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   BSG, 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B   

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https://dejure.org/2012,44545
BSG, 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B (https://dejure.org/2012,44545)
BSG, Entscheidung vom 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B (https://dejure.org/2012,44545)
BSG, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - B 8 SO 75/12 B (https://dejure.org/2012,44545)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Auskunftsverlangen gegenüber einem potenziell Unterhaltspflichtigen - Nichterforderlichkeit des tatsächlichen Bestehens eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Leistungsträgers auf Auskunft über Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse eines geschiedenen Ehegatten; Kein Auskunftsanspruch bei Negativevidenz; Als Unterhaltsschuldner des Sozialhilfeempfängers in Betracht kommender früherer Ehegatte

  • rechtsportal.de

    SGB XII § 94 Abs 4 S. 1; BGB § 1585b
    Anspruch eines Leistungsträgers auf Auskunft über Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse eines geschiedenen Ehegatten

  • datenbank.nwb.de

    Sozialhilfe - Auskunftsverlangen gegenüber einem potenziell Unterhaltspflichtigen - Nichterforderlichkeit des tatsächlichen Bestehens eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 22.90

    Sozialhilfe - Auskunft - Verwaltungsverfahren - Mitwirkung - Auskunftsverlangen -

    Auszug aus BSG, 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B
    Deshalb ist zur Auskunft schon verpflichtet, wer als Unterhaltsschuldner des Sozialhilfeempfängers in Betracht kommt (BVerwGE 91, 375 ff) .

    Von daher sind nur solche erkennbar sinnlosen Auskunftsverlangen nach dem allgemein geltenden Grundsatz rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns trotz Vorliegens aller im Gesetz normierten Voraussetzungen als rechtswidrig aufzuheben (zur Negativevidenz bei Überleitung: BVerwGE 49, 311, 315 f; 56, 300, 302; 87, 217, 225; zur Negativevidenz bei einem Auskunftsverlangen BVerwGE 91, 375 ff) .

    Diese Auffassung widerspricht der vom 12. Senat selbst herangezogenen Rechtsprechung des BVerwG (vgl etwa zur Auslegung einer in einem beiderseitigen Unterhaltsverzicht enthaltenen Notklausel: BVerwGE 91, 375, 377) , weil die Aufklärung oder Ermittlung des vermeintlich schlüssigen Sachvortrags von dem Rechtssatz abweicht, dass das Auskunftsverlangen nur dann sinnlos ist, wenn es nach objektivem (materiellen) Recht offensichtlich ausgeschlossen ist; denn es kann nicht "offensichtlich" sein, was sich erst nach Aufklärung eines Sachverhaltes und ggf einer Beweiserhebung (so auch in dem vom 12. Senat des LSG entschiedenen Fall) beantworten lässt.

  • BVerwG, 06.11.1975 - 5 C 28.75

    Ausbildungsförderung - Unterhaltsanspruch - Überleitungsanzeige - Negativ-Evidenz

    Auszug aus BSG, 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B
    Von daher sind nur solche erkennbar sinnlosen Auskunftsverlangen nach dem allgemein geltenden Grundsatz rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns trotz Vorliegens aller im Gesetz normierten Voraussetzungen als rechtswidrig aufzuheben (zur Negativevidenz bei Überleitung: BVerwGE 49, 311, 315 f; 56, 300, 302; 87, 217, 225; zur Negativevidenz bei einem Auskunftsverlangen BVerwGE 91, 375 ff) .

    Deshalb spricht auch das BVerwG in diesem Zusammenhang von "einem solchen möglicherweise nicht völlig auszuschließenden Ausnahmefall" (BVerwGE 49, 311, 314 f; 56, 300, 302) .

  • BVerwG, 05.10.1978 - 5 C 61.77

    Bewilligung der Ausbildungsförderung - Eltern des Auszubildenden - Überleitung

    Auszug aus BSG, 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B
    Von daher sind nur solche erkennbar sinnlosen Auskunftsverlangen nach dem allgemein geltenden Grundsatz rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns trotz Vorliegens aller im Gesetz normierten Voraussetzungen als rechtswidrig aufzuheben (zur Negativevidenz bei Überleitung: BVerwGE 49, 311, 315 f; 56, 300, 302; 87, 217, 225; zur Negativevidenz bei einem Auskunftsverlangen BVerwGE 91, 375 ff) .

    Deshalb spricht auch das BVerwG in diesem Zusammenhang von "einem solchen möglicherweise nicht völlig auszuschließenden Ausnahmefall" (BVerwGE 49, 311, 314 f; 56, 300, 302) .

  • BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen

    Auszug aus BSG, 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B
    Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31) .

    Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2010 - L 12 SO 61/09

    Sozialhilfe

    Auszug aus BSG, 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B
    Ein Klärungsbedarf besteht auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des 12. Senats desselben LSG (Urteil vom 1.9.2010 - L 12 SO 61/09) , auf die sich die Klägerin stützt.
  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88

    Ausbildungsförderung und elterliche Unterhaltspflicht

    Auszug aus BSG, 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B
    Von daher sind nur solche erkennbar sinnlosen Auskunftsverlangen nach dem allgemein geltenden Grundsatz rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns trotz Vorliegens aller im Gesetz normierten Voraussetzungen als rechtswidrig aufzuheben (zur Negativevidenz bei Überleitung: BVerwGE 49, 311, 315 f; 56, 300, 302; 87, 217, 225; zur Negativevidenz bei einem Auskunftsverlangen BVerwGE 91, 375 ff) .
  • BSG, 23.06.1981 - 7 RAr 6/80

    Leistungsbescheide bei Lehrstellenwechsel werden Gegenstand des Verfahrens

    Auszug aus BSG, 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B
    Sie ist durch die Rechtsprechung des BVerwG, der sich das Bundessozialgericht (BSG) bereits angeschlossen hat (vgl zum Recht der Arbeitsförderung BSG SozR 4100 § 40 Nr. 26 S 80), geklärt.
  • BSG, 25.06.1980 - 1 BA 23/80

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Zulassung der Revision -

    Auszug aus BSG, 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B
    Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden können (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 39; SozR § 160a Nr. 31) .
  • LSG Bayern, 30.07.2015 - L 8 SO 146/15

    1. Prüfung der Negativevidenz bei vermeintlich höchstrichterlich geklärter

    Dieser Grundsatz entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Beschluss vom 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B; zum Recht der Arbeitsförderung BSG SozR 4100 § 40 Nr. 26) und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog Negativevidenz (st. Rspr. seit BVerwGE 34, 219 ff zur Sozialhilfe; zum Recht der Ausbildungsförderung BVerwGE 49, 311 ff; 56, 300 ff; 87, 217 ff; zur Hilfe zur Pflege in der Sozialhilfe BVerwGE 91, 375 ff).
  • LSG Bayern, 23.10.2014 - L 8 SO 212/12

    1. Weiterentwicklung der Rechtsprechung (Urteil vom 28.01.2014, L 8 SO 21/12).2.

    Der Sinn und Zweck des öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruchs als Vorbereitungsmaßnahme für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs steht einer über die Feststellung einer potentiellen Unterhaltsverpflichtung hinausgehenden Prüfung entgegen (BSG Beschluss vom 20.12.2012, B 8 SO 75/12 B, juris Rn. 8, LSG NRW Urteil vom 16.05.2013, L 9 SO 212/12, juris Rn. 43).

    Das BSG hat im Beschluss vom 20.12.2012, B 8 SO 75/12 B ausdrücklich klargestellt, dass nicht "offensichtlich" iS der Negativevidenz sein könne, was sich erst nach Aufklärung des Sachverhaltes und ggf. einer Beweiserhebung beantworten lasse.

    auch Beschlüsse über NZB des BSG, Beschluss vom 20.12.2012, B 8 SO 75/12 B; B. vom 25.04.2013, B 8 SO 104/12 B.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2013 - L 9 SO 212/12

    Anspruch auf Sozialhilfe; Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur

    Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat, der mittlerweile als einziger Senat neben dem 20. Senat beim LSG NRW für das Rechtsgebiet der Sozialhilfe zuständig ist, in vollem Umfang an, zumal mittlerweile auch das BSG die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zitierten Urteil eingelegte Beschwerde zurückgewiesen hat (BSG, Beschl. v. 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B -).

    Gemessen an diesem Zweck kann nur ein erkennbar sinnloses Auskunftsverlangen rechtswidrig sein (vgl. hierzu BSG, Beschl. v. 20.12.2012, - B 8 SO 75/12 B - m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG).

    Abgesehen davon, dass die medizinische Begutachtung eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten problematisch erscheint und allenfalls mit dessen Einverständnis möglich wäre, kann nicht offensichtlich sein, was sich erst nach Aufklärung eines Sachverhalts und Beweisaufnahme beantworten lässt (vgl. BSG, Beschluss vom 20.12.2012, - B 8 SO 75/12 -).

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