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   BSG, 20.01.1976 - 5 RJ 343/73   

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https://dejure.org/1976,4992
BSG, 20.01.1976 - 5 RJ 343/73 (https://dejure.org/1976,4992)
BSG, Entscheidung vom 20.01.1976 - 5 RJ 343/73 (https://dejure.org/1976,4992)
BSG, Entscheidung vom 20. Januar 1976 - 5 RJ 343/73 (https://dejure.org/1976,4992)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorlage an den Großen Senat - Aufhebung von Entscheidungssätzen - Vollschichtige Arbeit - Teilzeitarbeitsplatz - Umfang der Ermittlungen - Anfrage beim Arbeitsamt - Offener Arbeitsplatz - Ältere Arbeitnehmer - Noch mögliche Arbeitszeit - Differenzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 11.12.1969 - GS 4/69

    Zusammensetzung des Großen Senats des Bundessozialgerichtes (BSG) - Zulässigkeit

    Auszug aus BSG, 20.01.1976 - 5 RJ 343/73
    Welche Entscheidungssätze treten gegebenenfalls bei einer Aufhebung der Beschlüsse des GrS vom 11.12.1969 (GS 4/69 und GS 2/68) an die Stelle der aufgehobenen Entscheidungssätze Nr. 1 bis 6?.

    Soll an der Differenzierung der einem Versicherten noch möglichen Arbeitszeit in vollschichtig, halbschichtig bis unter vollschichtig, zweistündig bis unter halbschichtig und unter zweistündig (vergleiche BSG 11.12.1969 GS 4/69 = BSGE 30, 167, 188 und BSG 11.12.1969 GS 2/68 = BSGE 30, 192, 206, 208) festgehalten werden oder soll eine Differenzierung der noch möglichen Arbeitszeit vorgesehen werden, die nur noch unterscheidet, ob der Versicherte noch vollschichtig, halbschichtig oder unter halbschichtig arbeiten kann?.

    Welche Entscheidungssätze treten gegebenenfalls bei einer Aufhebung der Beschlüsse des Großen Senats vom 11. Dezember 1969 - GS 4/69 und GS 2/68 - an die Stelle der aufgehobenen Entscheidungssätze Nr. 1 bis 6?.

    Soll an der Differenzierung der einem Versicherten noch möglichen Arbeitszeit in vollschichtig, halbschichtig bis untervollschichtig, zweistündig bis unterhalbschichtig und unter zweistündig (vgl. BSGE 30, 167, 188 und 30, 192, 206, 208) festgehalten werden oder soll eine Differenzierung der noch möglichen Arbeitszeit vorgesehen werden, die nur noch unterscheidet, ob der Versicherte noch vollschichtig, halbschichtig oder unterhalbschichtig arbeiten kann?.

    Wegen der nicht nur in zeitlicher Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, die als stark im Sinne des Beschlusses des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Dezember 1969 - GS 4/69 - anzusehen sei, sei es ihr praktisch nicht möglich, das ihr verbliebene Leistungsvermögen in eine erwerbsbringende Tätigkeit umzusetzen, zumal sie nach ihren Fähigkeiten und Kräften nicht auf Organisations-, Verwaltungs- und Büroberufe und nach ihrem Gesundheitszustand nicht auf die körperlich zum Teil schweren Reinigungs- und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten verwiesen werden könne.

    Außer der zeitlichen Einschränkung lägen bei ihr keine weiteren starken zusätzlichen Einschränkungen im Sinne des Beschlusses des Großen Senats des BSG vom 11. Dezember 1969 - GS 4/69 - vor.

    Der GS hat in seinen Beschlüssen vom 11. Dezember 1969 - GS 4/69 und GS 2/68 - (BSGE 30, 167 f und 192 f) entschieden (BSGE 30, 167, 188, 192, 205), daß sich zwar nicht ein Versicherter, der nur noch weniger als halbschichtig arbeiten kann, wohl aber ein Versicherter, der noch halbschichtig bis unterhalbschichtig arbeiten kann, grundsätzlich auf das Arbeitsfeld des gesamten Bundesgebietes verweisen lassen muß.

  • BSG, 11.12.1969 - GS 2/68

    Ermittlung der Arbeitsmöglichkeiten - Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung

    Auszug aus BSG, 20.01.1976 - 5 RJ 343/73
    Welche Entscheidungssätze treten gegebenenfalls bei einer Aufhebung der Beschlüsse des GrS vom 11.12.1969 (GS 4/69 und GS 2/68) an die Stelle der aufgehobenen Entscheidungssätze Nr. 1 bis 6?.

    Soll an der Differenzierung der einem Versicherten noch möglichen Arbeitszeit in vollschichtig, halbschichtig bis unter vollschichtig, zweistündig bis unter halbschichtig und unter zweistündig (vergleiche BSG 11.12.1969 GS 4/69 = BSGE 30, 167, 188 und BSG 11.12.1969 GS 2/68 = BSGE 30, 192, 206, 208) festgehalten werden oder soll eine Differenzierung der noch möglichen Arbeitszeit vorgesehen werden, die nur noch unterscheidet, ob der Versicherte noch vollschichtig, halbschichtig oder unter halbschichtig arbeiten kann?.

    Welche Entscheidungssätze treten gegebenenfalls bei einer Aufhebung der Beschlüsse des Großen Senats vom 11. Dezember 1969 - GS 4/69 und GS 2/68 - an die Stelle der aufgehobenen Entscheidungssätze Nr. 1 bis 6?.

    Soll an der Differenzierung der einem Versicherten noch möglichen Arbeitszeit in vollschichtig, halbschichtig bis untervollschichtig, zweistündig bis unterhalbschichtig und unter zweistündig (vgl. BSGE 30, 167, 188 und 30, 192, 206, 208) festgehalten werden oder soll eine Differenzierung der noch möglichen Arbeitszeit vorgesehen werden, die nur noch unterscheidet, ob der Versicherte noch vollschichtig, halbschichtig oder unterhalbschichtig arbeiten kann?.

    Der GS hat in seinen Beschlüssen vom 11. Dezember 1969 - GS 4/69 und GS 2/68 - (BSGE 30, 167 f und 192 f) entschieden (BSGE 30, 167, 188, 192, 205), daß sich zwar nicht ein Versicherter, der nur noch weniger als halbschichtig arbeiten kann, wohl aber ein Versicherter, der noch halbschichtig bis unterhalbschichtig arbeiten kann, grundsätzlich auf das Arbeitsfeld des gesamten Bundesgebietes verweisen lassen muß.

  • BSG, 25.09.1975 - 12 RJ 356/74

    Vorlage an den Großen Senat - Berufsunfähigkeit - Zumutbarkeit einer Tätigkeit -

    Auszug aus BSG, 20.01.1976 - 5 RJ 343/73
    Zur Fortbildung des Rechts und zugleich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung werden dem GrS des BSG gemäß SGG § 43 unter Anschluß an die Vorlagen des 4. und 12. Senats vom 18.03.1975 und 25.09.1975 (4 RJ 319/74, 12 RJ 66/75 und 12 RJ 356/74) auch noch folgende weitere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung vorgelegt:.

    Zur Fortbildung des Rechts und zugleich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung werden dem Großen Senat des Bundessozialgerichts gemäß § 43 des Sozialgerichtsgesetzes unter Anschluß an die Vorlagen des 4. und 12. Senats von 18. März und 25. September 1945 - 4 RJ 319/74, 12 RJ 66/75 und 12 RJ 356/74 - auch noch folgende weitere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung vorgelegt:.

    Der Senat ist der Auffassung, daß die dem Großen Senat (GS) mit den Vorlagen des 4. Senats vom 18. März 1975 (4 RJ 319/74) und des 12. Senats vom 25. September 1975 (12 RJ 66/75 und 12 RJ 356/74) zur Entscheidung vorgelegten Rechtsfragen zu eng gefaßt sind, um dem GS Gelegenheit zu geben, die Frage der Beurteilung von Berufsunfähigkeit (BU) und Erwerbsunfähigkeit (EU) bei Teilzeitarbeitskräften in ihrer ganzen Breite neu prüfen und entscheiden zu können.

  • BSG, 25.09.1975 - 12 RJ 66/75

    Vorlage an den Großen Senat - Berufsunfähigkeit - Zumutbarkeit einer Tätigkeit -

    Auszug aus BSG, 20.01.1976 - 5 RJ 343/73
    Zur Fortbildung des Rechts und zugleich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung werden dem GrS des BSG gemäß SGG § 43 unter Anschluß an die Vorlagen des 4. und 12. Senats vom 18.03.1975 und 25.09.1975 (4 RJ 319/74, 12 RJ 66/75 und 12 RJ 356/74) auch noch folgende weitere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung vorgelegt:.

    Zur Fortbildung des Rechts und zugleich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung werden dem Großen Senat des Bundessozialgerichts gemäß § 43 des Sozialgerichtsgesetzes unter Anschluß an die Vorlagen des 4. und 12. Senats von 18. März und 25. September 1945 - 4 RJ 319/74, 12 RJ 66/75 und 12 RJ 356/74 - auch noch folgende weitere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung vorgelegt:.

    Der Senat ist der Auffassung, daß die dem Großen Senat (GS) mit den Vorlagen des 4. Senats vom 18. März 1975 (4 RJ 319/74) und des 12. Senats vom 25. September 1975 (12 RJ 66/75 und 12 RJ 356/74) zur Entscheidung vorgelegten Rechtsfragen zu eng gefaßt sind, um dem GS Gelegenheit zu geben, die Frage der Beurteilung von Berufsunfähigkeit (BU) und Erwerbsunfähigkeit (EU) bei Teilzeitarbeitskräften in ihrer ganzen Breite neu prüfen und entscheiden zu können.

  • BSG, 18.03.1975 - 4 RJ 319/74
    Auszug aus BSG, 20.01.1976 - 5 RJ 343/73
    Zur Fortbildung des Rechts und zugleich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung werden dem GrS des BSG gemäß SGG § 43 unter Anschluß an die Vorlagen des 4. und 12. Senats vom 18.03.1975 und 25.09.1975 (4 RJ 319/74, 12 RJ 66/75 und 12 RJ 356/74) auch noch folgende weitere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung vorgelegt:.

    Zur Fortbildung des Rechts und zugleich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung werden dem Großen Senat des Bundessozialgerichts gemäß § 43 des Sozialgerichtsgesetzes unter Anschluß an die Vorlagen des 4. und 12. Senats von 18. März und 25. September 1945 - 4 RJ 319/74, 12 RJ 66/75 und 12 RJ 356/74 - auch noch folgende weitere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung vorgelegt:.

    Der Senat ist der Auffassung, daß die dem Großen Senat (GS) mit den Vorlagen des 4. Senats vom 18. März 1975 (4 RJ 319/74) und des 12. Senats vom 25. September 1975 (12 RJ 66/75 und 12 RJ 356/74) zur Entscheidung vorgelegten Rechtsfragen zu eng gefaßt sind, um dem GS Gelegenheit zu geben, die Frage der Beurteilung von Berufsunfähigkeit (BU) und Erwerbsunfähigkeit (EU) bei Teilzeitarbeitskräften in ihrer ganzen Breite neu prüfen und entscheiden zu können.

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