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   BSG, 20.02.2019 - GS 1/18   

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https://dejure.org/2019,4496
BSG, 20.02.2019 - GS 1/18 (https://dejure.org/2019,4496)
BSG, Entscheidung vom 20.02.2019 - GS 1/18 (https://dejure.org/2019,4496)
BSG, Entscheidung vom 20. Februar 2019 - GS 1/18 (https://dejure.org/2019,4496)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 118 SGB 6, § 41 SGG, § 675o BGB
    Sozialgerichtliches Verfahren - Rentenzahlung nach dem Tod des Berechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - Kontoauflösung nach anderweitiger Verfügung

  • IWW

    § 118 SGB VI
    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rücküberweisung überzahlter Rente; Anspruch unmittelbar gegen den Leistungsmittler Geldinstitut; Kein Erlöschen des Anspruchs nach Kontoauf...

  • rewis.io

    Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Berechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts nach Kontoauflösung

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB VI § 118 Abs. 3 S. 2
    Anspruch auf Rücküberweisung überzahlter Rente

  • datenbank.nwb.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen Bank auf Rücküberweisung von nach dem Tod des Leistungsberechtigten überwiesener Rente trotz Kontoauflösung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Berechtigten ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen Bank auf Rücküberweisung von nach dem Tod des Leistungsberechtigten überwiesener Rente trotz Kontoauflösung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch gegen den Leistungsmittler auf Rücküberweisung überzahlter Rente für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch der Rentenversicherung gegen Bank auf Rückzahlung zu viel geleisteter Rente nach Tod des Rentenempfängers trotz Kontoauflösung - Bank steht Zurückbehaltungsrecht gegen Erben des Rentenempfängers zu

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 127, 233
  • ZIP 2019, 606
  • WM 2019, 821
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Auszug aus BSG, 20.02.2019 - GS 1/18
    Die Erfüllung des Anspruchs aus § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI sei aber - wie ua aus dem Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R (BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10) folge - durch Auflösung des Empfängerkontos "unmöglich geworden".

    Der Anspruch dient auf der Grundlage des gesetzlich normierten Vorbehalts (§ 118 Abs. 3 S 1 SGB VI) dazu, nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht weitergezahlte Geldleistungen schnell, effektiv und vollständig dem Rentenversicherungsträger zurückzuerstatten, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 34; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 69).

  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 22/15 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus BSG, 20.02.2019 - GS 1/18
    Der 5. Senat sieht sich jedoch durch das Urteil des 13. Senats des BSG vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R (BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14) an einer Zurückweisung der Revision gehindert.

    Der 5. Senat ist übereinstimmend mit dem 13. Senat allerdings der Rechtsansicht, dass sich das Geldinstitut auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 1 SGB VI dann nicht berufen kann, wenn es bei deren Ausführung bereits Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten hatte (vgl BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 26/14 R - RdNr 24; BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14, RdNr 18 mwN).

  • BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus BSG, 20.02.2019 - GS 1/18
    Auf Anfrage (Beschluss vom 7.4.2016 - B 5 R 26/14 R) hat der 13. Senat an seiner Rechtsauffassung festgehalten (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S) .

    Der 5. Senat ist übereinstimmend mit dem 13. Senat allerdings der Rechtsansicht, dass sich das Geldinstitut auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 1 SGB VI dann nicht berufen kann, wenn es bei deren Ausführung bereits Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten hatte (vgl BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 26/14 R - RdNr 24; BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14, RdNr 18 mwN).

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

    Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto

    Auszug aus BSG, 20.02.2019 - GS 1/18
    e) Der Anspruch aus § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI überlagert nach alledem die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Kontoinhabern bzw deren Erben oder anderen Verfügungsberechtigten einerseits und den Geldinstituten andererseits insoweit, als er iS von § 675o Abs. 2 BGB das Recht von Geldinstituten als Zahlungsdienstleister begründet, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen (vgl bereits zum alten Recht - zB BSG E 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24 und SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 16; ferner Vorlagebeschluss des 5. Senats vom 17.8.2017 - B 5 R 26/14 - RdNr 56; Pflüger in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 118 RdNr 67 f, Kommentierungsstand 21.6.2018; Ruland in GK-SGB VI, § 118 RdNr 24, Stand September 2013) .
  • BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei

    Auszug aus BSG, 20.02.2019 - GS 1/18
    e) Der Anspruch aus § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI überlagert nach alledem die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Kontoinhabern bzw deren Erben oder anderen Verfügungsberechtigten einerseits und den Geldinstituten andererseits insoweit, als er iS von § 675o Abs. 2 BGB das Recht von Geldinstituten als Zahlungsdienstleister begründet, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen (vgl bereits zum alten Recht - zB BSG E 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24 und SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 16; ferner Vorlagebeschluss des 5. Senats vom 17.8.2017 - B 5 R 26/14 - RdNr 56; Pflüger in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 118 RdNr 67 f, Kommentierungsstand 21.6.2018; Ruland in GK-SGB VI, § 118 RdNr 24, Stand September 2013) .
  • BSG, 17.08.2017 - B 5 R 26/14 R

    Vorlage an den Großen Senat - Rentenzahlung nach dem Tod des

    Auszug aus BSG, 20.02.2019 - GS 1/18
    e) Der Anspruch aus § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI überlagert nach alledem die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Kontoinhabern bzw deren Erben oder anderen Verfügungsberechtigten einerseits und den Geldinstituten andererseits insoweit, als er iS von § 675o Abs. 2 BGB das Recht von Geldinstituten als Zahlungsdienstleister begründet, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen (vgl bereits zum alten Recht - zB BSG E 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24 und SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 16; ferner Vorlagebeschluss des 5. Senats vom 17.8.2017 - B 5 R 26/14 - RdNr 56; Pflüger in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 118 RdNr 67 f, Kommentierungsstand 21.6.2018; Ruland in GK-SGB VI, § 118 RdNr 24, Stand September 2013) .
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R

    Rückforderung von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten - Geldinstitut -

    Auszug aus BSG, 20.02.2019 - GS 1/18
    Der Anspruch dient auf der Grundlage des gesetzlich normierten Vorbehalts (§ 118 Abs. 3 S 1 SGB VI) dazu, nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht weitergezahlte Geldleistungen schnell, effektiv und vollständig dem Rentenversicherungsträger zurückzuerstatten, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 34; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 69).
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus BSG, 20.02.2019 - GS 1/18
    Für das Eingreifen dieses Rechtsinstituts reicht es regelmäßig aus, dass objektiv - verschuldensunabhängig - das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegt, weil nach den Umständen ein früheres Verhalten (hier: Kontoauflösung durch das beklagte Geldinstitut) als mit einem späteren Verhalten (hier: Berufen der Beklagten auf die fehlende Fortexistenz des Empfängerkontos gegenüber dem Verlangen der klagenden DRV Bund auf Zurücküberweisung) unvereinbar anzusehen ist und die Interessen des Anspruchsgegners (hier: der Klägerin bzw deren Versichertengemeinschaft) im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig sind (Grüneberg, ebenda; zur unzulässigen Rechtsausübung allgemein vgl zB BGHZ 211, 123 = NJW 2016, 3512, RdNr 42 ff) .
  • BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus BSG, 20.02.2019 - GS 1/18
    Auf Anfrage (Beschluss vom 7.4.2016 - B 5 R 26/14 R) hat der 13. Senat an seiner Rechtsauffassung festgehalten (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S) .
  • BGH, 31.01.2018 - VIII ZR 39/17

    Unmittelbarer Rückforderungsanspruch eines Jobcenters gegen Vermieter wegen

    Auszug aus BSG, 20.02.2019 - GS 1/18
    Die Regelung geht insoweit dem bürgerlich-rechtlichen Grundsatz vor, dass Rückabwicklungen von rechtsgrundlos erfolgten Geldflüssen (ungerechtfertigte Bereicherung) grundsätzlich im Leistungsverhältnis zu erfolgen haben (Vorrang von § 812 Abs. 1 S 1 Fall 1 BGB gegenüber § 812 Abs. 1 S 1 Fall 2 BGB ; stRspr, vgl dazu allgemein zB BGH Urteil vom 31.1.2018 - VIII ZR 39/17 - Juris RdNr 16 ff mwN = NJW 2018, 1079 RdNr 16 ff).
  • BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R

    Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut auf

    Nach dem Beschluss des Großen Senats vom 20.2.2019 (GS 1/18) erlischt der Anspruch nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht durch die Auflösung des Kontos des Rentenempfängers.

    Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 20.2.2019 (GS 1/18 - juris, zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-2600 § 118 Nr. 16) , die den erkennenden Senat gemäß § 41 Abs. 7 Satz 2 SGG bindet, ist die Revision der Klägerin begründet.

    Der Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ist unabhängig von der Existenz des Rentenkontos und überlagert die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Kontoinhabern bzw deren Erben einerseits und den Geldinstituten andererseits: Er räumt den Geldinstituten als Zahlungsdienstleister bei der Ausführung autorisierter Zahlungsaufträge im Rahmen des § 675o Abs. 2 BGB ein auf Rentenzahlungen begrenztes Zurückbehaltungsrecht ein, soweit die Erben des früheren Rentenberechtigten über das Rentenkonto verfügen, insbesondere dieses auflösen wollen (BSG Beschluss des Großen Senats vom 20.2.2019 - GS 1/18 - juris RdNr 9, 20 ff) .

    Der Vorbehalt, der mit den Regelungen des Zahlungsdiensterechts vereinbar ist (Großer Senat des BSG Beschluss vom 20.2.2019 - GS 1/18 - juris RdNr 21) , bewirkt, dass eine noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene Rentengutschrift ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliert bzw eine erst nach dem Tod erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam ist (BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14, RdNr 19 mwN) .

    § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI führt lediglich als Reflex zu einer Obliegenheit der Bank, bei Kenntniserlangung vom Tod eines Kontoinhabers im eigenen Interesse das betreffende Konto daraufhin zu untersuchen, ob dort solche rechtsgrundlos gewordenen Rentenzahlungen gutgeschrieben wurden (BSG aaO RdNr 29) , um ggf ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben (vgl Großer Senat des BSG Beschluss vom 20.2.2019 - GS 1/18 - juris RdNr 15) .

  • BSG, 26.03.2020 - B 3 KR 9/19 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld ab dem Folgetag nach dem bis zum

    Für die vorstehende Auslegung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V aF und Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Senats spricht darüber hinaus, dass sich Versicherungsträger in ihrem Verwaltungshandeln auch am Rechtsgedanken von Treu und Glauben (vgl § 242 BGB) auszurichten haben, welcher auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts Anwendung findet (stRspr, aus jüngerer Zeit zB BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 67/09 R - SozR 4-2400 § 24 Nr. 5 RdNr 29 ff mit umfangreichen Rspr-Nachweisen; vgl auch zuletzt BSG Beschluss vom 20.2.2019 - GS 1/18 - juris RdNr 18, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2600 § 118 Nr. 16 vorgesehen; BSG Urteil vom 9.4.2019 - B 1 KR 3/18 R - juris RdNr 22, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1780 § 161 Nr. 3 vorgesehen).
  • BSG, 26.03.2020 - B 3 KR 10/19 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Für die vorstehende Auslegung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V aF und Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Senats spricht darüber hinaus, dass sich Versicherungsträger in ihrem Verwaltungshandeln auch am Rechtsgedanken von Treu und Glauben (vgl § 242 BGB) auszurichten haben, welcher auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts Anwendung findet (stRspr, aus jüngerer Zeit zB BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 67/09 R - SozR 4-2400 § 24 Nr. 5 RdNr 29 ff mit umfangreichen Rspr-Nachweisen; vgl auch zuletzt BSG Beschluss vom 20.2.2019 - GS 1/18 - juris RdNr 18, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2600 § 118 Nr. 16 vorgesehen; BSG Urteil vom 9.4.2019 - B 1 KR 3/18 R - juris RdNr 22, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1780 § 161 Nr. 3 vorgesehen).
  • LSG Hessen, 24.09.2020 - L 1 KR 125/20

    Krankengeld ausnahmsweise auch bei verspäteter Krankmeldung

    Für die vorstehende Auslegung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V aF und Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Senats spricht darüber hinaus, dass sich Versicherungsträger in ihrem Verwaltungshandeln auch am Rechtsgedanken von Treu und Glauben (vgl § 242 BGB) auszurichten haben, welcher auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts Anwendung findet (stRspr, aus jüngerer Zeit zB BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 67/09 R - SozR 4-2400 § 24 Nr. 5 RdNr 29 ff mit umfangreichen Rspr-Nachweisen; vgl auch zuletzt BSG Beschluss vom 20.2.2019 - GS 1/18 - juris RdNr 18, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2600 § 118 Nr. 16 vorgesehen; BSG Urteil vom 9.4.2019 - B 1 KR 3/18 R - juris RdNr 22, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1780 § 161 Nr. 3 vorgesehen).
  • LSG Hessen, 25.08.2020 - L 3 U 73/19

    Nach Tod des Versicherten gezahlte Unfallrente ist zurückzuerstatten

    Mit Beschluss vom selben Tag hat der Senat das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts in dem Verfahren zum Aktenzeichen GS 1/18 (entschieden mit Beschluss vom 20. Februar 2019) zum Ruhen gebracht.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto den Einwand der anderweitigen Verfügung aus (so zu § 118 Abs. 3, 4 SGB VI, aber die auf die inhaltsgleiche Regelung des § 96 Abs. 3, 4 SGB VII übertragbar: BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 5a/4 R 79/06 R - juris Rn. 16 f.; Urteile vom 5. Februar 2009 - B 13/4 R 91/06 R - juris Rn. 34 f., - B 13 R 59/08 - juris Rn. 34 f., - B 13 R 87/08 R - juris Rn. 31 f.; Urteil vom 3. Juni 2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = juris Rn. 23; Urteile vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R - juris Rn. 16 und - B 13 R 25/15 R - juris Rn. 25 ff.; zuletzt BSG, Großer Senat, Beschluss vom 20. Februar 2019 - GS 1/18 - juris und BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 5 R 4/19 R - juris Rn. 17 ff.; auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 14/09 - juris Rn. 17; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Januar 2020 - L 2 R 356/18 - juris).

    Der Anspruch auf Rücküberweisung gegen das Geldinstitut - hier nach § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB VII - dient auf der Grundlage des in Satz 1 gesetzlich normierten Vorbehalts dazu, nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht weitergezahlte Geldleistungen schnell, effektiv und vollständig dem Versicherungsträger zurückzuerstatten, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (vgl. zu § 118 Abs. 3 SGB VI nur BSG, Beschluss vom 20. Februar 2019 - GS 1/18 - juris Rn. 18).

    Dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Geldinstitute zur Rücküberweisung überzahlter Rentenleistungen an den Versicherungsträger korrespondieren entsprechende Rechte gegenüber den Kontoinhabern bzw. deren Erben oder anderen Verfügungsberechtigten wie insbesondere die Berechtigung, die Ausführung autorisierter Zahlungsaufträge (z. B. Kontoauflösung durch Erben und Auszahlung des Kontoguthabens an sie; Überweisungen an Dritte) abzulehnen und gegebenenfalls eigene Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen (ausführlich BSG, Beschluss vom 20. Februar 2019 - GS 1/18 - juris Rn. 20 ff.).

    Der Große Senat des Bundessozialgerichts hat hierzu für die - vorliegend gegebene - Konstellation der Kenntnis des angegangenen Geldinstituts vom Tod des Kontoinhabers im Zeitpunkt der Ausführung der Verfügung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI entschieden, dass der Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI unabhängig von der (Fort-)Existenz des Auszahlungskontos ist (Beschluss vom 20. Februar 2019 - GS 1/18 - juris).

    Die rechtspolitische Intention des § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB VII liegt nicht darin, den Empfänger bzw. Verfügenden gegenüber dem Erstattungsverlangen des Unfallversicherungsträgers zu schützen, sondern darin, nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht weitergezahlte Geldleistungen schnell, effektiv und vollständig an den Versicherungsträger zurückzuführen, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSG, Beschluss vom 20. Februar 2019 - GS 1/18 - juris Rn. 18 m.w.N.).

  • BSG, 26.07.2023 - B 5 R 18/21 R

    Rücküberweisung einer über den Tod der Berechtigten hinaus gezahlten Witwenrente;

    Nach der Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 20.2.2019 (GS 1/18) und Wiederaufnahme des zunächst ruhend gestellten Verfahrens hat das SG die Klage abgewiesen.

    Der Anspruch nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI bleibt bestehen, wenn ein Geldinstitut das Konto auflöst, ohne von seinem im Rahmen des § 675o Abs. 2 BGB bestehenden, auf Rentenzahlungen nach dem Tod des Empfängers begrenzten Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen (vgl BSG Beschluss vom 20.2.2019 - GS 1/18 - BSGE 127, 233 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 16, RdNr 8 ff) .

    Insbesondere hat die Beklagte durch Auflösung des Kontos am 31.10.2011 die Klägerin nicht daran gehindert, ihren Anspruch geltend zu machen (vgl zum Fortbestand des Rücküberweisungsanspruchs trotz Kontoauflösung BSG Beschluss vom 20.2.2019 - GS 1/18 - BSGE 127, 233 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 16, RdNr 8 ff) .

  • BSG, 17.06.2020 - B 5 R 21/19 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht -

    Zu diesem Zweck soll eine effektive Rückführung überzahlter Leistungen gewährleistet werden (vgl BSG Beschluss vom 20.2.2019 - GS 1/18 - BSGE 127, 233 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 16, RdNr 18) .
  • LSG Hessen, 27.04.2021 - L 2 R 188/20

    Anspruch auf Erstattung über den Tod hinaus gezahlter Witwenrente in der

    Der 5. Senat hat diese Rechtsauffassung in seinen Urteilen vom 3. Juni 2009 (B 5 R 120/07 R, BSGE 103, 206) und nach der Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 20. Februar 2019 (GS 1/18, SozR 4-2600 § 118 Nr. 16) im Urteil vom 26. September 2019, B 5 R 4/19 R, juris nochmals bekräftigt.

    Das hat der Große Senat des BSG am 20. Februar 2019 (a.a.O.) ebenfalls entschieden.

  • BSG, 26.07.2023 - B 5 R 25/21 R

    Wird über einen der überzahlten Rente entsprechenden Betrag im Sinne von § 118

    Das BSG hat bereits entschieden, dass die aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI resultierende Rücküberweisungspflicht die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Kontoinhabern bzw deren Erben oder anderen Verfügungsberechtigten einerseits und den Geldinstituten andererseits überlagert (vgl BSG Beschluss vom 20.2.2019 - GS 1/18 - BSGE 127, 233 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 16, RdNr 20) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 356/18

    Gutgläubigkeit der Bank; Lastschrift; Rente; Rückabwicklung überzahlter

    Das Recht (und die Pflicht) der Bank zur Sperrung des Kontos in Bezug auf die Durchführung weiterer Sollbuchungen entnimmt das BSG den Vorgaben des § 118 Abs. 3 SGB VI, welche die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Kontoinhabern bzw. deren Erben einerseits und den Geldinstituten andererseits überlagern und den Banken ein auf Rentenzahlungen begrenztes Zurückbehaltungsrecht bei Verfügungen über das Konto bereits vor Eingang von Rückzahlungsverlangen einräumen sollen (BSG, Beschluss vom 20. Februar 2019 - GS 1/18 - SozR 4-2600 § 118 Nr. 16, Rn. 8 - 9).
  • LSG Hamburg, 26.11.2019 - L 3 R 80/19
  • LSG Hamburg, 29.10.2019 - L 3 R 80/19

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2020 - L 5 KR 657/19

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Anforderungen

  • LSG Hessen, 23.06.2020 - L 2 R 163/15
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