Rechtsprechung
   BSG, 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,26747
BSG, 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B (https://dejure.org/2011,26747)
BSG, Entscheidung vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B (https://dejure.org/2011,26747)
BSG, Entscheidung vom 19. Dezember 2011 - B 12 KR 42/11 B (https://dejure.org/2011,26747)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,26747) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung einer Divergenz - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung einer Divergenz - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 18/93

    Arbeitsentgelt - Notariatsangestellter als Auflassungsbevollmächtigter -

    Auszug aus BSG, 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B
    a) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht, die eine Abweichung des Berufungsurteils von drei Entscheidungen des BSG (Urteile vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr. 8, vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 - BSGE 20, 6 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO und vom 1.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8) geltend machen.

    Denn den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungserfordernissen genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht, weil sich das Berufungsgericht zur Herleitung der rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung der Frage, ob die den Beigeladenen zu 7. und zu 8. gezahlten "Honorare" als Einnahmen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung und damit als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausdrücklich auf zwei der von den Klägern zur Begründung einer Divergenz zitierten Urteile des BSG (Urteile vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr. 8 und vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 - BSGE 20, 6 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO) sowie ein weiteres BSG-Urteil (SozR Nr. 62 zu § 165 RVO) berufen und an keiner Stelle seines Urteils zu erkennen gegeben hat, von Rechtssätzen der BSG-Rechtsprechung abweichen oder abweichende eigene Rechtssätze aufstellen zu wollen.

    Selbst wenn man aber zugunsten der Beigeladenen zu 7. aufgrund der Ausführungen auf Seite 8 f der Beschwerdebegründung davon ausgehen wollte, dass eine Abweichung des LSG von den auf Seite 7 f angesprochenen BSG-Urteilen (Urteile vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr. 8, vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 15, vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 - BSGE 20, 6 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO und vom 16.10.1968 - 3 RK 58/65 - SozR Nr. 62 zu § 165 RVO) gerügt werden soll, wird - entgegen den diesbezüglichen Erfordernissen - kein in den in Bezug genommenen Entscheidungen enthaltener konkreter Rechtssatz des BSG benannt.

    Diese werden nämlich bereits deshalb verfehlt, weil auch nach den Ausführungen der Kläger das BSG schon durch tragende Rechtssätze die Frage beantwortet hat, welche Kriterien für die Abgrenzung eines "einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses" von einer "gemischten Tätigkeit" maßgeblich sind, zB in dem sowohl von den Klägern als auch vom LSG zitierten Urteil vom 3.2.1994 (12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr. 8 mwN zur älteren diesbezüglichen Rspr; bestätigt in BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 S 28 f) .

    "Ist die selbständige Tätigkeit mit der abhängigen Beschäftigung zu einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis erst dann verbunden, wenn sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden ist, im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich ist und daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint (vgl. BSG vom 3.2. 1994 zum Az. 12 RK 18/93 in SozR 3-240, § 14 Nr. 8, Seite 17)? Oder ist es für die Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses bereits ausreichend, wenn die aus dem Beschäftigungsverhältnis gewonnenen Kenntnisse für die selbständige Tätigkeit eingesetzt werden (vgl. BSG vom 26.3. 1998 zum Az. B 12 KR 17/97 R in SozR 3-240, § 14 Nr. 15, Seite 29)?".

    Entsprechende Darlegungen hat die Beigeladene zu 7. versäumt, obwohl hierzu auch deshalb besonderer Anlass bestand, weil sich das BSG im Urteil vom 26.3.1998 (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15) ausdrücklich die zuvor ua im Urteil vom 3.2.1994 (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 8) entwickelten Rechtssätze zur Abgrenzung von einheitlichem Beschäftigungsverhältnis und gemischter Tätigkeit zu eigen gemacht hat (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 S 28 aE) , um anschließend die danach für die Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses notwendige Verbindung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung nach der Eigenart der damals vorliegenden selbstständigen Tätigkeit zu bestimmen.

  • BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 17/97 R

    Technischer Verbesserungsvorschlag - Arbeitnehmererfindung - Prämie -

    Auszug aus BSG, 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B
    Selbst wenn man aber zugunsten der Beigeladenen zu 7. aufgrund der Ausführungen auf Seite 8 f der Beschwerdebegründung davon ausgehen wollte, dass eine Abweichung des LSG von den auf Seite 7 f angesprochenen BSG-Urteilen (Urteile vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr. 8, vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 15, vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 - BSGE 20, 6 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO und vom 16.10.1968 - 3 RK 58/65 - SozR Nr. 62 zu § 165 RVO) gerügt werden soll, wird - entgegen den diesbezüglichen Erfordernissen - kein in den in Bezug genommenen Entscheidungen enthaltener konkreter Rechtssatz des BSG benannt.

    Diese werden nämlich bereits deshalb verfehlt, weil auch nach den Ausführungen der Kläger das BSG schon durch tragende Rechtssätze die Frage beantwortet hat, welche Kriterien für die Abgrenzung eines "einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses" von einer "gemischten Tätigkeit" maßgeblich sind, zB in dem sowohl von den Klägern als auch vom LSG zitierten Urteil vom 3.2.1994 (12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr. 8 mwN zur älteren diesbezüglichen Rspr; bestätigt in BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 S 28 f) .

    "Ist die selbständige Tätigkeit mit der abhängigen Beschäftigung zu einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis erst dann verbunden, wenn sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden ist, im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich ist und daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint (vgl. BSG vom 3.2. 1994 zum Az. 12 RK 18/93 in SozR 3-240, § 14 Nr. 8, Seite 17)? Oder ist es für die Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses bereits ausreichend, wenn die aus dem Beschäftigungsverhältnis gewonnenen Kenntnisse für die selbständige Tätigkeit eingesetzt werden (vgl. BSG vom 26.3. 1998 zum Az. B 12 KR 17/97 R in SozR 3-240, § 14 Nr. 15, Seite 29)?".

    Entsprechende Darlegungen hat die Beigeladene zu 7. versäumt, obwohl hierzu auch deshalb besonderer Anlass bestand, weil sich das BSG im Urteil vom 26.3.1998 (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15) ausdrücklich die zuvor ua im Urteil vom 3.2.1994 (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 8) entwickelten Rechtssätze zur Abgrenzung von einheitlichem Beschäftigungsverhältnis und gemischter Tätigkeit zu eigen gemacht hat (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 S 28 aE) , um anschließend die danach für die Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses notwendige Verbindung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung nach der Eigenart der damals vorliegenden selbstständigen Tätigkeit zu bestimmen.

  • BSG, 29.08.1963 - 3 RK 86/59

    Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare von Golflehrern;

    Auszug aus BSG, 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B
    a) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht, die eine Abweichung des Berufungsurteils von drei Entscheidungen des BSG (Urteile vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr. 8, vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 - BSGE 20, 6 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO und vom 1.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8) geltend machen.

    Denn den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungserfordernissen genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht, weil sich das Berufungsgericht zur Herleitung der rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung der Frage, ob die den Beigeladenen zu 7. und zu 8. gezahlten "Honorare" als Einnahmen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung und damit als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausdrücklich auf zwei der von den Klägern zur Begründung einer Divergenz zitierten Urteile des BSG (Urteile vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr. 8 und vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 - BSGE 20, 6 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO) sowie ein weiteres BSG-Urteil (SozR Nr. 62 zu § 165 RVO) berufen und an keiner Stelle seines Urteils zu erkennen gegeben hat, von Rechtssätzen der BSG-Rechtsprechung abweichen oder abweichende eigene Rechtssätze aufstellen zu wollen.

    Selbst wenn man aber zugunsten der Beigeladenen zu 7. aufgrund der Ausführungen auf Seite 8 f der Beschwerdebegründung davon ausgehen wollte, dass eine Abweichung des LSG von den auf Seite 7 f angesprochenen BSG-Urteilen (Urteile vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr. 8, vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 15, vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 - BSGE 20, 6 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO und vom 16.10.1968 - 3 RK 58/65 - SozR Nr. 62 zu § 165 RVO) gerügt werden soll, wird - entgegen den diesbezüglichen Erfordernissen - kein in den in Bezug genommenen Entscheidungen enthaltener konkreter Rechtssatz des BSG benannt.

  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

    Auszug aus BSG, 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B
    Eine Rechtsfrage aber, die das BSG bereits entschieden hat, ist nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung haben, es sei denn, die Beantwortung der Frage ist aus besonderen Gründen klärungsbedürftig geblieben oder erneut klärungsbedürftig geworden; das muss - was vorliegend nicht geschieht - substanziiert vorgetragen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13, 65) .

    Wie bereits oben ausgeführt, ist eine Rechtsfrage, die das BSG bereits entschieden hat, nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung haben, es sei denn, die Beantwortung der Frage ist aus besonderen Gründen klärungsbedürftig geblieben oder erneut klärungsbedürftig geworden (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13, 65) .

  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 131/98 B

    Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B
    In einem solchen Fall wäre jedoch darzulegen, dass sich der Rechtssatz nicht erst nachträglich logisch induktiv aus der Urteilsbegründung ableiten lässt, sondern dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft die Deduktion des gefundenen Ergebnisses aus dem sich aus der Entscheidung selbst schlüssig ergebenden Rechtssatz, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte, erkennen lässt (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26) .
  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60, 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7; BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr. 12, 24).
  • BSG, 16.10.1968 - 3 RK 58/65

    Notarangestellte - Auflassungsbevollmächtigte - Notarielles

    Auszug aus BSG, 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B
    Selbst wenn man aber zugunsten der Beigeladenen zu 7. aufgrund der Ausführungen auf Seite 8 f der Beschwerdebegründung davon ausgehen wollte, dass eine Abweichung des LSG von den auf Seite 7 f angesprochenen BSG-Urteilen (Urteile vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr. 8, vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 15, vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 - BSGE 20, 6 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO und vom 16.10.1968 - 3 RK 58/65 - SozR Nr. 62 zu § 165 RVO) gerügt werden soll, wird - entgegen den diesbezüglichen Erfordernissen - kein in den in Bezug genommenen Entscheidungen enthaltener konkreter Rechtssatz des BSG benannt.
  • BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BSG, 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60, 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7; BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr. 12, 24).
  • BSG, 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74

    Arbeitslosenversicherungspflicht der Bezirksstellenleiter der Staatlichen

    Auszug aus BSG, 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B
    a) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht, die eine Abweichung des Berufungsurteils von drei Entscheidungen des BSG (Urteile vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr. 8, vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 - BSGE 20, 6 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO und vom 1.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8) geltend machen.
  • BVerfG, 23.01.2006 - 1 BvR 1786/01

    Erschöpfung des Rechtsweges; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60, 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7; BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr. 12, 24).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

  • BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen

  • BSG, 16.11.1987 - 5b BJ 118/87

    Verfahrensmangel - Beweisaufnahme - Sitzungsarzt - Rüge

  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

  • BSG, 31.07.2017 - B 1 KR 47/16 B

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer jedoch darlegen, dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft der sinngemäß zugrunde gelegte abstrakte Rechtssatz schlüssig ableiten lässt, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte (vgl sinngemäß BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S 45; BSG Beschluss vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B - Juris RdNr 8 f; BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 1 KR 29/16 B - Juris RdNr 17) .
  • BSG, 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Soweit sie einen konkludent, dh verdeckt aufgestellten Rechtssatz behaupten wollte, hätte sie darlegen müssen, dass dieser Rechtssatz sich nicht erst nachträglich logisch induktiv aus dem Entscheidungsergebnis herleiten lässt, sondern dass dieses Ergebnis deduktiv aus dem Rechtssatz folgt, der in der Entscheidung zweifellos enthalten ist (vgl BSG Beschluss vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B - Juris; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26).
  • LSG Hamburg, 28.11.2012 - L 2 R 16/10

    Sozialversicherung - Freie und Hansestadt Hamburg - alleinige Arbeitgeberin für

    Der Senat folgt mit dieser Beurteilung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu vergleichbaren Sachverhalten und führt diese fort (vgl BSG vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 = BSGE 20, 6 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO, vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R = SozR 3-2400 § 14 Nr. 15, vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 8, vom 11.3.1970 - 3 RK 40/67 = BSGE 31, 66 = SozR Nr. 10 zu § 1229 RVO, vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B, ferner das noch nicht im Volltext vorliegende Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R = SozR 4-2400 § 14 Nr. 16; in diesem Sinne auch LSG Erfurt vom 30.8.2005 - L 6 KR 718/03; zur Versicherungsfreiheit von Referendaren im Beamtenverhältnis auf Widerruf bereits BSG vom 31.5.1978 - 12 RK 48/76 = BSGE 46, 241 = SozR 2200 § 1229 Nr. 7; 12 RK 49/76 = BB 1978, 1418; 12 RK 25/77 = SozR 2200 § 1229 Nr. 8).

    Liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor, sind auch Zahlungen Dritter dem Arbeitgeber zuzurechnen und von ihm zu verbeitragen (s. die bereits oben zitierten Entscheidungen vom 29.08.1963 - 3 RK 86/59, BSGE 20, 6, , 26.03.1998 - B 12 KR 17/97 R, MDR 1998, 975, und 03.02.1994 - 12 RK 18/93, Breithaupt 1994, 798, , sowie das Urteil vom 11.03.1970 - 3 RK 40/67, BSGE 31, 66, den Beschluss vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B, Juris, sowie das noch nicht im Volltext vorliegende Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R ; in diesem Sinne auch Thüringer LSG, Urteil vom 30.08.2005 - L 6 KR 718/03, Juris).

  • BSG, 04.08.2016 - B 1 KR 29/16 B

    Krankenversicherung - Krankenhausabrechnung - Prüfung der sachlich-rechnerischen

    In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer jedoch darlegen, dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft der sinngemäß zugrunde gelegte abstrakte Rechtssatz schlüssig ableiten lässt, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte (vgl sinngemäß BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S 45; BSG Beschluss vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B - Juris RdNr 8 f) .
  • BSG, 20.03.2019 - B 1 KR 7/18 B

    Versorgung mit Human-Immunglobulinen im Wege einer Off-Label-Versorgung zur

    In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer jedoch darlegen, dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft der sinngemäß zugrunde gelegte abstrakte Rechtssatz schlüssig ableiten lässt, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte (vgl sinngemäß BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S 45; BSG Beschluss vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B - Juris RdNr 8 f; BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 1 KR 29/16 B - Juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.12.2017 - B 1 KR 17/17 B - Juris RdNr 9) .
  • BSG, 28.02.2018 - B 13 R 73/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - hinreichende

    In einem solchen Fall wäre jedoch darzulegen, dass sich der Rechtssatz nicht erst nachträglich logisch induktiv aus der Beschlussbegründung ableiten lässt, sondern dass sich aus den Ausführungen des Berufungsentscheidung unzweifelhaft die Deduktion des gefundenen Ergebnisses aus dem sich aus der Entscheidung selbst schlüssig ergebenden Rechtssatz erkennen lässt (vgl BSG Beschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr. 26) .
  • BSG, 19.12.2017 - B 1 KR 17/17 B

    Krankenversicherung; Fehlender Klärungsbedarf für eine Rechtsfrage; Enge

    In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer jedoch darlegen, dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft der sinngemäß zugrunde gelegte abstrakte Rechtssatz schlüssig ableiten lässt, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte (vgl sinngemäß BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S 45; BSG Beschluss vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B - Juris RdNr 8 f; BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 1 KR 29/16 B - Juris RdNr 17).
  • BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Dabei verletzt es das Gebot des rechtlichen Gehörs jedoch erst dann, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl BVerfGE 65, 293, 295 f mwN = SozR 1100 Art. 103 Nr. 5 S 3 f; BSG vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B, Juris RdNr 15; vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B, Juris RdNr 17; vom 25.2.1997 - 12 BK 17/96 - Juris RdNr 5; BSG vom 16.1.2007 - B 1 KR 133/06 B - Juris RdNr 4 mwN) .
  • BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 37/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - offensichtliche

    Hat das LSG einen abweichenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz nicht ausdrücklich formuliert, sondern nur implizit zugrunde gelegt, muss der Beschwerdeführer bloß darlegen, dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft ein sinngemäß zugrunde gelegter abstrakter Rechtssatz schlüssig ableiten lässt, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte (vgl sinngemäß BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S 45; BSG Beschluss vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B - Juris RdNr 8 f; BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 1 KR 29/16 B - Juris RdNr 17) .
  • BSG, 23.02.2022 - B 9 V 35/21 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel -

    Selbst wenn der Kläger einen konkludenten, dh verdeckt aufgestellten Rechtssatz behaupten wollte, hätte er darlegen müssen, dass dieser Rechtssatz sich nicht erst nachträglich logisch induktiv aus dem Entscheidungsergebnis herleiten lässt, sondern dass dieses Ergebnis deduktiv aus dem Rechtssatz folgt, der in der Entscheidung zweifellos enthalten ist (vgl BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 10 EG 13/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 13.11.2017 - B 10 ÜG 15/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B - juris RdNr 8, jeweils mwN) .
  • BSG, 13.11.2017 - B 10 ÜG 15/17 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - verdeckter Rechtssatz - Erforderlichkeit

  • BSG, 07.05.2014 - B 5 R 422/13 B
  • BSG, 01.07.2021 - B 12 KR 101/20 B

    Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Stadtführerin;

  • BSG, 14.07.2021 - B 10 EG 13/20 B

    Rückforderung von Elterngeld; Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • LSG Baden-Württemberg, 17.09.2012 - L 13 AS 3565/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Abgrenzung der Einkommens- von der

  • BSG, 14.02.2022 - B 12 R 30/21 B

    Höhe nachgeforderter Sozialversicherungsbeiträge; Divergenzrüge im

  • BSG, 05.08.2022 - B 5 R 8/22 B

    Gewährung einer Witwerrente; Eingetragene Lebenspartnerschaft; Vorhersehbarkeit

  • BSG, 17.07.2013 - B 4 AS 84/13 B
  • BSG, 04.01.2022 - B 1 KR 19/21 B

    Vergütung für stationäre Krankenhausbehandlung; Divergenzrüge im

  • BSG, 29.11.2021 - B 9 SB 18/21 B

    Entzug eines Merkzeichens G nach Heilungsbewährung Divergenzrüge im

  • BSG, 02.08.2012 - B 4 AS 69/12 B
  • BSG, 02.08.2012 - B 4 AS 71/12 B
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht