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   BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R   

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BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R (https://dejure.org/2016,7701)
BSG, Entscheidung vom 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R (https://dejure.org/2016,7701)
BSG, Entscheidung vom 20. April 2016 - B 8 SO 5/15 R (https://dejure.org/2016,7701)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Erstattung von Fahrtkosten für Besuche bei einem erkrankten Elternteil - Festlegung des individuellen Bedarfs abweichend vom Regelsatz - Hilfe in sonstigen Lebenslagen - Entstehung und Deckung des Bedarfs ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 S 1 SGB 12, § 18 Abs 1 SGB 12, § 25 S 1 SGB 12, § 27a Abs 4 S 1 SGB 12, § 42 Nr 1 SGB 12 vom 24.03.2011
    Sozialhilfe - Hilfe in sonstigen Lebenslagen - Erstattung von Fahrtkosten für Besuche bei einem erkrankten Elternteil - Unkenntnis des Sozialhilfeträgers vom Hilfebedarf - kein Anlass zu Ermittlungen von Amts wegen - neuer Bedarf - Grundsicherung im Alter und bei ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Erstattung von Fahrtkosten nur unter der Voraussetzung der Kenntnis des Sozialhilfeträgers

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Hilfe in sonstigen Lebenslagen - Erstattung von Fahrtkosten für Besuche bei einem erkrankten Elternteil - Unkenntnis des Sozialhilfeträgers vom Hilfebedarf - kein Anlass zu Ermittlungen von Amts wegen - neuer Bedarf - Grundsicherung im Alter und bei ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ; Erstattung von Fahrtkosten nur unter der Voraussetzung der Kenntnis des Sozialhilfeträgers

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ; Erstattung von Fahrtkosten nur unter der Voraussetzung der Kenntnis des Sozialhilfeträgers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 121, 139
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Empfänger von Arbeitslosengeld II - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R
    Für die Annahme einer Kenntnis iS des § 18 SGB XII ist es deshalb ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder auf sonstige Weise erkennbar ist (vgl zu einem solchen Fall Senatsentscheidung vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R) , damit der Sozialhilfeträger ggf in die weitere Sachverhaltsaufklärung eintreten kann (BSG SozR 4-3500 § 18 Nr. 1 RdNr 23; SozR 4-3500 § 62 Nr. 1 RdNr 18) ; verlangt wird also Kenntnis vom spezifischen Bedarfsfall (BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 RdNr 21) .

    Nichts anderes gilt für einen gegenüber den Grundsicherungsleistungen nachrangigen (BSG SozR 4-3500 § 18 Nr. 1 RdNr 24) Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - BGBl I 453 - iVm § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

    Grundsicherungsleistungen sind existenzsichernde Sozialhilfeleistungen; auch für sie gilt mithin § 18 SGB XII. Die Formulierung in § 18 Abs. 1 SGB XII, wonach die Sozialhilfe (erst) mit der Kenntnis vom Bedarf "mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" einsetzt, steht der Anwendung des § 18 SGB XII auf Leistungen des Vierten Kapitels nicht entgegen (vgl bereits BSG SozR 4-3500 § 18 Nr. 1 RdNr 23).

  • BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Leistungen -

    Auszug aus BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R
    Für die Annahme einer Kenntnis iS des § 18 SGB XII ist es deshalb ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder auf sonstige Weise erkennbar ist (vgl zu einem solchen Fall Senatsentscheidung vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R) , damit der Sozialhilfeträger ggf in die weitere Sachverhaltsaufklärung eintreten kann (BSG SozR 4-3500 § 18 Nr. 1 RdNr 23; SozR 4-3500 § 62 Nr. 1 RdNr 18) ; verlangt wird also Kenntnis vom spezifischen Bedarfsfall (BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 RdNr 21) .

    Es ist keine Entscheidung darüber erforderlich, ob einmalige Sonderbedarfe von der Regelung erfasst werden; jedenfalls sind diese wegen der gesetzgeberischen Typisierung und Pauschalierung der Regelbedarfe (vgl dazu nur BSGE 116, 210 ff RdNr 27 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 9) , mit denen der Gesetzgeber normativ eine Bedarfsdeckung unterstellt und auch verlangt, dass der Leistungsberechtigte damit im Regelfall auskommt, zu behandeln wie unbekannte, besondere Hilfebedarfe, an die ohne spezifische Kenntnis des Sozialhilfeträgers keine Ermittlungspflichten anknüpfen (vgl dazu auch das Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R) .

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R
    Eine sonstige Lebenslage iS des § 73 Satz 1 SGB XII zeichnet sich dadurch aus, dass sie von keinem anderen Leistungsbereich des SGB XII erfasst ist und damit einen Sonderbedarf (atypische Bedarfslage) darstellt (BSGE 107, 169 ff RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 28 Nr. 6; BSG SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr 24) .
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R

    Sozialhilfe - Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung bzw

    Auszug aus BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R
    Der Antrag, der nur eine "Türöffnerfunktion" für die besondere, im Verfahren vereinfachte und teilweise privilegierte Grundsicherungsleistung besitzt (BSGE 104, 207 ff RdNr 15 = SozR 4-3530 § 6 Nr. 1), stellt vor diesem Hintergrund eine besondere (zusätzliche) Form der Kenntnisverschaffung dar (vgl BVerwGE 66, 90, 92).
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Auszug aus BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R
    Dort ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Eilfall die (notwendige) rechtliche (und zeitliche) Zäsur für den (alleinigen) Anspruch des Nothelfers (vgl nur BSGE 114, 161 ff = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1) ; würde man in Fällen - wie hier vom Kläger behauptet -, in denen der Hilfeberechtigte den Sozialhilfeträger wegen eines Notfalls nicht einschalten konnte, dem Hilfeberechtigten selbst einen Anspruch gewähren, bliebe kein Raum für den Anspruch des Nothelfers.
  • BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 96.81

    Sozialhilfeleistungen - Verzinsung

    Auszug aus BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R
    Der Antrag, der nur eine "Türöffnerfunktion" für die besondere, im Verfahren vereinfachte und teilweise privilegierte Grundsicherungsleistung besitzt (BSGE 104, 207 ff RdNr 15 = SozR 4-3530 § 6 Nr. 1), stellt vor diesem Hintergrund eine besondere (zusätzliche) Form der Kenntnisverschaffung dar (vgl BVerwGE 66, 90, 92).
  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 98.81

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bei auswärtiger Unterbringung

    Auszug aus BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R
    Andererseits ist nach der überkommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) § 18 SGB XII zugleich leistungsbegrenzend zu verstehen (zur Vorgängervorschrift nach dem BSHG BVerwGE 66, 335 ff), dh, ohne Kenntnis eines Sozialhilfeträgers (§ 18 Abs. 2 SGB XII) , anderer Leistungsträger oder sonstiger gesetzlich vorgesehener Stellen (vgl § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - ) , wozu der Sozialdienst des Krankenhauses nicht zählt, sind Leistungen auch nicht rückwirkend zu gewähren.
  • BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R

    Sozialhilfe - Belastungsgrenze - keine Kostenübernahme von Zuzahlungen zu

    Auszug aus BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R
    Eine sonstige Lebenslage iS des § 73 Satz 1 SGB XII zeichnet sich dadurch aus, dass sie von keinem anderen Leistungsbereich des SGB XII erfasst ist und damit einen Sonderbedarf (atypische Bedarfslage) darstellt (BSGE 107, 169 ff RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 28 Nr. 6; BSG SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr 24) .
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in

    Auszug aus BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R
    Soweit der geltend gemachte Bedarf auf eine Regelsatzerhöhung als Grundsicherungsleistung gestützt würde (§ 42 Nr. 1 SGB XII in der Normfassung vom 24.3.2011, § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII iVm § 48 SGB X), scheiterte ein solcher Anspruch jedenfalls nicht an dem im Bedarfszeitpunkt noch fehlenden ausdrücklichen Verweis in § 42 Nr. 1 SGB XII (vgl BSGE 99, 252 ff RdNr 20 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3) .
  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R
    Es ist keine Entscheidung darüber erforderlich, ob einmalige Sonderbedarfe von der Regelung erfasst werden; jedenfalls sind diese wegen der gesetzgeberischen Typisierung und Pauschalierung der Regelbedarfe (vgl dazu nur BSGE 116, 210 ff RdNr 27 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 9) , mit denen der Gesetzgeber normativ eine Bedarfsdeckung unterstellt und auch verlangt, dass der Leistungsberechtigte damit im Regelfall auskommt, zu behandeln wie unbekannte, besondere Hilfebedarfe, an die ohne spezifische Kenntnis des Sozialhilfeträgers keine Ermittlungspflichten anknüpfen (vgl dazu auch das Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R) .
  • BSG, 19.05.2022 - B 8 SO 13/20 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Der Sozialhilfeträger ist bereits durch die Kenntnis ersterer in die Lage versetzt worden, in die weitere ihm obliegende Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des Bedarfsumfangs einzutreten (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ; BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 9/17 R - BSGE 126, 210 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 4, RdNr 18), eine völlig neue Bedarfssituation liegt nicht vor (hierzu BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 5/15 R - BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 3, RdNr 11).
  • BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R

    Übernahme von PKW-Reparaturkosten als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem

    Deshalb wird die Kenntnis iS von § 18 SGB XII durch die positive Kenntnis vom spezifischen Bedarfsfall (Unterhalt eines behindertengerecht umgebauten Kfz dazu gleich; vgl BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 3; BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 RdNr 21; BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 3; wohl aA Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII , 6. Aufl 2018, § 18 RdNr 22, der auf die "konkrete Leistung" abstellt) vermittelt, nicht erst durch den konkreten finanziellen Bedarf (zu zahlender Rechnungsbetrag, vgl zur Sozialhilfe für Deutsche im Ausland BSG SozR 4-3500 § 24 Nr. 1 RdNr 24 auch für BSGE vorgesehen; weitergehend mit der Konsequenz, dass § 18 SGB XII keine Anwendung findet: Bestattung und Begleichung der Bestattungsrechnung ohne vorherige Unterrichtung der Sozialhilfebehörde BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 RdNr 15) .

    Vereinfacht gesagt: mit Reparaturen ist bei einem Kfz gewissermaßen immer zu rechnen ( vgl BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § ( 18 Nr. 3, RdNr 11, vgl auch BSG SozR 4-3500 § 62 Nr. 1 RdNr 18) .

    Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 20.4.2016 - B 8 SO 5/15 R - ( BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 3) , wonach der Sozialhilfeträger bei völlig neuen, einmaligen Bedarfssituationen keine für eine Leistung erforderliche Kenntnis besitzt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2017 - L 8 SO 234/16

    Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem SGB XII; Übernahme der

    Eine sonstige Lebenslage i.S. des § 73 Satz 1 SGB XII zeichnet sich dadurch aus, dass sie von keinem anderen Leistungsbereich des SGB XII erfasst ist und damit einen Sonderbedarf (atypische Bedarfslage) darstellt (BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 5/15 R - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BSG, 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Inwieweit hinsichtlich der nach § 18 Abs. 1 SGB XII (Kenntnisgrundsatz) erforderlichen Kenntnis des Sozialhilfeträgers auf die diesem zuzurechnende Kenntnis des beklagten Jobcenters von der Anspruchsberechtigung der Klägerin dem Grunde nach zu verweisen (vgl BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 43, RdNr 39; BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 47 RdNr 33; BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 53 RdNr 55-56, vorgesehen auch für BSGE) oder erst auf die spätere Information des Beklagten durch das Schreiben vom 7.6.2010 abzustellen ist (vgl BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 5/15 R - BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 3) , kann für die Beiladung nach § 75 Abs. 2 Alternative 2 SGG offenbleiben.
  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 5/16 R

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Unmöglichkeit einer Rückkehr ins Inland -

    Insbesondere Schulden bei Dritten sind (auch) im Ausland nicht durch Mittel der Sozialhilfe zu decken (vgl zur Rechtslage im Inland BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 3, RdNr 11) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.02.2018 - L 8 AY 16/17

    Übernahme von Kosten für ambulant betreutes Wohnen als Leistungen nach dem

    Die Kenntnis des Leistungsträgers i.S. des § 18 Abs. 1 SGB XII ist danach zu beurteilen, ob dessen Informationsstand so ist, dass er von Amts wegen in Ermittlungen eintreten muss (Anschluss an BSG vom 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R - juris Rn. 10).

    Verfahrensrechtlich greife im vorliegenden Fall der Kenntnisgrundsatz (§ 6b AsylbLG i.V.m. § 18 SGB XII) nicht, weil hier nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 5/15 R -) nicht eine Änderung des Umfangs des bereits bekannten Bedarfs vorliege, sondern eine andere Bedarfslage.

    Im Asylbewerberleistungsrecht gilt - wie im Sozialhilferecht - (grundsätzlich) der Kenntnisgrundsatz, nach dem die Hilfe einsetzt, sobald dem zuständigen Träger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen, § 6b AsylbLG i.V.m. § 18 SGB XII bzw. hier (dazu gleich) § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 18 SGB XII. Nach der vom Antragsgegner zitierten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 5/15 R - juris Rn. 10) ist die Kenntnis in diesem Sinne danach zu beurteilen, ob der Informationsstand des Trägers der Sozialhilfe so ist, dass er von Amts wegen in Ermittlungen eintreten muss.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 61/21

    Übernahme der Kosten des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung durch den

    In Fällen wie dem vorliegenden handelt es sich nicht um eine echte objektive Klagehäufung, da es der Klägerin letztlich nur um ein Prozessziel geht (BSG Urteil vom 16.06.1994, 13 RJ 67/93, juris Rn. 16; vgl. auch Urteil vom 20.04.2016, B 8 SO 5/15 R, juris Rn. 9), namentlich die Zahlung von 1.999,98 Euro.

    Für die Annahme der Kenntnis ist es aber ausreichend (wenn auch erforderlich), dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder auf sonstige Weise erkennbar ist, damit der Sozialhilfeträger ggf. in die weitere Sachverhaltsaufklärung eintreten kann (BSG Urteile vom 20.04.2016, B 8 SO 5/15 R, juris Rn. 11; und vom 26.08.2008, B 8/9b SO 18/07 R, juris Rn. 23); die Kenntnis wird dabei durch die positive Kenntnis vom spezifischen Bedarfsfall vermittelt, nicht erst durch den konkreten finanziellen Bedarf (BSG Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 9/17 R, juris Rn. 18; jeweils m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2017 - L 9 SO 63/16

    Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme von PKW-Reparaturkosten im Wege der

    Andererseits ist § 18 SGB XII zugleich leistungsbegrenzend zu verstehen, d.h. ohne Kenntnis des Sozialhilfeträgers, anderer Leistungsträger oder sonstiger gesetzlich vorgesehener Stellen (s. § 16 Abs. 1 SGB I) sind Leistungen auch nicht rückwirkend zu gewähren (BSG, Urt. v. 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R -, juris Rn. 11).

    Allein die abstrakte Kenntnis des beklagten Sozialhilfeträgers von der Bedürftigkeit vermittelt folglich noch nicht die insoweit erforderliche Kenntnis vom konkreten Bedarfsfall (so BSG, Urt. v. 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R -, juris Rn. 11).

    Eine Ausnahme kennt das Gesetz nur in den eng umgrenzten Fällen des § 25 SGB XII, die hier aber nicht vorliegen und bei einem Notfall nicht dem Hilfeberechtigten selbst, sondern nur dem Nothelfer einen Anspruch gewährt (s. auch BSG, Urt. v. 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R -, juris Rn. 12).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2017 - L 9 SO 354/16

    Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

    Als Ausnahmefall hierzu ist allerdings bei den Grundsicherungsleistungen nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der sogenannte Kenntnisgrundsatz durch das Antragsprinzip ersetzt worden (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R -, juris Rn. 21; s. a. BSG, Urteil vom 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R -, juris Rn. 15, und Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R -, juris Rn. 23).
  • BSG, 24.06.2021 - B 7 AY 5/20 R

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen Keine zuschussweise Übernahme von im

    Soweit die Kostenerstattung als (einmalige) Erhöhung des Regelsatzes (vgl § 2 Abs. 1 AsylbLG iVm § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII aF) geltend gemacht wird, ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage statthafte Klageart; der Bescheid vom 1.8.2016, mit dem die Leistungen für Juli 2016 bewilligt wurden und der in diesem Fall vom Beklagten auf Grundlage von § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu ändern wäre, ist insoweit in das laufende Widerspruchsverfahren einzubeziehen (§ 86 SGG; zum Ganzen bereits Bundessozialgericht vom 20.4.2016 - B 8 SO 5/15 R - BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 3, RdNr 9) .

    Ein lediglich einmalig auftretender Bedarf unterfällt nicht dem Anwendungsbereich dieser Norm, sondern es wird ein laufender höherer Bedarf vorausgesetzt (Coseriu in Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 27a SGB XII RdNr 10; R. Becker in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 37 RdNr 12 ; offengelassen von BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 5/15 R - BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 3, RdNr 13) , wie sich auch aus der zum 1.1.2017 klarstellend geänderten Gesetzesfassung ergibt (vgl BT-Drucks 18/9984, 90) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 79/14

    Brille; Down-Syndrom; Eigenanteil; EVS 2008; Gläserkorrektion; Hilfsmittel;

  • LSG Sachsen, 21.06.2017 - L 8 SO 15/16

    Passbeschaffungskosten - Bestandteil des Regelsatzes; Grundsicherung für

  • LSG Hamburg, 28.10.2019 - L 4 SO 29/18

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Beiträge für die Kranken- und

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2018 - L 8 SO 79/14
  • LSG Hamburg, 12.06.2017 - L 4 SO 78/16
  • BSG, 20.12.2017 - B 8 SO 59/17 B

    SGB-XII -Leistungen; Darlehen für Zahnersatz; Erstattung von Umzugskosten;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.08.2017 - L 8 SO 337/16
  • BSG, 06.06.2017 - B 8 SO 85/16 B

    Erstattung von Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung

  • LSG Sachsen, 16.01.2023 - L 8 SO 46/22
  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 922/17
  • LSG Hessen, 10.05.2017 - L 4 SO 63/16

    Eingliederungshilfe; Zinsloses Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs einer

  • BSG, 11.06.2021 - B 8 SO 11/20 B

    Leistungen nach dem SGB XII Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • BSG, 14.03.2017 - B 8 SO 64/16 B

    SGB-XII -Leistungen; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige

  • LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 AY 8/20

    Asylbewerberleistungen - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhauses wegen

  • SG Bayreuth, 14.11.2017 - S 17 AS 614/17

    Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung durch Kosten der Wahrnehmung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2017 - L 8 SO 167/14
  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2017 - L 7 R 2270/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2019 - L 8 SO 229/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.03.2018 - L 8 SO 363/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.08.2016 - L 8 SO 183/16
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