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   BSG, 20.07.2011 - B 13 R 36/10 R   

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https://dejure.org/2011,8584
BSG, 20.07.2011 - B 13 R 36/10 R (https://dejure.org/2011,8584)
BSG, Entscheidung vom 20.07.2011 - B 13 R 36/10 R (https://dejure.org/2011,8584)
BSG, Entscheidung vom 20. Juli 2011 - B 13 R 36/10 R (https://dejure.org/2011,8584)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Fremdrentenrecht; Spätaussiedler; Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente; Begrenzung der Entgeltpunkte; rückwirkende Rechtsänderung; Europarecht; Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22b Abs 1 S 1 FRG vom 25.09.1996, § 22b Abs 1 S 1 FRG vom 21.07.2004, § 22b Abs 1 S 3 FRG vom 16.12.1997, § 14a FRG, § 15 FRG
    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - rückwirkende Rechtsänderung - Europarecht - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Witwenrente; Zulässigkeit der Begrenzung der Entgeltpunkte auf 25 nach dem FRG beim Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente mit einer Rente aus eigenem Recht

  • rewis.io

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - rückwirkende Rechtsänderung - Europarecht - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - rückwirkende Rechtsänderung - Europarecht - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Witwenrente; Zulässigkeit der Begrenzung der Entgeltpunkte auf 25 nach dem FRG beim Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente mit einer Rente aus eigenem Recht; Verfassungsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus BSG, 20.07.2011 - B 13 R 36/10 R
    Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9) diese Frage verneint hat, hat der Senat mit Beschluss vom 27.5.2011 die Aussetzung aufgehoben und das Verfahren fortgeführt.

    Die Beklagte ist der Meinung, dass das BVerfG den Rechtsstreit der Klägerin in der Entscheidung vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9) umfänglich entschieden habe.

    Das BVerfG habe im Fall der Klägerin festgestellt, dass ihr Hinterbliebenenrentenanspruch allein auf FRG-Zeiten beruhe (so S 18 Beschluss des BVerfG vom 21.7.2010 aaO) .

    Aus dem Vortrag der Klägerin zur Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9) ergibt sich keine für sie günstigere Rechtsfolge (dazu unter 5.) .

    Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369, 388 f = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 63) auf die Vorlagebeschlüsse des erkennenden Senats vom 29.8.2006 (B 13 RJ 47/04 R; B 13 RJ 8/05 R; B 13 R 7/06 R - alle veröffentlicht in Juris) mit Gesetzeskraft (§ 13 Nr. 11 iVm § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) im Fall der Klägerin entschieden; daran ist der Senat mithin auch im fortgesetzten Verfahren gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG; s auch die Bekanntmachung in BGBl I 2010, 1358) .

    Weiterhin hat das BVerfG in dem genannten Beschluss auf eine Verfassungsbeschwerde hin ebenfalls entschieden, dass die Regelung in § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG nF ihrerseits mit dem GG in Einklang steht (BVerfGE 126, 369, 391 ff = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 83 ff) .

    Dieser Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 kommt allerdings keine Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 iVm § 13 Nr. 8a BVerfGG zu, da das BVerfG in Nr. 2 der Entscheidungsformel (BVerfGE 126, 369, 370 - in Juris vor RdNr 1) lediglich die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, nicht aber die angegriffene Norm für mit dem GG vereinbar erklärt hat (vgl BVerfGE 85, 117, 121; s dazu auch Heusch in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl 2005, § 31 RdNr 77) .

    Auch die weiteren Einwendungen, die die Klägerin in Kenntnis der Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 (aaO) aufrechterhalten bzw erstmals vorgetragen hat, führen zu keinem für sie günstigeren Ergebnis:.

    a) Zu Recht weist sie zwar darauf hin, dass das BVerfG in seinem og Beschluss offen gelassen hat, ob sich an seiner Entscheidung aus verfassungsrechtlicher Sicht etwas ändere, "wenn ein Hinterbliebenenrentenanspruch sowohl auf Zeiten nach dem FRG als auch auf Beitragszeiten in einer deutschen Rentenversicherung beruhen würde" (BVerfGE 126, 369, 388 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 60) .

    Zwar hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9) eine verfassungsrechtliche Bewertung hinsichtlich solcher Personen, denen bereits eine Hinterbliebenenrente ohne die Begrenzung auf 25 EP bestandskräftig gewährt wurde, ausdrücklich offen gelassen (aaO S 387 bzw RdNr 60) .

    Denn zum einen unterfällt nach der Rechtsprechung des BVerfG selbst der Anspruch eines ausschließlich in der deutschen Rentenversicherung Versicherten auf Versorgung seiner Hinterbliebenen nicht unter den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1) , und zum anderen hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 21.7.2010 (aaO) - wie oben unter 3. ausgeführt - mit Gesetzeskraft entschieden, dass die rückwirkende Inkraftsetzung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG nF zum 7.5.1996 verfassungsgemäß war.

  • BSG, 05.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R

    Fremdrentenrecht - Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte bei Zusammentreffen von

    Auszug aus BSG, 20.07.2011 - B 13 R 36/10 R
    Hat sich das Recht während des anhängigen Rechtsstreits rückwirkend geändert, so ist das neue Recht auch im Revisionsverfahren zu beachten (stRspr; vgl BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 4, RdNr 8; vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 14; BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 10; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 12; jeweils mwN) .

    Insoweit sei darauf hingewiesen, dass sich der ihr dem Grunde nach zuerkannte Anspruch auf große Witwenrente nicht aus der allgemeinen rentenrechtlichen Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ableiten lässt, sondern allein aus ihrer FRG-Berechtigung als anerkannte Spätaussiedlerin (§ 1 Buchst a FRG; vgl auch BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 12) .

    Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich nur Personen, die selbst als Vertriebene iS von § 1 BVFG oder als Spätaussiedler iS von § 4 BVFG anerkannt sind und erstreckt sich demgemäß ua nicht auch auf diejenigen, die - wie S. - ihr Herkunftsland nicht verlassen haben und nicht nach Deutschland übergesiedelt sind (vgl BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 12 mwN).

    Sie haben diese Rechtsprechung, mit der der im Rentenrecht sonst vorherrschende Grundsatz mindestens partiell verlassen wurde, dass das Hinterbliebenenrecht grundsätzlich (nur) ein von dem Versichertenrecht abgeleiteter Anspruch sein könne (BSG aaO S 183 bzw S 40) , ungeachtet der Frage, inwieweit diese durch das KfbG überholt war, auch auf Personen bezogen, die - wie die Klägerin - die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 verlassen hatten und daher nach dem ab 1.1.1993 geltenden Recht nicht mehr als Vertriebene nach § 1 BVFG, sondern nur noch als Spätaussiedler nach § 4 BVFG anerkannt werden konnten (vgl BSG vom 5.10.2005 aaO ; s auch die Darstellung in KommGRV , Anhang Bd 1, Anhang 2, § 1 FRG Anm 5.2 S 52, 8 ff, Einzelkommentierung Stand 1.1.1998 ).

    Daraus hat die Rechtsprechung des BSG im Umkehrschluss gefolgert, dass die vor dem 1.1.2002 übergesiedelten Berechtigten - wie die Klägerin - grundsätzlich weiterhin - der früheren Verwaltungspraxis entsprechend - "Hinterbliebenenrente nach einer fiktiven FRG-Rente des Verstorbenen" (so aaO, BT-Drucks 14/4595 S 78 zu Art. 11 Nr. 1 <§ 14a FRG>) beanspruchen können (vgl BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 4, RdNr 4; BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 12) ; nunmehr allerdings hinsichtlich der EP umfangmäßig begrenzt durch die Regelung in § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG nF.

  • BSG, 29.08.2006 - B 13 R 7/06 R

    Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fremdrentenrecht - Spätaussiedler -

    Auszug aus BSG, 20.07.2011 - B 13 R 36/10 R
    Übergangsregelungen waren zur Umsetzung der Neufassung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG nicht erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R - Juris RdNr 47-51; B 13 RJ 8/05 R - Juris RdNr 50-54; B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 51-54) .

    Dies gilt schon deshalb, weil "Aufhebung" iS von § 300 Abs. 2 SGB VI den - auch rückwirkenden - Zeitpunkt des Außerkrafttretens der alten und des Inkrafttretens der neuen Vorschrift meint, hier also, nach Art. 15 Abs. 3 RVNG, den 7.5.1996 (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 3, RdNr 19; BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 4, RdNr 10; Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R - Juris RdNr 52; B 13 RJ 8/05 R - Juris RdNr 55; B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 55; BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 12; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 14; jeweils mwN) .

    Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369, 388 f = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 63) auf die Vorlagebeschlüsse des erkennenden Senats vom 29.8.2006 (B 13 RJ 47/04 R; B 13 RJ 8/05 R; B 13 R 7/06 R - alle veröffentlicht in Juris) mit Gesetzeskraft (§ 13 Nr. 11 iVm § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) im Fall der Klägerin entschieden; daran ist der Senat mithin auch im fortgesetzten Verfahren gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG; s auch die Bekanntmachung in BGBl I 2010, 1358) .

    Dessen ungeachtet hält der Senat § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG nF ebenfalls für verfassungsgemäß (vgl bereits den Vorlagebeschluss des Senats vom 29.8.2006 - B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 64 ff; s auch BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 4, RdNr 11 ff) .

  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 1/05 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

    Auszug aus BSG, 20.07.2011 - B 13 R 36/10 R
    Hat sich das Recht während des anhängigen Rechtsstreits rückwirkend geändert, so ist das neue Recht auch im Revisionsverfahren zu beachten (stRspr; vgl BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 4, RdNr 8; vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 14; BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 10; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 12; jeweils mwN) .

    Dies gilt schon deshalb, weil "Aufhebung" iS von § 300 Abs. 2 SGB VI den - auch rückwirkenden - Zeitpunkt des Außerkrafttretens der alten und des Inkrafttretens der neuen Vorschrift meint, hier also, nach Art. 15 Abs. 3 RVNG, den 7.5.1996 (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 3, RdNr 19; BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 4, RdNr 10; Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R - Juris RdNr 52; B 13 RJ 8/05 R - Juris RdNr 55; B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 55; BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 12; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 14; jeweils mwN) .

    Dessen ungeachtet hält der Senat § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG nF ebenfalls für verfassungsgemäß (vgl bereits den Vorlagebeschluss des Senats vom 29.8.2006 - B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 64 ff; s auch BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 4, RdNr 11 ff) .

    Daraus hat die Rechtsprechung des BSG im Umkehrschluss gefolgert, dass die vor dem 1.1.2002 übergesiedelten Berechtigten - wie die Klägerin - grundsätzlich weiterhin - der früheren Verwaltungspraxis entsprechend - "Hinterbliebenenrente nach einer fiktiven FRG-Rente des Verstorbenen" (so aaO, BT-Drucks 14/4595 S 78 zu Art. 11 Nr. 1 <§ 14a FRG>) beanspruchen können (vgl BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 4, RdNr 4; BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 12) ; nunmehr allerdings hinsichtlich der EP umfangmäßig begrenzt durch die Regelung in § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG nF.

  • BSG, 25.01.2011 - B 5 R 47/10 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

    Auszug aus BSG, 20.07.2011 - B 13 R 36/10 R
    Hat sich das Recht während des anhängigen Rechtsstreits rückwirkend geändert, so ist das neue Recht auch im Revisionsverfahren zu beachten (stRspr; vgl BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 4, RdNr 8; vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 14; BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 10; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 12; jeweils mwN) .

    Im Ergebnis ist die Klägerin damit lediglich Inhaberin eines "leeren Rechts" auf Witwenrente und bleibt auf die Rente aus eigener Versicherung beschränkt (vgl BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 13) .

    Dies gilt schon deshalb, weil "Aufhebung" iS von § 300 Abs. 2 SGB VI den - auch rückwirkenden - Zeitpunkt des Außerkrafttretens der alten und des Inkrafttretens der neuen Vorschrift meint, hier also, nach Art. 15 Abs. 3 RVNG, den 7.5.1996 (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 3, RdNr 19; BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 4, RdNr 10; Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R - Juris RdNr 52; B 13 RJ 8/05 R - Juris RdNr 55; B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 55; BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 12; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 14; jeweils mwN) .

    Nichts anderes ergibt sich aus Art. 6 § 4 Abs. 4a des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) (vgl BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 14; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 16) , der seit dem 1.1.2001 in Kraft ist und speziell für das FRG - im Wesentlichen wortgleich mit § 300 Abs. 3 SGB VI - das Folgende regelt: Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen EP neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des FRG maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs. 2a SGB VI nichts anderes bestimmt.

  • BSG, 29.08.2006 - B 13 RJ 47/04 R

    Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fremdrentenrecht - Spätaussiedler -

    Auszug aus BSG, 20.07.2011 - B 13 R 36/10 R
    Der Senat hat mit Beschluss vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R - das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Art. 15 Abs. 3 RVNG vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (hier Verbot echter Rückwirkung von Gesetzen) verstoße, als er Art. 9 Nr. 2 RVNG mit Wirkung ab einem Zeitpunkt vor der Verkündung des Gesetzes am 26.7.2004 in Kraft gesetzt hat (hier: rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 22b des FRG am 7.5.1996).

    Übergangsregelungen waren zur Umsetzung der Neufassung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG nicht erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R - Juris RdNr 47-51; B 13 RJ 8/05 R - Juris RdNr 50-54; B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 51-54) .

    Dies gilt schon deshalb, weil "Aufhebung" iS von § 300 Abs. 2 SGB VI den - auch rückwirkenden - Zeitpunkt des Außerkrafttretens der alten und des Inkrafttretens der neuen Vorschrift meint, hier also, nach Art. 15 Abs. 3 RVNG, den 7.5.1996 (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 3, RdNr 19; BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 4, RdNr 10; Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R - Juris RdNr 52; B 13 RJ 8/05 R - Juris RdNr 55; B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 55; BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 12; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 14; jeweils mwN) .

    Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369, 388 f = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 63) auf die Vorlagebeschlüsse des erkennenden Senats vom 29.8.2006 (B 13 RJ 47/04 R; B 13 RJ 8/05 R; B 13 R 7/06 R - alle veröffentlicht in Juris) mit Gesetzeskraft (§ 13 Nr. 11 iVm § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) im Fall der Klägerin entschieden; daran ist der Senat mithin auch im fortgesetzten Verfahren gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG; s auch die Bekanntmachung in BGBl I 2010, 1358) .

  • BSG, 29.08.2006 - B 13 RJ 8/05 R

    Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fremdrentenrecht - Spätaussiedler -

    Auszug aus BSG, 20.07.2011 - B 13 R 36/10 R
    Übergangsregelungen waren zur Umsetzung der Neufassung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG nicht erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R - Juris RdNr 47-51; B 13 RJ 8/05 R - Juris RdNr 50-54; B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 51-54) .

    Dies gilt schon deshalb, weil "Aufhebung" iS von § 300 Abs. 2 SGB VI den - auch rückwirkenden - Zeitpunkt des Außerkrafttretens der alten und des Inkrafttretens der neuen Vorschrift meint, hier also, nach Art. 15 Abs. 3 RVNG, den 7.5.1996 (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 3, RdNr 19; BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 4, RdNr 10; Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R - Juris RdNr 52; B 13 RJ 8/05 R - Juris RdNr 55; B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 55; BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 12; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 14; jeweils mwN) .

    Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369, 388 f = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 63) auf die Vorlagebeschlüsse des erkennenden Senats vom 29.8.2006 (B 13 RJ 47/04 R; B 13 RJ 8/05 R; B 13 R 7/06 R - alle veröffentlicht in Juris) mit Gesetzeskraft (§ 13 Nr. 11 iVm § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) im Fall der Klägerin entschieden; daran ist der Senat mithin auch im fortgesetzten Verfahren gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG; s auch die Bekanntmachung in BGBl I 2010, 1358) .

  • BSG, 25.01.2011 - B 5 R 46/10 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Entgeltpunktebegrenzung bei

    Auszug aus BSG, 20.07.2011 - B 13 R 36/10 R
    Hat sich das Recht während des anhängigen Rechtsstreits rückwirkend geändert, so ist das neue Recht auch im Revisionsverfahren zu beachten (stRspr; vgl BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 4, RdNr 8; vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 14; BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 10; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 12; jeweils mwN) .

    Dies gilt schon deshalb, weil "Aufhebung" iS von § 300 Abs. 2 SGB VI den - auch rückwirkenden - Zeitpunkt des Außerkrafttretens der alten und des Inkrafttretens der neuen Vorschrift meint, hier also, nach Art. 15 Abs. 3 RVNG, den 7.5.1996 (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 3, RdNr 19; BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 4, RdNr 10; Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R - Juris RdNr 52; B 13 RJ 8/05 R - Juris RdNr 55; B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 55; BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 12; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 14; jeweils mwN) .

    Nichts anderes ergibt sich aus Art. 6 § 4 Abs. 4a des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) (vgl BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 14; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 16) , der seit dem 1.1.2001 in Kraft ist und speziell für das FRG - im Wesentlichen wortgleich mit § 300 Abs. 3 SGB VI - das Folgende regelt: Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen EP neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des FRG maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs. 2a SGB VI nichts anderes bestimmt.

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 118/00 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Hinterbliebene mit eigener Rente - Begrenzung

    Auszug aus BSG, 20.07.2011 - B 13 R 36/10 R
    Den unter Hinweis auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom 30.8.2001 (B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2) im April 2002 gestellten Antrag der Klägerin auf Überprüfung des Bescheids vom 22.3.2000 und Neufestsetzung der Rente in Höhe der tatsächlichen EP lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.1.2003 ab.

    Anderslautender Rechtsprechung des BSG zur echten Rückwirkung der Norm werde insofern nicht gefolgt (Hinweis auf das Senatsurteil vom 11.3.2004 - BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 1 und auf BSG vom 30.8.2001 - B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2) .

    Aus Sicht des Gesetzgebers bestand hierfür von vornherein auch kein Bedarf, denn die zu § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG aF ergangenen Verwaltungsakte der Rentenversicherungsträger entsprachen regelmäßig bereits - wie auch hier - der Neufassung dieser Vorschrift, weil sich die Träger der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG vom 30.8.2001 (BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2) , des 8. Senats des BSG vom 7.7.2004 (BSGE 93, 85 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 2) und vom 21.6.2005 (SozR 4-1300 § 44 Nr. 5) sowie des erkennenden Senats vom 11.3.2004 (ua BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 1) nicht angeschlossen hatten; nach dieser Rechtsprechung sollte die Begrenzung auf insgesamt 25 EP in § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG aF keine Anwendung finden, wenn ein Begünstigter neben einem Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte.

  • EuGH, 18.12.2007 - C-396/05

    DIE ZAHLUNG EINER ALTERSRENTE DARF VERTRIEBENEN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT

    Auszug aus BSG, 20.07.2011 - B 13 R 36/10 R
    Denn der EuGH habe am 18.12.2007 (C 396/05, C 419/05, C 450/05 - SozR 4-6035 Art. 42 Nr. 2) entschieden, dass entgegen der Auffassung des BSG und des BVerfG Fremdrentenansprüche keine besonderen kriegsbedingten Sozialleistungen seien.

    Dass es sich bei Renten, die auf Beitragszeiten nach dem FRG beruhen, um Leistungen der sozialen Sicherheit iS von Art. 4 Abs. 1 EWGV Nr. 1408/71 handelt, die Renten deshalb vom sachlichen Geltungsbereich der VO erfasst werden und somit auch in das EU-Ausland zu zahlen sind, hat der EuGH am 18.12.2007 (C-450/05 - SozR 4-6035 Art. 42 Nr. 2 RdNr 109, 125, 129) bereits entschieden; einen Zahlungsanspruch auf die Witwenrente kann die Klägerin aber auch hieraus ersichtlich nicht ableiten.

  • BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 46/03 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Entgeltpunktebegrenzung - rückwirkende

  • EGMR, 25.09.2007 - 12923/03

    G. K gegen Deutschland

  • BSG, 11.03.2004 - B 13 RJ 44/03 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit

  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 9/04 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht

  • BSG, 07.07.2004 - B 8 KN 10/03 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1425/90

    Versagung der Auslagenerstattung trotz Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BSG, 06.12.1979 - GS 1/79

    Hinterbliebenenanspruch - Vertreibung - Vertreibung eines Hinterbliebenen -

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BSG, 03.07.2002 - B 5 RJ 22/01 R

    Begrenzung der Entgeltpunkte bei in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden

  • LSG Bayern, 31.01.2012 - L 13 R 614/11

    Zahlung einer Witwerrente nach dem Fremdrentengesetz

    Der 13. Senat des BSG hat sich daraufhin mit Entscheidungen vom 20.07.2011 (B 13 R 36/10 R; B 13 R 39/10 R; B 13 R 40/10 R; B 13 R 41/10 R; B 13 R 49/10 R) der Auffassung des BVerfG angeschlossen.

    Maßgebend dafür, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist die materielle Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 05.10.2005, B 5 RJ 57/03 R, juris Rn. 14; Urteil vom 20.07.2011, B 13 R 36/10 R, juris Rn. 17).

    Der Kläger kann sich nicht auf § 300 Abs. 2 SGB VI berufen (vgl. BSG, Urteil vom 20.07.2011 - B 13 R 36/10 R, juris Rn.21), wonach u.a. durch Neuregelungen innerhalb des SGB VI ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Aufhebung geltend gemacht worden ist.

    Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger aber noch keinen Anspruch auf Witwerrente, weil dieser erst mit dem Zuzug im Dezember 1998 entstanden ist (BSG v. 20.07.2011, a.a.O).

    Durch die Zuerkennung der Witwerrente wurde der Kläger somit nur zum Inhaber eines "leeren Rechts" (vgl. BSG v. 20.07.2011, a.a.O juris Rn. 19).

    Auf die entsprechenden Ausführungen in der Entscheidung des BVerfG und die nachfolgenden Entscheidungen des BSG (insbes. Urteil v. 20.07.2011 - B 13 R 36/10 R), die der Senat teilt, wird Bezug genommen.

    Ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem FRG ergäbe sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung der Ersatzzeiten als beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs. 4 iVm § 71 Abs. 1 SGB VI) ein Gesamtleistungswert von Null und somit auch 0 EP für die ggf. vorliegende Ersatzzeit mit der Folge, dass allein aus den Ersatzzeiten des Klägers kein Zahlungsanspruch resultieren kann (vgl. BSG, Urteil vom 20.07.2011, a.a.O., juris Rn. 27).

  • SG Magdeburg, 03.03.2013 - S 42 R 1993/11

    Rentenversicherung (R)

    Der 13. Senat des BSG hat sich daraufhin mit Entscheidungen vom 20.07.2011 (B 13 R 36/10 R; B 13 R 39/10 R; B 13 R 40/10 R; B 13 R 41/10 R; B 13 R 49/10 R) der Auffassung des BVerfG angeschlossen.

    Maßgebend dafür, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist die materielle Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 05.10.2005, B 5 RJ 57/03 R, juris Rn. 14; Urteil vom 20.07.2011, B 13 R 36/10 R, juris Rn. 17).

    Der Kläger kann sich nicht auf § 300 Abs. 2 SGB VI berufen (vgl. BSG, Urteil vom 20.07.2011 - B 13 R 36/10 R, juris Rn.21), wonach u.a. durch Neuregelungen innerhalb des SGB VI ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Aufhebung geltend gemacht worden ist.

    Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger aber noch keinen Anspruch auf Witwerrente, weil dieser erst mit dem Zuzug im Dezember 1998 entstanden ist (BSG v. 20.07.2011, a.a.O).

    Durch die Zuerkennung der Witwerrente wurde der Kläger somit nur zum Inhaber eines "leeren Rechts" (vgl. BSG v. 20.07.2011, a.a.O juris Rn. 19).

    Auf die entsprechenden Ausführungen in der Entscheidung des BVerfG und die nachfolgenden Entscheidungen des BSG (insbes. Urteil v. 20.07.2011 - B 13 R 36/10 R), die der Senat teilt, wird Bezug genommen.

    Ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem FRG ergäbe sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung der Ersatzzeiten als beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs. 4 iVm § 71 Abs. 1 SGB VI) ein Gesamtleistungswert von Null und somit auch 0 EP für die ggf. vorliegende Ersatzzeit mit der Folge, dass allein aus den Ersatzzeiten des Klägers kein Zahlungsanspruch resultieren kann (vgl. BSG, Urteil vom 20.07.2011, a.a.O., juris Rn. 27).".

  • LSG Baden-Württemberg, 28.04.2015 - L 13 R 270/13
    Der 13. Senat des BSG hat sich daraufhin mit Entscheidungen vom 20. Juli 2011 (B 13 R 36/10 R; B 13 R 39/10 R; B 13 R 40/10 R; B 13 R 41/10 R; B 13 R 49/10 R) der Auffassung des BVerfG angeschlossen (zitiert nach Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 31. Januar 2012 - L 13 R 614/11 -, juris).

    Maßgebend dafür, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist die materielle Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 5. Oktober 2005, B 5 RJ 57/03 R, juris Rn. 14; Urteil vom 20. Juli 2011, B 13 R 36/10 R, juris).

    Ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem FRG ergäbe sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung der Ersatzzeiten als beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs. 4 i. V. m. § 71 Abs. 1 SGB VI) ein Gesamtleistungswert von Null und somit auch 0 EP für die ggf. vorliegende Ersatzzeit mit der Folge, dass allein aus den Ersatzzeiten der Klägerin kein Zahlungsanspruch resultieren kann (vgl. LSG Bayern vom 31. Januar 2012, a.a.O. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 20. Juli 2011, a.a.O., juris Rn. 27).

    Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 300 Abs. 2 SGB VI berufen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2011 - B 13 R 36/10 R, juris Rn. 21), wonach u.a. durch Neuregelungen innerhalb des SGB VI ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Aufhebung geltend gemacht worden ist.

    Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin aber noch keinen Anspruch auf Witwenrente, weil dieser erst mit dem Zuzug am 17. September 1996 aus Kasachstan ins Bundesgebiet entstanden ist (vgl. BSG, Entscheidung vom 20. Juli 2011, a. a. O.).

    Durch die Zuerkennung der Witwenrente wurde die Klägerin somit nur zur Inhaberin eines "leeren Rechts" (vgl. BSG, Entscheidung vom 20. Juli 2011, a. a. O., juris Rn. 19).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2013 - L 14 R 1061/12
    Das BVerfG habe diese Frage mit Beschluss vom 21.07.2010 (a.a.O.) verneint, woraufhin sich der 13. Senat des BSG mit Entscheidungen vom 20.07.2011 (B 13 R 36/10 R, B 13 R 39/10 R, B 13 R 40/10 R, B 13 R 41/10 R, B 13 R 49/10 R) der Auffassung des BVerfG angeschlossen habe.

    Aus § 300 Absatz 2 SGB VI lasse sich nicht herleiten, dass ein vor der Verkündung des RVNG geltend gemachter Anspruch auf Witwenrente weiterhin nach § 22 b Absatz 1 Satz 1 FRG a.F. zu beurteilen sei (vgl. BSG, Urteil vom 20.07.2011 - B 13 R 36/10 R, zitiert nach juris).

    Ein zahlbarer Monatsbetrag der Rente gemäß § 64 SGB VI sei damit nicht festzustellen, sodass die Klägerin im Ergebnis lediglich Inhaberin eines "leeren Rechts" (vgl. dazu BSG, Urteil vom B 13 R 36/10 R, zitiert nach juris) auf Witwenrente sei.

    Denn maßgeblich ist das im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltende Recht, soweit es auch den Zeitpunkt des Bescheiderlasses umfasst; hat sich das Recht während des anhängigen Rechtsstreits rückwirkend geändert, so ist das neue Recht zu beachten (BSG, Urteil vom 20.07.2011, B 13 R 36/10 R, Rdnr. 17 in juris unter Hinweis auf die insoweit bestehende ständige Rechtssprechung des BSG, vgl. dazu Urteil vom 21.06.2005, B 8 KN 1/05 R, BSGE 95, 29; Urteil vom 05.10.2005, B 5 RJ 57/03 R, Rdnr. 14 in juris; Urteile vom 25.01.2011, B 5 R 46/10 R, Rdnr. 10 in juris und B 5 R 47/10 R, Rdnr. 12 in juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 verletzt Artikel 15 Absatz 3 RVNG, der § 22 b Absatz 1 Satz 1 FRG n.F. rückwirkend zum 07.05.1996 in Kraft gesetzt hat, auch nach der Rechtsprechung der für rentenrechtliche Streitigkeiten beim BSG zuständigen beiden Senate des BSG keine verfassungsmäßigen Rechte (Urteile des 5. Senats vom 25.01.2011, B 5 R 46/10 R in juris und B 5 R 47/10 R in SGb 2011, 157; Urteile des 13. Senats vom 20.07.2011, B 13 R 36/10 R in SGb 2011, 519; B 13 R 39/10 R, B 13 R 40/10 R, B 13 R 41/10 R und B 13 R 49/10 R, alle in juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2012 - L 2 R 185/10
    Im Ergebnis ist die Klägerin damit lediglich Inhaberin eines "leeren Rechts" auf Witwenrente und bleibt auf die Rente aus eigener Versicherung beschränkt (vgl BSG, Urteil vom 25.01.2011 - B 5 R 47/10 R - Juris Rz 13 und vom 20.07.2011 - B 13 R 36/10 R - Juris Rz 19).

    Übergangsregelungen waren zur Umsetzung der Neufassung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG nicht erforderlich (vgl BSG, Urt. v. 20.07.2011 aaO, Juris Rz 20 mwN).

    Nichts anderes ergibt sich aus Art. 6 § 4 Abs. 4a des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) - vgl BSG, Urt. v. 20.07.2011, aaO, Juris Rz 21 - , der seit dem 1. Januar 2001 in Kraft ist und speziell für das FRG - im Wesentlichen wortgleich mit § 300 Abs. 3 SGB VI - regelt: Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des FRG maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs. 2a SGB VI nichts anderes bestimmt.

  • LSG Baden-Württemberg, 04.12.2012 - L 11 R 4529/10
    "Aufhebung" im Sinne von § 300 Abs. 2 SGB VI meint auch den rückwirkenden Zeitpunkt des Außerkrafttretens, hier also den 07.05.1996 (BSG 20.07.2011, B 13 R 36/10 R, juris).

    Dieser Entscheidung kommt zwar keine Gesetzeskraft zu (§ 31 Abs. 2 Satz 2 iVm § 13 Nr. 8a BVerfGG), der Senat hält jedoch § 22b FRG nF ebenfalls für verfassungsgemäß und schließt sich der Auffassung des BVerfG und diesem nachfolgend auch des BSG (20.07.2011, B 13 R 36/10 R, B 13 R 39/10 R, B 13 R 40/10 R ua, juris) ausdrücklich an.

    Der Senat bezieht sich insoweit auf die Ausführungen des BSG im bereits genannten Urteil vom 20.07.2011 (B 13 R 36/10 R, juris RdNr 35) und schließt sich diesen an.

  • LSG Bayern, 15.04.2015 - L 20 R 562/12

    Begrenzung der Entgeltpunkte, Ersatzzeit, Fremdrentenrecht

    Hat sich das Recht während des anhängigen Rechtsstreits rückwirkend geändert, so ist das neue Recht zu beachten (vgl. BSG vom 20.07.2011, B 13 R 36/10 R).

    Dies gilt schon deshalb, weil "Aufhebung" im Sinne von § 300 Abs. 2 SGB VI den- auch rückwirkenden - Zeitpunkt des Außerkrafttretens der alten und des Inkrafttretens der neuen Vorschrift meint, hier also nach Art. 15 Abs. 3 RVNG den 07.05.1996 (vgl. insoweit BSG vom 20.07.2011 aaO).

  • LSG Baden-Württemberg, 02.08.2012 - L 11 R 4528/10
    Die Neufassung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl 1, 1791) steht einem erfolgreichen Zugunsten-verfahren entgegen (vgl hierzu ausführlich BSG, 20.07.2011, B 13 R 36/10 R sowie B 13 R 39/10 R, B 13 R 40/10 R, B 13 R 41/10 R, B 13 R 49/10 R; 25.01.2011, B 5 R 47/10 R; jeweils veröffentlicht in juris).

    Ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem FRG ergäbe sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung der Ersatzzeiten als beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs. 4 iVm § 71 Abs. 1 SGB VI) ohnehin ein Gesamtleistungswert von 0 und somit auch 0 EP für die gegebenenfalls vorliegende Ersatzzeit mit der Folge, dass allein aus den Ersatzzeiten kein Zahlungsanspruch resultieren kann (vgl BSG, 20.07.2011, B 13 R 36/10 R, juris Rdnr 27).

  • BSG, 13.08.2020 - B 5 R 61/20 B

    Regelaltersrente unter Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten

    Soweit die EMRK und ihre Zusatzprotokolle auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des GG heranzuziehen sind (vgl BSG Urteil vom 20.7.2011 - B 13 R 36/10 R - juris RdNr 35 mwN) lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, inwieweit die Maßstäbe der EMRK die Beurteilung nach dem GG modifizieren sollen.
  • BSG, 27.06.2012 - B 13 R 452/11 B
    6 a) Sie bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam zunächst die Fragen, "ob § 22 Abs. 4 FRG sowie § 22b FRG auch dann Anwendung finden, wenn es sich um Personen handelt, die als Deutsche aufgrund von Ereignissen des 2. Weltkrieges verschleppt und im Ausland festgehalten worden sind " sowie "ob die aus dem FRG abgeleiteten Anwartschaften, die von einem echten oder unechten Kriegsgefangenen sowie Heimkehrer oder Verschleppten im Sinne des § 250 SGB VI erzwungenermaßen im Ausland zurückgelegt wurden, Teil des deutschen Solidarsystems sind und dem Schutz des Grundgesetz Art. 14 Abs. 1 unterliegen." 7 Die Klägerin zeigt jedoch nicht auf, in welcher Hinsicht diese Fragen im Hinblick auf die bereits vorhandene Rechtsprechung sowohl des BVerfG als auch des BSG (insbesondere das auch vom LSG in Bezug genommene Senatsurteil vom 20.7.2011 - B 13 R 36/10 R - Juris) noch klärungsbedürftig sein könnten.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.10.2016 - L 3 R 261/13

    Begrenzung für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für Renten aus eigener

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.11.2011 - L 2 R 483/10
  • BSG, 18.06.2013 - B 13 R 170/13 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 1 R 95/11
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