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   BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,619
BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R (https://dejure.org/2001,619)
BSG, Entscheidung vom 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R (https://dejure.org/2001,619)
BSG, Entscheidung vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 126/00 R (https://dejure.org/2001,619)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Kein Aufwendungsersatzanspruch des Geldinstituts für Rücküberweisung von Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer

    Zweckverbandssparkasse - Aufwendungsersatz - Altersrente - Rückforderungsbegehren - Allgemeine Leistungsklage - Widerklage - Aufrechnung - Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Aufwendungsersatzanspruch des Geldinstituts für Rücküberweisung von Rentenleistungen nach Tod des Versicherten

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Kein Anspruch auf Aufwendungsersatz einer Bank wegen Rücküberweisung von Altersrente

  • Judicialis

    SGB VI § 118 Abs 3

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücküberweisung von Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten durch das Geldinstitut

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    SGB VI § 118
    Kein Aufwendungsersatzanspruch des Geldinstituts für Rücküberweisung von Rentenleistungen nach Tod des Versicherten

Besprechungen u.ä. (2)

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    SGB VI § 118; BGB §§ 675 ff.; GG Art. 12; SGB IX § 15; SGB X §§ 21, 97
    Kein Aufwendungsersatzanspruch des Geldinstituts für Rücküberweisung von Rentenleistungen nach Tod des Versicherten

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Aufwendungsersatz für Rücküberweisung fehlgeschlagener Rentenzahlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 517
  • NZS 2003, 41 (Ls.)
  • WM 2002, 2144
 
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Wird zitiert von ... (29)

  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 22/15 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Er bewirkt kraft Gesetzes, dass eine ggf noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene Rentengutschrift ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliert bzw eine erst nach dem Tod erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam wird (vgl bereits BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr. 45 S 97; BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R - SozR 3-2600 § 118 Nr. 8 S 49) .
  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Die Rechtsansicht des 4. Senats des BSG verpflichtet das Geldinstitut im Ergebnis zum Schadenersatz (die Urteile sprechen demgemäß von dessen "Haftung", vgl BSGE 82, 239, 244 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 8 S 49; ebenso Pflüger in jurisPK-SGB VI, § 118 RdNr 65, Stand 11/2007), obwohl sich das Geldinstitut dem Kontoführungsvertrag gemäß verhält und obwohl das Gesetz in § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI die Ausführung anderweitiger Verfügungen erlaubt.
  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R

    Erstattung überzahlter Geldleistung durch Dritten nach Tod des Versicherten -

    Mit einem danach objektiv ohne rentenversicherungsrechtlichen Rechtsgrund zugeflossenen Geldbetrag kann daher der Rechtszweck einer Zuwendung an den allein berechtigt gewesenen Versicherten als soziale Geldleistung ebenso wenig noch erreicht werden wie ein faktischer Beitrag zu seinem Lebensunterhalt durch Erwerbsersatzeinkommen als mittelbarer Erfolg dieser Leistung (vgl Urteile des Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21 und vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 126/00 R, Umbruch S 6, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
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