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   BSG, 20.09.2017 - B 8 SO 13/17 B   

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BSG, 20.09.2017 - B 8 SO 13/17 B (https://dejure.org/2017,41515)
BSG, Entscheidung vom 20.09.2017 - B 8 SO 13/17 B (https://dejure.org/2017,41515)
BSG, Entscheidung vom 20. September 2017 - B 8 SO 13/17 B (https://dejure.org/2017,41515)
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  • BSG, 18.03.1999 - B 3 P 9/98 R

    Pflegeversicherung - Kündigung - Vertrag mit Haushaltsangehörigen -

    Auszug aus BSG, 20.09.2017 - B 8 SO 13/17 B
    Insoweit ist auch auf die Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGB XI zu verweisen, wonach den Pflegekassen verwehrt ist, zur Sicherstellung der häuslichen Pflege Verträge mit Verwandten, Verschwägerten oder Haushaltsangehörigen des Pflegebedürftigen abzuschließen (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. März 1999 - B 3 P 9/98 R -, juris Rdnr. 23).

    Insoweit ist der Sachverhalt nicht vergleichbar mit den dem Urteil des BSG vom 18. März 1999 in dem Verfahren B 3 P 9/98 R zugrunde liegenden tatsächlichen Umständen, wonach es Pflegekassen verwehrt ist, zur Sicherstellung der häuslichen Pflege Verträge mit u.a. Verwandten des Pflegebedürftigen abzuschließen.

  • LSG Hessen, 30.04.2007 - L 7 SO 14/07

    Finanzierung einer selbst beschafften Pflegekraft durch einstweiligen

    Auszug aus BSG, 20.09.2017 - B 8 SO 13/17 B
    Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Pflege durch Angehörige und nahe stehende Personen unentgeltlich geleistet wird, selbst wenn der oder die Pflegende eine ausgebildete Pflegekraft ist (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 19. Auflage 2015, § 65 Rdnr. 13; Hessisches LSG, Beschluss vom 30. April 2007 - L 7 SO 14/07 ER -, juris Rdnr. 22; Oberverwaltungsgericht (OVG) der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 28. November 2008 - S 3 a 233/08 -, juris Rdnr. 28).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.01.2012 - L 8 SO 27/10

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - andere Leistung - Übernahme

    Auszug aus BSG, 20.09.2017 - B 8 SO 13/17 B
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Streitakten des erledigten Verfahrens L 8 SO 27/10 B ER, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 1/12 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Heranziehung einer besonderen

    Auszug aus BSG, 20.09.2017 - B 8 SO 13/17 B
    Eine besondere Pflegekraft in diesem Sinne muss eine fachliche Befähigung nachweisen können, worunter z.B. nach entsprechender Einweisung auch Zivildienstleistende fallen können (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 1/12 R -, juris Rdnr. 17; Meßling in jurisPK - SGB XII, 2. Auflage 2014, Stand 23. Mai 2016, § 65 Rdnr. 36, 37).
  • OVG Niedersachsen, 26.04.2001 - 12 L 3008/00

    Verpflichtung zur Übernahme von Pflegedienstkosten; Gewährung ergänzender

    Auszug aus BSG, 20.09.2017 - B 8 SO 13/17 B
    Der Sozialhilfeträger ist somit grundsätzlich an die nach dem SGB XI getroffenen Vergütungsvereinbarungen gebunden (Meßling in jurisPK, a.a.O., § 65 Rdnr. 44, Kramer/Sommer in LPK-SGB XII, 10. Auflage 2015, § 65 Rn. 10, Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Schneider, a.a.O., § 65 Rdnr. 11; vgl. zum Bundessozialhilfegesetz: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 2001 - 12 L 3008/00 -, juris Rdnr. 49).
  • SG Halle, 05.12.2012 - S 13 SO 22/11

    Sozialhilferecht: Hilfe zur Pflege; Umfang der Leistungen für eine Pflegekraft;

    Auszug aus BSG, 20.09.2017 - B 8 SO 13/17 B
    das am 5. Dezember 2012 verkündete und am 9. Januar 2013 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Halle, Az. S 13 SO 22/11, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den Kosten für Aufwendungen für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft - Kosten der ambulanten Betreuung durch einen professionellen Pflegedienst - freizustellen und die Kosten zu übernehmen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den Kosten für Aufwendungen für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft - Kosten der ambulanten Betreuung durch einen professionellen Pflegedienst - freizustellen und die Kosten zu übernehmen, die sich für den Monat Februar 2010 auf 3.885,95 EUR, für den Monat März 2010 auf 100, 45 EUR, für den Monat Mai 2010 auf 500, 86 EUR, für den Monat Juni 2010 auf 109, 76 EUR, für den Monat Juli 2010 auf 133, 05 EUR, für den Monat August 2010 auf 997, 04 EUR, für den Monat September 2010 auf 3.993,90 EUR, für den Monat Oktober 2010 auf 4.239,34 EUR, für den Monat November 2010 auf 3.573,37 EUR, für den Monat Dezember 2010 auf 2.418,00 EUR und für den Monat Januar 2011 auf 1.769,06 EUR belaufen.
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