungen des SGB XII ausgeschlossene Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Betracht kam.

    Erforderlich ist hierfür insbesondere eine sogenannte atypische, besondere Bedarfslage, die einen Bezug zu Grundrechten aufweist (vgl BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R - BSGE 97, 242, 249 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 RdNr 22).

    Der 7b. Senat des BSG hatte bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 7.11.2006 hierzu klargestellt, dass § 73 SGB XII nicht zu einer allgemeinen Auffangregelung für Leistungsempfänger des SGB II mutieren dürfe (vgl BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R - BSGE 97, 242, 249 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 RdNr 22) .

  • BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R

    Arbeitslosengeld II - Schülermonatskarte - kein unabweisbarer Bedarf - Darlehen -

    Auszug aus BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 47/09 R
    Der 7b. Senat des BSG (Urteil vom 7.11.2006 - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1) und der erkennende Senat (Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 15) haben klargestellt, dass eine abweichende Festsetzung der pauschalierten Regelleistung nach § 20 SGB II durch die Gerichte - etwa in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - grundsätzlich nicht möglich ist.

    Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 28.10.2009 - SozR 4-4200 § 7 Nr. 15 RdNr 17) .

    Im Gegensatz zu dem von den Folgen einer HIV-Erkrankung betroffenen Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dessen Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit iS des Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) berührt ist, hat der erkennende Senat bereits klargestellt, dass weder der Schulbesuch noch die dadurch entstehenden Fahrkosten eine atypische Lebenssituation begründen (Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - aaO RdNr 21- Schülermonatskarte).

  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R

    Schulbücher vom Jobcenter?

    Soweit das BSG in seiner früheren Rechtsprechung sich ablehnend oder zweifelnd zur Übernahme von Bedarfen für die Schulbildung im Rahmen des SGB II geäußert hat, lag den Entscheidungen zunächst die Rechtslage vor Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II zugrunde (BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 47/09 R - SozR 4-3500 § 73 Nr. 2 RdNr 12 ff; BSG vom 10.5.2011 - B 4 AS 11/10 R - SozR 4-4200 § 44 Nr. 2 RdNr 17) und sodann allgemein die Sorge vor der Rolle der Jobcenter als Ausfallbürgen für über §§ 20 und 28 SGB II hinausgehende Bildungsbedarfe (BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 12/13 R - SozR 4-4200 § 28 Nr. 8 RdNr 27) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2017 - L 11 AS 349/17

    Jobcenter muss Hartz-IV-Empfängern Schulbücher bezahlen

    Schulbuchkosten sind zwar ein besonderer, jedoch kein laufender Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 47/09 R - Rn 16).

    Die Kosten für Schulbücher sind ausweislich der Gesetzesbegründung nicht von der Pauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II umfasst (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 104; ebenso: Voelzke aaO., § 28 Rn. 55; Luik, in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 28 Rn. 29; Leopold aaO., § 28 Rn. 106; Lenze aaO., § 28 Rn. 15; ebenso zur Rechtslage vor Einfügung des § 24a SGB II a.F. bzw. § 28 Abs. 3 SGB II: BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 47/09 R - juris Rn. 14; a.A. O. Loose aaO., § 28 Rn. 51, anders jedoch in: info also 2016, 147, 150; zweifelnd Thommes aaO., § 28 Rn. 16).

    Daran anknüpfend hat das BSG die Anwendung des § 73 SGB XII bei Schulbedarfen ausdrücklich abgelehnt, weil diese typische Bedarfe sind, die nach den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 (- 1 BvL 10/12 u.a. -) zum existenziellen Bedarf gehören und daher innerhalb des SGB II mit dem Regelbedarf bzw. ggf. ergänzenden Regelungen zu decken sind (BSG, Urteile vom 28. Oktober 2009, aaO. Rn. 21 ff. - Schülermonatskarte - BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 47/09 R - juris Rn. 12 ff. - Schulbücher -).

    Insoweit hat das BSG zur verfassungsunmittelbaren Härtefallregelung im Sinne des Urteils des BVerfG vom 9. Februar 2010, d.h. vor Inkrafttreten des § 21 Abs. 6 SGB II bereits entschieden, dass Schulbücher keinen im Sinne dieser Härtefallregelung fortlaufend wiederkehrenden, regelmäßigen Bedarf darstellen, weil sich die Gewährung in einem einmaligen Rechtsakt, die Schulbücher für das jeweilige Schuljahr anzuschaffen, erschöpft (BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 47/09 R -, juris Rn. 16).

  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Kosten für Schulbücher

    Soweit das BSG in seiner früheren Rechtsprechung sich ablehnend oder zweifelnd zur Übernahme von Bedarfen für die Schulbildung im Rahmen des SGB II geäußert hat, lag den Entscheidungen zunächst die Rechtslage vor Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II zugrunde (BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 47/09 R - SozR 4-3500 § 73 Nr. 2 RdNr 12 ff; BSG vom 10.5.2011 - B 4 AS 11/10 R - SozR 4-4200 § 44 Nr. 2 RdNr 17) und sodann allgemein die Sorge vor der Rolle der Jobcenter als Ausfallbürgen für über §§ 20 und 28 SGB II hinausgehende Bildungsbedarfe (BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 12/13 R - SozR 4-4200 § 28 Nr. 8 RdNr 27) .
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