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   BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 20/01 R   

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BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 20/01 R (https://dejure.org/2001,1251)
BSG, Entscheidung vom 20.06.2001 - B 11 AL 20/01 R (https://dejure.org/2001,1251)
BSG, Entscheidung vom 20. Juni 2001 - B 11 AL 20/01 R (https://dejure.org/2001,1251)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Erfüllen eier Anwartschaftszeit - Beitragspflichtige Beschäftigung - Mutterschaftsgeld - Erziehungsgeld - Anwartschaft auf Arbeitslosengeld - Beschäftigungszeitraum - Entgeltliche Beschäftigung

  • Judicialis

    GG Art 3 Abs 3; ; GG Art 6 Abs 4; ; GG Art 12 Abs 1; ; AFG § 107 Satz 1 Nr 5b; ; SGB III § 24 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des SGB III wegen fehlender Versicherungspflicht von Frauen mit Mutterschaftsgeldbezug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2002, 100
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 10.02.1982 - 1 BvL 116/78

    Arbeitslosenversicherung: Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten

    Auszug aus BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 20/01 R
    Verfassungsrechtlich stünden dem Gesetzgeber dennoch verschiedene Möglichkeiten offen, den Verfassungsverstoß zu beseitigen; denn das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG legt den Gesetzgeber nicht darauf fest, Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld ungeachtet der Beitragspflicht bei den Anspruchsvoraussetzungen für das Alg zu berücksichtigen (vgl BVerfGE 60, 68, 74 = SozR 4100 § 104 Nr. 10).

    Dem steht nicht entgegen, daß das BVerfG die Nichtberücksichtigung von Mutterschaftszeiten bei der Berechnung von Anwartschaftszeiten für den Bezug von Alg, die das AFG abweichend von der Rechtslage bis zu seinem Inkrafttreten (vgl BSGE 16, 210 = SozR Nr. 9 zu § 87 AVAVG) bis zum Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs vom 25. Juni 1979 (BGBl I 797) vorgeschrieben hatte, als mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 4 GG für "noch vereinbar" gehalten hat (BVerfGE 60, 68, 76 = SozR 4100 § 164 Nr. 10).

    Dem Satz, nach Art. 6 Abs. 4 GG habe der Gesetzgeber nicht jede wirtschaftliche Belastung von Müttern auszugleichen (BVerfGE 60, 68, 74 = SozR 4100 § 104 Nr. 10), kommt in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit keine Bedeutung mehr zu, nachdem der Gesetzgeber eine Versicherungs- und Beitragspflicht bei Leistungen wegen Krankheit nach § 26 Abs. 2 SGB III begründet hat.

    Deshalb kann die unterschiedliche Behandlung von Krankengeld und Mutterschaftsgeld hinsichtlich anwartschaftsbegründender Zeiten auch nicht mit dem Gedanken der Beitragsäquivalenz gerechtfertigt werden, der an sich geeignet ist, eine Regelung zu bestätigen, die in der Arbeitslosenversicherung Leistungen nach Maßgabe der Beiträge zumißt (BVerfGE 60, 68, 77 = SozR 4100 § 104 Nr. 10).

    Der Senat kann auch nicht erkennen, daß Beziehern der in § 26 Abs. 2 SGB III genannten Leistungen "aus besonderem Anlaß besondere Vergünstigungen zugestanden worden seien" (BVerfGE 60, 68, 79 = SozR 4100 § 104 Nr. 10), weil die Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld - wie ausgeführt - im Hinblick auf den Zugang zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit in einer den Beziehern von Leistungen bei Krankheit vergleichbaren Lage sind.

  • BSG, 10.08.1995 - 11 RAr 67/94

    Wahlrecht von Beziehern von Vorruhestandsgeld in der DDR

    Auszug aus BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 20/01 R
    Das Grundrecht betrifft nicht nur die "Rechtsanwendungsgleichheit", sondern auch die "Rechtssetzungsgleichheit" (dazu und zum Folgenden: BVerfG Beschluß vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -) und ist damit als Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers grundsätzlich anerkannt, aber in seiner Tragweite umstritten (BSGE 76, 224, 227 = SozR 3-8120 Kap VIII E III Nr. 5 Nr. 4; vgl statt vieler Schoch DVBl 1988, 863, 875 ff mwN).

    Die Finanzierbarkeit von Belastungen des Sozialleistungssystems, die grundsätzlich als Differenzierungsgrund im Sozialrecht zu berücksichtigen ist (vgl BSGE 56, 90 f = SozR 3800 § 10 Nr. 1; BSGE 76, 224, 232 = SozR 3-8120 Kap VIII E III Nr. 5 Nr. 4; BSGE 81, 162, 168 = SozR 3-4100 § 168 Nr. 21), greift im vorliegenden Zusammenhang wegen der nach § 26 Abs. 2 SGB III unerläßlichen Belastungen und dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG nicht durch.

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 20/01 R
    Das Grundrecht betrifft nicht nur die "Rechtsanwendungsgleichheit", sondern auch die "Rechtssetzungsgleichheit" (dazu und zum Folgenden: BVerfG Beschluß vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -) und ist damit als Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers grundsätzlich anerkannt, aber in seiner Tragweite umstritten (BSGE 76, 224, 227 = SozR 3-8120 Kap VIII E III Nr. 5 Nr. 4; vgl statt vieler Schoch DVBl 1988, 863, 875 ff mwN).

    Ohnehin läßt sich nur in bezug auf bestimmte Merkmale, nicht aber abstrakt und allgemein feststellen, ob Sachverhalte gleich oder verschieden zu behandeln sind (BVerfG Beschluß vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

    Auszug aus BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 20/01 R
    Verletzt ist die Rechtssetzungsgleichheit, wenn der Gesetzgeber als "Grundrechtsadressat" eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht nicht bestehen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfGE 55, 72, 88; 99, 165, 177).

    Die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ist ausschlaggebend dafür, was sachlich vertretbar oder sachfremd ist (BVerfGE 75, 108, 157; 90, 226, 239; 99, 165, 178 mwN).

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 20/01 R
    Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besteht gerade darin, "diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will" (BVerfGE 90, 226, 239 mwN).

    Die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ist ausschlaggebend dafür, was sachlich vertretbar oder sachfremd ist (BVerfGE 75, 108, 157; 90, 226, 239; 99, 165, 178 mwN).

  • BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvL 2/81

    Mutterschaftsgeld

    Auszug aus BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 20/01 R
    Das ist hier der Fall; denn nach Art. 6 Abs. 4 GG hat jede Mutter Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft (BVerfGE 65, 104, 113 = SozR 7830 § 8a Nr. 1).

    Denn infolge des bindenden Auftrags an den Gesetzgeber, jeder Mutter, insbesondere der werdenden, Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft angedeihen zu lassen (BVerfGE 52, 357, 365), verbieten sich Unterscheidungen, die diesem Schutzgebot zuwiderlaufen (BVerfGE 65, 104, 113 = SozR 7830 § 8a Nr. 1), wie das hier der Fall ist.

  • BSG, 21.02.1962 - 7 RAr 53/61
    Auszug aus BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 20/01 R
    Mutterschaft als natürlicher Lebensvorgang ist demgegenüber als eigenständiger Versicherungsfall mit zum Teil eigenständigen Leistungsfolgen ausgestaltet (BSGE 16, 210, 214 = SozR Nr. 9 zu § 87 AVAVG).

    Dem steht nicht entgegen, daß das BVerfG die Nichtberücksichtigung von Mutterschaftszeiten bei der Berechnung von Anwartschaftszeiten für den Bezug von Alg, die das AFG abweichend von der Rechtslage bis zu seinem Inkrafttreten (vgl BSGE 16, 210 = SozR Nr. 9 zu § 87 AVAVG) bis zum Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs vom 25. Juni 1979 (BGBl I 797) vorgeschrieben hatte, als mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 4 GG für "noch vereinbar" gehalten hat (BVerfGE 60, 68, 76 = SozR 4100 § 164 Nr. 10).

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 20/01 R
    Da es im übrigen im Bereich der Arbeitslosenversicherung verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die Leistungen in voller Äquivalenz zu den Beiträgen festzusetzen (BVerfGE 92, 53, 71 = SozR 3-2200 § 395 Nr. 6; BVerfGE 102, 127, 142 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1), enthält die Versicherungspflicht nur ein äußerliches Merkmal für die Regelung des Zugangs zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit, an das der Gesetzgeber nicht gebunden ist.
  • BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98

    Lohnersatzleistungen

    Auszug aus BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 20/01 R
    Da es im übrigen im Bereich der Arbeitslosenversicherung verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die Leistungen in voller Äquivalenz zu den Beiträgen festzusetzen (BVerfGE 92, 53, 71 = SozR 3-2200 § 395 Nr. 6; BVerfGE 102, 127, 142 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1), enthält die Versicherungspflicht nur ein äußerliches Merkmal für die Regelung des Zugangs zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit, an das der Gesetzgeber nicht gebunden ist.
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 20/01 R
    Die Verletzung der Rechtssetzungsgleichheit ist auch nicht deswegen unbeachtlich, weil es sich nur um eine kleine Anzahl von Personen handelte und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht intensiv sei (BVerfGE 79, 87, 100; 91, 93, 115; 98, 365, 385).
  • BSG, 06.11.1997 - 11 RAr 33/97

    Beitragspflicht als Gefangener

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

  • BSG, 07.12.1983 - 9a RVg 2/83

    Gleichbehandlungsgebot - Entschädigung - Gewalttat - Opferentschädigung

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89

    Verfassungsmäßigkeit der durch die strafbefreiende Erklärung bewirkten

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • BSG, 27.07.2000 - B 7 AL 84/99 R

    Aussetzung von Gerichtsverfahren bei der Verfassungswidrigkeit von Normen

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BSG, 20.03.1980 - 7 RAr 89/78
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvL 24/77

    Mutterschutz

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvL 10/01

    Zeiten des Mutterschutzes sind bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 20. Juni 2001 - B 11 AL 20/01 R -.
  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R

    Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs - Ausnahme von der unbedingten Geltung

    Aus Art. 6 Abs. 4 GG kann zwar nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung (insbesondere auf dem Gebiet der Sozialversicherung) auszugleichen (so grundsätzlich BVerfGE 60, 68, 74; zur Frage, inwieweit Art. 6 Abs. 4 GG eine bestimmte positive Gestaltung von Anspruchsnormen gebietet vgl den Vorlagebeschluss des 11. Senats des BSG vom 20. Juni 2001 - B 11 AL 20/01 R -, NZS 2002, 100).

    Der Senat kann jedoch - noch - offen lassen, ob dieses aus Art. 6 Abs. 4 GG abzuleitende Ergebnis im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 147 Abs. 2 SGB III gewonnen werden kann, zumal der Wortlaut des § 147 Abs. 2 SGB III und der Wille des Gesetzgebers hinsichtlich der einschränkungslosen Geltung der vierjährigen Verfallfrist eindeutig sein dürften (vgl hierzu BVerfGE 95, 64, 93; zu den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung auch der Vorlagebeschluss des 11. Senats des BSG vom 20. Juni 2001, aaO).

  • BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R

    Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs - Versäumung der Ausschlussfrist -

    Ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass es fraglich sein kann, ob nicht Frauen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen und Mutterschaftsgeld beziehen, in dieser Zeit versicherungspflichtig bleiben müssten (vgl Vorlagebeschluss des Senats vom 20. Juni 2001, B 11 AL 20/01 R, NZS 2002, 100).

    a) Aus Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wonach jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft hat, kann nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber sei gehalten, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (BVerfGE 60, 68, 74; Vorlagebeschluss des Senats vom 20. Juni 2001, B 11 AL 20/01 R, NZS 2002, 100).

  • BVerfG, 14.03.2011 - 1 BvL 13/07

    Mangels einer den Anforderungen von § 80 Abs 2 S 1 Halbs 2 BVerfGG entsprechenden

    Unberücksichtigt bleibt damit auch ein Versicherungspflichtverhältnis wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt während der Mutterschutzfristen auch keine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt im Sinne der Legaldefinition der versicherungspflichtigen Beschäftigung in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III vor, weil es sich weder beim Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG noch beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG um Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt (vgl. BSGE 72, 177 ; BSG, Urteil vom 20. März 1980 - 7 RAr 89/78 -, juris, Rn. 14; BSG, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 20. Juni 2001 - B 11 AL 20/01 R -, juris, Rn. 14).
  • BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 11/04 R

    Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs - Versäumung der Ausschlussfrist -

    Ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass es fraglich sein kann, ob nicht Frauen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen und Mutterschaftsgeld beziehen, in dieser Zeit versicherungspflichtig bleiben müssten (vgl Vorlagebeschluss des Senats vom 20. Juni 2001, B 11 AL 20/01 R, NZS 2002, 100).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2001 - L 12 AL 181/00

    Arbeitslosenversicherung

    In der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2001 ist im Einverständnis mit den Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden, um den Ausgang des (ebenfalls) für den 20.06.2001 terminierten Verfahrens B 11 AL 20/01 R beim Bundessozialgericht (BSG) abzuwarten.

    Dem Senat ist bekannt, dass das BSG das Verfahren B 11 AL 20/01 R ausgesetzt hat, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob das SGB III mit Art. 3 Abs. 1, Art. 6, Abs. 4 GG insoweit vereinbar ist, als Frauen, die eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung unterbrechen und Mutterschaftsgeld beziehen, anders als Bezieher von Krankengeld nicht versicherungspflichtig sind (Presse-Mitteilung des BSG Nr. 35/01 vom 20.06.2001, Nr. 1).

  • LSG Bayern, 07.08.2008 - L 9 AL 375/03

    Durch Zeiten der Betreuung und Erziehung von Kindern bewirkte Verlängerung der

    Die Klägerin beantragt, ihr unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 sowie des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 5. September 2003 ab 30. August 2001 Arbeitslosengeld für 312 Tage, hilfsweise für 288 Tage aus der früheren Anwartschaft zu gewähren, weiter hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts "analog zum Vorlagebeschluss des BSG, 11. Senat, vom 20. Juni 2001, B 11 AL 20/01 ER in einem vergleichbaren Sachverhalt" einzuholen.

    Entgegen der Klägerin ergeben sich aus dem Vorlagebeschluss des BSG vom 20. Juni 2001 (NZS 2002, 100) keine Anhaltspunkte für eine andere rechtliche Beurteilung bzw. eine für die Klägerin günstige Entscheidung.

  • LSG Sachsen, 06.05.2010 - L 3 AL 98/09

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erfüllung der Anwartschaftszeit; Bezug laufender

    Der Gesetzgeber wollte dadurch, dass er den Bezug von Mutterschaftsgeld den anderen in § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III genannten Entgeltersatzleistungen gleichstellte und damit zur versicherungspflichtigen Zeit machte, zum einen dem Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 20. Juni 2001 (Az. B 11 AL 20/01 R, NZS 2002, 100 ff. = SozSich 2002, 310 ff. = JURIS-Dokument) Rechnung tragen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2005 - L 1 AL 24/04

    Arbeitslosenversicherung

    Ergänzend wird darauf verwiesen, dass es sich bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 2 SGB III um eine abschließende Regelung der Versicherungspflicht bei Leistungsbezug handelt (BSG, NZS 2002, S. 100, 101).
  • LSG Sachsen, 11.03.2004 - L 3 AL 245/03

    Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe; Voraussetzungen des Anspruchs auf

    Im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BSG vom 20. Juni 2001 - B 11 AL 20/01 R - bestehen insoweit zwar gewichtige Bedenken.
  • LSG Sachsen, 29.08.2002 - L 3 AL 294/01

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe im Anschluss an die Zahlung von Erziehungsgeld;

  • SG Aachen, 30.06.2011 - S 15 AL 118/11

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Sachsen, 22.07.2004 - L 2 AL 83/04

    Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe;

  • LSG Berlin, 28.05.2004 - L 10 AL 54/02

    Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) oder Arbeitslosenhilfe (Alhi);

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.12.2002 - L 1 AL 156/01

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Gleichstellung -

  • LSG Sachsen, 26.09.2002 - L 3 AL 293/01

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe im Anschluss an die Zahlung von Erziehungsgeld;

  • LSG Sachsen, 18.11.2005 - L 1 AL 31/05

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) und hilfsweise

  • LSG Bayern, 11.03.2004 - L 10 AL 83/02

    Gewährung von Arbeitslosengeld; Voraussetzungen für die Gewähung von

  • LSG Sachsen, 10.10.2002 - L 3 AL 146/01
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.10.2012 - L 12 AL 36/12
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