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   BSG, 19.11.2012 - B 5 R 302/12 B   

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BSG, 19.11.2012 - B 5 R 302/12 B (https://dejure.org/2012,43965)
BSG, Entscheidung vom 19.11.2012 - B 5 R 302/12 B (https://dejure.org/2012,43965)
BSG, Entscheidung vom 19. November 2012 - B 5 R 302/12 B (https://dejure.org/2012,43965)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 19.11.2012 - B 5 R 302/12 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 41).

    Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 72 mwN).

    Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 73 mwN).

  • BSG, 22.04.1997 - 11 BAr 3/97

    Unbestimmte Rechtsbegriffe - Konkretisierung - Grundrecht - Darlegungslast

    Auszug aus BSG, 19.11.2012 - B 5 R 302/12 B
    Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das BSG bereits mit der Verfassungsmäßigkeit der gerügten oder einer vergleichbaren Norm auseinandergesetzt hat (vgl Senatsbeschluss vom 24.5.2011 - B 5 R 8/11 B - BeckRS 2011, 74653 RdNr 9 sowie BSG Beschluss vom 5.8.2003 - B 12 RA 5/03 B - BeckRS 2003, 30419975 mit Hinweis auf BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 23 und BVerfG SozR 1500 § 160a Nr. 45).

    Eine Auseinandersetzung erfordert, anhand dieser Rechtsprechung zu begründen, dass Bedarf nach einer - weiteren - Entscheidung des Revisionsgerichts bestehe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 23 S 42; BSG Beschluss vom 27.6.2001- B 6 KA 6/01 B - Juris RdNr 4).

  • BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 41/04 R

    Ermittlung des Monatsbetrags der Rente - Beitrittsgebiet - Bildung von

    Auszug aus BSG, 19.11.2012 - B 5 R 302/12 B
    Sie erübrigt sich jedenfalls nicht bereits deshalb, weil sich der Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.7.2007 (SozR 4-2600 § 68 Nr. 2), den die Klägerin heranzieht, nur mit der Rentenanpassung 2004 und nicht mit der Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung 2008 beschäftigt.

    Vielmehr hätte sie im Einzelnen unter Berücksichtigung und Darstellung der Rechtsprechung des BVerfG (SozR 4-2600 § 68 Nr. 2), aber auch des BSG (vgl BSGE 98, 157 = SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 sowie SozR 4-2600 § 255e Nr. 1 und § 255a Nr. 2; BSG Urteil vom 21.1.2009 - B 12 R 1/07 R - USK 2009-53) zur verfassungsrechtlichen Bewertung der Rentenanpassung und deren Aussetzung dezidiert aufzeigen müssen, warum die Rentenanpassung 2008 - anders als die Aussetzung der Rentenanpassung in den Vorjahren - zu einem verfassungswidrigen Eingriff führe (vgl BSG Beschlüsse vom 1.2.2010 - B 13 R 575/09 B - BeckRS 2010, 66643 RdNr 11, vom 1.7.2010 - B 13 R 80/10 B - BeckRS 2010, 71203 RdNr 15 und vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B - BeckRS 2010, 75131 RdNr 9) und weshalb der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten und in willkürlicher Weise verletzt haben könnte (vgl BFH Beschluss vom 13.10.2009 - X B 77/09 - BFH/NV 2010, 656).

  • BSG, 14.03.2013 - B 13 R 277/10 B
    20 Dabei kann hier offenbleiben, ob die von ihm formulierte Frage, "welchen Mindestkriterien ein medizinisches Sachverständigengutachten als Gerichtsgutachten entsprechen muss", eine Rechtsfrage iS von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Gültigkeit einer konkret bezeichneten Bundesrechtsnorm enthält (vgl hierzu BSG Beschluss vom 19.11.2012 - B 5 R 302/12 B - BeckRS 2013, 65882 RdNr 8 mwN).
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