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   BSG, 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R   

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BSG, 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R (https://dejure.org/2020,21746)
BSG, Entscheidung vom 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R (https://dejure.org/2020,21746)
BSG, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - B 13 R 23/18 R (https://dejure.org/2020,21746)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn infolge der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in einer ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte; Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit; Keine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers nach ...

  • rewis.io

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn infolge der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • datenbank.nwb.de

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nach einem befristeten Arbeitsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    J. L. ./. Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland

    Rentenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 130, 153
  • NZS 2021, 100
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 19/17 R

    Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Auszug aus BSG, 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R
    Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend und sieht sich durch die Urteile des 5. und 13. Senats des BSG vom 17.8.2017 (B 5 R 8/16 R und B 5 R 16/16 R) und vom 12.3.2019 (B 13 R 19/17 R) in ihrer Auffassung bestätigt.

    Diese Regelung betrifft aber nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R - RdNr 14; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 20; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 13, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, jeweils unter Hinweis auf Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - BT-Drucks 16/3794 S 33 Erl zu Nr. 7 Buchst c) .

    Die Voraussetzungen des weiteren Rückausnahmetatbestands eines insolvenzbedingten Leistungsbezugs (vgl hierzu BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 45; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) liegen offensichtlich nicht vor, was auch nicht geltend gemacht wird.

    Dies ist stets derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 21, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R - SozR 4-2400 § 28e Nr. 4 RdNr 17 f mwN) .

    Dabei galt in der Vergangenheit gerade das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund von Sozialplanregelungen unter Übertritt in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit und Bezug von Kurzarbeitergeld als typische Frühverrentungsvariante, welcher der Gesetzgeber ua durch die Einführung des Transferkurzarbeitergelds und die Verkürzung der Höchstbezugsdauer auf zwölf Monate entgegenzuwirken suchte (vgl BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 28 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Ob der Leistungsbezug nach befristeter Überleitung in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit ausnahmsweise dann durch die Geschäftsaufgabe des Trägers oder einer solchen Einheit mit unmittelbarer Arbeitgeberstellung "bedingt" ist, wenn es zu einer unvorhergesehenen vollständigen Aufgabe der Geschäfte oder einer Insolvenz vor Ablauf der Befristung gekommen wäre (dies nicht ausschließend bereits BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 23, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) , war hier nicht zu entscheiden.

    Daher ist gerade im Falle des Wechsels eines Arbeitnehmers in eine Transfergesellschaft (betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit) aus Anlass einer Betriebsstilllegung iS des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG auch der vorherige Arbeitgeber in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob dies Folge von dessen vollständiger Geschäftsaufgabe oder Insolvenz ist (angedeutet bereits BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 21, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; vgl allgemein zum Sozialplan bei Betriebsstilllegungen Schmidt in Küttner, Personalbuch 2020, 27. Aufl 2020, 385 "Sozialplan" RdNr 55 ff; Stock, Die Einsetzung einer Transfergesellschaft, 2010, S 80 ff, 260 ff) .

    Entsprechende Sachverhalte sind auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Übertritt in eine Transfergesellschaft aufgrund eines von den Betriebsparteien geschlossenen Interessenausgleichs und Sozialplans unter Beteiligung der Agentur für Arbeit (vgl § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III) nicht ausgeschlossen (vgl BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 28, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Dies ergibt die Auswertung der Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz (s insbesondere Ausschussdrucks 18(11)82, S 78 unter II.1.d) , wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 12.3.2019 (B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 24 ff) ausgeführt hat.

    Gerade das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund von Sozialplanregelungen galt jedoch in der Vergangenheit - wie schon unter A.1.b) dargelegt - als typische Frühverrentungsvariante, der entgegenzuwirken sei (vgl BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 28) .

    Dies hat der 5. Senat des BSG bereits mit Urteil vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 26) befunden, dem sich der erkennende 13. Senat mit Urteil vom 12.3.2019 (B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 29) nach eigener Prüfung angeschlossen hat.

    So haben es der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 12.3.2019 (B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 30 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) und zuvor der 5. Senat mit Urteil vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 58 ff) entschieden.

    Danach vermag der Senat keinen Verstoß des Gesetzgebers gegen die ihm durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Grenzen zu erkennen (vgl ausführlich BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 34 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Schließlich wäre das Regelungsziel, die Verhinderung von Fehlanreizen in Bezug auf ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben unter Inanspruchnahme von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung bereits vor Vollendung des 63. Lebensjahres, entgegen der Ansicht des Klägers nicht allein durch die Regelungen des Arbeitsförderungsrechts, namentlich die Sperrzeitenregelung, zu erreichen gewesen (vgl iE BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 44, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Die unterschiedliche Behandlung der genannten Gruppen durch den Gesetzgeber ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 58 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 84 ff; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 45 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Dabei hat der Gesetzgeber die Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten (BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 48 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Insofern erscheint es gerechtfertigt, diesen unter dem Gesichtspunkt der "Frühverrentung" unerwünschten Weg nicht durch die neu eingeführte Gewährung einer unverminderten Rente nachträglich zu privilegieren (vgl iE BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 53, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

  • BSG, 28.06.2018 - B 5 R 25/17 R

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Auszug aus BSG, 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R
    Diese Regelung betrifft aber nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R - RdNr 14; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 20; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 13, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, jeweils unter Hinweis auf Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - BT-Drucks 16/3794 S 33 Erl zu Nr. 7 Buchst c) .

    Die Voraussetzungen des weiteren Rückausnahmetatbestands eines insolvenzbedingten Leistungsbezugs (vgl hierzu BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 45; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) liegen offensichtlich nicht vor, was auch nicht geltend gemacht wird.

    Dies zielte insbesondere auf die Vermeidung von Frühverrentungen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.7.2014, BT-Drucks 18/2186, S 9; vgl auch BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 41 f) .

    Dies gilt umso mehr, als es sich vorliegend im Zeitverlauf sowohl bei der M. GmbH als auch der A. GmbH um den "konkret rechtlichen Arbeitgeber" des Klägers handelte, der nach der Rechtsprechung des 5. Senats Anknüpfungspunkt für die Prüfung der vollständigen Geschäftsaufgabe ist (BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 28).

    Danach ist der Bezug von Alg nur dann durch eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt, dh die gesamte Unternehmensorganisation insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer, also Beendigung sämtlicher Beschäftigungen, und Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst wird (BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 28) .

    Auch wenn die "vollständige Geschäftsaufgabe" oder auch nur der Terminus "Geschäft" im Gesetz nicht näher umschrieben und durch den allgemeinen Sprachgebrauch nicht eindeutig bestimmt sind, indizieren die weiteren Teilbegriffe "vollständig" und "-aufgabe", dass das Gesetz unter dem Wort "Geschäft" das gesamte Unternehmen und nicht lediglich Teile hiervon verstanden wissen will (vgl iE BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 30 f) .

    Beide Formulierungen sprechen mithin dafür, dass das Gesetz in § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 SGB VI die Aufgabe des gesamten Unternehmens meint (so bereits BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 31 ff) .

    Erfolgt die Schließung des Unternehmensteils dann tatsächlich, wären entsprechende Absprachen schwer aufzudecken (vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 43 ff) .

    Denn im Regelinsolvenzverfahren tritt der vom Insolvenzgericht ernannte Insolvenzverwalter (§ 27 Abs. 1 Satz 1 InsO) in die Arbeitgeberstellung ein (ausführlich hierzu und zum Folgenden BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 45 ff mwN) .

    Auch diese ist im Fall ihrer - durch Beschluss des Insolvenzgerichts nachgewiesenen - Vermögenslosigkeit wirtschaftlich nicht in der Lage, ein Unternehmen fortzuführen (BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 50) .

    Dies hat der 5. Senat des BSG bereits mit Urteil vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 26) befunden, dem sich der erkennende 13. Senat mit Urteil vom 12.3.2019 (B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 29) nach eigener Prüfung angeschlossen hat.

    So haben es der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 12.3.2019 (B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 30 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) und zuvor der 5. Senat mit Urteil vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 58 ff) entschieden.

    Die unterschiedliche Behandlung der genannten Gruppen durch den Gesetzgeber ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 58 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 84 ff; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 45 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

  • BSG, 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Auszug aus BSG, 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R
    In der Auslegung des LSG und des BSG (Urteile vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R und B 5 R 8/16 R) verstoße § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG.

    Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend und sieht sich durch die Urteile des 5. und 13. Senats des BSG vom 17.8.2017 (B 5 R 8/16 R und B 5 R 16/16 R) und vom 12.3.2019 (B 13 R 19/17 R) in ihrer Auffassung bestätigt.

    Die Voraussetzungen des weiteren Rückausnahmetatbestands eines insolvenzbedingten Leistungsbezugs (vgl hierzu BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 45; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) liegen offensichtlich nicht vor, was auch nicht geltend gemacht wird.

    Die unterschiedliche Behandlung der genannten Gruppen durch den Gesetzgeber ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 58 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 84 ff; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 45 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Dies gilt umso mehr, als der Kläger seinerzeit kein Vertrauen auf die Anrechenbarkeit von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn auf die 45-jährige Wartezeit haben konnte, weil derartige Zeiten nach der damaligen Rechtslage (vgl § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 SGB VI idF von Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, BGBl I 554) insoweit überhaupt nicht berücksichtigungsfähig waren (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 55) .

  • BSG, 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R

    Altersrente für besonders langjährig Versicherte; Erfüllung der Wartezeit;

    Auszug aus BSG, 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R
    In der Auslegung des LSG und des BSG (Urteile vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R und B 5 R 8/16 R) verstoße § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG.

    Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend und sieht sich durch die Urteile des 5. und 13. Senats des BSG vom 17.8.2017 (B 5 R 8/16 R und B 5 R 16/16 R) und vom 12.3.2019 (B 13 R 19/17 R) in ihrer Auffassung bestätigt.

    Diese Regelung betrifft aber nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R - RdNr 14; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 20; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 13, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, jeweils unter Hinweis auf Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - BT-Drucks 16/3794 S 33 Erl zu Nr. 7 Buchst c) .

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BSG, 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R
    Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr, vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 - juris RdNr 121; BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 15 RdNr 69) .

    Eine strenge Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (stRspr, vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 - juris RdNr 122 mwN) .

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Auszug aus BSG, 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R
    Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr, vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 - juris RdNr 121; BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 15 RdNr 69) .

    Diese ist im Bereich der leistenden Massenverwaltung besonders groß (BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 15 RdNr 69 mwN) .

  • BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 453/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Transfergesellschaft - Wegfall der

    Auszug aus BSG, 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R
    Arbeitgeber in diesem Sinne kann auch der Träger einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit sein (vgl BAG Urteil vom 24.1.2013 - 2 AZR 453/11 - AP Nr. 242 zu § 626 BGB = NZA 2013, 959 - juris RdNr 13 ff; Stock, Die Einsetzung einer Transfergesellschaft, 2010, S 40 ff mwN, 372 Punkt 9) .

    Dies kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit als solcher Arbeitgebereigenschaft zukommen kann (vgl BAG Urteil vom 24.1.2013 - 2 AZR 453/11 - AP Nr. 242 zu § 626 BGB = NZA 2013, 959 - juris RdNr 3, 13 ff, in welchem als Arbeitsvertragspartei der Träger einer solchen Einheit benannt wird) .

  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 30/17 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R
    Ob der Leistungsbezug iS des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 SGB VI durch Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers "bedingt" ist, beurteilt sich nach der auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwendenden Lehre von der wesentlich mitwirkenden Bedingung (vgl hierzu nur BSG Urteil vom 25.5.2018 - B 13 R 30/17 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 21 RdNr 17 mwN) .

    So kann auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, sofern nicht eine andere Ursache eine überragende Bedeutung hat (BSG Urteil vom 25.5.2018 - B 13 R 30/17 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 21 RdNr 17 mwN) .

  • BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R

    Anspruch auf Konkursausfallgeld bei Konkurs im Ausland

    Auszug aus BSG, 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R
    Hinsichtlich § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III ist relevant, dass die "vollständige" Beendigung der Betriebstätigkeit iS der Norm grundsätzlich das Ende jeder vom Arbeitgeber veranlassten, dem Betriebszweck dienenden Tätigkeit erfordert (BSG Urteil vom 8.2.2001 - B 11 AL 30/00 R - juris RdNr 17 zur Vorgängervorschrift des § 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG) .
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BSG, 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R
    Der Gleichheitssatz gilt dabei sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68 - juris RdNr 63 mwN) .
  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

  • BSG, 23.07.2014 - B 12 P 1/12 R

    Krankenversicherung - Beschäftigte in Werkstatt für Behinderte - Übersteigen des

  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

  • BayObLG, 08.04.1974 - BReg. 2 Z 67/73
  • BSG, 18.06.2014 - B 3 P 7/13 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegestufe II - Pflegegeld - Pflegebeihilfe -

  • BAG, 15.06.2016 - 4 AZR 805/14

    Haustarifvertrag - Verschmelzung - Gesamtrechtsnachfolge

  • BSG, 27.07.2011 - B 12 KR 10/09 R

    Arbeitgebereigenschaft der verfassten Studentenschaft einer Hochschule

  • BSG, 22.03.2021 - B 13 R 7/20 R

    Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig

    Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend und sieht sich insbesondere durch die Urteile des 5. und des 13. Senats des BSG vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R) und vom 20.5.2020 (B 13 R 23/18 R) in ihrer Auffassung bestätigt.

    Diese Regelung betrifft aber nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 20; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, RdNr 13; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 12, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; jeweils unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - BT-Drucks 16/3794 S 33 Erl zu Nr. 7 Buchst c) .

    Zugleich liegt nach den bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG weder eine Insolvenz noch eine Geschäftsaufgabe der letzten Arbeitgeberin (vgl zum Begriff des Arbeitgebers BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, RdNr 21; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R - SozR 4-2400 § 28e Nr. 4 RdNr 17 f mwN) der Klägerin, der C GmbH, vor.

    Eine vollständige Geschäftsaufgabe iS des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 SGB VI liegt nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des 5. und 13. Senats des BSG vor, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt, dh die gesamte Unternehmensorganisation insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer, also Beendigung sämtlicher Beschäftigungen, und Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst wird (BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 28, und BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 29, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 SGB VI gerade nicht den Begriff "Betrieb" verwendet hat (vgl zur Bedeutung dieser Unterscheidung für die Bestimmung der maßgeblichen wirtschaftlichen Einheit BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 33) ist dadurch Rechnung zu tragen, dass für eine "vollständige Geschäftsaufgabe" nicht allein die Beendigung der dem bisherigen Zweck eines Betriebs oder Betriebsteils dienenden wirtschaftliche Tätigkeit und Auflösung der diesem dienenden Organisation genügt, sondern die Beendigung bzw Auflösung der dem bisherigen Zweck des Unternehmens als Ganzen bzw dem bisherigen Unternehmensgegenstand dienenden wirtschaftlichen Tätigkeit und Organisation notwendig ist (BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 31, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Jedoch wurde die Einführung großzügigerer Ausnahmen als "missbrauchsanfällig" angesehen und daher für ungeeignet gehalten, Fehlanreize für Frühverrentungen und ein hierauf gerichtetes Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu verhindern (vgl hierzu BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 39 ff mwN und BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 33 ff mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Vielmehr sind Beschäftigungsende und Leistungsbezug unausweichliche Folge einer die Basis jeglicher Beschäftigung durch den Arbeitgeber vernichtenden unternehmerischen Entscheidung bzw einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers, in der diesem die freie Entscheidung über die Fortführung bestimmter Arbeitsverhältnisse entzogen oder er hierin jedenfalls beschränkt ist (BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 38, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; vgl zur beschränkten Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers in der Insolvenz ausführlich BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 45 ff) .

    a) Ob der Leistungsbezug iS des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 SGB VI durch die Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers "bedingt" ist, beurteilt sich - wie der Senat bereits entschieden hat (BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 20 f, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) - nach der auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwendenden Lehre von der wesentlich mitwirkenden Bedingung (vgl hierzu nur BSG Urteil vom 25.5.2018 - B 13 R 30/17 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 21 RdNr 17 mwN) .

    In diesem Sinne rechtlich wesentliche Ursache ist im Rahmen des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 SGB VI eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers, die zur Beendigung der Beschäftigung mit nachfolgendem Leitungsbezug geführt hat (BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 20 f, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Dies hat der Senat ebenfalls bereits ausgeführt (BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 28, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; bereits angedeutet in BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, RdNr 21, 23) und wird mit der Revision ausdrücklich nicht infrage gestellt.

  • BSG, 07.09.2023 - B 5 R 44/23 B
    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des 5. und des - inzwischen geschlossenen - 13. Senats des BSG ist ein Arbeitslosengeldbezug nur dann durch eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt, dh die gesamte Unternehmensorganisation insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer, also Beendigung sämtlicher Beschäftigungen, und Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst wird ( BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 28; BSG Beschluss vom 13.1.2020 - B 5 R 256/19 B - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 29; BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 7/20 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 5 RdNr 19) .

    Dabei ist geklärt, dass eine vollständige Geschäftsaufgabe nicht bereits dadurch erfolgt, dass einer von mehreren Betrieben des Arbeitgebers geschlossen wird (vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 55; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 29 ff) .

    Sowohl der 5. Senat als auch der 13. Senat haben in Fällen, in denen vor dem Arbeitslosengeldbezug ein Arbeitsverhältnis mit einer selbstständigen Transfergesellschaft begründet war, entschieden, dass nicht nur auf diese als letzten Arbeitgeber abzustellen ist für die Frage, ob der Leistungsbezug durch die Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist (vgl BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 28; BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 7/20 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 5 RdNr 35; BSG Urteil vom 21.10.2021 - B 5 R 11/20 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 6 RdNr 15) .

    Dabei ging es gerade auch um Fallgestaltungen, bei denen als Grund für den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit einzig eine vollständige Geschäftsaufgabe des letzten Arbeitgebers vor Eintritt in die Transfergesellschaft in Betracht kam (vgl BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 16 ff; BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 7/20 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 5 RdNr 33 ff) .

    Der 5. und der 13. Senat des BSG haben sich in mehreren Entscheidungen nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen überzeugen können (vgl BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 41 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 82 ff; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, RdNr 30 ff; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 5/17 R - juris RdNr 28 ff; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 49 ff) .

    Die höchstrichterlichen Entscheidungen zu § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 2 SGB VI haben auch bereits die Gruppe der Versicherten betroffen, bei denen der Anrechnungsausschluss Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs erfasst, die vor Einführung dieser Ausnahmeregelung zurückgelegt wurden (vgl zB BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 57 f) .

    Das BSG hat es auch als durch angemessene Sachgründe gerechtfertigt angesehen, dass der Gesetzgeber im Sinne eines Begünstigungsausschlusses die Rückausnahme auf Personen beschränkt hat, deren Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Teilsatz 3, vgl BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 54 mwN) .

    Dabei hat es die dahinterstehenden Erwägungen gewürdigt, einerseits keine Fehlanreize für eine unerwünschte Frühverrentung zu setzen und andererseits Härtefälle zu verhindern (vgl dazu im Einzelnen BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 34) .

    Das BSG hat hingegen nach Ablauf der am 1.7.2019 geendeten Beschwerdebegründungsfrist mit Urteilen vom 20.5.2020 (B 13 R 23/18 R) und 22.3.2021 (B 13 R 7/20 R) entschieden, dass der Begriff des Arbeitgebers im Sinne der Vorschrift nicht nur den zeitlich letzten Arbeitgeber des Versicherten umfasst.

    Da demnach schon im Inland Unternehmensteile verblieben waren, kommt es auch nicht darauf an, inwiefern eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers iS von § 51 Abs. 3a Satz 1 Teilsatz 3 SGB VI auch ausländische Geschäfte umfasst (vgl hierzu BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 32, wo die Frage offenbleiben konnte) .

  • BSG, 07.09.2023 - B 5 R 75/23 B
    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des 5. und des - inzwischen geschlossenen - 13. Senats des BSG ist ein Arbeitslosengeldbezug nur dann durch eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt, dh die gesamte Unternehmensorganisation insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer, also Beendigung sämtlicher Beschäftigungen, und Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst wird (vgl bereits BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 28; BSG Beschluss vom 13.1.2020 - B 5 R 256/19 B - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 29; BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 7/20 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 5 RdNr 19) .

    Dabei ist geklärt, dass eine vollständige Geschäftsaufgabe nicht bereits dadurch erfolgt, dass einer von mehreren Betrieben des Arbeitgebers geschlossen wird (vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 55; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 29 ff) .

    Der 5. und der 13. Senat des BSG haben sich in mehreren Entscheidungen nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen überzeugen können (vgl BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 41 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 82 ff; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, RdNr 30 ff; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 5/17 R - juris RdNr 28 ff; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, SozR 4-2600 § 236b Nr. 2, RdNr 49 ff) .

    Sie haben auch bereits die Gruppe der Versicherten betroffen, bei denen der Anrechnungsausschluss Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs erfasst, die vor Einführung dieser Ausnahmeregelung zurückgelegt wurden (vgl zB BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 57 f) .

    Das BSG hat es auch als durch angemessene Sachgründe gerechtfertigt angesehen, dass der Gesetzgeber iS eines Begünstigungsausschlusses die Rückausnahme auf Personen beschränkt hat, deren Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Teilsatz 3 SGB VI, vgl dazu zuletzt BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 54 mwN) .

    Dabei hat es die dahinter stehenden Erwägungen gewürdigt, einerseits keine Fehlanreize für eine unerwünschte Frühverrentung zu setzen und andererseits Härtefälle zu verhindern (vgl dazu im Einzelnen BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 34) .

  • BSG, 21.10.2021 - B 5 R 11/20 R

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Die Beklagte hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass die Versicherte hier zuletzt in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Transfergesellschaft stand, das mit Ablauf der Befristung endete (zur Arbeitgebereigenschaft einer Transfergesellschaft vgl BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 18 und BAG Urteil vom 19.3.2014 - 5 AZR 299/13 (F) - juris RdNr 24) .

    Mit Urteilen vom 20.5.2020 und vom 22.3.2021 hat der 13. Senat sodann entschieden, dass für die Frage, ob der Leistungsbezug durch die Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe "des Arbeitgebers" bedingt ist, nicht nur auf den letzten Arbeitgeber vor dem Leistungsbezug abzustellen ist (B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 28 und B 13 R 7/20 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 5 RdNr 35) .

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kausalität iS von § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 SGB VI ("bedingt") im Einzelfall nach der Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist (vgl BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 20 f und BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 7/20 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 5 RdNr 33 ff).

  • BSG, 13.07.2022 - B 7/14 KG 1/21 R

    Kinderzuschlag - Anspruchsvoraussetzung - Nichtbestehen bzw Vermeidung von

    Umgekehrt erweitern sich die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender "Typisierungstoleranz" insbesondere im Bereich der leistenden Massenverwaltung (vgl zu allem ausführlich BSG vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 51 mwN aus der Rspr des BVerfG) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.11.2020 - L 1 R 521/17

    Altersrente für besonders langjährige Versicherte; Nichterfüllung der Wartezeit;

    Eine solche ist nur anzunehmen, wenn für die Arbeitslosigkeit allein Gründe maßgeblich waren, die frei von missbräuchlichen Absichten sind (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.7.2014, BT-Drucks 18/2186, 9; BSG, Urteil vom 20. Mai 2020 - B 13 R 23/18 R -, Rn. 34).

    Würde man sie bereits dann annehmen, wenn ein einzelner Betrieb oder Unternehmensteil vollständig aufgegeben wird, während ein oder mehrere Unternehmensteile weiter bestehen bleiben, könnten Absprachen mit dem Ziel einer unerwünschten Frühverrentung nicht ausgeschlossen werden (BSG, Urteil vom 20. Mai 2020 - B 13 R 23/18 R -, Rn. 35).

    Erfolgt die Schließung des Unternehmensteils dann tatsächlich, wären entsprechende Absprachen schwer aufzudecken (BSG, Urteil vom 20. Mai 2020 - B 13 R 23/18 R -, Rn. 35 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 28. Juni 2018 - B 5 R 25/17 R - Rn. 43).

  • SG Nordhausen, 20.04.2021 - S 18 AL 615/19

    Arbeitslosenversicherung: Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Eintritt

    Sie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (dazu aa.) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, er wäre im Zuge einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (dazu bb.; zu den Voraussetzungen einer Analogie BSG, Urteil vom 20. Mai 2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 mit weiteren Nachweisen ).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.06.2023 - L 2 SO 2552/22

    Sozialhilfe - Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie - Bezug von

    Umgekehrt erweitern sich die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender "Typisierungstoleranz" insbesondere im Bereich der leistenden Massenverwaltung (vgl. zu allem ausführlich Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R - juris, Rn. 51 m.w.N. aus der Rspr des BVerfG).
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