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   BSG, 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R   

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BSG, 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R (https://dejure.org/2010,2214)
BSG, Entscheidung vom 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R (https://dejure.org/2010,2214)
BSG, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 3/09 R (https://dejure.org/2010,2214)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Privatisierung eines VEB - Stichtag - Produktionsmittelübergang - "leere Hülle

  • openjur.de

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; fiktive Einbeziehung - betriebliche Voraussetzung; Privatisierung eines VEB; Stichtag; Produktionsmittelübergang; "leere Hülle"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 AAÜG, § 8 AAÜG, Art 9 EinigVtr, Art 17 EinigVtr, Art 19 EinigVtr
    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - fiktive Einbeziehung - betriebliche Voraussetzung - Privatisierung eines VEB - Stichtag - Produktionsmittelübergang - "leere Hülle"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fiktiver Anspruch auf Versorgungszusage am 1.8.1991 zur Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

  • rewis.io

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - fiktive Einbeziehung - betriebliche Voraussetzung - Privatisierung eines VEB - Stichtag - Produktionsmittelübergang - "leere Hülle"

  • ra.de
  • rewis.io

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - fiktive Einbeziehung - betriebliche Voraussetzung - Privatisierung eines VEB - Stichtag - Produktionsmittelübergang - "leere Hülle"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fiktiver Anspruch auf Versorgungszusage am 1.8.1991 zur Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Recht der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (35)

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R
    nachrangig und lückenfüllend auf der Grundlage der Regelungen der Versorgungssysteme der DDR möglich, wenn und soweit sie seit dem 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 55) .

    Dies gilt selbst dann, wenn die abstrakt-generellen Voraussetzungen des Zusatzversorgungssystems im Einzelfall nicht erfüllt waren (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 57 f) .

    b) Bereits der EinigVtr, der noch den hergebrachten Begriff der Einbeziehung zu Grunde legt, enthielt allerdings der Sache nach eine Modifikation des Neueinbeziehungsverbotes in § 22 Abs. 1 Satz 2 RAnglG (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 56) .

    Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen, die insofern bis zum 31.12.1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind (EinigVtr Nr. 9 Buchst b Satz 2; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 57) , erfüllt war.

    Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und sind auch nur insoweit Bundesrecht geworden (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 59) .

    Maßgeblich sind, soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, die in der DDR grundsätzlich am 30.6.1990 geltenden "letzten Fassungen" des Teils der Versorgungsregelungen, der am 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 56) .

    Was bundesrechtlich unter einem VEB zu verstehen ist, ergibt sich auf Grund des EinigVtr Nr. 9 ("Regelungen") neben dem strikt zu beachtenden Wortlaut der Versorgungsordnungen aus dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme, an den der Bundesgesetzgeber am 3.10.1990 angeschlossen hat (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 59) .

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus BSG, 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R
    Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl Bundessozialgericht SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 10) : Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG) .

    Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 10 und Nr. 6 S 37) .

    Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 15 und Nr. 3 S 20 f, SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 RdNr 8 f) .

    bis 2.10.1990 aus, bundesrechtlich auch auf hierin noch erfolgte Einbeziehungen abzustellen, weil andernfalls das Neueinbeziehungsverbot des § 22 Abs. 1 Satz 2 RAnglG unterlaufen würde (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 6 RdNr 23; SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 13 und S 16 sowie BSG Urteile vom 8.6.2004 - B 4 RA 56/03 R - Juris RdNr 21 und vom 10.2.2005 - B 4 RA 48/04 R - Juris RdNr 30) .

    Ansprüche und Anwartschaften können hier nach der vom BVerfG als willkürfrei gebilligten (SozR 4-8560 § 22 Nr. 1 RdNr 36, 41) Rechtsprechung des früheren 4. Senats, der sich der erkennende Senat im Ergebnis ebenfalls anschließt, auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am 1.8.1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 12 f, Nr. 3 S 20, Nr. 4 S 26 f, Nr. 5 S 32, Nr. 6 S 39, Nr. 7 S 58 f sowie Nr. 8 S 73; Ganske-Gerhardt, DAngVers 2005, 361, 365) .

    Ob nach dem am 1.8.1991 geltenden Bundesrecht auf Grund der am Stichtag 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver bundesrechtlicher "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" - eine fingierte Versorgungsanwartschaft - besteht, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S 33, Nr. 6 S 40 f, Nr. 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 RdNr 23) , die kumulativ vorliegen müssen,.

    Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8) Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 RdNr 31 und Nr. 4 RdNr 15) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2) .

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BSG, 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R
    Das AAÜG knüpft damit im Anschluss an den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18.5.1990 (BGBl II 537; im Folgenden: Staatsvertrag ) und den EinigVtr sowie im Interesse einer schnellen Herbeiführung der Rechtseinheit verfassungsrechtlich unbedenklich (Bundesverfassungsgericht SozR 4-8560 § 22 Nr. 1) an das noch von der DDR ausgesprochene und in die gesamtdeutsche Rechtsordnung übernommene Verbot der Neueinbeziehung an.

    Hieraus erwachsende Nachteile sind daher von ihr auch nicht auszugleichen (BVerfG SozR 4-8560 § 22 Nr. 1 RdNr 42) .

    Die Aufnahme in das Versorgungssystem hing von vielfältigen Voraussetzungen ab und erfolgte grundsätzlich durch einen individuellen Einzelakt in Form konkreter Einzelzusagen (Versorgungszusagen), sonstiger Einzelentscheidungen oder Einzelverträgen (vgl zum Ganzen: BVerfGE 100, 1, 5 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 S 33 f; BVerfG SozR 4-8570 § 5 Nr. 4 RdNr 3 und SozR 4-8560 § 22 Nr. 1 RdNr 2) .

    Ansprüche und Anwartschaften können hier nach der vom BVerfG als willkürfrei gebilligten (SozR 4-8560 § 22 Nr. 1 RdNr 36, 41) Rechtsprechung des früheren 4. Senats, der sich der erkennende Senat im Ergebnis ebenfalls anschließt, auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am 1.8.1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 12 f, Nr. 3 S 20, Nr. 4 S 26 f, Nr. 5 S 32, Nr. 6 S 39, Nr. 7 S 58 f sowie Nr. 8 S 73; Ganske-Gerhardt, DAngVers 2005, 361, 365) .

  • BGH, 02.10.1997 - II ZR 169/96

    Erfüllung der Sacheinlageverpflichtung durch die Treuhandanstalt

    Auszug aus BSG, 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R
    Bis dahin stand die Umwandlung nach der UmwVO unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung; sie hatte konstitutive Bedeutung (ebenso BGH, Urteile vom 2.10.1997 - II ZR 169/96 - WM 1997, 2356, 2357 f und vom 17.11.2000 - V ZR 318/99 - VIZ 2001, 162, 163; Busche, aaO, vor § 1 RdNr 5; Gutbrod, GmbHR 1993, 622, 625; Lindner, RV 2009, 101, 104 f; aA Jürgens, DB 1992, 1226 und Ulmer, SGb 2008, 643, 646 jeweils unter Hinweis auf den missverständlichen Wortlaut von § 6 Abs. 1 UmwVO: Anmeldung der "entstandenen" Gesellschaft) .

    Soweit der 4. Senat des BSG entgegen der Auffassung anderer oberster Bundesgerichte (BFH, Urteil vom 21.8.1996 - I R 85/95 - BFHE 181, 437; BGH, Urteil vom 2.10.1997 - II ZR 169/96 - WM 1997, 2356, 2357 f) entschieden hat, es habe bis zur Eintragung der Kapitalgesellschaft bzw ihrer Entstehung kraft Gesetzes am 1.7.1990 ein "Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft" gegeben (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 RdNr 18) , wird hieran nicht festgehalten.

  • BFH, 21.08.1996 - I R 85/95

    Zeitliche Anwendung der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten,

    Auszug aus BSG, 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R
    Mit der Revision, die das LSG zugelassen hat, rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts: Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.8.1996 (I R 85/95 - BFHE 181, 437) klargestellt habe, seien VEB und GmbH in der Umwandlungsphase abgabenrechtlich unterschiedlich zu behandelnde Rechtsträger.

    Soweit der 4. Senat des BSG entgegen der Auffassung anderer oberster Bundesgerichte (BFH, Urteil vom 21.8.1996 - I R 85/95 - BFHE 181, 437; BGH, Urteil vom 2.10.1997 - II ZR 169/96 - WM 1997, 2356, 2357 f) entschieden hat, es habe bis zur Eintragung der Kapitalgesellschaft bzw ihrer Entstehung kraft Gesetzes am 1.7.1990 ein "Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft" gegeben (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 RdNr 18) , wird hieran nicht festgehalten.

  • BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 56/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei

    Auszug aus BSG, 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R
    bis 2.10.1990 aus, bundesrechtlich auch auf hierin noch erfolgte Einbeziehungen abzustellen, weil andernfalls das Neueinbeziehungsverbot des § 22 Abs. 1 Satz 2 RAnglG unterlaufen würde (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 6 RdNr 23; SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 13 und S 16 sowie BSG Urteile vom 8.6.2004 - B 4 RA 56/03 R - Juris RdNr 21 und vom 10.2.2005 - B 4 RA 48/04 R - Juris RdNr 30) .

    Gesetzgebung und Rechtsprechung durften ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen und waren nicht etwa gehalten, sich hieraus ergebende Ungleichheiten zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu kompensieren (BSG Urteil vom 8.6.2004 - B 4 RA 56/03 R - Juris RdNr 21) .

  • BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 4/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R
    Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 15 und Nr. 3 S 20 f, SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 RdNr 8 f) .

    Soweit der 4. Senat des BSG entgegen der Auffassung anderer oberster Bundesgerichte (BFH, Urteil vom 21.8.1996 - I R 85/95 - BFHE 181, 437; BGH, Urteil vom 2.10.1997 - II ZR 169/96 - WM 1997, 2356, 2357 f) entschieden hat, es habe bis zur Eintragung der Kapitalgesellschaft bzw ihrer Entstehung kraft Gesetzes am 1.7.1990 ein "Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft" gegeben (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 RdNr 18) , wird hieran nicht festgehalten.

  • BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 9/09 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R
    Dasselbe gilt für das Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktiengesetz ) vom 30.1.1937 (RGBl I 107, berichtigt 588, 1140) , das in der DDR in dieser Fassung weiter galt, und das erst § 19 Nr. 4 Satz 1 iVm § 34 des Gesetzes vom 21.6.1990 mit Wirkung zum 1.7.1990 außer Kraft setzte (vgl dazu ausführlich Senatsurteil vom 15.6.2010 - B 5 RS 9/09 R).
  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus BSG, 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R
    Den entscheidenden Schritt zur Anerkennung der Vorgesellschaft als Rechtsträgerin vollzog der BGH mit Urteil vom 9.3.1981 (BGHZ 80, 129; vgl Schmidt, aaO, § 11 RdNr 5 und 27) .
  • RG, 17.10.1922 - VII 762/21

    Gesellschaft m. b. H. vor der Eintragung

    Auszug aus BSG, 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R
    Aus dieser Entscheidung wurde dann eine ständige Rechtsprechung, zunächst für die GmbH (RGZ 82, 288, 290; 83, 370, 373; 87, 246, 249; 105, 228, 229 f) , später für die AG (RGZ 131, 27, 30 f) und sodann für beide Gesellschaften (RGZ 134, 121, 122; 143, 368, 372 f; 151, 86, 91 für die GmbH und RGZ 144, 348, 356; 154, 276, 286 für die AG; s hierzu Rittner, Die werdende Juristische Person, 1973, 130 ff) .
  • RG, 20.04.1904 - I 15/04

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

  • BGH, 17.11.2000 - V ZR 318/99

    Nutzungsentgelt - Straßenkörper - Brücke - Eigentum - Volkseigentum - LPG -

  • BGH, 12.07.1956 - II ZR 218/54

    Rechtsnatur der Vor-GmbH.

  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bei Tätigkeit in

  • BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • RG, 22.05.1913 - II 81/13

    Gesellsch. m. b. H. ; Vermögensverfall bei einem Gesellschafter vor Eintragung

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R

    Überführung von Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen -

  • BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 29/05 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BGH, 29.01.1982 - V ZR 73/81

    Öffentliche Lasten bei Grundstückskauf als Käuferverpflichtung

  • RG, 26.10.1915 - II 236/15

    Gesellsch. m. b. H. Veräußerung von Geschäftsanteilen. Bereicherung

  • RG, 16.12.1913 - II 532/13

    Gesellschaft m. b. H. Barzahlung der Stammeinlage

  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

  • BSG, 18.05.1983 - 6 RKa 22/80

    Irrevisible Norm - Verletzung allgemeiner Auslegungsregeln - Revisibilität -

  • BGH, 10.08.1995 - 4 StR 432/95

    Tatbestand der Brandstiftung (Begriff des "Magazins"); Zerstörung von Bauwerken

  • RG, 29.05.1934 - II 9/34

    1. Liegt den Mitgliedern des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft die Pflicht

  • RG, 13.02.1934 - II 254/33

    Haftet derjenige, der ein Handelsgeschäft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden

  • RG, 03.04.1936 - II 245/35

    Kann eine Gesellschaft mbH. aus unlauteren Wettbewerbshandlungen ihrer Gründer

  • RG, 07.04.1937 - V 185/36

    1. Ist die Vorschrift des Württembergischen Landesrechts "der öffentliche Notar

  • RG, 09.12.1930 - II 48/30

    Kann die Mitteilung, daß bei Einbringung eines Handelsgeschäfts mit Firma in eine

  • RG, 04.11.1931 - V 62/31

    1. Gilt die Einschränkung, welche die Rückwirkung der Genehmigung nach § 184 Abs.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 48/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 26.10.2004 - B 4 RA 23/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01

    Zur Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2011 - L 1 R 47/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 22, 23).

    Selbst wenn man bei Anknüpfung an den Wortlaut wegen des verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abstellt (so nunmehr der 5. Senat des BSG, der die fiktive Einbeziehung bereits mit dem Wortlaut begründet, siehe Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Systematik, siehe zu den Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1999, Az: 1 BvL 25/97, dokumentiert in juris).

    Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 22).

    Darüber hinaus behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der Wiedereinbeziehung.

    Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die kumulativ vorliegen müssen (siehe BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 32),.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.03.2012 - L 1 R 154/09

    Gesetzliche Rentenversicherung: Versorgungsansprüche aus einem

    Der Senat ist nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, a. a. O., S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 3/09 R - juris, Rdnr. 22, 23).

    Selbst wenn man wegen des verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abstellt, sondern auch eine fiktive Einbeziehung erfasst (so nunmehr der 5. Senat des BSG, siehe Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 3/09 R - juris, Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Systematik, siehe zu den Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom 08. Februar 1999 - 1 BvL 25/97 - juris).

    Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 3/09 R - juris, Rdnr. 22).

    Darüber hinaus behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 3/09 R - a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der Wiedereinbeziehung.

    Vor der Eintragung in das Handelsregister konnte es daher nicht zu einem Übergang von Arbeitsverhältnissen auf eine neue Kapitalgesellschaft als Rechtsnachfolgerin kommen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 3/09 R - juris, Rdnr. 36 ff.).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2011 - L 1 R 243/10

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 22, 23).

    Entweder war der Betreffende tatsächlich Inhaber einer Versorgungsanwartschaft oder er hatte diese durch Ausscheiden vor dem Leistungsfall wieder verloren (BSG, Urteil vom 23. August 2007, Az: B 4 RS 3/06 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 17, 16; davon abweichend begründet nunmehr der 5. Senat die fiktive Einbeziehung bereits mit dem Wortlaut, siehe BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 23, 24, 27).

    Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 22).

    Darüber hinaus behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der Wiedereinbeziehung.

    Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die kumulativ vorliegen müssen (siehe BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 32),.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.05.2011 - L 1 R 47/10

    Ausschluss einer fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der

    Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 22, 23).

    Selbst wenn man bei Anknüpfung an den Wortlaut wegen des verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abstellt (so nunmehr der 5. Senat des BSG, der die fiktive Einbeziehung bereits mit dem Wortlaut begründet, siehe Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Systematik, siehe zu den Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1999, Az: 1 BvL 25/97, dokumentiert in juris).

    Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 22).

    Darüber hinaus behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der Wiedereinbeziehung.

    Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die kumulativ vorliegen müssen (siehe BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 32),.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.03.2011 - L 1 R 254/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 22, 23).

    Entweder war der Betreffende tatsächlich Inhaber einer Versorgungsanwartschaft oder er hatte diese durch Ausscheiden vor dem Leistungsfall wieder verloren (BSG, Urteil vom 23. August 2007, Az: B 4 RS 3/06 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 17, 16; davon abweichend begründet nunmehr der 5. Senat die fiktive Einbeziehung bereits mit dem Wortlaut, siehe BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 23, 24, 27).

    Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 22).

    Darüber hinaus behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der Wiedereinbeziehung.

    Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die kumulativ vorliegen müssen (siehe BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 32),.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.05.2011 - L 1 R 24/09

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

    Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, ">1%20AA%DCG%20Nr.%202#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 22, 23).

    Selbst wenn man bei Anknüpfung an den Wortlaut wegen des verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abstellt (so nunmehr der 5. Senat des BSG, der die fiktive Einbeziehung bereits mit dem Wortlaut begründet, siehe Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Systematik, siehe zu den Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1999, Az: 1 BvL 25/97, dokumentiert in juris).

    Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 22).

    Darüber hinaus behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der Wiedereinbeziehung.

    Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die kumulativ vorliegen müssen (siehe BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 32),.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.03.2012 - L 1 R 199/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Der Senat ist nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, a. a. O., S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 3/09 R - juris, Rdnr. 22, 23).

    Selbst wenn man wegen des verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abstellt, sondern auch eine fiktive Einbeziehung erfasst (so nunmehr der 5. Senat des BSG, siehe Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 3/09 R - juris, Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Systematik, siehe zu den Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom 08. Februar 1999 - 1 BvL 25/97 - juris).

    Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 3/09 R - juris, Rdnr. 22).

    Darüber hinaus behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 3/09 R - a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der Wiedereinbeziehung.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - L 1 R 145/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Der Senat ist nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, a. a. O., S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 3/09 R - juris, Rdnr. 22, 23).

    Selbst wenn man wegen des verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abstellt, sondern auch eine fiktive Einbeziehung erfasst (so nunmehr der 5. Senat des BSG, siehe Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 3/09 R - juris, Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Systematik, siehe zu den Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 1 BvL 25/97 - juris).

    Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 3/09 R - juris, Rdnr. 22).

    Darüber hinaus behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 3/09 R - a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der Wiedereinbeziehung.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2011 - L 1 R 362/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 3/09 R -, dokumentiert in juris, Rdnr. 22, 23).

    Selbst wenn man bei Anknüpfung an den Wortlauf des verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abstellt (so nunmehr der 5. Senat des BSG, der die fiktive Einbeziehung bereits mit dem Wortlauf begründet; siehe Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 3/09 -, dokumentiert in juris, Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Systematik; siehe zu den Kriterien z.B. BVerfG, Beschluss vom 08. Februar 1999 - BvL 25/97 -, dokumentiert in juris).

    Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 3/09 R -, dokumentiert in juris, Rdnr. 22).

    Darüber hinaus behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 3/09 R -, a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der Wiedereinbeziehung.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2012 - L 18 R 9/09

    Rentenversicherung

    Nach § 1 VO AVItech und der dazu ergangenen 2. DB AVItech hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG, Urteil vom 19.7.11, Az B 5 RS 4/10R; juris-Rdnr 22; BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az B 5 RS 3/09 R, juris-Rdnr 32; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S 33, Nr. 6 S 40 f, Nr. 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 S 48), die kumulativ vorliegen müssen, aa.

    Was bundesrechtlich unter einer technischen Schule iSd Durchführungsbestimmung zu verstehen ist, ergibt sich auf Grund des EinigVtr Nr. 9 (Regelungen) neben dem strikt zu beachtenden Wortlaut der Versorgungsordnungen aus dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme, an den der Bundesgesetzgeber am 3.10.1990 angeschlossen hat (BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az B 5 RS 3/09 R, juris-Rdnr 32; BSG, Urteil vom 9.4.2002, AZ B 4 RA 41/01 R; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 59).

    Bundesrecht sind dabei auch allgemeine Auslegungsgrundsätze, soweit sie Bundesrecht ergänzen (vgl BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az B 5 RS 3/09 R, juris-Rdnr 32; BSGE 55, 115, 116 = SozR 1500 § 162 Nr. 17; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 133).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.09.2011 - L 1 R 364/09

    Gesetzliche Rentenversicherung: Zusatzversorgungssystem der technischen

  • BSG, 19.07.2011 - B 5 RS 3/10 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.02.2013 - L 1 R 113/09

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.05.2012 - L 1 R 263/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.02.2012 - L 1 R 181/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.10.2011 - L 1 R 321/10

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - L 1 R 128/10

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.02.2012 - L 1 R 351/08

    Zugehörigkeit eines volkseigenen Ingenieurbetriebs der Plast- und

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2011 - L 1 R 288/09

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.10.2012 - L 1 RS 5/12

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an

  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.10.2011 - L 1 R 236/11

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.03.2011 - L 1 R 304/09

    Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz

  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.06.2012 - L 1 R 126/09

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.08.2011 - L 1 R 44/09

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.08.2011 - L 1 R 421/09

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.02.2013 - L 1 RS 13/12

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.05.2011 - L 1 R 112/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 12.04.2012 - L 1 R 140/11

    Zugehörigkeit zur Alterssicherung der Intelligenz an wissenschaftlichen,

  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.01.2012 - L 1 R 208/10

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 09.08.2012 - L 1 R 31/11

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.02.2011 - L 1 R 387/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 23.08.2012 - B 5 RS 11/12 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2012 - L 8 R 859/11
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.04.2011 - L 27 R 537/07

    Ingenieur; Büroleiter

  • BSG, 02.03.2015 - B 5 RS 23/14 B

    Feststellung weiterer Entgelte aus Jahresendprämien

  • LSG Sachsen-Anhalt, 02.05.2012 - L 10 R 169/09

    (Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Neuberechnung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2012 - L 33 R 1238/08

    Betriebliche Voraussetzung - Zentrum für Rationalisierung und Kleinmechanisierung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.04.2010 - L 1 R 517/06

    Fehlende Zugehörigkeit des VEB Ausrüstungen Agrochemische Zentren zur

  • BSG, 19.02.2013 - B 5 RS 59/12 B
  • SG Düsseldorf, 04.08.2011 - S 27 (6) R 80/07

    Feststellung der Zugehörigkeit von Beschäftigungszeiten zum

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.02.2016 - L 12 R 3/15
  • SG Magdeburg, 21.10.2011 - S 15 R 430/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 23.08.2012 - B 5 RS 5/12 B
  • SG Dessau-Roßlau, 22.06.2016 - S 24 RS 16/13

    Gesetzliche Rentenversicherung: Ermittlung der Regelaltersrente; Voraussetzung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2011 - L 1 R 573/08
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