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   BSG, 19.12.1995 - 4 RA 37/95   

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https://dejure.org/1995,14802
BSG, 19.12.1995 - 4 RA 37/95 (https://dejure.org/1995,14802)
BSG, Entscheidung vom 19.12.1995 - 4 RA 37/95 (https://dejure.org/1995,14802)
BSG, Entscheidung vom 19. Dezember 1995 - 4 RA 37/95 (https://dejure.org/1995,14802)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Weitergewährung einer Zusatzwitwenrente - Anspruch auf Zusatzwitwenrente als sich selbst vollziehende Regelung - Neufestsetzung von Renten der Sozialversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 67/93

    Widerspruch - Leistungsbewilligung - Anfechtungsklage

    Auszug aus BSG, 19.12.1995 - 4 RA 37/95
    Im übrigen habe der Senat im Urteil vom 15. Dezember 1994 (- 4 RA 67/93 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2) zu Unrecht die Ansicht vertreten, § 26 Abs. 1 Satz 2 RAG sei nicht Bundesrecht geworden.

    Der Senat hält seine im Urteil vom 15. Dezember 1994 (SozR 3-8560 § 26 Nr. 2) dargelegte Auffassung, der sich der 13. Senat angeschlossen hat (Urteil vom 9. August 1995 - 13/4 RA 53/93), nach erneuter Überprüfung aufrecht.

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 19.12.1995 - 4 RA 37/95
    EV Nr. 9 hat das im RAG konkretisierte Konzept zur Überführung von Rentenansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen in das Rentenrecht der DDR entscheidend verändert (ständige Rechtsprechung seit BSGE 72, 50, 65).

    Der vom RAG vorgesehene Zwischenschritt auf dem Weg zur Wiederherstellung der Rechtseinheit in Deutschland auch auf dem Gebiet des Rentenversicherungsrechts, nämlich die Schaffung eines DDR-Rentenversicherungsrechts, das im wesentlichen dem Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland entsprach (Art. 20 Abs. 1 des Staatsvertrages), wurde im Blick auf das ohnehin anstehende Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 fallen gelassen; gemäß EV Nr. 9 Buchst b Satz 1 waren nunmehr die in (Sonder- und) Zusatzversorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod - soweit noch nicht geschehen - bis zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu überführen; gleiches galt nach EV Nr. 9 Buchst a für das Versicherungs- und Beitragsrecht (näher zur Struktur von EV Nr. 9 BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 3 S 27 f; zur Bedeutung des neuen Überführungszeitpunktes "31. Dezember 1991" schon BSGE 72, 50, 56, 66).

  • BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BSG, 19.12.1995 - 4 RA 37/95
    Das BVerfG hat ferner keinen Bestätigungswillen des parlamentarischen Bundesgesetzgebers iS von Art. 100 Abs. 1 GG festgestellt (SozR 3-8560 § 26 Nr. 1); er habe sich diese Vorschrift weder aufgrund der vorgenannten Bundesratsinitiative noch aufgrund des EV oder der Beratungen zum RÜG zu eigen gemacht.
  • BSG, 09.08.1995 - 4 RA 53/93

    Anhörung bei Einstellung einer Zusatzwitwenrente

    Auszug aus BSG, 19.12.1995 - 4 RA 37/95
    Der Senat hält seine im Urteil vom 15. Dezember 1994 (SozR 3-8560 § 26 Nr. 2) dargelegte Auffassung, der sich der 13. Senat angeschlossen hat (Urteil vom 9. August 1995 - 13/4 RA 53/93), nach erneuter Überprüfung aufrecht.
  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 20/92

    Rentenversicherung - Bewilligungsbescheid - Rücknahme

    Auszug aus BSG, 19.12.1995 - 4 RA 37/95
    Sie steht vielmehr hierzu derart in Widerspruch, daß sie für den gesamten Zeitraum, für den Bundesrecht rückwirkend Anwendung findet, dh seit dem 1. Juli 1990 (ständige Rechtsprechung seit BSGE SozR 3-1300 § 44 Nr. 8) nicht angewandt werden darf.
  • BSG, 29.09.1994 - 4 RA 7/94

    Dienstbeschädigungsteilrente - Entziehung - Rückwirkung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BSG, 19.12.1995 - 4 RA 37/95
    Der vom RAG vorgesehene Zwischenschritt auf dem Weg zur Wiederherstellung der Rechtseinheit in Deutschland auch auf dem Gebiet des Rentenversicherungsrechts, nämlich die Schaffung eines DDR-Rentenversicherungsrechts, das im wesentlichen dem Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland entsprach (Art. 20 Abs. 1 des Staatsvertrages), wurde im Blick auf das ohnehin anstehende Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 fallen gelassen; gemäß EV Nr. 9 Buchst b Satz 1 waren nunmehr die in (Sonder- und) Zusatzversorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod - soweit noch nicht geschehen - bis zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu überführen; gleiches galt nach EV Nr. 9 Buchst a für das Versicherungs- und Beitragsrecht (näher zur Struktur von EV Nr. 9 BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 3 S 27 f; zur Bedeutung des neuen Überführungszeitpunktes "31. Dezember 1991" schon BSGE 72, 50, 56, 66).
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