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   BSG, 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R   

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https://dejure.org/2012,45289
BSG, 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R (https://dejure.org/2012,45289)
BSG, Entscheidung vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R (https://dejure.org/2012,45289)
BSG, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - B 10 EG 16/11 R (https://dejure.org/2012,45289)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 1 S 3 BEEG, § 1 Abs 1 Nr 1 BEEG, § 1 Abs 2 S 1 BEEG, § 1 Abs 2 S 2 BEEG, § 26 Abs 1 BEEG
    Elterngeld - Anspruch - EU-Ausland - Zuständigkeit der Behörde - gegenwärtiger Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt - letzter Wohnsitz im Inland - Gleichbehandlung mit im Ausland lebenden Elterngeldberechtigten - Anspruchsvermittlung bei nicht verheirateten Eltern - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Elterngeld in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Entsendung eines deutschen Arbeitnehmers nach Frankreich

  • rewis.io

    Elterngeld - Anspruch - EU-Ausland - Zuständigkeit der Behörde - gegenwärtiger Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt - letzter Wohnsitz im Inland - Gleichbehandlung mit im Ausland lebenden Elterngeldberechtigten - Anspruchsvermittlung bei nicht verheirateten Eltern - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Elterngeld in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei einer Entsendung eines deutschen Arbeitnehmers nach Frankreich

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 14/94

    Anspruch auf Kindergeld bei Auslandsaufenthalt

    Auszug aus BSG, 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R
    Die Wohnung bildet für ihn dann keinen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse (vgl dazu BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 36 S 140 ff) .
  • BSG, 27.03.2020 - B 10 EG 7/18 R

    Kein Anspruch auf Elterngeld bei fehlendem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

    Vielmehr muss eine ausreichende Benutzung hinzukommen (Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr. 1 RdNr 18) .

    Es kommt maßgeblich auf das Bestehen eines Lebensmittelpunkts von bestimmter Dauer an (Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 6/08 R - BSGE 105, 70 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 10, RdNr 31) ; die Wohnung muss daher den (oder einen) Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bilden (Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr. 1 RdNr 18) .

    Da ein Wohnsitz auch dann gegeben ist, wenn eine Wohnung nicht ständig benutzt wird, kann eine Person auch mehrere Wohnsitze im In- und/oder Ausland haben (Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr. 1 RdNr 18) .

    Der Wohnsitz liegt dort, wo jemand über die räumliche Bleibe hinaus den "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen" hat (so Senatsurteil vom 30.9.1996 - 10 RKg 29/95 - BSGE 79, 147, 149 = SozR 3-5870 § 2 Nr. 33 S 128) oder der "Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse" ist (so Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr. 1 RdNr 18; BSG Urteil vom 6.3.2013 - B 11 AL 5/12 R - SozR 4-1200 § 30 Nr. 8 RdNr 12) .

    Ein doppelter Wohnsitz ist aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl zB Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr. 1 RdNr 18 mwN) möglich, wenn nach den ("allen") erkennbaren inneren und äußeren Umständen des Einzelfalls der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen an verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind.

  • LSG Bayern, 08.03.2018 - L 9 EG 24/16

    Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse

    So hat er im Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R judiziert, der bloße Besitz einer Wohnung reiche nicht aus.

    So hat der 10. Senat des BSG im Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R ausgeführt, wer sich bei einer mehrjährigen Auslandsbeschäftigung in seiner beibehaltenen Wohnung nur noch im Urlaub aufhalte, habe keinen Wohnsitz im Inland mehr.

    Und auch das BSG-Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R enthält nicht die Aussage, ein nur einjähriger Auslandsaufenthalt könne keinesfalls den inländischen Wohnsitz entfallen lassen.

    Der Senat vermag somit nicht den Ausnahmefall festzustellen, dass zwei Wohnsitze gleichzeitig vorhanden waren (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R).

    Der bloße Besitz einer Wohnung genügt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R).

    So hat das BSG im Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R ausgeführt, ein Wohnsitz sei auch dann gegeben, wenn eine Wohnung nicht ständig benutzt werde.

  • BSG, 18.03.2021 - B 10 EG 6/19 R

    Elterngeldberechtigung - inländischer Wohnsitz - Auslandsaufenthalt von über

    Allein der Besitz einer Wohnung reicht dafür ebenso wenig aus, wie die polizeiliche oder ordnungsbehördliche Meldung eines Wohnsitzes, solange keine ausreichende Benutzung dazukommt (Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr. 1 RdNr 18) .

    Dafür muss am Wohnort ein Lebensmittelpunkt von bestimmter Dauer bestehen (Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 6/08 R - BSGE 105, 70 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 10, RdNr 31) ; die Wohnung muss den (oder zumindest einen) Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bilden (Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr. 1 RdNr 18) .

    Insbesondere darf die Lebensführung an beiden Orten nicht nur begrenzte Ausschnitte, sondern sie muss in vergleichbarem Umfang die ganze Bandbreite des alltäglichen Lebens umfassen (vgl Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 20; Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr. 1 RdNr 18; Meißner/Timme in Krahmer/Trenk-Hinterberger, SGB I, 4. Aufl 2020, § 30 RdNr 6, jeweils mwN).

    Ein doppelter Wohnsitz ist aber - wie oben bereits erläutert - auch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl zB Senatsurteil vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 9, RdNr 40; Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr. 1 RdNr 18 mwN) möglich, wenn nach den ("allen") erkennbaren inneren und äußeren Umständen des Einzelfalls der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen an verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind .

  • BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsprinzip - Auslandswohnsitz -

    Entscheidend sind in erster Linie die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten; ein Wohnsitz liegt dort, wo jemand den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse hat (vgl Urteil des Senat vom 6.3.2013 - B 11 AL 5/12 R - SozR 4-1200 § 30 Nr. 8 RdNr 12; BSG vom 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 12 Nr. 1 RdNr 18) .
  • BSG, 04.09.2013 - B 10 EG 18/12 R

    Elterngeld - Berechnung - Einkommensermittlung - Differenz zwischen

    Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass die vorläufige Entscheidung der Beklagten noch nicht durch eine endgültige ersetzt worden ist, denn die Bewilligung vorläufiger Leistungen nach § 8 Abs. 3 BEEG ist ein eigenständiger Verwaltungsakt iS des § 31 S 1 SGB X, der gesondert mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann (s BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 16/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 15 RdNr 13 mwN) .
  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2013 - L 11 EG 4734/11
    Dies gilt nach der Rechtsprechung des BSG (20.12.2012, B 10 EG 16/11 R, SozR 4-7837 § 12 Nr. 1) jedenfalls dann, wenn die betreffende Person - wie die Klägerin und ihre Familie - bereits seit dem Jahr 2003 im Ausland lebt, der Ehemann dort arbeitet und die inländische Wohnung nur wenige Wochen im Jahr vorübergehend bei Besuchen bewohnt (vgl auch Senatsurteil, 22.01.2013, L 11 EG 3335/12, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.02.2019 - L 2 R 397/17
    Nach § 30 Abs. 3 S 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 10 EG 16/11 R -, SozR 4-7837 § 12 Nr. 1, Rn. 16).
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