Rechtsprechung
   BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 21/10 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6282
BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 21/10 R (https://dejure.org/2011,6282)
BSG, Entscheidung vom 19.10.2011 - B 6 KA 21/10 R (https://dejure.org/2011,6282)
BSG, Entscheidung vom 19. Oktober 2011 - B 6 KA 21/10 R (https://dejure.org/2011,6282)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,6282) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 4 S 2 SGB 5 vom 20.12.1988, § 85 Abs 4b S 1 SGB 5 vom 19.12.1998, § 85 Abs 4b S 3 SGB 5 vom 19.12.1998, § 85 Abs 4b S 6 SGB 5 vom 19.12.1998, § 85 Abs 4b S 7 SGB 5 vom 19.12.1998
    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab (HVM) - kein Degressionsabzug bei Nichthonorierung von Punktmengen wegen Anwendung von Bemessungsgrenzen - eindeutige Regelung im HVM über Tragung von Degressionsabführung durch Zahnarzt - Weitergabe der ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Honorarabzugs wegen degressionsbedingter Punktwertabsenkung; Vergütungsanspruch eines Fachzahnarztes für Oralchirurgie

  • rewis.io

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab (HVM) - kein Degressionsabzug bei Nichthonorierung von Punktmengen wegen Anwendung von Bemessungsgrenzen - eindeutige Regelung im HVM über Tragung von Degressionsabführung durch Zahnarzt - Weitergabe der ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab (HVM) - kein Degressionsabzug bei Nichthonorierung von Punktmengen wegen Anwendung von Bemessungsgrenzen - eindeutige Regelung im HVM über Tragung von Degressionsabführung durch Zahnarzt - Weitergabe der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 85 Abs. 4b
    Vergütungsanspruch eines Fachzahnarztes für Oralchirurgie; Zulässigkeit eines degressionsbedingten Honorarabzugs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragszahnärzte; Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 39/08 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Degressionsregelung - Vereinbarung zur

    Auszug aus BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 21/10 R
    Die Degressionsregelungen sind - auch mit ihrer Wirkung eines sog Degressionsabzugs zusätzlich zu den Honorarbegrenzungen nach dem HVM - verfassungsgemäß, wie der Senat und das BVerfG in ständiger Rechtsprechung ausgeführt haben (s dazu zuletzt BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49, RdNr 12 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 27 RdNr 11 = MedR 2007, 310 mwN) .

    Mit seinen Urteilen vom 16.12.2009 (B 6 KA 39/08 R - BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49 sowie B 6 KA 33/08 R und B 6 KA 40/08 R, beide in: Die Leistungen - Beilage - 2010, 34) hat der Senat diese Rechtsprechung fortgeführt.

    a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 16.12.2009 noch einmal bestätigt hat, ist gegenüber der auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V untergesetzlich auszugestaltenden Honorarverteilung die unmittelbar im Gesetz - in § 85 Abs. 4b ff, Abs. 4e SGB V - geregelte Degressionsabführung an die Krankenkassen vorrangig (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 12 bis 14; BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49, RdNr 14) .

    Unabhängig von den Honorarverteilungsregelungen ist auch zu bestimmen, welche Punktwerte bei der Degressionsabführung an die KKn zugrunde gelegt werden (BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49, RdNr 14) .

    In der Regel werden die Punktwerte, die der Berechnung der Degressionsabführung von der KZÄV an die KKn zugrunde zu legen sind, in einer Degressionsvereinbarung zwischen der KZÄV und den KKn gemäß § 85 Abs. 4e Satz 2 ff SGB V festgelegt (s hierzu BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 16 am Ende und RdNr 17 sowie BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49, RdNr 15) .

    Die Art der Festlegung darf sich nicht grundlegend davon entfernen, dass die Degressionsabführung an die KKn an den Punktzahlvolumina zu orientieren ist, die die Zahnärzte in ihren Quartalsabrechnungen in Ansatz bringen (zum Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Degressionsvereinbarung siehe BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49, RdNr 15 mit Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 17) .

    b) Von der Degressionsabführung an die KKn ist nach der Rechtsprechung des Senats der Degressionsabzug gegenüber dem einzelnen Zahnarzt (BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49, RdNr 17 unter Bezugnahme auf BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 18 iVm 20 ff) zu unterscheiden.

    In den Entscheidungen aus Dezember 2009 hat der Senat hierzu ausgeführt (BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49, RdNr 18-22) :.

    Im Senatsurteil vom 16.12.2009 ist ausgeführt, dass bei erst nachträglicher Degressionsberechnung die bereits durchgeführte HVM-Berechnung und -Bescheidung zu berücksichtigen ist und im Umfang der hierin vorgenommenen Honorarbegrenzung kein Degressionsabzug erfolgen darf (BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49, RdNr 19) .

    Wie der Senat bereits entschieden hat, greift gegenüber diesem Ergebnis, dass der Degressionsabzug gegenüber dem Zahnarzt nicht in der Höhe des an die KKn abgeführten Betrags erfolgt, sondern im Umfang der Honorarbegrenzung durch den HVM vermindert wird - wodurch ein Teil der Degressionslast von der Gesamtzahnärzteschaft getragen wird -, nicht die Forderung durch, der Zahnarzt, der mit seiner Leistungsmenge die Verpflichtung der KZÄV zur Abführung von Degressionsbeträgen auslöst, müsse in jedem Fall deren Finanzierung voll selbst aufbringen (BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49, RdNr 30).

  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 25/02 R

    Vertragszahnärztliche Vergütung - Vorrangigkeit - Weitergabe der

    Auszug aus BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 21/10 R
    Die Vorgehensweise der Beklagten führe im Ergebnis dazu, dass die vom Senat in seinem Urteil vom 21.5.2003 - B 6 KA 25/02 R - vorgegebene Verrechnung von Degressions- und HVM-Kürzungen gänzlich unterbleibe.

    Grundlegend ist insoweit das Urteil vom 21.5.2003 (B 6 KA 25/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; - vgl auch die Parallelurteile vom selben Tag B 6 KA 33/02 R - USK 2003-135 = MedR 2004, 172, sowie B 6 KA 24/02 R und B 6 KA 35/02 R) .

    a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 16.12.2009 noch einmal bestätigt hat, ist gegenüber der auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V untergesetzlich auszugestaltenden Honorarverteilung die unmittelbar im Gesetz - in § 85 Abs. 4b ff, Abs. 4e SGB V - geregelte Degressionsabführung an die Krankenkassen vorrangig (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 12 bis 14; BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49, RdNr 14) .

    Die Degressionsabführung an die Krankenkassen ist gemäß § 85 Abs. 4b ff, Abs. 4e SGB V an den von den Zahnärzten in ihren Quartalsabrechnungen in Ansatz gebrachten Punktzahlvolumina auszurichten; sie ist unabhängig davon, welche Punktzahlvolumina nach den HVM der KZÄV bei der Honorierung der ihr gegenüber abrechnungsberechtigten Zahnärzte zugrunde gelegt werden (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 14) .

    In der Regel werden die Punktwerte, die der Berechnung der Degressionsabführung von der KZÄV an die KKn zugrunde zu legen sind, in einer Degressionsvereinbarung zwischen der KZÄV und den KKn gemäß § 85 Abs. 4e Satz 2 ff SGB V festgelegt (s hierzu BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 16 am Ende und RdNr 17 sowie BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49, RdNr 15) .

    Die Art der Festlegung darf sich nicht grundlegend davon entfernen, dass die Degressionsabführung an die KKn an den Punktzahlvolumina zu orientieren ist, die die Zahnärzte in ihren Quartalsabrechnungen in Ansatz bringen (zum Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Degressionsvereinbarung siehe BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49, RdNr 15 mit Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 17) .

    b) Von der Degressionsabführung an die KKn ist nach der Rechtsprechung des Senats der Degressionsabzug gegenüber dem einzelnen Zahnarzt (BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49, RdNr 17 unter Bezugnahme auf BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 18 iVm 20 ff) zu unterscheiden.

    Eine solche Möglichkeit besteht ausnahmsweise dann, wenn der HVM die Honorierung der Zahnärzte nach dem selben Punktwert vorsieht, wie dies zwischen KZÄV und KKn für die Degressionsabführung an die KKn vereinbart ist, und wenn außerdem die Honorierung der KZÄV gegenüber den Zahnärzten ohne Mengenbegrenzungen und ohne Punktwertbegrenzungen - auch ohne Ausrichtung an einem sog floatenden Punktwert - erfolgt (vgl hierzu die in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 15 wiedergegebene Vorstellung des Gesetzgebers) .

    Diese Korrekturberechnung kann dazu führen, dass der gesamte zunächst gegenüber dem Zahnarzt erfolgte Degressionsabzug ihm wieder gutgeschrieben wird (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 22: das endberechnete Honorierungsvolumen von 367.000 Punkten lag unter der... Degressionsschwelle von 437.500 Punkten) .

  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 26/06 R

    Beginn der Ausschlussfrist für Honorarberichtigungen bei fehlerhaften

    Auszug aus BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 21/10 R
    Die für den Erlass eines Degressionsbescheides geltende Ausschlussfrist von vier Jahren (vgl BSG, MedR 2008, 100 RdNr 15; ebenso - zur Änderung eines Degressionsbescheides - BSGE 98, 169 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 35, RdNr 15 mwN) war für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 22/06 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Berichtigung fehlerhafter Degressionsbescheide

    Auszug aus BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 21/10 R
    Die für den Erlass eines Degressionsbescheides geltende Ausschlussfrist von vier Jahren (vgl BSG, MedR 2008, 100 RdNr 15; ebenso - zur Änderung eines Degressionsbescheides - BSGE 98, 169 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 35, RdNr 15 mwN) war für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 62/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der Rückforderung aufgrund

    Auszug aus BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 21/10 R
    Das widerspräche dem Konzept einer Gesamtbetrachtung, wonach im Falle von HVM-Bemessungsgrenzen davon auszugehen ist, dass lediglich das Ausmaß der Vergütungen insgesamt der Höhe nach begrenzt ist und die Punktehonorierung durchgängig gleichmäßig entsprechend der größeren abgerechneten Punktmenge sinkt (so zuletzt BSGE 103, 1 = SozR 4-2500 § 106a Nr. 7 RdNr 13 mwN) .
  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 33/08 R

    Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen in der vertragsärztlichen Versorgung;

    Auszug aus BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 21/10 R
    Mit seinen Urteilen vom 16.12.2009 (B 6 KA 39/08 R - BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49 sowie B 6 KA 33/08 R und B 6 KA 40/08 R, beide in: Die Leistungen - Beilage - 2010, 34) hat der Senat diese Rechtsprechung fortgeführt.
  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 35/02 R

    Weitergabe der Degressionskürzung in der Vertragszahnärztlichen Vergütung

    Auszug aus BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 21/10 R
    Grundlegend ist insoweit das Urteil vom 21.5.2003 (B 6 KA 25/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; - vgl auch die Parallelurteile vom selben Tag B 6 KA 33/02 R - USK 2003-135 = MedR 2004, 172, sowie B 6 KA 24/02 R und B 6 KA 35/02 R) .
  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 33/02 R

    Gemeinschaftspraxis - Klagebefugnis und Aktivlegitimation eines Praxispartners -

    Auszug aus BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 21/10 R
    Grundlegend ist insoweit das Urteil vom 21.5.2003 (B 6 KA 25/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; - vgl auch die Parallelurteile vom selben Tag B 6 KA 33/02 R - USK 2003-135 = MedR 2004, 172, sowie B 6 KA 24/02 R und B 6 KA 35/02 R) .
  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 24/02 R

    Weitergabe der Degressionskürzung in der Vertragszahnärztlichen Vergütung

    Auszug aus BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 21/10 R
    Grundlegend ist insoweit das Urteil vom 21.5.2003 (B 6 KA 25/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 2; - vgl auch die Parallelurteile vom selben Tag B 6 KA 33/02 R - USK 2003-135 = MedR 2004, 172, sowie B 6 KA 24/02 R und B 6 KA 35/02 R) .
  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Anwendbarkeit der Degressionsregelung - keine

    Auszug aus BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 21/10 R
    Die Degressionsregelungen sind - auch mit ihrer Wirkung eines sog Degressionsabzugs zusätzlich zu den Honorarbegrenzungen nach dem HVM - verfassungsgemäß, wie der Senat und das BVerfG in ständiger Rechtsprechung ausgeführt haben (s dazu zuletzt BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49, RdNr 12 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 27 RdNr 11 = MedR 2007, 310 mwN) .
  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 40/08 R

    Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen in der vertragsärztlichen Versorgung;

  • LSG Baden-Württemberg, 29.08.2012 - L 5 KA 4806/10
    Der Kläger hat abschließend darauf verwiesen, die Beklagte müsse nach der Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urt. v. 19.10.2011, - B 6 KA 21/10 R -) die HVM-Kürzungen bei der Berechnung der Degressionskürzung berücksichtigen.

    Das BSG hat seine Rechtsprechung in jüngerer Zeit bestätigt (vgl. etwa BSG, Urt. v. 16.12.2009, - B 6 KA 39/08 R - Urt. v. 19.10.2011, - B 6 KA 21/10 R -).

    2.) Unter den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Degressionskürzung vor Durchführung der Honorarverteilung zu berechnen und ihre Weitergabe an die Krankenkassen vorrangig vor der Verteilung der Gesamtvergütung an die Vertragszahnärzte ist (vgl. zuletzt. BSG, Urt. v. 19.10.2011, - B 6 KA 21/10 R -), und dass die Beklagte dies bei Erlass des angefochtenen Kürzungsbescheids nicht beachtet hat.

    Im Ergebnis kann der Degressionsabzug gegenüber dem Zahnarzt nicht in der Höhe des an die Krankenkassen abgeführten Betrags erfolgen, sondern im Umfang der Honorarbegrenzung durch den HVM vermindert werden, wodurch ein Teil der Degressionslast von der Gesamtzahnärzteschaft getragen wird (BSG, Urt. v. 19.10.2011, - B 6 KA 21/10 R -).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.08.2012 - L 5 KA 4805/10
    Der Kläger hat abschließend darauf verwiesen, die Beklagte müsse nach der Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urt. v. 19.10.2011, - B 6 KA 21/10 R -) die HVM-Kürzungen bei der Berechnung der Degressionskürzung berücksichtigen.

    Das BSG hat seine Rechtsprechung in jüngerer Zeit bestätigt (vgl. etwa BSG, Urt. v. 16.12.2009, - B 6 KA 39/08 R - Urt. v. 19.10.2011, - B 6 KA 21/10 R -).

    2.) Unter den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Degressionskürzung vor Durchführung der Honorarverteilung zu berechnen und ihre Weitergabe an die Krankenkassen vorrangig vor der Verteilung der Gesamtvergütung an die Vertragszahnärzte ist (vgl. zuletzt. BSG, Urt. v. 19.10.2011, - B 6 KA 21/10 R -), und dass die Beklagte dies bei Erlass des angefochtenen Kürzungsbescheids nicht beachtet hat.

    Im Ergebnis kann der Degressionsabzug gegenüber dem Zahnarzt nicht in der Höhe des an die Krankenkassen abgeführten Betrags erfolgen, sondern im Umfang der Honorarbegrenzung durch den HVM vermindert werden, wodurch ein Teil der Degressionslast von der Gesamtzahnärzteschaft getragen wird (BSG, Urt. v. 19.10.2011, - B 6 KA 21/10 R -).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht