Rechtsprechung
BSG, 20.03.2018 - B 12 R 44/17 B |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Halbierung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage; Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung; Klärung einer Rechtsfrage im allgemeinen Interesse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB VI § 165 Abs. 1 S. 2
Halbierung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Düsseldorf, 27.04.2016 - 48 R 891/13
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2017 - 14 R 550/16
- BSG, 20.03.2018 - B 12 R 44/17 B
Wird zitiert von ... (15) Neu Zitiert selbst (8)
- BSG, 10.12.1998 - B 12 RJ 2/98 R
Rentenversicherung - selbständig tätiger Handwerker - Beginn -Zeitraum für …
Auszug aus BSG, 20.03.2018 - B 12 R 44/17 B
Anders als vom LSG angenommen könne eine frühere Entscheidung des BSG (Hinweis auf BSG Urteil vom 10.12.1998 - B 12 RJ 2/98 R - SozR 3-2600 § 165 Nr. 1) nicht zur Klärung der Frage herangezogen werden, weil sich die Sachverhalte unterscheiden würden.Die Vorschrift ermögliche es nach der Begründung des Entwurfs (BT-Drucks 11/4124 S 185 zu § 160) dem Selbstständigen, maximal für vier Kalenderjahre den halben Regelbeitrag zu zahlen, um die Bedingungen für Existenzgründungen in den Anfangsjahren zu erleichtern (vgl BSG Urteil vom 10.12.1998 - B 12 RJ 2/98 R - SozR 3-2600 § 165 Nr. 1 S 3 = Juris RdNr 14).
- BSG, 26.01.2005 - B 12 KR 62/04 B
Entscheidungsbefugnis des BSG bei Zulassung der Revision wegen eines …
Auszug aus BSG, 20.03.2018 - B 12 R 44/17 B
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9). - BSG, 31.03.1993 - 13 BJ 215/92
Rentenzahlung - Berufung - Nachzahlung
Auszug aus BSG, 20.03.2018 - B 12 R 44/17 B
Denn auch wenn das BSG eine Frage - worauf sich der Kläger vorliegend beruft - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, so ist eine Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17 sowie BSG Beschluss vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6).
- BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92
Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente
Auszug aus BSG, 20.03.2018 - B 12 R 44/17 B
Denn auch wenn das BSG eine Frage - worauf sich der Kläger vorliegend beruft - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, so ist eine Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17 sowie BSG Beschluss vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6). - BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77
Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen …
Auszug aus BSG, 20.03.2018 - B 12 R 44/17 B
Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr. 31 S 48). - BSG, 17.04.2012 - B 13 R 347/11 B
Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Vergleichsberechnung einer …
Auszug aus BSG, 20.03.2018 - B 12 R 44/17 B
Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr. 5 RdNr 17 mwN). - Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
Auszug aus BSG, 20.03.2018 - B 12 R 44/17 B
Die Vorschrift ermögliche es nach der Begründung des Entwurfs (BT-Drucks 11/4124 S 185 zu § 160) dem Selbstständigen, maximal für vier Kalenderjahre den halben Regelbeitrag zu zahlen, um die Bedingungen für Existenzgründungen in den Anfangsjahren zu erleichtern (…vgl BSG Urteil vom 10.12.1998 - B 12 RJ 2/98 R - SozR 3-2600 § 165 Nr. 1 S 3 = Juris RdNr 14). - BSG, 25.10.1978 - 3 BK 28/77
Auszug aus BSG, 20.03.2018 - B 12 R 44/17 B
Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr. 31 S 48).
- BSG, 17.10.2018 - B 9 V 20/18 B
Grundrentenleistungen nach dem OEG
Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB BSG Beschluss vom 24.3.2018 - B 12 R 44/17 B - Juris RdNr 8). - BSG, 12.04.2019 - B 9 SB 4/19 B
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs aG
Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 8.3.2018 - B 9 SB 93/17 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 24.3.2018 - B 12 R 44/17 B - Juris RdNr 8). - BSG, 18.06.2018 - B 9 V 1/18 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
Der Kläger berücksichtigt nicht, dass selbst wenn das BSG eine Frage noch nicht ausdrücklich entschieden hat, eine Rechtsfrage bereits dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen ist, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB BSG Beschluss vom 24.3.2018 - B 12 R 44/17 B - Juris RdNr 8 mwN).
- BSG, 16.05.2019 - B 13 R 222/18 B
Früherer Beginn einer Regelaltersrente
Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB BSG Beschluss vom 24.3.2018 - B 12 R 44/17 B - Juris RdNr 8) . - BSG, 15.08.2019 - B 9 SB 23/19 B
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 8.3.2018 - B 9 SB 93/17 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 24.3.2018 - B 12 R 44/17 B - Juris RdNr 8). - BSG, 16.12.2019 - B 13 R 53/18 B
Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto
Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB BSG Beschluss vom 24.3.2018 - B 12 R 44/17 B - juris RdNr 8) . - BSG, 12.06.2018 - B 10 EG 1/18 B
Höhe eines Elterngeldanspruchs
Aber selbst wenn das BSG eine Frage - worauf sich die Klägerin vorliegend beruft - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, ist eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB BSG Beschluss vom 24.3.2018 - B 12 R 44/17 B - Juris RdNr 8 mwN). - BSG, 08.01.2020 - B 13 R 307/18 B
Früherer Beginn einer bewilligten Altersrente
Denn als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB BSG Beschluss vom BSG 15.8.2019 - B 9 SB 23/19 B - Juris RdNr 9; Beschluss vom 8.3.2018 - B 9 SB 93/17 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 24.3.2018 - B 12 R 44/17 B - Juris RdNr 8) . - BSG, 27.11.2018 - B 13 R 13/19 B
Rentenrechtliche Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten
Eine derartige Auseinandersetzung wäre hier aber erforderlich gewesen, denn auch soweit sich die Antwort auf die aufgeworfene Frage nicht aus dem Gesetzestext ergibt, ist sie nicht klärungsbedürftig, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 9 SB 23/19 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 8.3.2018 - B 9 SB 93/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 24.3.2018 - B 12 R 44/17 B - juris RdNr 8) . - BSG, 08.04.2020 - B 13 R 134/19 B
Überzahlung einer Witwenrente; Grundsatzrüge im …
Denn als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; zB BSG Beschluss vom BSG 15.8.2019 - B 9 SB 23/19 B - juris RdNr 9; Beschluss vom 8.3.2018 - B 9 SB 93/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 24.3.2018 - B 12 R 44/17 B - juris RdNr 8) . - BSG, 28.01.2019 - B 9 SB 44/18 B
Herabsetzung eines Grades der Behinderung nach Heilungsbewährung
- BSG, 22.06.2020 - B 13 R 47/19 B
Teilweise Rückforderung einer großen Witwenrente aufgrund nachträglichen …
- BSG, 26.08.2019 - B 9 SB 25/19 B
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
- BSG, 08.04.2020 - B 13 R 29/19 B
Rentenrechtlicher Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für …
- BSG, 01.04.2019 - B 9 V 44/18 B
Verständliche Sachverhaltsschilderung in einer Nichtzulassungsbeschwerde