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   BSG, 19.12.2013 - B 2 U 5/13 R   

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https://dejure.org/2013,36807
BSG, 19.12.2013 - B 2 U 5/13 R (https://dejure.org/2013,36807)
BSG, Entscheidung vom 19.12.2013 - B 2 U 5/13 R (https://dejure.org/2013,36807)
BSG, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - B 2 U 5/13 R (https://dejure.org/2013,36807)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufeststellung des JAV gem § 90 Abs 1 und Abs 2 SGB 7 - keine Voraussetzung: Verzögerung oder Nichtbeendigung der Ausbildung oder des Studiums

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung; Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 2 SGB 7; Studentin; Arbeitsunfall; Maßgeblichkeit des Lebensalters; keine Voraussetzung: Verzögerung oder Nichtbeendigung der Ausbildung oder des Studiums; tarifliche Eingruppierung; Vergütungsgruppe IIa ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90 Abs 1 S 1 SGB 7, § 90 Abs 2 S 1 SGB 7, § 212 SGB 7, § 214 Abs 2 S 1 SGB 7, § 22 Abs 1 S 1 BAT
    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 2 SGB 7 - Studentin - Arbeitsunfall - Maßgeblichkeit des Lebensalters - keine Voraussetzung: Verzögerung oder Nichtbeendigung der Ausbildung oder des Studiums - tarifliche Eingruppierung - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für die Berechnung der Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung; Neufeststellung gemäß § 90 Abs. 2 SGB VII; Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe nach dem BAT

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Rente - Unfall einer unter 30-jährigen Studentin - Hochschulsport - Neuberechnung des JAV nach § 90 Abs. 2 SGB VII - abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung - Regelung des § 90 Abs. 2 SGB VII unabhängig und eigenständig gegenüber § 90 Abs. 1 SGB VII

  • rewis.io

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 2 SGB 7 - Studentin - Arbeitsunfall - Maßgeblichkeit des Lebensalters - keine Voraussetzung: Verzögerung oder Nichtbeendigung der Ausbildung oder des Studiums - tarifliche Eingruppierung - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für die Berechnung der Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung; Neufeststellung gemäß § 90 Abs. 2 SGB VII; Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe nach dem BAT

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 386
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 1 SGB 7 -

    Auszug aus BSG, 19.12.2013 - B 2 U 5/13 R
    Das BSG habe nur zu § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entschieden, dass die Zuerkennung höherer Verletztenrente nicht in Betracht komme, wenn die Ausbildung planmäßig und ohne Verzögerung beendet worden sei (Hinweis auf BSG vom 18.9.2012 - B 2 U 11/11 R - BSGE 112, 43 = SozR 4-2700 § 90 Nr. 2) .

    Der Senat hat am 18.9.2012 (aaO, RdNr 22) entschieden, dass schon der Wortlaut der Vorschrift die Anwendbarkeit der Norm auf Versicherungsfälle verdeutlicht, die vor dem 1.1.1997 nach altem Recht eingetreten sind, auch wenn der JAV für ein damals entstandenes Recht auf Leistungen schon festgestellt worden war.

    Schließlich folgt - entgegen der Rechtsansicht der Revision - auch nichts anderes aus der von ihr angeführten Entscheidung des Senats vom 18.9.2012 (B 2 U 11/11 R = BSGE 112, 43 = SozR 4-2700 § 90 Nr. 2) .

    Für die Anwendung des § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII kommt es hingegen - wie der Senat am 18.9.2012 (aaO) entschieden hat - maßgebend auf den Zeitpunkt an, "in dem die Ausbildung ohne den Versicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre".

    Hierzu hat der Senat im Einzelnen begründet, dass aus Entstehungsgeschichte, Wortlaut und systematischer Stellung der Norm des § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII folge, dass im Falle einer tatsächlich rechtzeitig beendeten Ausbildung eine Neufestsetzung nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht in Betracht kommt (BSG vom 18.9.2012, aaO).

    Ist - wie in dem vom BSG am 18.9.2012 - B 2 U 11/11 R - entschiedenen Fall - eine Neuberechnung nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht möglich, weil der Versicherte seine Ausbildung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit absolviert hatte, so schließt dies eine Neuberechnung nach § 90 Abs. 2 SGB VII also grundsätzlich nicht aus, zumal der Versicherte im Regelfall auch das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfte.

  • BSG, 15.09.2011 - B 2 U 22/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101 -

    Auszug aus BSG, 19.12.2013 - B 2 U 5/13 R
    Mit diesem Vorbringen macht die Beklagte aber keine Verfahrensmängel geltend, durch die die den Senat gemäß § 163 SGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG über die Dauer des Studiums der Klägerin in Zweifel gezogen werden könnten (zu den Voraussetzungen einer Rüge des Überschreitens der Grenzen der freien Beweiswürdigung vgl BSG vom 15.9.2011 - B 2 U 22/10 R - Juris und vom 31.5.2005 - B 2 U 12/04 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 2108 Nr. 2 RdNr 9) .
  • BSG, 31.05.2005 - B 2 U 12/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - bandscheibenbedingte

    Auszug aus BSG, 19.12.2013 - B 2 U 5/13 R
    Mit diesem Vorbringen macht die Beklagte aber keine Verfahrensmängel geltend, durch die die den Senat gemäß § 163 SGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG über die Dauer des Studiums der Klägerin in Zweifel gezogen werden könnten (zu den Voraussetzungen einer Rüge des Überschreitens der Grenzen der freien Beweiswürdigung vgl BSG vom 15.9.2011 - B 2 U 22/10 R - Juris und vom 31.5.2005 - B 2 U 12/04 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 2108 Nr. 2 RdNr 9) .
  • BAG, 07.05.2008 - 4 AZR 223/07

    Eingruppierung eines Lehrers für muttersprachlichen Unterricht

    Auszug aus BSG, 19.12.2013 - B 2 U 5/13 R
    Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe BAT II a einzuordnen war (vgl zu der sog Eingruppierungsfeststellungsklage etwa BAG vom 7.5.2008 - 4 AZR 223/07 - ZTR 2009, 25; 15.3.2006 - 4 AZR 157/05 - ZTR 2006, 590; 9.12.1998 - 10 AZR 244/98 - ZTR 1999, 464; 12.8.1998 - 10 AZR 483/97 - ZTR 1999, 80) .
  • BAG, 15.03.2006 - 4 AZR 157/05

    Eingruppierung eines Jugendhilfeplaners

    Auszug aus BSG, 19.12.2013 - B 2 U 5/13 R
    Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe BAT II a einzuordnen war (vgl zu der sog Eingruppierungsfeststellungsklage etwa BAG vom 7.5.2008 - 4 AZR 223/07 - ZTR 2009, 25; 15.3.2006 - 4 AZR 157/05 - ZTR 2006, 590; 9.12.1998 - 10 AZR 244/98 - ZTR 1999, 464; 12.8.1998 - 10 AZR 483/97 - ZTR 1999, 80) .
  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 14/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht gem §§ 212, 214 Abs 2 S 1 SGB 7 -

    Auszug aus BSG, 19.12.2013 - B 2 U 5/13 R
    Das Begehren der Klägerin war von vornherein nicht auf eine isolierte Neufestsetzung des JAV gerichtet, was - wie der Senat in einem weiteren Urteil am 18.9.2012 (B 2 U 14/11 R - Juris RdNr 18 = UV-Recht Aktuell 2013, 202) entschieden hat - unzulässig gewesen wäre, weil es sich bei dem JAV insofern lediglich um ein Berechnungselement (Wertfaktor) im Rahmen der Vorbereitung der Feststellung des Werts des Rechts auf Verletztenrente handelt.
  • LAG Köln, 04.02.1999 - 10 Sa 839/98

    Eingruppierung; Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst; Sachgebietsleiterin

    Auszug aus BSG, 19.12.2013 - B 2 U 5/13 R
    Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe BAT II a einzuordnen war (vgl zu der sog Eingruppierungsfeststellungsklage etwa BAG vom 7.5.2008 - 4 AZR 223/07 - ZTR 2009, 25; 15.3.2006 - 4 AZR 157/05 - ZTR 2006, 590; 9.12.1998 - 10 AZR 244/98 - ZTR 1999, 464; 12.8.1998 - 10 AZR 483/97 - ZTR 1999, 80) .
  • BAG, 12.08.1998 - 10 AZR 483/97
    Auszug aus BSG, 19.12.2013 - B 2 U 5/13 R
    Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe BAT II a einzuordnen war (vgl zu der sog Eingruppierungsfeststellungsklage etwa BAG vom 7.5.2008 - 4 AZR 223/07 - ZTR 2009, 25; 15.3.2006 - 4 AZR 157/05 - ZTR 2006, 590; 9.12.1998 - 10 AZR 244/98 - ZTR 1999, 464; 12.8.1998 - 10 AZR 483/97 - ZTR 1999, 80) .
  • BAG, 09.12.1998 - 10 AZR 244/98
    Auszug aus BSG, 19.12.2013 - B 2 U 5/13 R
    Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe BAT II a einzuordnen war (vgl zu der sog Eingruppierungsfeststellungsklage etwa BAG vom 7.5.2008 - 4 AZR 223/07 - ZTR 2009, 25; 15.3.2006 - 4 AZR 157/05 - ZTR 2006, 590; 9.12.1998 - 10 AZR 244/98 - ZTR 1999, 464; 12.8.1998 - 10 AZR 483/97 - ZTR 1999, 80) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2021 - L 3 U 182/18

    Unbilligkeit der Festsetzung des Mindestjahresarbeitsverdienstes - lediglich

    Dabei sei jeweils die Vorschrift zugrunde zu legen, die nach Durchführung einer Vergleichsberechnung zu einem höheren Jahresarbeitsverdienst führe (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - B 2 U 5/13 R -).

    Entsprechend sei für Versicherte, die sich zum Unfallzeitpunkt in einer Ausbildung oder einem Studium befunden hätten, bereits entschieden worden, dass als gleichartige Tätigkeit im Sinne von § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. auch eine Tätigkeit anzusehen sei, auf die die zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls absolvierte Ausbildung abziele (Urteile des LSG Thüringen vom 10. Dezember 2015 - L 1 U 667/14 - und des LSG Bayern vom 18. Juni 2015 - L 2 U 440/11 - unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 19. Dezember 2013 - B 2 U 5/13 -).

    Eine Sperrwirkung für eine Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes auch nach § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. durch eine fristgemäß abgeschlossene Ausbildung oder ein fristgemäß beendetes Studium entspricht nicht Wortlaut und System des § 90 SGB VII a. F. (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - B 2 U 5/13 R -, Rn. 17 f.; LSG Thüringen, Urteil vom 10. Dezember 2015 - L 1 U 667/14 -, Rn. 20 ff. jeweils zitiert nach Juris, m. w. N.).

    In der hiergegen eingelegten Revision, über die das BSG mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (B 2 U 5/13 R) entschieden hatte, bejahte das BSG die Anwendbarkeit des § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. auf der Basis des tariflichen Entgelts für den Beruf der Versicherten nach ihrem fristgemäßen Abschluss des Studiums (vgl. Rn. 18 des genannten Urteils, zitiert nach Juris).

  • BSG, 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Neuberechnung des

    Deshalb ist, wenn bei einem vor Inkrafttreten des SGB VII eingetretenen Versicherungsfall der JAV eines Versicherten nach Inkrafttreten des SGB VII nach Altersstufen neu festgesetzt wird, hierfür noch die Höchstaltersgrenze des § 573 Abs. 2 RVO und nicht die des § 90 Abs. 2 SGB VII maßgebend, wenn der Versicherte wie im vorliegenden Fall das 30. Lebensjahr bereits vor Inkrafttreten des SGB VII vollendet hatte (BSG vom 4.6.2002 - B 2 U 28/01 R - SozR 3-2700 § 214 Nr. 2 S 7; vgl BSG vom 18.9.2012 - B 2 U 14/11 R - juris RdNr 22 und BSG vom 19.12.2013 - B 2 U 5/13 R - SozR 4-2700 § 90 Nr. 3 RdNr 12; s auch BT-Drucks 13/2204 S 121) .
  • LSG Bayern, 18.06.2015 - L 2 U 440/11

    Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Studienabschluss

    Sofern die Voraussetzungen für die Neufestsetzung nach § 90 Abs. 1 SGB VII oder § 90 Abs. 2 SGB VII (u.a. Vollendung des 30. Lebensjahres) erst nach Inkrafttreten des SGB VII zum 01.01.1997 eingetreten sind, sind diese Vorschriften auch auf Versicherungsfälle anwendbar, die bereits vor Inkrafttreten des SGB VII eingetreten sind (vgl. hierzu auch Bundessozialgericht im Urteil vom 18.09.2012 - B 2 U 14/11 R - Juris RdNr. 22 und Urteil vom 19.12.2013 - B 2 U 5/13 R - Juris RdNr. 13 f.).

    Im Urteil vom 19.12.2013 (B 2 U 5/13 R, veröffentlicht bei Juris) hatte das BSG dargelegt, dass im Rahmen von § 90 Abs. 2 SGB VII eine Verzögerung bzw. ein Abbruch der Ausbildung keine Rolle spiele.

  • LSG Bayern, 08.07.2014 - L 2 U 150/13

    Jahresarbeitsverdienst, Rentenanpassung, Verletztenrente

    Der Kläger hat mit der Neufassung seines Klageantrags in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt, dass der JAV nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur ein Berechnungselement (Wertfaktor) im Rahmen der Feststellung des Werts des Rechts auf Verletztenrente ist, so dass die (Neu-) Feststellung eines JAV schon mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen kein Verwaltungsakt (VA) im Sinne des § 31 SGB X ist, der isoliert mit Verpflichtungsklage eingeklagt werden kann (vgl. BSG vom 19.12.2013 - B 2 U 5/13 R; BSG vom 18.09.2012 - B 2 U 14/11 R - Juris RdNr. 13).

    Gemäß § 214 Abs. 2 SGB VII gelten die Vorschriften über den JAV - §§ 82 bis 93 SGB VII - auch für Versicherungsfälle, die wie hier vor dem Tag des Inkrafttretens des SGB VII (01.01.1997) eingetreten sind, wenn der JAV nach dem Inkrafttreten des SGB VII erstmals oder aufgrund des § 90 SGB VII neu festgesetzt wird (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 13/2204 S. 121; BSG vom 19.12.2013 - B 2 U 5/13 R - Juris RdNr. 14; vgl. BSG vom 19.08.2003 - B 2 U 9/03 R - Juris RdNr. 12).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2019 - L 17 U 143/16

    Anspruch auf Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes für die Berechnung der

    Die vom Kläger schriftsätzlich gewünschte und von der Beklagten allein zum Gegenstand der Begründung des angefochtenen Bescheides gemachte (Neu-)Festsetzung des JAV wäre für sich allein kein zulässiger Streitgegenstand, denn diese wäre keiner isolierten Festsetzung zugänglich, weil sie lediglich eine verwaltungsinterne Klärung eines Wertfaktors im Rahmen der Vorbereitung der Feststellung des Werts des Rechts auf Verletztenrente ist (für § 90 SGB VII BSG, Urteil vom 18.09.2012, B 2 U 14/11 R, juris, Rn. 18; Urteil vom 19.12.2013 - B 2 U 5/13 R - Juris Rn.12; Hessisches LSG, Urteil vom 05.06.2014 - L 3 U 24/13 -, Rn. 34, juris).
  • LSG Thüringen, 10.12.2015 - L 1 U 667/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Neufeststellung des

    Denn die Neufeststellung des JAV ist nur eine verwaltungsinterne Klärung eines Wertfaktors im Rahmen der Vorbereitung der Feststellung des Werts des Rechts auf Verletztenrente als solcher (BSG, Urteil vom 19.12.2013 - B 2 U 5/13 R - Juris Rn.12; BSG, Urteil vom 18.09.2012 - B 2 U 14/11 R - Juris Rn.18).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 19.12.2013, Az.: B 2 U 5/13 R, zitiert nach Juris Rn. 17/18; vgl. dazu Spellbrink, Die Neufestsetzung des JAV nach § 90 SGB VII in der Rechtsprechung des BSG in 20 Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung, Baden-Baden 2014, S. 215/235 ) stehen beide Absätze des § 90 SGB VII nicht in einem Stufenverhältnis der Art zu einander, dass Absatz 2 nur zur Anwendung kommen könnte, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

    Nach der bereits zitierten Entscheidung des BSG vom 19. Dezember 2013, Az.: B 2 U 5/13 ist als gleichartige Tätigkeit im Sinne von § 90 Abs. 2 SGB VII aber auch eine Tätigkeit anzusehen, auf die die zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls absolvierte Ausbildung abzielt (vgl. dazu auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2015 - L 2 U 440/11 -, zitiert nach Juris Rn. 70).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - L 10 U 2719/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes gem

    Vielmehr ergänzen sich die Neufeststellungen nach Abs. 1 und Abs. 2 des § 90 SGB VII a.F., so dass jeweils die Vorschrift anzuwenden ist, die nach Durchführung einer Vergleichsberechnung zu einem höheren JAV führt (vgl. BSG 19.12.2013, B 2 U 5/13 R, Rn.18).

    Bei einer derartigen Sachlage erscheint es mangels anderer Anhaltspunkte geboten, auf das Eingangsamt nach abgeschlossenem Bachelor-Studium bei Eintritt in den öffentlichen Dienst abzustellen, was der Entgeltgruppe E 9 Stufe 1 TVöD Bund entspricht (vgl. BSG 19.12.2013, B 2 U 5/13 R; Thüringer LSG 10.12.2015, L 1 U 667/14, jeweils zur Einstufung von Studenten einer wissenschaftlichen Hochschule nach BAT IIa).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2022 - L 3 U 2/21

    Zur Auslegung von § 90 Abs 1, 2 und 4 SGB VII aF.

    Der anfangs außerdem gestellte Antrag auf Neufestsetzung des JAV gem § 90 SGB VII aF wäre als eigener Klagegegenstand unzulässig gewesen, weil es sich bei dem JAV lediglich um ein Berechnungselement (Wertfaktor) im Rahmen der Vorbereitung der Feststellung des Werts des Rechts auf Verletztenrente handelt (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - B 2 U 5/13 R, SozR 4-2700 § 90 Nr. 3 = juris, jeweils Rn 12; sa BSG, Urteil vom 18. September 2012 - B 2 U 14/11 R, juris Rn 18) .
  • SG Augsburg, 18.03.2014 - S 8 U 336/13

    Keine Neufeststellung des JAV nach Masterstudium wegen zeitlichen Abstands

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Urteile vom 18. September 2012, B 2 U 11/11 R, und vom 19. Dezember 2013, B 2 U 5/13 R) setzt eine Neufeststellung nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII voraus, dass die Ausbildung nicht oder verzögert abgeschlossen wurde.
  • SG Heilbronn, 21.12.2020 - S 2 U 1011/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - Höhe des

    Dementsprechend findet auf den vorliegenden Fall auch nicht § 90 Abs. 2 SGB VII Anwendung (BSG 04.06.2002, B 2 U 28/01 R, SozR 3-2700 § 214 Nr. 2 S 7; BSG 19.12.2013, B 2 U 5/13 R, SozR 4-2700 § 90 Nr. 3 Rn 12; vgl BT-Drucks 13/2204 S 121).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.12.2014 - L 14 U 76/14
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