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   BSG, 20.08.1986 - 8 RK 40/85   

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https://dejure.org/1986,15164
BSG, 20.08.1986 - 8 RK 40/85 (https://dejure.org/1986,15164)
BSG, Entscheidung vom 20.08.1986 - 8 RK 40/85 (https://dejure.org/1986,15164)
BSG, Entscheidung vom 20. August 1986 - 8 RK 40/85 (https://dejure.org/1986,15164)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstattungsanspruch im Einzelfall - Erstattungsforderung - Versicherungsfall - Zusammenrechnen von Forderungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 60, 195
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2013 - L 16 KR 557/11

    Krankenversicherung

    Jedenfalls dann, wenn die nach dem Kassenwechsel zu Lasten der abgebenden Kasse in Anspruch genommenen Leistungen wegen desselben Krankheitsfalles erfolgen, besteht ein "Erstattungsanspruch im Einzelfall" (§ 110 Satz 2 SGB X, vgl. dazu BSGE 60, 195), der sowohl die Kosten der ambulanten ärztlichen Leistungen als auch der ärztlich verordneten Leistungen umfasst; diese sind nur Einzelposten innerhalb einer Gesamtforderung.
  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 34/07 R

    Sozialhilfe - Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG - kein

    Entsprechend hat das Bundessozialgericht (BSG) zu § 110 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ausgeführt, dass als Erstattungsanspruch unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts als auch von Sinn und Zweck dieser Bagatellgrenzenregelung jedenfalls nur der Anspruch verstanden werden könne, der den Gesamtaufwand des erstattungsberechtigten Leistungsträgers erfasse (BSGE 60, 195, 196 = SozR 1300 § 110 Nr. 1 S 2).
  • BSG, 22.08.1990 - 8 RKn 5/90

    Ursächlicher Zusammenhang zwischen Betriebstätigkeit und Unfall, erhöhte

    Vielmehr sind schon feststehende Einzelbeträge und noch zu erwartende Erstattungsforderungen, die auf demselben Versicherungsfall beruhen, zusammenzurechnen (Entscheidung des Senats: SozR 1300 § 110 Nr. 1).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2007 - L 7 SO 5078/06

    Sozialhilfe - Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG - kein

    Dabei kommt es hier nicht darauf an, dass die Bagatellgrenze unter Einbeziehung aller vier Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft (S.K. und ihre drei minderjährigen Töchter) bereits im ersten Jahr der Hilfegewährung schon ohne die Einzelhilfen (zur Zusammenrechnung aller Aufwendungen vgl. aber W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 111 Rdnr. 31; W. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 110 Rdnr. 26 SozR 1300 § 110 Nr. 1>) überschritten gewesen sein dürfte (zur Festlegung des maßgeblichen Zeitraums vgl. BVerwGE 112, 294; BVerwG Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 7).
  • BSG, 29.05.1991 - 9a RV 10/90

    Streit zwischen Leistungsträgern über die Tragung der Kosten für eine ambulante

    Der Kostennachweis ist aber nicht auf die Abrechnung für einen einzelnen Behandlungsfall eines Beschädigten beschränkt, den die Bagatellvorschrift des § 110 Satz 2 SGB X regelt (dazu BSGE 60, 195, 196 f = SozR 1300 § 110 Nr. 1; BSG USK 8683; BSG 22. August 1990 - 8 RKn 5/90 -), sondern umfaßt alle Ersatzansprüche derselben Kasse aus den §§ 19 und 20 BVG für ein Kalendervierteljahr mit Hauptbelegen für die einzelnen Beschädigten (Verwaltungsvorschriften Nrn 4 und 5 zu § 19, Nrn 3 bis 5 zu § 20 BVG; Gesetzesbegründung, S 12).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.1997 - L 5 U 39/96

    Rücknahme von Rentenbescheiden ; Rückforderung von Leistungen wegen arglistiger

    Leistet ein Unfallversicherungsträger, obwohl die Krankheit nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, besteht ein Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse nach § 105 SGB X (vgl. BSG SozR 1300 § 110 Nr. 1).
  • BSG, 26.06.1990 - 5 RJ 10/89

    Erstattungsanspruch von gezahltem Arbeitslosengeld

    Wie der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 20. August 1986 - 8 RK 40/85 = BSGE 60, 195 = SozR 1300 § 110 SGB X Nr. 1 - ausgesprochen hat, sind für die Anwendung dieser Ausschlußnorm schon feststehende Einzelbeträge und noch zu erwartende Erstattungsforderungen, die auf demselben Versicherungsfall beruhen, zusammenzurechnen.
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