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   BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R   

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BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R (https://dejure.org/2012,45017)
BSG, Entscheidung vom 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R (https://dejure.org/2012,45017)
BSG, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 5/11 R (https://dejure.org/2012,45017)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern nach länderübergreifender Umverteilung von Asylbewerbern - Bezifferung des zuvor grundsätzlich geltend gemachten Erstattungsanspruchs erst nach Aufhebung des § 10b Abs 3 AsylbLG zum 1. 7. 2005

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10b Abs 3 S 1 AsylbLG vom 05.08.1997, § 10b Abs 3 S 2 AsylbLG vom 05.08.1997, § 10a Abs 3 S 1 AsylbLG, § 10a Abs 3 S 2 AsylbLG, § 10a Abs 3 S 3 AsylbLG
    Asylbewerberleistung - Kostenerstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern nach länderübergreifender Umverteilung von Asylbewerbern - Bezifferung des zuvor grundsätzlich geltend gemachten Erstattungsanspruchs erst nach Aufhebung des § 10b Abs 3 AsylbLG zum 1.7.2005

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10b Abs 3 S 1 AsylbLG vom 05.08.1997, § 10b Abs 3 S 2 AsylbLG vom 05.08.1997, § 10a Abs 3 S 1 AsylbLG, § 10a Abs 3 S 2 AsylbLG, § 10a Abs 3 S 3 AsylbLG
    Asylbewerberleistung - Kostenerstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern nach länderübergreifender Umverteilung von Asylbewerbern - Bezifferung des zuvor grundsätzlich geltend gemachten Erstattungsanspruchs erst nach Aufhebung des § 10b Abs 3 AsylbLG zum 1.7.2005

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Kostenerstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern nach länderübergreifender Umverteilung von Asylbewerbern

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylbLG § 10b Abs. 3, SGB X § 111, AsylbLG § 9 Abs. 3
    Verziehen, Asylbewerber, Lebensmittelpunkt, gewöhnlicher Aufenthalt, Ersatzzuweisung, Zuweisung, landesinterne Verteilung, dauerhafter Ortswechsel, Wechsel des Wohnorts, Jahresfrist, Absetzungsfrist, Erstattungsanspruch, SGB X, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen ...

  • rewis.io

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern nach länderübergreifender Umverteilung von Asylbewerbern - Bezifferung des zuvor grundsätzlich geltend gemachten Erstattungsanspruchs erst nach Aufhebung des § 10b Abs 3 AsylbLG zum 1.7.2005

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Kostenerstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern nach länderübergreifender Umverteilung von Asylbewerbern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 18.05.2004 - B 1 KR 24/02 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - behindertes Kind -

    Auszug aus BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R
    Das Schreiben vom 29.11.2004 entspricht den Anforderungen an das "Geltendmachen" iS des § 111 Satz 1 SGB X. Der Geltendmachung muss deutlich erkennbar der Wille zugrunde liegen, zumindest rechtssichernd tätig zu werden; dabei müssen nicht alle Einzelheiten des Anspruchs dargelegt werden (BSGE 21, 157, 159 = SozR Nr. 12 zu § 1531 RVO; BSG SozR 4-2500 § 10 Nr. 4 RdNr 11) .

    Auch eine Bezifferung des Erstattungsanspruchs muss entgegen der Auffassung des Beklagten (noch) nicht erfolgen (BSG SozR 4-2500 § 10 Nr. 4 RdNr 11; BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 S 37 f; Böttiger in LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 111 RdNr 7; Roller in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 111 RdNr 12 mwN) , selbst wenn eine solche zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs möglich gewesen wäre (BSGE 65, 31, 37 = SozR 1300 § 111 Nr. 6 S 23) und erst erfolgt, wenn Leistungen bereits nicht mehr erbracht werden.

    Erforderlich ist nur, dass sich aus der Erklärung die für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblichen Umstände (Leistungsart, Leistungsberechtigter, Leistungsgrund) und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret ergeben (BSGE 65, 31, 37 = SozR 1300 § 111 Nr. 6 S 23; BSG, SozR 4-2500 § 10 Nr. 4 RdNr 11; SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 S 37 f) ; dies ist hier zu bejahen.

    Zudem genügte es, zunächst nur den Beginn des Leistungszeitraums mitzuteilen, wie die Möglichkeit zur Geltendmachung zukünftiger Erstattungsansprüche bei späterer Bezifferung zeigt (BSG SozR 4-2500 § 10 Nr. 4 RdNr 11) .

  • BVerwG, 02.10.2003 - 5 C 4.03

    Asylbewerber, Kostenerstattung zwischen örtlichen Leistungsträgern bei

    Auszug aus BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R
    Ein Verziehen ist nämlich immer dann zu bejahen, wenn eine Person von einem Ort in einen anderen in der Absicht wechselt, an einen bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht zurückzukehren, wenn also der Lebensmittelpunkt unter Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Aufenthaltsort durch Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort wechselt (BVerwGE 119, 96, 98; BVerwG, Urteil vom 7.10.1999 - 5 C 21/98 -, FEVS 51, 385 f) .

    Der Begriff des Verziehens bezieht sich nur auf den tatsächlichen Vorgang eines "dauerhaften" Ortswechsels und stellt nicht darauf ab, ob es sich um einen freiwilligen, durch Art. 11 Grundgesetz (GG) grundrechtsgeschützten Vorgang handelt (Hohm, AsylbLG, § 10b RdNr 75 f mwN, Stand November 2005) , sodass es unerheblich ist, ob der Ortswechsel in Vollzug einer ausländer- oder asylverfahrensrechtlichen Rechtspflicht erfolgt und ob am Wegzugsort eine Wohnung im Sinne einer durch freiwillige Aufenthaltsnahme begründeten und auf Dauer angelegten, selbst gestalteten Häuslichkeit bestand (BVerwGE 119, 96, 98 f) .

    Ob der Leistungsberechtigte also zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 47 AsylVfG wohnt und sodann entweder im Rahmen einer landesinternen Verteilung (§ 50 AsylVfG) oder im Rahmen einer länderübergreifenden Verteilung (§ 51 AsylVfG; dazu BVerwGE 119, 96 ff) umzieht, ist ohne Bedeutung.

    Dabei kann dahinstehen, ob ein Wechsel von einem früheren zu einem neuen gewöhnlichen Aufenthalt schon nach der Definition des Verziehens zu fordern ist (s BVerwGE 119, 96, 98) ; in I. jedenfalls ist ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt aufgrund der Zuweisung begründet worden (§ 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG) .

  • BSG, 25.04.1989 - 11a RK 4/87

    Zuständigkeit iS. der Erstattungsvorschrift § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X, Entstehung

    Auszug aus BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R
    Auch eine Bezifferung des Erstattungsanspruchs muss entgegen der Auffassung des Beklagten (noch) nicht erfolgen (BSG SozR 4-2500 § 10 Nr. 4 RdNr 11; BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 S 37 f; Böttiger in LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 111 RdNr 7; Roller in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 111 RdNr 12 mwN) , selbst wenn eine solche zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs möglich gewesen wäre (BSGE 65, 31, 37 = SozR 1300 § 111 Nr. 6 S 23) und erst erfolgt, wenn Leistungen bereits nicht mehr erbracht werden.

    Erforderlich ist nur, dass sich aus der Erklärung die für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblichen Umstände (Leistungsart, Leistungsberechtigter, Leistungsgrund) und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret ergeben (BSGE 65, 31, 37 = SozR 1300 § 111 Nr. 6 S 23; BSG, SozR 4-2500 § 10 Nr. 4 RdNr 11; SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 S 37 f) ; dies ist hier zu bejahen.

  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R

    Entstehen des Erstattungsanspruches nach § 105 SGB X

    Auszug aus BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R
    Auch eine Bezifferung des Erstattungsanspruchs muss entgegen der Auffassung des Beklagten (noch) nicht erfolgen (BSG SozR 4-2500 § 10 Nr. 4 RdNr 11; BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 S 37 f; Böttiger in LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 111 RdNr 7; Roller in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 111 RdNr 12 mwN) , selbst wenn eine solche zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs möglich gewesen wäre (BSGE 65, 31, 37 = SozR 1300 § 111 Nr. 6 S 23) und erst erfolgt, wenn Leistungen bereits nicht mehr erbracht werden.

    Erforderlich ist nur, dass sich aus der Erklärung die für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblichen Umstände (Leistungsart, Leistungsberechtigter, Leistungsgrund) und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret ergeben (BSGE 65, 31, 37 = SozR 1300 § 111 Nr. 6 S 23; BSG, SozR 4-2500 § 10 Nr. 4 RdNr 11; SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 S 37 f) ; dies ist hier zu bejahen.

  • BVerwG, 07.10.1999 - 5 C 21.98

    Streit über die Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R
    Ein Verziehen ist nämlich immer dann zu bejahen, wenn eine Person von einem Ort in einen anderen in der Absicht wechselt, an einen bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht zurückzukehren, wenn also der Lebensmittelpunkt unter Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Aufenthaltsort durch Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort wechselt (BVerwGE 119, 96, 98; BVerwG, Urteil vom 7.10.1999 - 5 C 21/98 -, FEVS 51, 385 f) .

    Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der Asylbewerber bei Bezug der Unterkunft in der Aufnahmeeinrichtung erklärt, auch nach deren Verlassen weiter im Ort der Aufnahmeeinrichtung bleiben zu wollen (zum gewöhnlichen Aufenthalt von Spätaussiedlern in einem Übergangswohnheim vgl BVerwG, Urteil vom 7.10.1999 - 5 C 21/98 -, FEVS 51, 385 ff) .

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 34/07 R

    Sozialhilfe - Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG - kein

    Auszug aus BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R
    Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts richtet sich bei Fehlen von Übergangs- und Überleitungsvorschriften - wie hier - die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände (hier die Leistungsgewährung, die den Erstattungsanspruch auslöst) gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt (BSG SozR 4-5910 § 111 Nr. 1 RdNr 9 mwN) .
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.1999 - A 3 S 638/98
    Auszug aus BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R
    Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieser Regelung ist nicht schon deshalb generell ausgeschlossen, weil dieser Aufenthalt schon kraft Gesetzes (nur) auf einen Verbleib bis zu sechs Wochen, höchstens aber bis zu drei Monaten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) angelegt ist (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 14.7.2003 - 3 R 12/01; aA OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.9.1999 - A 3 S 638/98 -, FEVS 51, 367 f) .
  • BSG, 25.06.1964 - 4 RJ 89/62
    Auszug aus BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R
    Das Schreiben vom 29.11.2004 entspricht den Anforderungen an das "Geltendmachen" iS des § 111 Satz 1 SGB X. Der Geltendmachung muss deutlich erkennbar der Wille zugrunde liegen, zumindest rechtssichernd tätig zu werden; dabei müssen nicht alle Einzelheiten des Anspruchs dargelegt werden (BSGE 21, 157, 159 = SozR Nr. 12 zu § 1531 RVO; BSG SozR 4-2500 § 10 Nr. 4 RdNr 11) .
  • BSG, 23.06.1993 - 9a RV 35/91

    Erstattung; Bescheid; Bindung; Aufhebung

    Auszug aus BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R
    Zwar sind in einem Erstattungsverhältnis die beteiligten Träger grundsätzlich an Bescheide gebunden, mit denen der erstattungspflichtige Träger dem Leistungsberechtigten gegenüber bindend über Grund und Höhe des Leistungsanspruches entschieden hat (auch hierzu fehlen allerdings Feststellungen des LSG), sodass sich selbst bei Unrichtigkeit des Leistungsbescheids ein Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff SGB X nach diesem Bescheid bemisst, wenn ihn der erstattungspflichtige Träger nicht mehr zu Lasten des Leistungsberechtigten nach § 9 Abs. 3 AsylbLG iVm §§ 45 ff SGB X aufheben darf (vgl BSG SozR 3-1300 § 112 Nr. 2 S 4 ff mwN) .
  • BVerwG, 17.05.1973 - V C 107.72

    Zur örtlichen Zuständigkeit der Kriegsopferfürsorgebehörden bei Anstaltsaufnahme

    Auszug aus BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R
    Dabei ist unter "Ort" die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen und nicht ein bestimmtes Haus, eine bestimmte Wohnung oder gar eine Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung (BVerwGE 42, 196, 198) .
  • BVerwG, 07.07.2005 - 5 C 9.04

    Gewöhnlicher Aufenthalt und tatsächliche Aufenthaltsnahme; tatsächliche

  • OVG Saarland, 14.07.2003 - 3 R 12/01

    Sozialhilfe, Kostenerstattung, Aufenthalt, Gewöhnlicher, Asylbewerber,

  • VGH Bayern, 25.10.2001 - 12 B 00.2321
  • BSG, 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

    Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts dort ist unschädlich, dass er nur weniger als ein Jahr in dem Haus gelebt hat und bereits kurze Zeit nach dem Einzug (im Oktober 2008) im Dezember 2008 sowie im ersten Halbjahr des Jahres 2009 drei weitere Male kurzfristig in eine stationäre Einrichtung aufgenommen werden musste; denn er hielt sich nach den Feststellungen des LSG im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs in dem Haus in G auf, was für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ausreichend ist (vgl nur BVerwGE 145, 257 ff RdNr 23 mwN; BSG, Urteil vom 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R -, RdNr 16; Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R -, RdNr 13) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2018 - L 1 KR 308/16

    Rentenversicherung - Krankenversicherung - Erstattungsstreit wegen medizinischer

    - die Umstände, aus denen der Erstattungsanspruch abgeleitet wird (Becker in: Hauck/Noftz, SGB, 12/13, § 111 SGB X, Rdnr. 39 mit Bezugnahme unter anderem auf BSG, Urteile vom 25. April1989 - 4/11a RK 4/87, SozR 1300 § 111 Nr. 6 S. 23; vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R, SozR 3-1300 § 111 Nr. 9; und vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 5/11 R, ).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.02.2019 - L 32 AS 1645/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Überprüfung einer Bewilligungsentscheidung;

    Das vom Sozialgericht zitierte Urteil des BSG vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 5/11 R (zitiert nach juris) bestätigt dies.
  • BSG, 08.03.2023 - B 7 AS 7/22 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kostenerstattungsanspruch bei Aufenthalt im

    Dabei ist unter "Ort" die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen und nicht ein bestimmtes Haus, eine bestimmte Wohnung oder eine konkrete Einrichtung (BSG vom 10.7.1997 - 14 REg 8/96 - BSGE 80, 288 = SozR 3-7833 § 8 Nr. 4, juris RdNr 12; BSG vom 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R - RdNr 16) wie hier das Frauenhaus.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2013 - 9 B 58.11

    Stationäre Eingliederungshilfe; stationäre Hilfe zur Pflege; Kostenerstattung

    Aus der Mitteilung müssen sich die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, nämlich Leistungsart, Leistungsberechtigter und Leistungsgrund, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret ergeben (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 5/11 R -, juris, Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 10. April 2003, a.a.O.).

    Beziffert werden muss der Anspruch mit dem Geltendmachen noch nicht, selbst wenn dies möglich wäre und erst erfolgt, nachdem die Leistung nicht mehr erbracht wird (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 22).

    Insoweit können allgemeine Angaben genügen, die sich auf die im Zeitpunkt des Geltendmachens vorhandenen Kenntnisse über Art und Umfang künftiger Leistungen beschränken (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368, juris, Rn. 22; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 15).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2020 - L 32 AS 945/18

    Einmalige Einnahme; laufende Einnahme; Nachzahlung; Geltungszeitraumprinzip;

    Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, auf die bei Fehlen besonderer Übergangs- oder Überleitungsvorschriften zurückzugreifen ist, richtet sich die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände (hier der Leistungsgewährung) gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 5/11 R, Rdnr. 24 zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 34/07 R, Rdnr. 9, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-5910 § 111 Nr. 1; BSG, Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 11/07 R, Rdnr. 13, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4300 § 335 Nr. 1;BSG, Urteil vom 08. Oktober 1987 - 4b RV 47/86, Rdnr. 17, abgedruckt in BSGE 62, 191 = SozR 3100 § 1 Nr. 39; BSG, Urteil vom 29. Mai 1956 - 6 RKa 14/54, Rdnr. 22, zitiert nach juris abgedruckt in BSGE 3, 95).
  • LSG Hessen, 30.01.2018 - L 3 U 56/15

    Gesetzliche Unfallversicherung

    Da der Erstattungsanspruch bereits geltend gemacht werden könne, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen habe, könnten allgemeine Angaben genügen, die sich auf die im Zeitpunkt des Geltendmachens vorhandenen Kenntnisse über Art und Umfang künftiger Leistungen beschränken (Hinweis auf BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R, vom 18. Mai 2004 - B 1 KR 24/02 R, vom 24. Februar 2004 - B 2 U 29/03 R, vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 21/08 R und vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 5/11 R, alle in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2014 - L 4 KR 5373/12

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch gem § 105 Abs 1 SGB

    Auch ein konkludentes Geltendmachen ist zulässig (vgl. zu alledem: BSG, Urteile vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R -, vom 18. Mai 2004 - B 1 KR 24/02 R -, vom 24. Februar 2004 - B 2 U 29/03 R -, vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 21/08 R und vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 5/11 R -, alle in juris).
  • BVerwG, 20.05.2014 - 5 C 33.13

    Kriegsopferfürsorge; Träger der Kriegsopferfürsorge; örtlicher Träger; örtliche

    Dies bedingt, dass rechtssichernd die Person des Leistungsempfängers, die gewährte Sozialleistung, für die Erstattung begehrt wird, der Zeitraum, für den Erstattung begehrt wird, und die Umstände, aus denen der Erstattungsanspruch abgeleitet wird, mitgeteilt werden (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 5/11 R - juris Rn. 22 f.).
  • LSG Hessen, 27.07.2016 - L 3 U 56/15

    Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers für erbrachte

    Da der Erstattungsanspruch bereits geltend gemacht werden könne, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen habe, könnten allgemeine Angaben genügen, die sich auf die im Zeitpunkt des Geltendmachens vorhandenen Kenntnisse über Art und Umfang künftiger Leistungen beschränken (Hinweis auf BSG , Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R, vom 18. Mai 2004 - B 1 KR 24/02 R, vom 24. Februar 2004 - B 2 U 29/03 R, vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 21/08 R und vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 5/11 R, alle in juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2012 - L 20 AY 8/10

    Sozialhilfe

  • SG Frankfurt/Main, 17.02.2015 - S 8 U 116/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2018 - L 4 KR 190/16
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