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   BSG, 20.02.2001 - B 2 U 1/00 R   

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BSG, 20.02.2001 - B 2 U 1/00 R (https://dejure.org/2001,1866)
BSG, Entscheidung vom 20.02.2001 - B 2 U 1/00 R (https://dejure.org/2001,1866)
BSG, Entscheidung vom 20. Februar 2001 - B 2 U 1/00 R (https://dejure.org/2001,1866)
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 26.10.1998 - B 2 U 26/97 R

    DDR - Verletztenrente - Rentenbeginn - Ausschlußfrist - Überleitungsrecht -

    Auszug aus BSG, 20.02.2001 - B 2 U 1/00 R
    Diese Regelung ist praktisch identisch mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bzw § 67 Abs. 1 SGG, so daß die dortigen Grundsätze hier entsprechend gelten (BSG Urteil vom 26. Oktober 1998 - B 2 U 26/97 R - HVBG-Info 1998, 3381 - mwN).
  • BSG, 19.08.2003 - B 2 U 9/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - Rentenbeginn - erstmalige

    Für die Auffassung des Klägers, "erstmals festzusetzen" sei so zu verstehen, dass damit der Zeitpunkt der Erteilung des Verwaltungsaktes über die erstmalige Festsetzung der Leistung gemeint sei, spreche zwar nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Februar 2001 - B 2 U 1/00 R - die amtliche Begründung zu § 214 Abs. 3 SGB VII. Nach Auffassung des Senats sei jedoch der in der Literatur praktisch einhellig vertretenen Auffassung der Vorzug zu geben.

    Die in der Entscheidung des BSG vom 20. Februar 2001 - B 2 U 1/00 R - angeführten Hinweise auf den Zweck der Übergangsvorschrift sprächen ebenfalls für die Auffassung, dass es auf den Zeitpunkt der ersten tatsächlichen Verwaltungsentscheidung ankomme.

    Wie schon in seinen bisherigen Entscheidungen (s Urteile vom 20. Februar 2001 - B 2 U 1/00 R - HVBG-Info 2001, 839 = EzS 128/202 und vom 5. März 2002 - B 2 U 4/01 R - HVBG-Info 2002, 1065) muss der Senat auch nicht aus Anlass des vorliegenden Streitfalles, dessen Sachverhalt das LSG gemäß § 163 SGG bindend festgestellt hat, entscheiden, wie der in § 214 Abs. 3 SGB VII verwendete Begriff "erstmals festzusetzen sind" richtig zu verstehen ist, denn sowohl bei Anwendung der Vorschriften der RVO als auch des SGB VII beginnt die dem Kläger zuerkannte Verletztenrente frühestens mit dem 1. Januar 1997.

    Wie diese Formulierung verstanden werden kann, hat der Senat in dem auch vom LSG zitierten Urteil vom 20. Februar 2001 (aaO) eingehend erörtert.

    Diese Ausnahmeregelung ist praktisch identisch mit der der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bzw § 67 Abs. 1 SGG, so dass die dortigen Grundsätze hier entsprechend gelten (BSG Urteile vom 26. Oktober 1998 - B 2 U 26/97 R - HVBG-Info 1998, 3381; vom 20. Februar 2001 - B 2 U 1/00 R - HVBG-Info 2001, 839 = EzS 128/202 und vom 5. März 2002 - B 2 U 4/01 R - HVBG-Info 2002, 1065, jeweils mwN).

    Seine beiläufige Äußerung im Urteil vom 20. Februar 2001 (- B 2 U 1/00 R - HVBG-Info 2001, 839 = EzS 128/202), wonach bei Anwendung des § 72 Abs. 1 SGB VII die Rente des dortigen Klägers bereits am 2. Januar 1992 beginnen würde, hat der Senat - wenn auch nicht ausdrücklich - inhaltlich bereits in seinem Urteil vom 5. März 2002 (- B 2 U 4/01 R - HVBG-Info 2002, 1065) klargestellt.

  • BSG, 21.09.2010 - B 2 U 3/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - Versicherungsfall vor dem

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 20.2.2001 (B 2 U 1/00 R) und 19.8.2003 (B 2 U 9/03 R) ausgeführt, für die Annahme, bei der Formulierung "erstmals festzusetzen sind" komme es auf die erstmalige Entscheidung durch Verwaltungsakt an, spreche sowohl die Gesetzesbegründung zum UVEG als auch das Nebeneinander von Pflicht- und Ermessensleistungen.

    Eine andere Beurteilung ist ferner nicht deshalb angezeigt, weil in § 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII sowohl Pflichtleistungen (ua Renten nach den §§ 56 und 63 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII, Beihilfen nach § 71 Abs. 1 und 3 SGB VII sowie Abfindungen bei Wiederheirat nach § 80 SGB VII) als auch Ermessensleistungen (Beihilfen nach § 71 Abs. 4 SGB VII, Abfindungen nach den §§ 75, 76 und 78 SGB VII sowie in der Regel Mehrleistungen nach § 94 SGB VII) genannt sind und aus dem Wortlaut oder den Gesetzesmaterialien nicht zu erkennen ist, dass beide Anspruchsarten bei der Bestimmung des maßgebenden Rechts unterschiedlich zu behandeln wären (vgl BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 1/00 R - Juris RdNr 19).

  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 9/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - arbeitstechnische

    Wie die zuletzt genannte Wendung zu verstehen ist, ob damit der Zeitpunkt gemeint ist, in dem die materiellen Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt sind, oder aber der Zeitpunkt, in dem erstmals durch Verwaltungsakt über die Leistung entschieden wird, ist umstritten und durch die Rechtsprechung bisher nicht geklärt (siehe dazu das Senatsurteil vom 20. Februar 2001 - B 2 U 1/00 R - HVBG-Info 2001, 839, wo die Frage ebenfalls offen gelassen wurde).
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