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   BSG, 20.12.2017 - B 8 SO 59/17 B   

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https://dejure.org/2017,53839
BSG, 20.12.2017 - B 8 SO 59/17 B (https://dejure.org/2017,53839)
BSG, Entscheidung vom 20.12.2017 - B 8 SO 59/17 B (https://dejure.org/2017,53839)
BSG, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - B 8 SO 59/17 B (https://dejure.org/2017,53839)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    SGB-XII-Leistungen; Darlehen für Zahnersatz; Erstattung von Umzugskosten; Einmalige Bedarfssituationen; Selbsthilfe oder Hilfe durch Dritte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB-XII -Leistungen; Darlehen für Zahnersatz; Erstattung von Umzugskosten; Einmalige Bedarfssituationen; Selbsthilfe oder Hilfe durch Dritte

  • rechtsportal.de

    SGB XII §§ 48 ff.; SGB XII § 18
    SGB-XII -Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 922/17
    Auszug aus BSG, 20.12.2017 - B 8 SO 59/17 B
    LSG Baden-Württemberg 29.06.2017 - L 7 SO 922/17.

    Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juni 2017 - L 7 SO 922/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

  • BSG, 03.03.2014 - B 8 SO 84/13 B
    Auszug aus BSG, 20.12.2017 - B 8 SO 59/17 B
    Soweit der Kläger ein Darlehen für Zahnersatz in Form einer Überkonstruktion begehrt, liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht vor, weil Hilfen zur Gesundheit nach den §§ 48 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) keine über den Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehenden Leistungen ermöglichen (vgl hierzu § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]; § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; vgl dazu nur BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr. 1; vgl im Übrigen auch schon den in einer Sache des Klägers ergangenen Beschluss vom 3.3.2014 - B 8 SO 84/13 B).
  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Erstattung von

    Auszug aus BSG, 20.12.2017 - B 8 SO 59/17 B
    Der Senat hat bereits entschieden, dass bei völlig neuen, einmaligen Bedarfssituationen eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe durch Dritte, die vor Kenntniserlangung nach § 18 SGB XII stattgefunden hat, den Sozialhilfeanspruch ausschließt (vgl BSG Urteil vom 20.4.2016 - B 8 SO 5/15 R - BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 3).
  • BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Erstausstattung der Wohnung nach Trennung -

    Auszug aus BSG, 20.12.2017 - B 8 SO 59/17 B
    Unter welchen Voraussetzungen eine Wohnungserstausstattung zu gewähren ist, haben die für das Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zuständigen Senate des BSG bereits entschieden (vgl BSG SozR 4-4200 § 23 Nr. 18; SozR 4-4200 § 23 Nr. 4; BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 2).
  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatz für bei

    Auszug aus BSG, 20.12.2017 - B 8 SO 59/17 B
    Unter welchen Voraussetzungen eine Wohnungserstausstattung zu gewähren ist, haben die für das Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zuständigen Senate des BSG bereits entschieden (vgl BSG SozR 4-4200 § 23 Nr. 18; SozR 4-4200 § 23 Nr. 4; BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 2).
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R

    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel - Hilfen zur

    Auszug aus BSG, 20.12.2017 - B 8 SO 59/17 B
    Soweit der Kläger ein Darlehen für Zahnersatz in Form einer Überkonstruktion begehrt, liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht vor, weil Hilfen zur Gesundheit nach den §§ 48 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) keine über den Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehenden Leistungen ermöglichen (vgl hierzu § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]; § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; vgl dazu nur BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr. 1; vgl im Übrigen auch schon den in einer Sache des Klägers ergangenen Beschluss vom 3.3.2014 - B 8 SO 84/13 B).
  • BSG, 19.05.2022 - B 8 SO 1/21 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - einmaliger

    Nach Einbeziehung der einmaligen Beihilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in die Regelleistung geht der Gesetzgeber im Sinne einer typisierenden Betrachtung davon aus, dass alle wohnraumbezogenen Bedarfe, die nicht im Zusammenhang mit der spezifischen Situation der Erstausstattung stehen, von der Regelleistung umfasst werden (vgl BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 57/13 R -SozR 4-4200 § 23 Nr. 18 RdNr 18; BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 11 RdNr 18; zur Übertragbarkeit der von den für das SGB II zuständigen Senaten des BSG entwickelten Grundsätze auf das SGB XII vgl BSG vom 16.2.2022 - B 8 SO 14/20 R - für SozR 4 vorgesehen; BSG vom 20.12.2017 - B 8 SO 59/17 B) .
  • BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 14/20 R

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - einmaliger Bedarf -

    Der Anspruch nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zielt - wie die inhaltlich identische Parallelvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Normfassung bzw des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der seither geltenden Fassung - auf die Deckung von Bedarfen für solche Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und den Leistungsberechtigten ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (vgl BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 5 RdNr 17; BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 11; zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII vgl bereits BSG vom 9.6.2011 - B 8 SO 3/10 R - RdNr 14; BSG vom 20.12.2017 - B 8 SO 59/17 B - RdNr 8) ; dabei wird - in Anlehnung an die entsprechenden Vorgaben aus § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zur Unterkunft selbst - nur eine angemessene Ausstattung berücksichtigt, die den grundlegenden Bedürfnissen genügt und im unteren Segment des Einrichtungsniveaus liegt (vgl BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 5 RdNr 17; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 53/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 12 RdNr 19) .
  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2018 - L 7 SO 3073/17
    Das BSG verwarf durch Beschluss vom 20. Dezember 2017 (B 8 SO 59/17 B) die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Senatsurteil vom 29. Juni 2017 als unzulässig.

    Dem Begehren des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2017 zu verurteilen, ihm eine Beihilfe, hilfsweise ein Darlehen für eine Erstausstattung (Kochherd, Eisschrank, Waschmaschine und Kleiderschrank) zu gewähren und ihm 800, 00 EUR (Umzugskosten) zu erstatten, steht die Rechtskraft des Senatsurteils vom 29. Juni 2017 (L 7 SO 922/17) entgegen, nachdem das BSG durch Beschluss vom 20. Dezember 2017 (B 8 SO 59/17 B) die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen hat.

  • BSG, 06.06.2019 - B 8 SO 80/18 B

    Anspruch auf Leistungen der Erstausstattung

    Wegen der zuschuss-, hilfsweise darlehensweisen Bewilligung von Leistungen der Wohnungserstausstattung (Kochherd, Eisschrank, Waschmaschine, Kleiderschrank), der Erstattung für im Februar 2015 vom behandelnden Zahnarzt abgerechnete Kosten für einen Zahnersatz sowie der Erstattung von 800 Euro für Kosten eines im September 2015 durchgeführten Umzugs sind Anträge des Klägers aus den Jahren 2015 und 2016 erfolglos geblieben (Bescheide vom 7.10.2016 [Zahnersatz], vom 25.4.2016 [Darlehen für ein Bett] und vom 1.12.2016 [Erstausstattung für Elektroherd, Kühlschrank, Waschmaschine, Kleiderschrank sowie Umzugskosten]; Widerspruchsbescheide vom 5.12.2016 und 16.5.2017; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Stuttgart vom 28.2.2017 - S 7 SO 5909/16; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 29.6.2017 - L 7 SO 922/17; Beschluss des Senats vom 20.12.2017 - B 8 SO 59/17 B).
  • BSG, 07.06.2018 - B 8 SO 60/17 B

    Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Die hiernach für die Bestimmung des Verfahrensgegenstands erforderliche Auseinandersetzung auch mit dem beim LSG geführten Parallelverfahren (L 7 SO 922/17), in welchem das LSG (mit Urteil ebenfalls vom 29.6.2017) über die weiteren Ansprüche (ua über diejenigen, die Gegenstand des Widerspruchsbescheids vom 5.12.2016 waren, dh Übernahme der Kosten für Zahnersatz und anderes) entschieden hat (vgl dazu den Beschluss des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 20.12.2017 - B 8 SO 59/17 B), nimmt der Kläger nicht vor.
  • BSG, 28.07.2021 - B 8 SO 4/21 B

    Kostenübernahme für die Anschaffung eines Bettes im Rahmen von Leistungen nach

    Diese Maßstäbe gelten auch im SGB XII (vgl BSG vom 20.12.2017 - B 8 SO 59/17 B - juris RdNr 8) .
  • LSG Baden-Württemberg, 07.09.2018 - L 7 SO 2525/18
    Das Bundessozialgericht (BSG) lehnte den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats vom 29. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, ab und verwarf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig (Beschluss vom 20. Dezember 2017 - B 8 SO 59/17 B -).
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