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   BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 23/03 R   

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https://dejure.org/2004,3066
BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 23/03 R (https://dejure.org/2004,3066)
BSG, Entscheidung vom 19.10.2004 - B 1 KR 23/03 R (https://dejure.org/2004,3066)
BSG, Entscheidung vom 19. Oktober 2004 - B 1 KR 23/03 R (https://dejure.org/2004,3066)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (33)

  • BSG, 09.06.1998 - B 1 KR 18/96 R

    Krankenversicherung - Entscheidung über Gewährung von Krankenhausbehandlung

    Auszug aus BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 23/03 R
    Nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit kommt Krankheitswert im Rechtssinne zu; die Rechtsprechung hat diese Grundvoraussetzung für die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht vielmehr dahingehend präzisiert, dass eine Krankheit nur vorliegt, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt (zu Hautverfärbungen vgl Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 11/04 R, in JURIS RdNr 21, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR bestimmt; zu einer Hodenprothese BSGE 82, 158, 163 f = SozR 3-2500 § 39 Nr. 5 S 29 f; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 45 S 253 f, wo eine Entstellung als Unterfall eines Funktionsdefizits aufgefasst wird).

    Mithin besteht kein wesentlicher Unterschied zu dem von der Rechtsprechung bereits abschlägig entschiedenen Fall, dass ein männlicher Versicherter eine Hodenprothese begehrt (BSGE 82, 158 = SozR 3-2500 § 39 Nr. 5).

    Die bisherige Rechtsprechung hat einen Leistungsanspruch auf Heilbehandlung in Form körperlicher Eingriffe verneint, wenn diese Maßnahmen nicht durch Fehlfunktionen oder durch Entstellung, also nicht durch einen regelwidrigen Körperzustand iS der dargestellten krankenversicherungsrechtlichen Grundsätze veranlasst werden (BSGE 82, 158, 163 f = SozR 3-2500 § 39 Nr. 5 S 29 f mwN).

  • BSG, 09.12.1997 - 1 RK 23/95

    Mehraufwendungen für Diät- oder Krankenkost

    Auszug aus BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 23/03 R
    Es weist beispielsweise die Ernährung und Körperpflege insgesamt seiner Eigenverantwortung zu, und zwar selbst dann, wenn die dafür eingesetzten Mittel wesentlich dazu beitragen, den Gesundheitszustand zu bessern oder die Verschlimmerung einer Krankheit zu verhüten (vgl BSGE 81, 240, 243 f = SozR 3-2500 § 27 Nr. 9 S 29 f zu Mehraufwendungen für eine eiweißarme Diät mwN zur früheren, zum Teil abweichenden Rechtsprechung; zur Abgrenzung von Körperpflege und Behandlung auch BSGE 85, 132, 138 f = SozR 3-2500 § 27 Nr. 12 S 64 f).

    Daraus lassen sich für den hier streitigen Anspruch auf einen brustvergrößernden chirurgischen Eingriff jedoch schon deshalb keine zwingenden Schlüsse ziehen, weil der damals anwendbare § 182 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung eine Ausweitung des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung eher zuließ als der inzwischen geltende § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang dargelegt hat (BSGE 81, 240, 244 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 9 S 30).

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 66/01 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Damenperücke - Echthaarperücke -

    Auszug aus BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 23/03 R
    Nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit kommt Krankheitswert im Rechtssinne zu; die Rechtsprechung hat diese Grundvoraussetzung für die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht vielmehr dahingehend präzisiert, dass eine Krankheit nur vorliegt, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt (zu Hautverfärbungen vgl Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 11/04 R, in JURIS RdNr 21, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR bestimmt; zu einer Hodenprothese BSGE 82, 158, 163 f = SozR 3-2500 § 39 Nr. 5 S 29 f; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 45 S 253 f, wo eine Entstellung als Unterfall eines Funktionsdefizits aufgefasst wird).

    Die Rechtsprechung hat eine Entstellung bei einer Frau ohne natürliches Kopfhaar (nochmals BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 45 S 253 f; anders beim Mann: BSG SozR 2200 § 182b Nr. 18 S 50 f), bei einer Wangenatrophie (LSG Rheinland-Pfalz vom 2. Mai 2002 - L 5 KR 93/01 - KRS 02.021) oder bei Narben im Lippenbereich (BSG SozR 3-1750 § 372 Nr. 1) angenommen bzw erörtert; im Urteil zum Fall eines Kindes mit einer angeborenen Gesichtsspalte ist zwar von einer Missbildung die Rede, gleichzeitig dürften aber Funktionsdefizite vorgelegen haben (vgl BSG SozR 2200 § 182 Nr. 11 S 21 f).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2017 - L 16 KR 202/16

    Krankenversicherung; Operative Entfernung einer Bauchfettschürze; Rücknehmbarkeit

    Das Sozialgericht habe sich über Rechtsprechung des BSG, hier insbesondere die Urteile vom 19.10.2004 (B 1 KR 3/03 R, B 1 KR 9/04 R, und B 1 KR 23/03 R), hinweggesetzt.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.11.2006 - L 4 KR 38/04

    Operative Brustvergrößerung auf Kosten der Krankenkassen nur bei äußerlicher

    Eine Krankheit liegt nur vor, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2004, Az.: B 1 KR 23/03 R, zitiert nach [...]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Form und Größe der weiblichen Brust außerordentlich vielfältig (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2004, B 1 KR 23/03 R).

    Operationen am gesunden Körper, um psychische Leiden zu beeinflussen, sind keine Behandlungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V( BSG, Urteil vom 19. Oktober 2004, Az.: B 1 KR 23/03 R).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.01.2006 - L 5 KR 65/05

    Krankenversicherung - Bauchdeckenkorrektur - Konkretisierung des

    Auf psychische Befindensstörungen infolge des kosmetisch unbefriedigenden Zustandes nach der Operation vom November 2000 lässt sich ein Anspruch der Klägerin ebenfalls nicht stützen, da psychische Probleme durch psychologische bzw psychotherapeutische Behandlung angegangen werden müssen (vgl BSG 19.10.2004 B 1 KR 23/03 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2004 - L 16 KR 137/04

    Krankenversicherung

    Dabei ist zu beachten, dass für die weibliche Brust keine Normgröße oder Normalform festzustellen ist, sondern vielfältige Ausprägungen typisch sind (vgl. dazu auch BSG Pressemitteilung 57/04 vom 20.10.2004 zu den Verfahren B 1 KR 3/03 R, B 1 KR 23/03 R und B 1 KR 9/04 R).
  • LSG Bayern, 24.02.2005 - L 4 KR 7/03

    Kostenerstattung für eine operative Gewebestraffung; Einschluss der Therapie

    Das BSG hat mit der neuesten Rechtsprechung an diese Entscheidungen angeknüpft (Urteile vom 19.10.2004 - B 1 KR 3/03 R, B 1 KR 23/03 R, B 1 KR 9/04 R, s. Presse-Mitteilung Nr. 57/04 (zum Presse-Vorbericht Nr. 57/04)).
  • LSG Bayern, 13.11.2003 - L 4 KR 210/02

    Anspruch gegen gesetzliche Krankenversicherung auf Übernahme der Kosten für eine

    Beim Bundessozialgericht sind zu der Frage, ob eine Krankenkasse die Kosten für eine Mammaaufbauplastik zu übernehmen hat, wenn durch die vorhandene Brustgröße eine psychische Erkrankung bzw. Störung vorliegt, zwei Revisionsverfahren anhängig (B 1 KR 23/03 R; B 1 KR 3/03 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2017 - L 4 KR 54/16
    Dies entspricht der ständigen und herrschenden Rechtsprechung des BSG sowie des erkennenden Senats, wie bereits vom SG zitiert (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2004, Az.: B 1 KR 23/03 R).
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