Rechtsprechung
   BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3205
BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R (https://dejure.org/2007,3205)
BSG, Entscheidung vom 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R (https://dejure.org/2007,3205)
BSG, Entscheidung vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 51/05 R (https://dejure.org/2007,3205)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,3205) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2004

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2004

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Anpassung einer Altersrente für langjährig Versicherte; Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente; Einbeziehung einer Rentenanpassung in den Schutzbereich des Art 14 Abs. 1 GG und des Art. 2 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    GG Art 3 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung 2004

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R
    Dies würde ua voraussetzen, dass der Versicherte und Rentenberechtigte darauf ein ihm zugeordnetes subjektiv-öffentliches vermögenswertes Recht hat, das auch auf Eigenleistungen beruht (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 97, 271, 283 f).

    Es handelt sich um eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und seiner Existenzsicherung dient (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 97, 271, 283 f).

    Wenn aber - wie hier - in Betracht kommt, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht vorliegt, ist die Maßnahme am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu prüfen (vgl BVerfGE 76, 220, 240; speziell zum Rentenrecht: BVerfGE 97, 271, 286).

    Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn eine Eingriffsnorm formell und materiell verfassungsgemäß ist, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl BVerfGE 65, 1, 44; 75, 108, 154 f) und den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips (vgl BVerfGE 78, 214, 229; 97, 271, 286) entspricht.

    Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen (vgl für die Minderung von Leistungen: BVerfGE 97, 271, 286, für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung: BVerfGE 115, 25, 42 ff).

    So ist es beispielsweise nicht geboten, die Regelungen zur Anrechnung von Einkommen auf beide Arten von Leistungen einander anzugleichen (vgl BVerfG, Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86; BVerfGE 97, 271, 295, Juris-Dokument RdNr 96).

    Ansprüche werden durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter und im Bereich "versicherungsfremder" Aufgaben durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (vgl BVerfGE 76, 256, 304 f; BVerfGE 97, 271, 295, Juris-Dokument RdNr 96).

    Der Gesetzgeber muss allerdings die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten treffen (vgl BVerfGE 97, 271, 295; 115, 381, 389).

    Umgekehrt muss auch eine sachgerechte Regelung zur Anpassung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz nicht auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden (vgl BVerfGE 97, 271, 297).

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R

    Rentenanpassung zum 1. 7. 2000 nach der Inflationsrate - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R
    Die hierauf gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gegen den die Rentenanpassung ablehnenden Verwaltungsakt verbunden mit der unechten Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz ) - gerichtet auf Festsetzung einer Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2004 und Zahlung höherer Rente - statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R, BSGE 90, 11, 12 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Daran hat der Senat in seinem Urteil vom 31.7.2002 (B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11, 21 f = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1) angeknüpft, als die Regelanpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) spezialgesetzlich zum 1.7.2000 durch eine Anpassung beider Werte in Höhe nur eines Inflationsausgleichs ersetzt wurde.

    Sie bedarf aber, bevor der Rentenberechtigte den Monatsbetrag der Rente nach Maßgabe eines neuen aktuellen Rentenwerts beanspruchen kann bzw bevor ein höherer Wert des Rechts auf Rente iS des § 40 Abs. 1 SGB I entstehen kann, grundsätzlich noch der Umsetzung durch eine Rechtsverordnung, in der der maßgebende neue aktuelle Rentenwert erstmals bestimmt wird (vgl zum Ausnahmefall einer inhaltlich richtigen, aber aus formellen Gründen nichtigen Verordnung: BSG SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Dabei könnte es sich um eine bloße Chance auf künftige Teilhabe handeln, die nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG untersteht (BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Eine Einbeziehung der jährlichen Rentenanpassung in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie würde kein absolut wirkendes Verbot bedeuten, eine (oder mehrere) Rentenanpassung(en) auszusetzen (stellvtr zB BSGE 90, 11, 16 bis 19).

    Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen langfristige Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen (vgl BVerfGE 69, 272, 309; BSGE 90, 11, 23 ff), zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören.

    Regelungen, die wie diejenigen zur jährlichen Rentenanpassung an sachgerechten Kriterien ausgerichtet sind (vgl BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11, 25 f = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1, S 16 f, Juris-Dokument RdNr 48), müssen auch bei grundsätzlicher Eignung nicht auf andere Rechtsgebiete übertragen werden.

    Selbst innerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung kann ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten in West (§§ 68, 69 SGB VI) und Ost (§ 255c SGB VI) differenziert werden, denn zwischen der Anpassung des Geldwerts von Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI, die auf Grund einer im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungsbiografie zustehen, und der Rentenanpassung im übrigen Bundesgebiet bestehen Unterschiede von rechtlich erheblichem Gewicht (vgl BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11, 25 f = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1, S 16 f, Juris-Dokument RdNr 47).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R
    bb) Das BVerfG hat diese Frage bezogen auf die allgemeine Rentendynamisierung bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl BVerfGE 64, 87, 97 f; 69, 272, 299; auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - unter Bezugnahme auf BVerfGE 100, 1, 44).

    Im Anschluss an das Urteil des BVerfG (BVerfGE 100, 1, 44) und auf der Grundlage seiner Bindungswirkung (§ 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ) hat er ausgeführt, die Rentenanpassung stehe nur insoweit unter Eigentumsschutz, wie sie innerhalb der Systemgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutz bereits erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwerts der Rente, diene.

    Für diese Sichtweise spricht auch die Begründung in der Entscheidung des BVerfG zur Zahlbetragsgarantie (vgl BVerfGE 100, 1, 44).

    Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so weitgehend, dass es starr wird und sich den Anforderungen an veränderte Umstände nicht mehr anpassen kann (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 69, 272, 304; 100, 1, 37 f).

    Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl BVerfGE 75, 78, 101; 76, 220, 241; 100, 1, 37) die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 als geeignet und erforderlich ansehen.

    Er durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl BVerfGE 75, 78, 101; 76, 220, 241; 100, 1, 37) die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 als geeignet und erforderlich ansehen.

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R
    Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl BVerfGE 75, 78, 101; 76, 220, 241; 100, 1, 37) die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 als geeignet und erforderlich ansehen.

    Die Annahme, eine Erhöhung des von den Versicherten, den Arbeitgebern und von Dritten zu tragenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung verteuere den Faktor Arbeit zusätzlich und könne zum Wegfall oder zum Nichtentstehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse und damit zum Ausfall von Beitragseinnahmen beitragen, liegt in dem Einschätzungsspielraum des zur Gestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung berufenen Gesetzgebers (vgl BVerfGE 76, 220, 241).

    Der Gesetzgeber ist deshalb berechtigt, die Beitrags- und Leistungsseite des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zu einem gerechten Ausgleich zu bringen (vgl BVerfGE 76, 220, 241).

    Wenn aber - wie hier - in Betracht kommt, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht vorliegt, ist die Maßnahme am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu prüfen (vgl BVerfGE 76, 220, 240; speziell zum Rentenrecht: BVerfGE 97, 271, 286).

    Er durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl BVerfGE 75, 78, 101; 76, 220, 241; 100, 1, 37) die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 als geeignet und erforderlich ansehen.

    Dabei liegt die Annahme, dass eine Erhöhung des paritätisch vom Arbeitgeber mitzutragenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung den Faktor Arbeit zusätzlich verteuert und zum Wegfall oder zum Nichtentstehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse beiträgt, innerhalb der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 76, 220, 241).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R
    cc) Auf Grund der Befugnis des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Renteneigentums bestimmen zu können (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), ist das eigentumsgeschützte Recht auf Rente in seinem Gesamtbestand geschützt, denn im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind Ansprüche so vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (vgl BVerfGE 53, 257, 292 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 4; BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 10; vgl auch Wieland in: Dreier, GG, Art. 14 RdNr 30; Berkemann in: MitarbeiterKomm-GG, Art. 14 RdNr 182 mwN).

    Nicht erfasst sind dagegen bloße Anspruchs- bzw Berechnungselemente oder bloße Aussichten (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 10).

    Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so weitgehend, dass es starr wird und sich den Anforderungen an veränderte Umstände nicht mehr anpassen kann (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 69, 272, 304; 100, 1, 37 f).

    Schon dieses öffentliche Interesse ist geeignet, den Eingriff zu rechtfertigen, denn es trägt zur Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung bei (vgl BVerfGE 58, 81, 110; 75, 78, 98, zur gesetzlichen Krankenversicherung: BVerfGE 114, 196, 248).

    Aus dieser Erwartung ergebe sich aber kein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten (vgl BVerfGE 64, 87, 104 f mwN; vgl auch BVerfGE 58, 81, 122 f).

  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03

    Rentenanpassung 2000 und Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R
    bb) Das BVerfG hat diese Frage bezogen auf die allgemeine Rentendynamisierung bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl BVerfGE 64, 87, 97 f; 69, 272, 299; auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - unter Bezugnahme auf BVerfGE 100, 1, 44).

    Die Verfassungsbeschwerden gegen beide Urteile des 4. Senats hatten keinen Erfolg (BVerfG, Beschluss vom 15.9.2006 - 1 BvR 799/98 = NJ 2006, 553; Beschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, DVBl 2007, 1228).

    Sie hatte aber zur Folge, dass sich der relative Wert der Rente infolge der zwischenzeitlich eingetretenen Geldentwertung minderte (vgl auch BVerfG, Beschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 Juris-Dokument RdNr 54 f), denn der Verbraucherpreisindex war im Jahr 2003 um 1, 1 vH (2004: 1,7 vH) gegenüber dem Vorjahr angestiegen (vgl Statistisches Bundesamt , Statistisches Jahrbuch 2007, Nr. 20.10, S 512).

    Im Rahmen der Abwägung der betroffenen Belange überwiegen die vom Gesetzgeber mit dem Eingriff verfolgten öffentlichen Interessen (vgl auch BVerfG, Beschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07, Juris-Dokument RdNr 54 f; danach ist bei der individuellen Zumutbarkeitsprüfung ein Eingriff dem Einzelnen auch noch zumutbar, wenn eine Anpassung der Rente um 2, 1 vH unterbleibt).

    Nach allem ist die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch BVerfG, Beschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07, DVBl 2007, 1228 ff; BSG, Urteil vom 27.3.2007 - B 13 R 37/06 R - zur Veröffentlichung in SozR und BSGE vorgesehen).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R
    Dies würde ua voraussetzen, dass der Versicherte und Rentenberechtigte darauf ein ihm zugeordnetes subjektiv-öffentliches vermögenswertes Recht hat, das auch auf Eigenleistungen beruht (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 97, 271, 283 f).

    Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen gehören grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (stRspr seit BVerfGE 53, 257, 289 f; 74, 129, 148; 87, 1, 41).

    Es handelt sich um eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und seiner Existenzsicherung dient (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 97, 271, 283 f).

    cc) Auf Grund der Befugnis des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Renteneigentums bestimmen zu können (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), ist das eigentumsgeschützte Recht auf Rente in seinem Gesamtbestand geschützt, denn im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind Ansprüche so vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (vgl BVerfGE 53, 257, 292 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 4; BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 10; vgl auch Wieland in: Dreier, GG, Art. 14 RdNr 30; Berkemann in: MitarbeiterKomm-GG, Art. 14 RdNr 182 mwN).

    Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so weitgehend, dass es starr wird und sich den Anforderungen an veränderte Umstände nicht mehr anpassen kann (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 69, 272, 304; 100, 1, 37 f).

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R
    bb) Das BVerfG hat diese Frage bezogen auf die allgemeine Rentendynamisierung bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl BVerfGE 64, 87, 97 f; 69, 272, 299; auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - unter Bezugnahme auf BVerfGE 100, 1, 44).

    Eine dauerhafte oder häufig wiederholte Aussetzung der Rentenanpassung höhlt den Rentenanspruch praktisch aus und lässt dadurch den Eigentumsschutz des Rentenrechts wirkungslos werden (ua schon BVerfGE 64, 87, 97 f; Wiechmann, DAngVers 2003, 307 mwN).

    Aus dieser Erwartung ergebe sich aber kein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten (vgl BVerfGE 64, 87, 104 f mwN; vgl auch BVerfGE 58, 81, 122 f).

    Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leerlaufen (vgl BVerfGE 64, 87, 97 f).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R
    Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl BVerfGE 75, 78, 101; 76, 220, 241; 100, 1, 37) die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 als geeignet und erforderlich ansehen.

    Schon dieses öffentliche Interesse ist geeignet, den Eingriff zu rechtfertigen, denn es trägt zur Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung bei (vgl BVerfGE 58, 81, 110; 75, 78, 98, zur gesetzlichen Krankenversicherung: BVerfGE 114, 196, 248).

    Er durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl BVerfGE 75, 78, 101; 76, 220, 241; 100, 1, 37) die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 als geeignet und erforderlich ansehen.

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R
    3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln (vgl BVerfGE 84, 348, 359; 115, 381, 383).

    Der Gesetzgeber muss allerdings die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten treffen (vgl BVerfGE 97, 271, 295; 115, 381, 389).

    Insoweit erschiene ein Ausgleich von Vorteilen in einem Sachbereich mit Leistungen in anderen Sachbereichen als nicht geeignet, die ungleiche Behandlung der Betroffenen auszugleichen; vielmehr wäre der Gesetzgeber ggf gehalten, die jeweiligen Sachbereiche ihrer Eigenart nach sachgerecht auszugestalten (vgl BVerfGE 115, 381, 389).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 24/98 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei zusatz- und sonderversorgten

  • BSG, 27.03.2007 - B 13 R 37/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

  • BVerfG, 15.09.2006 - 1 BvR 799/98

    DDR-Renten: Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages mit allgemeinem

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

  • BSG, 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R

    Einbehaltung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung aus der Rente durch

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92

    Restitution und Vertragsanfechtung

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73

    Krankenversicherung

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2007 - L 2 R 234/05

    Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente wegen zu geringer jährlichen

  • LSG Hessen, 03.03.2006 - L 5 R 145/05
  • BSG, 30.06.1960 - GS 1/59
  • SG Lüneburg, 14.04.2011 - S 1 R 463/10

    Verfassungsmäßigkeit einer unterbliebenen Rentenanpassung

    Sie führt lediglich zu einer zeitlich begrenzten, geringen Entwertung der Rentenbeträge durch die zwischenzeitliche Steigerung der Lebenshaltungskosten (vgl. BSG, Urt. v. 20.12.2007 - B 4 RA 51/05).

    Zu der Frage, ob eine verfassungswidrige Benachteiligung von Rentenbeziehern gegenüber Pensionären dadurch vorliegt, dass Pensionäre eine Erhöhung der Bezüge erhalten, wohingegen die Rentenbezieher auf dem Status quo verharren, hat das BSG bereits in seiner Entscheidung vom 20.12.2007 (B 4 RA 51/05 R) grundlegende Ausführungen gemacht, denen sich die Kammer ebenfalls anschließt.

    Ebenso muss der Gesetzgeber diese weitgehend verschieden ausgestalteten Systeme auch nicht isoliert im Hinblick auf den Aspekt der "Anpassung der Alterseinkünfte nach gewissen Zeitabschnitten" gleich behandeln (BSG, Urt. v. 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R).

    Typisierende Regelungen zur Bewältigung von Massenerscheinungen, wie hier zur Bewältigung der jährlichen Rentenanpassung, sind dabei als notwendig anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 113, 167, 236; BSG, Urt. v. 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R, Rz. 69; Bay. LSG, Urt. v. 15.10.2008 - L 1 R 504/08).

  • SG Lüneburg, 13.04.2011 - S 1 R 463/10

    Rentner hat keinen Anspruch auf eine Erhöhung der Renten aufgrund der

    Sie führt lediglich zu einer zeitlich begrenzten, geringen Entwertung der Rentenbeträge durch die zwischenzeitliche Steigerung der Lebenshaltungskosten (vgl. BSG, Urt. v. 20.12.2007 - B 4 RA 51/05).

    Zu der Frage, ob eine verfassungswidrige Benachteiligung von Rentenbeziehern gegenüber Pensionären dadurch vorliegt, dass Pensionäre eine Erhöhung der Bezüge erhalten, wohingegen die Rentenbezieher auf dem Status quo verharren, hat das BSG bereits in seiner Entscheidung vom 20.12.2007 (B 4 RA 51/05 R) grundlegende Ausführungen gemacht, denen sich die Kammer ebenfalls anschließt.

    Ebenso muss der Gesetzgeber diese weitgehend verschieden ausgestalteten Systeme auch nicht isoliert im Hinblick auf den Aspekt der "Anpassung der Alterseinkünfte nach gewissen Zeitabschnitten" gleich behandeln (BSG, Urt. v. 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R).

    Typisierende Regelungen zur Bewältigung von Massenerscheinungen, wie hier zur Bewältigung der jährlichen Rentenanpassung, sind dabei als notwendig anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 113, 167, 236; BSG, Urt. v. 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R, Rz. 69; Bay. LSG, Urt. v. 15.10.2008 - L 1 R 504/08).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.06.2012 - L 3 R 848/10

    Rentenanpassungen 2001, 2002, 2004 und 2009 - aktueller Rentenwert (Ost) -

    Dies hätten bereits das BSG (Urteile vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 32/05 R - und - B 4 RA 51/05 R - sowie vom 27. März 2007 - B 13 R 37/06 R -) und das BVerfG entschieden (Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 -).

    Das BSG habe in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 (B 4 RA 51/05 R) zur Frage, ob die Aussetzung der sich aus § 68 SGB VI eigentlich ergebenden Rentenanpassung 2004 infolge Art. 2 des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes zu beanstanden gewesen sei, darauf hingewiesen, dass das GG keine Anspruchsgrundlage enthalte, aus der sich ein Anspruch auf höhere Rentenzahlung gegen die Rentenversicherungsträger ergeben könnte und keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht festgestellt.

    Dies haben bereits das BSG (Urteile vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 32/05 R - sowie - B 4 RA 51/05 R - vom 27. März 2007 - B 13 R 37/06 R -, jeweils zitiert nach Juris) sowie das BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 -, zitiert nach Juris) entschieden und ausführlich begründet, wie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers hinreichend bekannt ist.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2009 - L 3 R 96/09

    Rentenanpassung 2007; Verfassungsmäßigkeit

    Insoweit verweist der Senat Gericht auf die ausführlichen Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Dezember 2007 (- B 4 RA 51/05 R -, zitiert nach Juris), 13. November 2008 (- B 13 R 13/08 R -, zitiert nach Juris) und 21. Januar 2009 (- B 12 R 1/07 R -, zitiert nach Juris), die dem wohl informierten Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt sind und denen der Senat sich vollumfänglich anschließt.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 zur Frage, ob die Aussetzung der sich aus § 68 SGB VI eigentlich ergebenden Rentenanpassung 2004 infolge Art. 2 des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes entgegen § 69 Abs. 1 SGB VI zu beanstanden war, darauf hingewiesen, dass das GG keine Anspruchsgrundlage enthält, aus der sich ein Anspruch auf höhere Rentenzahlung gegen die Rentenversicherungsträger ergeben könnte und keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht festgestellt (- B 4 RA 51/05 R -, a. a. O.).

    Der Gesetzgeber ist somit nicht gehindert, andere Systeme der Alterssicherung hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen anders zu behandeln, da sie wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in ihnen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten (vgl. Urteil des BSG vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 51/05 R -, a. a. O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2013 - L 5 R 788/11
    Die Rentner hätten in Bezug auf die Rentenanpassung kein im GG geregeltes Recht im Sinne eines Anspruchs gegen den Deutschen Bundestag oder gegen die Bundesregierung als Verordnungsgeber auf Anhebung des aktuellen Rentenwerts (BSG, Urteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R -, zitiert nach Juris, Rand-Nr. 18).

    Denn nach den zu Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten Maßstäben sei es nicht geboten, die Anpassung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten und die Anpassung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Weise, insbesondere in derselben Höhe, vorzunehmen (BSG, Urteil vom 20.12.2007 a.a.O. Rand-Nr. 67).

    Der Gesetzgeber sei nicht gehindert, andere Systeme der Alterssicherung hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen anders zu behandeln, da sie wesentliche Unterschiede aufwiesen und in ihnen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten würden (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2007 a.a.O. Rand-Nr. 70).

  • LSG Bayern, 15.10.2008 - L 1 R 504/08

    Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 1.7.2007 in Höhe von 0,54% -

    Das BSG hat im Übrigen zur Frage, ob die Aussetzung der sich aus § 68 SGB VI eigentlich ergebenden Rentenanpassung 2004 infolge Art. 2 des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes entgegen § 69 Abs. 1 SGB VI zu beanstanden war, darauf hingewiesen, dass das GG keine Anspruchsgrundlage enthält, aus der sich ein Anspruch auf höhere Rentenzahlung gegen die Rentenversicherungsträger ergeben könnte und keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht festgestellt (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az.: B 4 RA 51/05 R).

    Der Gesetzgeber ist somit nicht gehindert, andere Systeme der Altersicherung hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen anders zu behandeln, da sie wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in ihnen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az.: B 4 RA 51/05 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.01.2012 - L 7 R 2752/10
    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts vergleichbar sein mögen, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 51/05 R - (juris)).

    Der Gesetzgeber, der demnach bei der Rentenanpassung schon zwischen den nach dem SGB VI anspruchsberechtigten Rentnern differenzieren darf, ist nicht gehindert, andere Systeme der Alterssicherung hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen in Zeitabständen unterschiedlich zu behandeln, da sie wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in ihnen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten (vgl. BVerfG a.a.O.; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 - L 12 R 1222/10
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Übrigen zu der Frage, ob die Aussetzung der sich aus § 68 SGB VI eigentlich ergebenden Rentenanpassung 2004 infolge des Artikel 2 des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3013) entgegen § 69 Abs. 1 SGB VI zu beanstanden war, darauf hingewiesen, dass das Grundgesetz keine Anspruchsgrundlage enthält, aus der sich ein Anspruch auf höhere Rentenzahlung gegen die Rentenversicherungsträger ergeben könnte und keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht festgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, B 4 RA 51/05 R - juris -).

    Der Gesetzgeber ist somit nicht gehindert, andere Systeme der Alterssicherung hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen anders zu behandeln, da sie wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in ihnen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten (vgl. Urteile des BSG vom 20. Dezember 2007, B 4 RA 51/05 R und B 4 RA 48/05 R).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - L 17 R 448/11
    Das BSG hat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 51/05 R - (zitiert nach juris) zur Frage, ob die Aussetzung der sich aus § 68 SGB VI eigentlich ergebenden Rentenanpassung 2004 infolge Art. 2 des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes entgegen § 69 Abs. 1 SGB VI zu beanstanden war, darauf hingewiesen, dass das GG keine Anspruchsgrundlage enthält, aus der sich ein Anspruch auf höhere Rentenzahlung gegen die Rentenversicherungsträger ergeben könnte und keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht festgestellt.

    Der Gesetzgeber ist somit nicht gehindert, andere Systeme der Alterssicherung hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen anders zu behandeln, da sie wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in ihnen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten (vgl. Urteile des BSG vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 51/05 R -, a. a. O., und - B 4 RA 48/05 R - in SozR 4 - 2600 § 65 Nr. 2).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.06.2009 - L 31 R 205/09

    Rentenanpassung 2007; Verfassungsmäßigkeit

    Insoweit verweist der Senat auf das ausführliche Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. Dezember 2007 (Aktenzeichen B 4 RA 51/05 R, zitiert nach Juris), dem er sich vollumfänglich anschließt.

    Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 zur Frage, ob die Aussetzung der sich aus § 68 SGB VI eigentlich ergebenden Rentenanpassung 2004 infolge Art. 2 des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes entgegen § 69 Abs. 1 SGB VI zu beanstanden war, darauf hingewiesen, dass das GG keine Anspruchsgrundlage enthält, aus der sich ein Anspruch auf höhere Rentenzahlung gegen die Rentenversicherungsträger ergeben könnte und keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht festgestellt ( Az.: B 4 RA 51/05 R a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2015 - L 8 R 405/14

    Streit um die Höhe der Rentenanpassung zum 01.07.2013; Rechtmäßigkeit der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - L 3 R 949/11

    Rentenversicherung

  • LSG Bayern, 09.04.2013 - L 13 R 372/11

    Die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2010 durch § 1 Abs. 1 der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.06.2010 - L 21 R 1889/08

    Rentenanpassung 2007

  • LSG Baden-Württemberg, 04.09.2013 - L 5 R 2277/12
  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.08.2011 - L 1 R 235/10

    Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 1.7.2007

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2011 - L 1 R 51/11
  • BSG, 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht