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   BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R   

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BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R (https://dejure.org/2016,7700)
BSG, Entscheidung vom 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R (https://dejure.org/2016,7700)
BSG, Entscheidung vom 20. April 2016 - B 8 SO 25/14 R (https://dejure.org/2016,7700)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - Unterbringung in stationärer Einrichtung - Heranziehung zu einem Kostenbeitrag - Schätzung der häuslichen Ersparnis unter Begrenzung auf den Rechnungsposten

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 SGB 12, §§ 53 ff SGB 12, § 19 Abs 1 SGB 12, § 19 Abs 3 SGB 12, § 92 Abs 1 S 1 SGB 12
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Heranziehung zu einem Kostenbeitrag - Unterschiede zwischen § 92 Abs 2 S 1 SGB 12 und § 92 Abs 2 S 3 SGB 12 - individuelle Schätzung der häuslichen Ersparnis unter Begrenzung auf den Rechenposten des in der ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Heranziehung zu einem Kostenbeitrag - Unterschiede zwischen § 92 Abs 2 S 1 SGB 12 und § 92 Abs 2 S 3 SGB 12 - individuelle Schätzung der häuslichen Ersparnis unter Begrenzung auf den Rechenposten des in der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Heranziehung zu einem Kostenbeitrag - Unterschiede zwischen § 92 Abs 2 S 1 SGB 12 und § 92 Abs 2 S 3 SGB 12 - individuelle Schätzung der häuslichen Ersparnis unter Begrenzung auf den Rechenposten des in der ...

  • rechtsportal.de

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Heranziehung zu einem Kostenbeitrag - Unterschiede zwischen § 92 Abs 2 S 1 SGB 12 und § 92 Abs 2 S 3 SGB 12 - individuelle Schätzung der häuslichen Ersparnis unter Begrenzung auf den Rechenposten des in der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 121, 129
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - weiterer

    Auszug aus BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R
    Insoweit handelt es sich jedoch nur um einen normativen Rechenposten; denn diese Leistung ist nur mit der Konsequenz (tatsächlicher und rechtlicher) Bestandteil der in der Einrichtung erbrachten besonderen Sozialhilfeleistung, dass sich die Bedürftigkeit für den inkludierten Lebensunterhalt rechtlich nicht mehr wie vor dem 1.1.2005 an den günstigeren Regelungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen misst, sondern an den allgemeinen Regelungen der §§ 82 bis 84 SGB XII (zum Ganzen BSGE 114, 147 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 92a Nr. 1) .

    Von einer genaueren Prüfung wäre das LSG nur entbunden, wenn bereits die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen für ein Kostenbeitragsverlangen nicht vorlägen (BSGE 114, 147 ff RdNr 22 = SozR 4-3500 § 92a Nr. 1) , also eine höhere Kostenbeteiligung schon deshalb ausschiede.

    Die in § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gewählte Formulierung ("den in § 19 Abs. 3 genannten Personen") ist allerdings ungenau und missverständlich; erfasst werden auch die in § 19 Abs. 1 SGB XII (für die Hilfe zum Lebensunterhalt) bezeichneten Personen (vgl BSGE 114, 147 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 92a Nr. 1) .

    Zudem fehlt es an Feststellungen zu den Voraussetzungen für eine (rechtmäßige) Leistungserbringung an M nach den §§ 53, 54 SGB XII (zu dieser Voraussetzung allgemein BSGE 114, 147 ff RdNr 21 mwN = SozR 4-3500 § 92a Nr. 1) , die nicht zwangsläufig mit denen des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übereinstimmen müssen iVm den Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen.

    Der angemessene Barbetrag zur persönlichen Verfügung als Bestandteil des weiteren notwendigen Lebensunterhalts wird demgegenüber an den Leistungsberechtigten ausgezahlt, um diesem über den institutionell vorgegebenen Rahmen hinaus einen persönlichen Freiraum zur Deckung zusätzlicher Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Wunsch- und Wahlrechts (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) zu ermöglichen (BSGE 114, 147 ff RdNr 37 mwN = SozR 4-3500 § 92a Nr. 1) .

    Soweit der Senat zu § 92a Abs. 2 SGB XII die Auffassung vertreten hat, eine Heranziehung sei im Rahmen dieser Vorschrift bis zur Höhe der Grundpauschale nach § 76 Abs. 2 SGB XII möglich (vgl BSGE 114, 147 ff RdNr 29 f = SozR 4-3500 § 92a Nr. 1) , rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis.

    Wenn die in einer Einrichtung erbrachten Leistungen unzureichend wären und deshalb zusätzliche Kosten anfielen, die über eine Erhöhung des Barbetrags aufzufangen wären (sog Systemversagen; vgl dazu BSGE 114, 147 ff RdNr 39 = SozR 4-3500 § 92a Nr. 1) , dürfte dies allerdings gleichwohl der Privilegierung des § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII unterfallen; eine abschließende Entscheidung hierüber ist gegenwärtig nicht erforderlich.

  • BVerwG, 24.08.1972 - V C 49.72

    Eingliederungshilfe zum Besuch einer Gehörlosenschule nach dem

    Auszug aus BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R
    Für die abschließende Entscheidung des LSG bedeutet dies: Kommt es im Rahmen der erforderlichen Entscheidung nach dem ab 1.1.2005 geltenden Rechtszustand auf die Anwendung des § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII an, wird das LSG die für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anhand der tatsächlichen Ersparnisse (vgl hierzu: BVerwGE 38, 205 ff; 40, 308 ff) gemäß § 202 SGG iVm § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) prognostisch zu schätzen haben (BVerwGE 40, 308 ff) .

    Es genügt für die Annahme ersparter Aufwendungen nicht, dass bei der gewährten Hilfe Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt normalerweise oder in einer Vielzahl von Fällen entfallen würden; vielmehr müssen die Ersparnisse tatsächlich, nicht nur fiktiv (BVerwGE 40, 308 ff) , prognostiziert werden können, also voraussichtlich bei dem Leistungsempfänger oder bei demjenigen entstehen, der als einsatzpflichtig in Anspruch genommen wird (BVerwGE 38, 205 ff) .

  • BVerwG, 23.06.1971 - V C 12.71

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

    Auszug aus BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R
    Für die abschließende Entscheidung des LSG bedeutet dies: Kommt es im Rahmen der erforderlichen Entscheidung nach dem ab 1.1.2005 geltenden Rechtszustand auf die Anwendung des § 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII an, wird das LSG die für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anhand der tatsächlichen Ersparnisse (vgl hierzu: BVerwGE 38, 205 ff; 40, 308 ff) gemäß § 202 SGG iVm § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) prognostisch zu schätzen haben (BVerwGE 40, 308 ff) .

    Es genügt für die Annahme ersparter Aufwendungen nicht, dass bei der gewährten Hilfe Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt normalerweise oder in einer Vielzahl von Fällen entfallen würden; vielmehr müssen die Ersparnisse tatsächlich, nicht nur fiktiv (BVerwGE 40, 308 ff) , prognostiziert werden können, also voraussichtlich bei dem Leistungsempfänger oder bei demjenigen entstehen, der als einsatzpflichtig in Anspruch genommen wird (BVerwGE 38, 205 ff) .

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte

    Auszug aus BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R
    Dabei wird es zu beachten haben, dass die Berechnung der Sozialhilfeleistung nach Maßgabe des SGB XII nicht dazu führen darf, das Einkommen, das nach der Zielsetzung des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit, in der der Kläger erwerbsfähig war, geschont werden soll, gleichwohl zu Gunsten der dem SGB XII unterworfenen Person eingesetzt werden muss (BSGE 108, 241 ff RdNr 24 mwN = SozR 4-3500 § 82 Nr. 8; vgl auch zum Vermögen BSGE 112, 61 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 5) .
  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - gemeinsam eingenommenes

    Auszug aus BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R
    Dies gilt in ähnlicher Weise für die vom LSG geäußerte Auffassung, die Entscheidung des erkennenden Senats zu den Kosten für das Mittagessen als integralem Bestandteil der in der Werkstatt für behinderte Menschen erbrachten Leistungen (BSGE 102, 126 ff = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3) gebe für die Auslegung des § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII nichts her.
  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 13/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte

    Auszug aus BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R
    Dabei wird es zu beachten haben, dass die Berechnung der Sozialhilfeleistung nach Maßgabe des SGB XII nicht dazu führen darf, das Einkommen, das nach der Zielsetzung des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit, in der der Kläger erwerbsfähig war, geschont werden soll, gleichwohl zu Gunsten der dem SGB XII unterworfenen Person eingesetzt werden muss (BSGE 108, 241 ff RdNr 24 mwN = SozR 4-3500 § 82 Nr. 8; vgl auch zum Vermögen BSGE 112, 61 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 5) .
  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Auszug aus BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R
    Es waren insbesondere keine anderen möglichen Kostenbeitragsschuldner (M; Mutter der M) notwendig beizuladen (§ 75 Abs. 2 1. Alt SGG) , weil eine ggf bestehende gesamtschuldnerische Haftung nicht bewirkt, dass das streitige Rechtsverhältnis jedem Gesamtschuldner gegenüber nur einheitlich festgestellt werden könnte (vgl zum Kostenersatz durch Erben BSG SozR 4-5910 § 92c Nr. 2; allgemein: BSGE 89, 90, 92 f = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 5; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 26 RdNr 16; SozR 3-1500 § 58 Nr. 1) .
  • BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 59/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen

    Auszug aus BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R
    Insbesondere ist es, anders als das LSG meint, nicht ausgeschlossen, mögliche Fehler, die den Kläger begünstigten und bereits in der bestandskräftigen Entscheidung vom 5.4.2004 enthalten sind, zu korrigieren (vgl dazu allgemein BSGE 113, 184 ff RdNr 26 mwN = SozR 4-1300 § 45 Nr. 13) ; denn vorliegend ist im Rahmen des Übergangs vom Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zum SGB XII das Sozialhilferecht nicht nur völlig neu normiert worden, sondern gleichzeitig ab 1.1.2005 eine Systemänderung im Rahmen der Einkommensberücksichtigung bei stationären/teilstationären Leistungen eingetreten (dazu unter 6.) .
  • BSG, 12.11.1996 - 9 RVs 5/95

    Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Entziehung der Merkzeichen B und G wegen

    Auszug aus BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R
    Dabei wird entgegen der Ansicht des LSG nicht nur auf die Änderungen bis zur Beendigung des Verwaltungsverfahrens/der Verwaltungsverfahren abzustellen sein (so für die Aufhebung von Leistungsbewilligungen BSG SozR 4-3100 § 62 Nr. 3 mwN) , sondern wegen der der Verfügung des Kostenbeitrags innewohnenden Dauerwirkung ist auch jede Änderung während des Klageverfahrens zu beachten (vgl zur Änderung bei Beitrags- und Umlagebescheiden BSGE 79, 223 ff = SozR 3-1300 § 48 Nr. 57) .
  • BSG, 25.09.1998 - B 1 SF 4/98 S

    Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG

    Auszug aus BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R
    Es waren insbesondere keine anderen möglichen Kostenbeitragsschuldner (M; Mutter der M) notwendig beizuladen (§ 75 Abs. 2 1. Alt SGG) , weil eine ggf bestehende gesamtschuldnerische Haftung nicht bewirkt, dass das streitige Rechtsverhältnis jedem Gesamtschuldner gegenüber nur einheitlich festgestellt werden könnte (vgl zum Kostenersatz durch Erben BSG SozR 4-5910 § 92c Nr. 2; allgemein: BSGE 89, 90, 92 f = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 5; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 26 RdNr 16; SozR 3-1500 § 58 Nr. 1) .
  • BSG, 12.05.1993 - 7 RAr 56/92

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit - Private Unfallversicherung

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

  • BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 28/95

    Festsetzung der Leistungssätze in der AFG -Leistungsverordnung 1995

  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 290/18

    Schonvermögen und erhöhte Vermögensfreibetrag bei Eingliederungshilfe

    Hierbei handelt es sich jedoch nicht mehr um einen Teil der Eingliederungsleistung, sondern ausschließlich um eine Hilfe zum Lebensunterhalt, die den hierfür geltenden Anrechnungsvorschriften unterliegt (BSGE 121, 129 = BeckRS 2016, 70956 Rn. 15).
  • BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 15/17 R

    Kostenersatz für erbrachte Sozialhilfeleistungen nach dem Tod des

    Auch hat der Senat bereits entschieden, dass der nach § 27b SGB XII nF (bzw § 35 SGB XII aF) als Geldleistung zu zahlende "weitere notwendige Lebensunterhalt" (insbesondere der Barbetrag zur persönlichen Verfügung) systematisch tatsächlich und rechtlich ausschließlich Hilfe zum Lebensunterhalt ist (BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 25/14 R - BSGE 121, 129 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 2, RdNr 15) .
  • BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 16/19 R

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Anforderungen an

    Für erstere gelten bezüglich des Einkommens die §§ 82 bis 84 SGB XII - modifiziert durch § 92a SGB XII (ab 1.1.2020 § 92 SGB XII) -, für letztere die §§ 85 bis 88 SGB XII. Soweit es sich bei den Kosten für den Lebensunterhalt um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt, werden die §§ 82 bis 84 SGB XII zudem durch § 43 SGB XII modifiziert, sodass sich die Einkommensanrechnung weiter aufspaltet, wenn im Rahmen vollstationärer Leistungen Grundsicherungsleistungen und weiterer notwendiger Lebensunterhalt gewährt werden, der nach der Rechtsprechung des BSG (BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 25/14 R - BSGE 121, 129 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 2, RdNr 15; BSG vom 27.2.2019 - B 8 SO 15/17 R - SozR 4-3500 § 102 Nr. 3 RdNr 25) als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel geleistet wird (vgl zum Ganzen Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, Anhang zu § 13 RdNr 3, Stand 7.2.2017; für die entsprechende Rechtslage ab 1.1.2020 jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, Anhang zu § 19 SGB XII, Stand 12.3.2021, RdNr 5) .

    Der geltend gemachte Anspruch bestimmt sich nach § 19 Abs. 3 SGB XII (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) iVm § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung - Pflege-Weiterentwicklungsgesetz - vom 28.5.2008, BGBl I 874) , ab 1.1.2017 iVm § 61a SGB XII. Danach ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung iS des § 61 Abs. 3 SGB XII (ab 1.1.2017 §§ 61a ff) für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten, die ua auch stationäre Pflege umfasst (§ 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ; ab 1.1.2017 § 63 Abs. 1 Nr. 5, § 65 SGB XII ) .Diese besonderen Leistungen der Sozialhilfe umfassen neben den eigentlichen Maßnahmekosten den in der Einrichtung erbrachten (inkludierten) notwendigen Lebensunterhalt in Höhe normativer Vorgaben (§ 27b Abs. 1 SGB XII) , deren Wert sich weder an den tatsächlichen Kosten noch den Pflegesätzen (§ 75 Abs. 5 Satz 1 SGB XII iVm § 84 SGB XI) orientiert, sowie daneben als ergänzende Leistungen (§ 27b Abs. 2 SGB XII) den weiteren notwendigen Lebensunterhalt, der allerdings nur als Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt wird (BSG vom 27.2.2019 - B 8 SO 15/17 R - SozR 4-3500 § 102 Nr. 3 RdNr 25; BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 25/14 R - BSGE 121, 129 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 2, RdNr 15; BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R - SozR 4-3500 § 35 Nr. 3 RdNr 13) .

  • BSG, 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R

    Anspruch auf teilstationäre Betreuung als Leistung der Eingliederungshilfe nach

    Macht die Klägerin die pauschale Erstattung übersteigende tatsächliche Kosten geltend, sind diese ggf unter Rückgriff auf § 202 SGG iVm § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zu schätzen (vgl zur Anwendbarkeit der Norm im Sozialgerichtsprozess zB BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 25/14 R - BSGE 121, 129 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 2, RdNr 25; zur Anwendung bei der Fahrkostenermittlung: Bundesgerichtshof vom 19.2.1991 - VI ZR 171/90 - juris RdNr 19) .
  • BSG, 14.12.2017 - B 8 SO 18/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Leistungen in einer Werkstatt für behinderte

    Eine abstrakt-generelle Regelung zur Bestimmung der Kostenhöhe könnte dabei allenfalls für die Festlegung von Kriterien zur Bemessung ersparter Aufwendungen (vgl dazu § 92 Abs. 2 Satz 5 SGB XII) getroffen werden, die wegen einer erforderlichen individuellen Schätzung anzuwenden sind (vgl bereits BSGE 121, 129 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 2, RdNr 26) .

    Andererseits darf der zu fordernde Kostenbeitrag eines Empfängers von Eingliederungshilfeleistungen, für den nach Berücksichtigung von Einkommen iS der §§ 82 bis 84 SGB XII ein Anspruch nach dem 3. oder 4. Kapitel nicht besteht, die individuelle Ersparnis, die sich insoweit wegen der in der Eingliederungshilfe inkludierten Leistung zum Lebensunterhalt ergibt, nicht übersteigen (vgl bereits BSGE 121, 129 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 2, RdNr 25 zu stationären Leistungen) .

  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2017 - L 7 SO 3798/17

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Zudem kann nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII das Einkommen allenfalls für die Kosten des Lebensunterhalts, der integraler Bestandteil der Hilfen ist, herangezogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 25/14 R - juris Rdnrn. 22 ff. auch zu § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII; Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rdnr. 18; Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 - juris Rdnr. 28).
  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 451/18

    Zur Frage, ob bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens eines Betreuten der

    Hierbei handelt es sich jedoch nicht mehr um einen Teil der Eingliederungsleistung, sondern ausschließlich um eine Hilfe zum Lebensunterhalt, die den hierfür geltenden Anrechnungsvorschriften unterliegt (BSGE 121, 129 = BeckRS 2016, 70956 Rn. 15).
  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 291/18

    Zur Frage, ob bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens eines Betreuten der

    Hierbei handelt es sich jedoch nicht mehr um einen Teil der Eingliederungsleistung, sondern ausschließlich um eine Hilfe zum Lebensunterhalt, die den hierfür geltenden Anrechnungsvorschriften unterliegt (BSGE 121, 129 = BeckRS 2016, 70956 Rn. 15).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2019 - L 20 SO 548/17

    Kein Anspruch der Bewohnerin eines Altenwohnheims auf Auszahlung eines

    Lediglich der daneben nach § 27b Abs. 2 SGB XII zu gewährende Barbetrag zur persönlichen Verfügung (dazu weiter unten) ist als Geldleistung zu zahlen (BSG, Urteil vom 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R Rn. 15).

    Es handelt sich also bei § 27b Abs. 1 SGB XII um eine reine Rechengröße, aus der sich der Umfang des zu erbringenden notwendigen Lebensunterhalts in einer stationären Einrichtung nicht ergibt (vgl. zu dem Charakter der Vorgängervorschrift des § 35 Abs. 1 SGB XII als nur normativer Rechenposten unabhängig vom tatsächlichen Wert der in der Einrichtung erbrachten Hilfe zum Lebensunterhalt BSG, Urteil vom 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R Rn. 15, sowie Urteil vom 12. Mai 2017 - B 8 SO 23/15 R Rn. 28).

  • LSG Sachsen, 22.05.2018 - L 8 SO 121/17

    Vorläufige Übernahme der Kosten für ein Mittel zum Andicken von Getränken im

    Aus Regelungsgeschichte, Normzweck und Gesamtzusammenhang des § 27b SGB XII ergibt sich, dass der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen einerseits (weiterhin) in die darin erbrachte besondere Sozialhilfeleistung - etwa die Hilfe zur Pflege - integriert ist, sich andererseits aber die Bedürftigkeit für diesen Lebensunterhalt nicht (mehr) an den günstigeren Regelungen für die besondere Hilfe in §§ 85 bis 89 SGB XII misst, sondern an den allgemeinen Regelungen der §§ 82 bis 84 SGB XII (BSG, Urteil vom 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R - juris RdNr. 15).

    Der auf der Grundlage des § 27b Abs. 1 Satz 2 SGB XII ermittelte Betrag ist ein normativer Rechenposten (BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R - juris RdNr. 18; Urteil vom 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R - juris RdNr. 15; Urteil vom 12.05.2017 - B 8 SO 23/15 R - juris RdNr. 28).

  • BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 2/22 R

    Anspruch eines Leistungsempfängers auf höhere Grundsicherungsleistungen aufgrund

  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2023 - L 7 SO 3406/22

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Einkommenseinsatz -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.07.2016 - L 34 AS 1901/13

    Ausschluss einer Berücksichtigung des dem Grundsicherungsberechtigten gezahlten

  • SG Heilbronn, 20.07.2021 - S 2 SO 2044/18

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Heranziehung zu

  • LSG Sachsen, 08.12.2016 - L 8 SO 111/15

    SGB-XII -Leistungen

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 2541/17

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - notwendiger Lebensunterhalt

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2017 - L 8 SO 332/17
  • LSG Hamburg, 28.10.2019 - L 4 SO 77/18

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2021 - L 9 SO 751/18

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form der Kostenübernahme für

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.03.2017 - L 8 SO 397/13
  • LSG Schleswig-Holstein, 27.11.2019 - L 9 SO 29/16

    Abgrenzung des Anspruchs auf Leistungen am Leben in der Gemeinschaft von Hilfen

  • VG Gelsenkirchen, 12.03.2021 - 3 K 5193/19

    Unfallffürsorge, stationäre Pflege, Unterbringungskosten, angemessener Betrag für

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.02.2018 - L 8 SO 295/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2016 - L 8 SO 253/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2016 - L 8 SO 102/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2017 - L 8 SO 202/17
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