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   BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R   

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BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R (https://dejure.org/2013,12424)
BSG, Entscheidung vom 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R (https://dejure.org/2013,12424)
BSG, Entscheidung vom 20. März 2013 - B 6 KA 18/12 R (https://dejure.org/2013,12424)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 2 Nr 2a SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 106 SGB 5, § 106a SGB 5, § 21 BMV-Z
    Vertragszahnärztliche Versorgung - Schadensersatzanspruch der Krankenkasse nach Abrechnungsbetrug mit Zahnersatz - Kick-Back-Geschäft - sonstiger Schaden auch nach Beendigung der Zulassung - Geltendmachung unter Außerachtlassung der besonderen vertragszahnärztlichen ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • kkh.de PDF

    KK müssen Prüfgremien einschalten / kein Vorteilsausgleich bei Erstattungsanspruch / Verjährungsbeginn ab Kenntnis möglich

  • rewis.io

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Schadensersatzanspruch der Krankenkasse nach Abrechnungsbetrug mit Zahnersatz - Kick-Back-Geschäft - sonstiger Schaden auch nach Beendigung der Zulassung - Geltendmachung unter Außerachtlassung der besonderen vertragszahnärztlichen ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Schadensersatzanspruch der Krankenkasse nach Abrechnungsbetrug mit Zahnersatz - Kick-Back-Geschäft - sonstiger Schaden auch nach Beendigung der Zulassung - Geltendmachung unter Außerachtlassung der besonderen vertragszahnärztlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts und Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Kein direkter Regress -Zugriff auf Ärzte

Sonstiges

  • IWW (Terminmitteilung)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 66/95

    Erstattung der Vergütung nicht ordnungsgemäßer Leistungen eines Zahnarztes,

    Auszug aus BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R
    Soweit die Beteiligten eingebunden sind in das vertragszahnärztliche Vergütungssystem, kommen unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Leistungsträgern und den Leistungserbringern regelmäßig nicht in Betracht (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 130; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 28 RdNr 44; BSG SozR 4-1500 § 55 Nr. 1 RdNr 3 f; BSGE 80, 1, 6 = SozR 3-5545 § 19 Nr. 2 S 11).

    Der Senat hat zwar entschieden, dass eine KK zu Unrecht gezahlte Vergütungen ohne vorherige Richtigstellung durch die KZÄV geltend machen kann, wenn der für die Überzahlung verantwortliche Zahnarzt nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist (BSGE 80, 1, 7 = SozR 3-5545 § 19 Nr. 2 S 12) .

    Es bestehen vielmehr nach der Beendigung der Zulassung nachgehende Rechte und Pflichten des Vertrags(zahn)arztes, mit denen eine nachwirkende Kompetenz der vertrags(zahn)arztrechtlichen Institutionen korreliert (vgl hierzu BSGE 64, 209, 210, 212 = SozR 5550 § 18 Nr. 1 S 1/2, 3; ebenso BSGE 80, 1, 7 = SozR 3-5545 § 19 Nr. 2 S 12: "nachwirkende Regelungsbefugnisse") .

    Der Senat führt insofern die Ausführungen im Urteil vom 7.12.1988 fort, in dem er hervorgehoben hat, dass der frühere Status als Vertragsarzt Nachwirkungen entfaltet (BSGE 64, 209, 210, 212 = SozR 5550 § 18 Nr. 1 S 1/2, 3) und die vertragsarztrechtlichen Institutionen nachwirkende Regelungsbefugnisse haben (so auch BSGE 80, 1, 7 = SozR 3-5545 § 19 Nr. 2 S 12).

    Das hat der Senat auch in seiner Entscheidung vom 18.12.1996 (BSGE 80, 1, 7 = SozR 3-5545 § 19 Nr. 2 S 12) nicht in Frage gestellt.

  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 64/03 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Festsetzung eines Schadensregresses wegen

    Auszug aus BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R
    Die Versorgung mit Zahnersatz ist Teil der vertragszahnärztlichen Versorgung (§ 73 Abs. 2 Nr. 2a SGB V; vgl BSG SozR 4-5555 § 12 Nr. 1 RdNr 9 ff, 13 f) .

    Daraus folgt, dass auch für die Rückabwicklung ungerechtfertigter Zahlungen und die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen die im System der vertragszahnärztlichen Versorgung vorgesehenen speziellen Verfahren von den Beteiligten einzuhalten sind (vgl BSG SozR 4-5555 § 12 Nr. 1 für einen Schadensregress wegen mangelhafter prothetischer Behandlung) .

    Im zahnärztlichen Bereich hat der Senat einen "sonstigen Schaden" bejaht, wenn eine fehlerhafte prothetische Versorgung dazu führt, dass eine Neuversorgung stattfinden und von der KK vergütet werden muss (BSG SozR 4-5555 § 12 Nr. 1 mit Zuständigkeit der KZÄV für die Festsetzung im Bereich der Ersatzkassen) .

    Auch für die Schadensregressverfahren gemäß § 48 BMV-Ä wird jedenfalls in Teilbereichen ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum anerkannt (vgl BSGE 79, 97, 104 = SozR 3-5545 § 23 Nr. 1 S 9; zu Schadensregressen vgl auch aus dem Zahnbereich BSG SozR SozR 4-5555 § 12 Nr. 1 betr Mängel der prothetischen Versorgung) .

  • BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 17/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Regress gegen einen Arzt wegen fehlerhaft

    Auszug aus BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R
    Den vertragszahnärztlichen Prüfgremien wird damit im Primärkassenbereich bereits vom Wortlaut des BMV-Z eine umfassende Kompetenz zur Schadensfeststellung zugewiesen (vgl zum ärztlichen Bereich Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 6 KA 17/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    So hat der Senat § 48 Abs. 1 BMV-Ä dahingehend interpretiert, dass den Prüfgremien eine Schadensfeststellungskompetenz in allen Fällen zugewiesen ist, in denen die unzulässige Verordnung von Leistungen in Rede steht und sie nicht bereits unmittelbar Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V ist (aaO RdNr 19; Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 6 KA 17/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Auch gegen einen nicht mehr zugelassenen (Zahn)Arzt darf eine KK, die ihn wegen der Verletzung vertrags(zahn)ärztlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will, nicht im Wege der Leistungsklage vorgehen; sie hat vielmehr nur die Möglichkeit, bei den Prüfgremien zu beantragen bzw - soweit eine Antragspflicht nicht mehr besteht - anzuregen (vgl dazu Urteile des Senats vom 15.8.2012 - B 6 KA 45/11 R und B 6 KA 27/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-2500 § 106 Nr. 36 und Nr. 37) , dass diese einen Regressbescheid gegen den (Zahn)Arzt erlassen (vgl Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 6 KA 17/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

  • BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 88/95

    Beschwerderecht der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung gegen Entscheidungen des

    Auszug aus BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R
    Es kann offenbleiben, auf welchen Zeitpunkt für den Fristbeginn bei einem Schadensregress im Zusammenhang mit der Abrechnung zahnprothetischer Leistungen generell abzustellen ist (generell offen gelassen auch von BSGE 79, 97, 101 = SozR 3-5545 § 23 Nr. 1 S 5, 6; zum Fristbeginn für die 4-jährige Ausschlussfrist s zusammenfassend BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 28 RdNr 31 mwN) .

    Auch für die Schadensregressverfahren gemäß § 48 BMV-Ä wird jedenfalls in Teilbereichen ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum anerkannt (vgl BSGE 79, 97, 104 = SozR 3-5545 § 23 Nr. 1 S 9; zu Schadensregressen vgl auch aus dem Zahnbereich BSG SozR SozR 4-5555 § 12 Nr. 1 betr Mängel der prothetischen Versorgung) .

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 45/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung von Amts wegen - keine

    Auszug aus BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R
    cc) Für die Geltendmachung eines "sonstigen Schadens" gilt eine vierjährige Verjährungsfrist (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 31 RdNr 32; aaO Nr. 29 RdNr 28, 33 mwN; aaO Nr. 28 RdNr 20 mwN; vgl für die bei Verordnungsregressen geltende 4-jährige Ausschlussfrist zuletzt Urteile vom 15.8.2012 - B 6 KA 45/11 R und B 6 KA 27/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-2500 § 106 Nr. 36 und 37) , die noch nicht verstrichen ist.

    Auch gegen einen nicht mehr zugelassenen (Zahn)Arzt darf eine KK, die ihn wegen der Verletzung vertrags(zahn)ärztlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will, nicht im Wege der Leistungsklage vorgehen; sie hat vielmehr nur die Möglichkeit, bei den Prüfgremien zu beantragen bzw - soweit eine Antragspflicht nicht mehr besteht - anzuregen (vgl dazu Urteile des Senats vom 15.8.2012 - B 6 KA 45/11 R und B 6 KA 27/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-2500 § 106 Nr. 36 und Nr. 37) , dass diese einen Regressbescheid gegen den (Zahn)Arzt erlassen (vgl Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 6 KA 17/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

  • BSG, 07.12.1988 - 6 RKa 35/87
    Auszug aus BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R
    Es bestehen vielmehr nach der Beendigung der Zulassung nachgehende Rechte und Pflichten des Vertrags(zahn)arztes, mit denen eine nachwirkende Kompetenz der vertrags(zahn)arztrechtlichen Institutionen korreliert (vgl hierzu BSGE 64, 209, 210, 212 = SozR 5550 § 18 Nr. 1 S 1/2, 3; ebenso BSGE 80, 1, 7 = SozR 3-5545 § 19 Nr. 2 S 12: "nachwirkende Regelungsbefugnisse") .

    Der Senat führt insofern die Ausführungen im Urteil vom 7.12.1988 fort, in dem er hervorgehoben hat, dass der frühere Status als Vertragsarzt Nachwirkungen entfaltet (BSGE 64, 209, 210, 212 = SozR 5550 § 18 Nr. 1 S 1/2, 3) und die vertragsarztrechtlichen Institutionen nachwirkende Regelungsbefugnisse haben (so auch BSGE 80, 1, 7 = SozR 3-5545 § 19 Nr. 2 S 12).

  • BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R

    Sozialversicherungsabkommen - Rentenantrag - Rentenanspruch - Fiktion -

    Auszug aus BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R
    Das BSG hat bereits entschieden, dass § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren keine entsprechende Anwendung findet (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 28 RdNr 50; BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1, RdNr 12) .
  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R

    Landesverband der Krankenkassen - Kompetenzübertragung - Abschluss von Verträgen

    Auszug aus BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R
    Ein solcher ist im vertrags(zahn)ärztlichen System der Rechtsbeziehungen zwischen den KKen und den Leistungserbringern ausgeschlossen (vgl BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr. 2 RdNr 24 ff; BSG SozR 4-2500 § 43b Nr. 1 RdNr 52 mwN; zu Honorarforderungen im Insolvenzverfahren s BSGE 108, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 62, RdNr 30 und BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 64 RdNr 22; zusammenfassend BSG ZMGR 2012, 435 RdNr 8) .
  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 14/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarberichtigung - keine Aufrechnung eines

    Auszug aus BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R
    Ein solcher ist im vertrags(zahn)ärztlichen System der Rechtsbeziehungen zwischen den KKen und den Leistungserbringern ausgeschlossen (vgl BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr. 2 RdNr 24 ff; BSG SozR 4-2500 § 43b Nr. 1 RdNr 52 mwN; zu Honorarforderungen im Insolvenzverfahren s BSGE 108, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 62, RdNr 30 und BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 64 RdNr 22; zusammenfassend BSG ZMGR 2012, 435 RdNr 8) .
  • BSG, 16.10.1991 - 6 RKa 32/90

    Auslegung des § 38 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte

    Auszug aus BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R
    Sie beziehen sich zur Begründung auf ein Urteil des Senats, in dem für den Fall des Vermerks eines falschen Leistungsträgers auf einem Verordnungsblatt entschieden wurde, dass die Frage der korrekten Zuordnung einer Leistung zu dem zuständigen Leistungsträger einen Teilbereich der ärztlichen Tätigkeit berühre, der mit der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung auch in einem weiteren Sinne nichts zu tun habe (BSGE 69, 264, 266 = SozR 3-5540 § 38 Nr. 1 S 3) .
  • BSG, 25.03.2003 - B 1 KR 29/02 R

    Vertragszahnarzt - Klage auf Genehmigung einer zahnprothetischen Behandlung -

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • BSG, 28.09.2006 - B 3 KR 20/05 R

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Verjährungshemmung durch

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 59/08 B

    Entziehung der Zulassung eines Vertragsarztes, Berücksichtigung strafprozessualer

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten

  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 35/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - gerichtliche Auseinandersetzung über Vorschriften

  • BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 15/16 R

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - Schadensregress gegen einen Zahnarzt bei

    Eine direkte Inanspruchnahme des Zahnarztes durch eine geschädigte Krankenkasse, ist im Regelfall ausgeschlossen (vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 18/12 R - SozR 4-5545 § 23 Nr. 2 RdNr 16 mwN) .
  • BSG, 22.02.2024 - B 3 KR 14/22 R

    Krankenversicherung - Zytostatikaversorgung - ungeschriebene vertragliche

    b) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt entsprechend § 45 Abs. 1 SGB I nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schadensersatzanspruch entstanden ist, hier durch Eintritt des Schadens infolge der Abnahme und Vergütung der Zytostatikazubereitungen durch die Klägerin in den Jahren 2004 bis 2007, und in der vorliegenden Konstellation zudem entsprechend § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (§ 69 Satz 3 SGB V, § 61 Satz 2 SGB X) mit dem Schluss des Jahrs, in dem die Klägerin hiervon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl für einen "sonstigen Schaden" im Vertragszahnarztrecht BSG vom 20.3.2013 - B 6 KA 18/12 R - SozR 4-5545 § 23 Nr. 2 RdNr 21) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2015 - L 11 KA 77/14

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auf die Revision des Antragsgegners hat das BSG die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und der Antragstellerin die Kosten für alle Rechtszüge auferlegt (Urteil vom 20.03.2010 - B 6 KA 18/12 R -).

    Das haben sowohl der Senat (Urteil vom 19.10.2011 - L 11 KA 30/09 - ) als auch das BSG (Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R -) festgestellt.

    Das erweist sich als zweifelhaft, weil das BSG im vorgängigen Hauptverfahren (Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R -) zwar im Einklang mit dem erkennenden Senat (Berufungsurteil vom 19.10.2011 - L 11 KA 30/09 -) materiell-rechtlich einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 830 BGB bejaht hat, indessen meint, eine direkte Inanspruchnahme des Antragsgegners, ohne dass zuvor die Prüfgremien einen sonstigen Schaden festgestellt hätten (§ 21, 22 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z)), sei ausgeschlossen.

  • SG Düsseldorf, 07.11.2018 - S 2 KA 278/14

    Abwehr einer Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auf die Revision des Beklagten hat das BSG mit Urteil vom 20.03.2010 - B 6 KA 18/12 R - die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und der Klägerin die Kosten für alle Rechtszüge auferlegt: Zwar habe das LSG materiell zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz bejaht.

    Das Aktenzeichen 000/06 der Kanz-lei H2-C1bezieht sich auf das Mandat in dem Rechtsstreit S 2 KA 29/08 (L 11 KA 30/09, B 6 KA 18/12 R).

    Der nach dem Urteil des BSG vom 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R - zwar dem Grunde nach bestehende Schadensersatzanspruch ist insofern hinsichtlich der Höhe noch offen.

  • LSG Bayern, 16.11.2021 - L 5 KR 591/19

    Krankenversicherung: Import von Zytostatika-Konzentraten

    Im vorliegenden Fall des besonderen Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten ist es sachgerecht, den Gründen des 6. Senats des BSG zu folgen, wonach sich der Verjährungsbeginn bei Verletzungen öffentlich-rechtlicher Vertragspflichten nach § 199 BGB richtet (Urt. v. 20.03.2013- B 6 KA 18/12 zur Rückforderung bei überhöhten Zahnersatzzahlungen; Urt. v. 16.05.2018 - B 6 KA 45/16 R zur Vergütung von Hochschulambulanzen).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2020 - L 24 KA 11/17

    Anderartige Versorgung - Regress - Mischfall

    Die Beklagte verkennt, wenn sie die Leistungen der andersartigen Versorgung aus ihrer Zuständigkeit zum Schadensregress herausnehmen will, dass der Beigeladene, die Klägerin und sie selbst in das vertragszahnärztliche Vergütungssystem eingebunden sind, nach dessen Regeln ein unmittelbarer Zugriff der Krankenkasse auf den Vertragszahnarzt regelmäßig ausgeschlossen ist (vgl. BSG v. 20. März 2013 - B 6 KA 18/12 R - juris Rn 16).

    Ein Schadensersatzanspruch kann nur dann unter Außerachtlassung der besonderen vertragszahnärztlichen Institutionen geltend gemacht werden, wenn sein Gegenstand nicht in deren Zuständigkeit fällt und nicht von den für diese maßgebenden Regelungen erfasst wird (BSG v. 20. März 2013 - B 6 KA 18/12 R - juris Rn 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 2237/15

    Rückforderung von Kosten eines während seines Soldatendienstverhältnisses

    Anders als das zivilrechtliche Verfahren, das von den Parteien "betrieben" werden muss, hat die Verwaltung im von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären (BVerwG, Urteil vom 26.07.2010 - 2 C 34/11 - für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren vgl. BSG, Urteile vom 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R -, vom 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R - und vom 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R -, jeweils Juris).
  • LSG Sachsen, 13.03.2019 - L 1 KA 3/16
    Die Feststellung eines "sonstigen Schadens" ist rechtmäßig, wenn der Krankenkasse aufgrund schuldhaften Verhaltens eines Vertragsarztes ein Schaden entstanden ist, der innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist geltend gemacht wurde (vgl. BSG, Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R - juris Rn. 20 f.; Urteil vom 29.06.2011 - B 6 KA 16/10 R - juris Rn. 32, 34).
  • SG Düsseldorf, 07.10.2016 - S 27 KR 920/16

    Anforderungen an die Kürzung von vertragsärztlichem Sprechstundenbedarf (SSB)

    Soweit aber eine Prüffrage durch Übertragung Gegenstand dieser speziellen Vorschriften ist, sind diese auch zu beachten, anderen Institutionen fehlt dann die Kompetenz, einen entsprechenden Regress festzusetzen (s.a. BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 41/03 R; Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R) oder im Vorfeld hierzu Rechnungen zu kürzen.
  • BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 57/13 B
    Wenn das LSG davon ausgeht, dass erst durch die Senatsurteile vom 20.3.2013 (B 6 KA 17/12 R und B 6 KA 18/12 R) geklärt worden ist, dass eine KÄV aufgrund der aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nachwirkenden Regelungsbefugnisse berechtigt ist, die Rückforderung überzahlter Abschlagzahlungen auch gegenüber Vertragsärzten, die nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, durch Verwaltungsakt geltend zu machen, ist dies nicht zu beanstanden.
  • SG München, 28.03.2019 - S 38 KA 5128/17

    Zuständigkeit der Prothetikausschüsse bei der vertragszahnärztlichen Versorgung

  • LSG Baden-Württemberg, 11.01.2021 - L 11 KR 3701/20

    Krankenversicherung - zahnärztliche Behandlung - kein Anspruch auf Neuanfertigung

  • LSG Hessen, 13.06.2016 - L 4 KA 27/14

    Abrechnung von Konsultationen zur Unzeit

  • SG Düsseldorf, 24.04.2019 - S 2 KA 138/18

    Berechtigung der Betriebskrankenkasse zur unmittelbaren Kontaktaufnahme zu den

  • BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 17/12 R

    Ersatzkasse - Ersatzanspruch - Kassenarzt - Beteiligungsende -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2020 - L 16/4 KR 582/18
  • SG München, 29.05.2019 - S 38 KA 1123/15

    Hemmung der Ausschlussfrist für Wirtschaftlichkeitsprüfung

  • SG Düsseldorf, 06.08.2014 - S 2 KA 19/14

    Sachlich-rechnerische Berichtigungen bei den KCH-Abrechnungen eines

  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - L 5 KA 268/19
  • SG Düsseldorf, 02.10.2013 - S 2 KA 674/12

    Anspruch eines Vertragszahnarztes gegen Kassenzahnärztliche Vereinigung auf

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